Reglement «Betreuungsgutscheine für Kitas»

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Transkript:

Reglement «Betreuungsgutscheine für Kitas» vom 8. März 0 Die Einwohnergemeinde Baar erlässt, gestützt auf 9 Abs. Ziff. und 69 Abs. Ziff. des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz- BGS 7.) vom. Oktober 980 (Stand 0. Mai 0), folgendes Reglement: Art. Zweck Die Gemeinde unterstützt die familienergänzende Kinderbetreuung von Kindern bis zum Kindergarteneintritt mit dem Ziel, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern. Art. Grundsätze Leistungen im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung im Vorschulalter werden in der Regel von privaten Institutionen erbracht. Die Gemeinde engagiert sich im Bereich von Kitas, indem sie a) die Erziehungsberechtigten je nach Einkommen für die Betreuung in Kitas mit Betreuungsgutscheinen unterstützt; b) Steuerungs- und Koordinationsaufgaben übernimmt. Art. Definition Betreuungsgutschein Der Betreuungsgutschein ist eine finanzielle Leistung der Gemeinde, welche die Nutzung von Angeboten in Kitas vergünstigt. Art. Höhe der Betreuungsgutscheine Die Höhe der Betreuungsgutscheine wird durch den Gemeinderat in einer Tarifordnung festgelegt. Es wird eine einkommensabhängige Abstufung festgelegt. Die Erziehungsberechtigten müssen eine in der Tarifordnung definierte Eigenleistung erbringen. Der Gemeinderat kann in der Tarifordnung einen Geschwisterrabatt festlegen, wenn für mehr als ein Kind der gleichen Familie Betreuungsgutscheine ausgestellt werden. Die Höhe der Subventionen pro Kind richtet sich nach dem Pensum der Erwerbstätigkeit der Erziehungsberechtigten und ist aus der Tarifordnung ersichtlich. Es werden maximal 6 Betreuungstage pro Jahr ausbezahlt.

Seite von Unabhängig vom ermittelten Anspruch werden höchstens so viele Betreuungstage ausbezahlt als effektiv (gemäss Betreuungsvereinbarung) bei der Kita bezogen werden. Den Erziehungsberechtigten wird ein Entscheid über die Höhe der Betreuungsgutscheine ausgestellt. Art. Anspruchsberechtigung Anspruch auf Betreuungsgutscheine haben erwerbstätige Erziehungsberechtigte für Kinder ab dem vollendeten. Lebensmonat bis zum Kindergarteneintritt unter folgenden kumulativen Voraussetzungen: a) Erwerbstätigkeit - beide Erziehungsberechtigte total mