Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Ohrdruf

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Transkript:

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Ohrdruf Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2010 (GVBl. S. 113;114) in der jeweils geltenden Fassung-, i. V. mit 14 Abs. 1des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 21.12.2006 (GVBl S. 684) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S.22) in der jeweils gültigen Fassung- und der Thüringer Feuerwehr- Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO) vom 13.08.1992 (GVBl S. 456), neu ausgefertigt am 27.09.2009 und neu bekannt gemacht (GVBl. S.39) hat der Stadtrat der Stadt Ohrdruf in seiner Sitzung am 03.11.2011 folgende Satzung (Feuerwehrsatzung) beschlossen: 1 Organisation, Bezeichnung, Aufgaben (1) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Ohrdruf ist als öffentliche Feuerwehr ( 3 Abs. 1 und 9 ThürBKG) eine städtische Einrichtung ( 10 Abs. 3 ThürBKG) sie führt die Bezeichnung Freiwillige Feuerwehr Ohrdruf (2) Die FFW Ohrdruf steht unter der Gesamtleitung des Stadtbrandmeisters der Stadt Ohrdruf ( 15 Abs.7 ThürBKG). Bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt ihn bei Abwesenheit der stellv. Stadtbrandmeister. (3) Die Aufgaben der Feuerwehr umfassen den abwehrenden Brandschutz und die Allgemeine Gefahrenabwehr im Sinne der 1 und 9 ThürBKG, ferner die Brandsicherungswache gemäß 22 ThürBKG. (4) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedient sich die Feuerwehr des örtlichen Feuerwehrvereins ( 10 Abs. 6 ThürBKG) (5) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Stadt Ohrdruf die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und weiterzubilden. 2 Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr Die Freiwillige Feuerwehr Ohrdruf gliedert sich in folgende Abteilungen: 1. Einsatzabteilung 2. Alters- und Ehrenabteilung 3. Jugendabteilung 4. weiterhin kann ein Musik-, Fanfaren-, oder Spielmannszug gebildet werden

3 Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr (1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. Als aktive Feuerwehrangehörige können nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Stadt Ohrdruf haben oder für die Aufgaben nach 14 Abs. 1 Satz 3 ThürBKG in der Stadt Ohrdruf zur Verfügung stehen. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein, das 16. Lebensjahr vollendet und das nach 13 ThürBKG zulässige Höchstalter nicht überschritten haben. Die geistige und körperliche Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Ab dem vollendeten 60. Lebensjahr ist die Einsatzfähigkeit jährlich durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. (2) Grundlage für die Mitgliedschaft ist das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie zur weltanschaulichen Toleranz. Einer Aufnahme in die Feuerwehr steht insbesondere entgegen: die Mitgliedschaft, der Beitritt oder die Zugehörigkeit einer Partei oder sonstigen Vereinigung die verfassungswidrig ist oder mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbare Ziele verfolgt. (3) Führungskräfte der Einsatzabteilung im Sinne der ThürFwOrgVO müssen Einwohner der Stadt Ohrdruf sein. Darüber hinaus gilt Abs. 1 entsprechend. (4) Die Aufnahme in die Feuerwehreinheit ist schriftlich beim Wehrführer zu beantragen. Minderjährige haben neben dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen. (5) Auf Vorschlag des Wehrführers entscheidet der Bürgermeister über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben ( 13 Abs. 3 ThürBKG), die sich aus dem ThürBKG, aus dieser Satzung sowie den Feuerwehrdienstvorschriften und Dienstanweisungen ergeben. (6) Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehrausweises und der Satzung über die Freiwillige Feuerwehr bestätigt der Feuerwehrangehörige durch seine Unterschrift. (7) Einzelpersonen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen können zur Beratung und Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Ohrdruf als Fachberater ( 14 ThürFwOrgVO) in den aktiven Dienst aufgenommen und bestellt werden. 4 Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung (1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit a) der Vollendung des zulässigen Höchstalters gemäß 13 Abs. 1 ThürBKG b) dem Austritt, c) der Entpflichtung aus gewichtigem Grund d) dem Tod. (2) Der Austritt kann schriftlich oder mündlich gegenüber dem Stadtbrandmeister erklärt werden.

(3) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund entpflichten( 13 Abs. 5 ThürBKG). Vor der Entpflichtung ist der Feuerwehrausschuss zu hören. Die Betroffenen erhalten Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme. Gewichtige Gründe sind - eingetretene gesundheitliche und geistige Nichteignung - grobe Verletzung der Dienstpflichten - strafbare Handlungen - mangelnde Teilnahme an Einsätzen, Übungen und an der Ausbildung - grobe Verstöße gegen die Kameradschaft - fortgesetzte Nachlässigkeit oder Nichtbefolgen dienstlicher Anweisungen - grobe Gefährdung der Disziplin und Einsatzbereitschaft der Wehr (4) Die Entpflichtung wird dem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt gegeben. 5 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung (1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung wählen aus ihrer Mitte den Stadtbrandmeister und dessen Stellvertreter sowie die Mitglieder des Feuerwehrausschusses. (2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung führen die in 1 Abs. 4 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Stadtbrandmeisters oder des sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durch. Sie haben insbesondere a) die für den Dienst geltenden Vorschriften (u.a. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Stadtbrandmeisters oder dessen Vertreter zu befolgen, b) bei Alarm unverzüglich zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten c) am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen Versammlungen teilzunehmen d) pro Jahr mindestens 40 Stunden Ausbildung zu leisten, welche in der arbeitsfreien Zeit der Feuerwehrangehörigen zu leisten ist (3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung gem. FwDV 2 nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Fachberater im übertragenen Sinn. (5) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gelten die Vorschriften des Thüringer Reisekostengesetzes entsprechend. (6) Lohn- und Verdienstausfall infolge von Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen sind durch die Stadt Ohrdruf nach den gesetzlichen Regelungen zu erstatten. Das gilt auch für die nach dem Einsatz erforderlichen Ruhezeit, die durch den Einsatzleiter bzw. Stadtbrandmeister festzulegen ist. Selbständig oder freiberuflich tätige Angehörige der FFW Ohrdruf erhalten Verdienstausfall in der von ihnen glaubhaft gemachten Höhe, jedoch höchstens 20,00 pro Stunde. (7) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr sind durch die Stadt Ohrdruf nach Maßgabe des 14 Abs. 5 ThürBKG zu versichern 6 Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden (1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Stadt Ohrdruf Ersatz verlangen. (2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Stadtbrandmeister a) im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden sowie b) Verluste oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung unverzüglich anzuzeigen. Bei Dienstunfällen ist auch der Sicherheitsbeauftragte zu informieren. (3) Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt Ohrdruf in Frage kommen, ist die Anzeige an die Stadtverwaltung weiterzuleiten. 7 Ordnungsmaßnahmen (1) Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann ihm der Stadtbrandmeister a) eine mündliche Ermahnung oder b) einen schriftlichen Verweis erteilen. Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor der Erteilung eines Verweises ist dem Angehörigen die Möglichkeit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Über die Einleitung von Ordnungsmaßnahmen ist der Bürgermeister zu informieren. (2) Verletzt ein Angehöriger trotz Ermahnung oder Verweis weiterhin seine Dienstpflicht, so kann dies im Sinne 50 Abs. 1 Nr1 ThürBKG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden oder die Entpflichtung gemäß 4 Abs. 3 dieser Satzung erfolgen.

8 Alters- und Ehrenabteilung (1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen Vollendung des zulässigen Höchstalters, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet. (2) Über die Aufnahme aus sonstigen Gründen entscheidet der Stadtbrandmeister nach Anhörung des Feuerwehrausschusses. (3) Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung sind vom Übungs- und Einsatzdienst befreit. (4) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet durch a) Austritt b) Entpflichtung oder c) Tod (5) Für den Austritt und die Entpflichtung gelten die Vorschriften des 4 Abs. 2 und 3 entsprechend. (6) Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung können in den Feuerwehrausschuss gewählt werden. (7) Der Feuerwehrverein übernimmt die kulturelle Betreuung der Angehörigen 9 Jugendabteilung (1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Ohrdruf führt den Namen Jugendfeuerwehr Ohrdruf Sie gestaltet ihr Jugendleben als Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach der Maßgabe der Jugendordnung. (2) Die Jugendfeuerwehr Ohrdruf ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr. (3) In der Jugendabteilung sollen nach Bedarf separate Gruppen für die Altersstufe 6 bis 9 sowie 10 bis 18 Jahre gebildet werden. (4) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Stadtbrandmeister, der sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes bedient. (5) Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr dürfen zu Übungs- und Ausbildungszwecken nur außerhalb von Gefahrenzonen eingesetzt werden. Sie dürfen auf keinen Fall, auch nicht hilfsweise, zu Einsätzen herangezogen werden

(6) Die Zugehörigkeit zur Jugendabteilung endet durch a) Austritt b) Übernahme in die Einsatzabteilung, c) Entpflichtung, oder d) Tod (7) Für den Austritt und die Entpflichtung gilt 4 Abs. 2 und 3 entsprechend. 10 Musik-, Fanfaren-, oder Spielmannszugabteilung (1) Der Musik-, Fanfaren-, oder Spielmannszug führt den Namen Fanfarenzug der Freiwilligen Feuerwehr Ohrdruf (2) Der Fanfarenzug besteht in der Regel aus Angehörigen der Feuerwehr Ohrdruf, die sich zum gemeinsamen Musizieren freiwillig zusammenschließen. Sie gestalten ihr Leben als Abteilung der FFW Ohrdruf nach einer besonderen Ordnung. Über die Aufnahme von Mitgliedern die nur zur Abteilung Fanfarenzug gehören, entscheidet der Leiter der Musikabteilung (3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Ohrdruf untersteht der Fanfarenzug der Aufsicht des Stadtbrandmeisters, die Betreuung wird vom Feuerwehrverein übernommen, der sich dazu der Unterstützung durch den Leiter der Musikabteilung bedient. (4) Die Zugehörigkeit zum Fanfarenzug endet durch a) Austritt b) Entpflichtung oder c) Tod (5) Für den Austritt und die Entpflichtung gilt 4 Abs. 2 und 3 entsprechend 11 Feuerwehrausschuss (1) Zur Unterstützung und Beratung des Stadtbrandmeisters bei der Erfüllung seiner Aufgaben wird für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Ohrdruf ein Feuerwehrausschuss gebildet. (2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Stadtbrandmeister als Vorsitzender, seinem Stellvertreter, aus zwei Angehörigen der Einsatzabteilung, einem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung sowie dem Jugendfeuerwehrwart. Neben diesen Mitgliedern können Gerätewarte und der Funkwart als Beisitzer sowie der Stabführer des Fanfarenzuges hinzugezogen werden.

(3) Der Stadtbrandmeister beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. (4) Der Wehrführer kann Angehörige der einzelnen Abteilungen der Feuerwehreinheit oder andere Personen zu Sitzungen einladen. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind Niederschriften anzufertigen. (5) Der Leiter des Ordnungsamtes hat das Recht, an Sitzungen teilzunehmen. 12 Stadtbrandmeister, stellv. Stadtbrandmeister (1) Leiter (Gesamtleiter) der Freiwilligen Feuerwehr Ohrdruf ist der Stadtbrandmeister. (2) Der Stadtbrandmeister wird von den aktiven Angehörigen (Einsatzabteilung) der FFW Ohrdruf auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. (3) Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer gemeinsamen Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ohrdruf statt. (4) Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der FFW Ohrdruf angehört, das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt. (5) Der Stadtbrandmeister wird zum Ehrenbeamten der Stadt Ohrdruf ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ohrdruf und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Instandhaltung der Einrichtung und Anlagen der Feuerwehr zu sorgen und den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes und der allgemeinen Hilfe einschließlich der notwendigen Ausstattung zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe hat ihn der stellvertretende Stadtbrandmeister zu unterstützen. (6) Der stellv. Stadtbrandmeister hat den Stadtbrandmeister bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den aktiven Angehörigen der FFW Ohrdruf auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet in der gleichen Versammlung statt, in der der Stadtbrandmeister gewählt wird. Andernfalls hat der Bürgermeister so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung der Stadt Ohrdruf einzuberufen, damit binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Stadtbrandmeisters stattfinden kann. (7) Der stellv. Stadtbrandmeister wird zum Ehrenbeamten der Stadt Ohrdruf ernannt. 13 Jahreshauptversammlung (1) Unter dem Vorsitz des Stadtbrandmeisters findet jährlich eine Jahreshauptversammlung der unter 2 Abs. 1 aufgeführten Abteilungen statt. (2) Die Jahreshauptversammlung wird vom Stadtbrandmeister einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(3) Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von 2 Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. (4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und der Stadtverwaltung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich bekannt zu geben. (5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der einzelnen Abteilungen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf von 2 Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll. 14 Wahlen (1) Die nach dem ThürBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt. (2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu informieren. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt 13 Abs. 5 entsprechend. (3) Der Stadtbrandmeister und sein Stellvertreter werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (4) Die Wahl des Jugendfeuerwehrwartes und dessen Stellvertreter erfolgt offen in der Einsatzabteilung. (5) Der Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung wird von den Angehörigen der Altersund Ehrenabteilung gewählt. (6) Die Vertreter der Einsatzabteilung werden durch die Angehörigen der Einsatzabteilung gewählt. (7) Alle Funktionen werden für die Dauer von 5 Jahren gewählt. (8) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen kann, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht und die Wahlberechtigten zustimmen, durch Handzeichen gewählt werden. (9) Eine Person darf innerhalb einer Feuerwehreinheit nicht gleichzeitig mehrere Wahlfunktionen ausüben. Darüber hinaus können nachfolgende Wahlfunktionen nicht gleichzeitig von ein und derselben Person besetzt werden: Stadtbrandmeister, Jugendfeuerwehrwart und Stellvertreter.

(10) Über sämtlichen Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Stadtbrandmeisters und seines Stellvertreters ist innerhalb einer Woche dem Bürgermeister zur Bestellung und Ernennung zum Ehrenbeamten zu übergeben. (11) Wenn vor Ablauf der Wahlperiode eine Wahlfunktion neu zu besetzen ist, muss die zuständige Wahlversammlung so rechtzeitig einberufen werden, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Funktion gewählt werden kann. Eine außerordentliche Wahl ist möglich, wenn mindestens 2/3 der jeweils Wahlberechtigten schriftlich mit Angabe von Gründen die Neuwahl fordern. 15 Aufwandsentschädigung (1) Gemäß 14 Abs. 4 ThürBKG wird für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Ohrdruf eine Aufwandsentschädigung gezahlt, wenn sie ständig für besondere Dienstleistungen herangezogen werden. (2) Näheres regelt die Satzung über die Aufwandsentschädigung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Ohrdruf. 16 Feuerwehrfördervereine Die Angehörigen der Feuerwehr können nach 10 Abs.6 ThürBKG privatrechtliche Feuerwehrfördervereine gründen. Näheres regelt die jeweilige Vereinssatzung. 17 Gleichstellungsklausel Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form 18 Inkrafttreten (1) Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 18.03.1995 außer Kraft. Ohrdruf, den 22.11.2011 gez. Hopf Bürgermeisterin Dienstsiegel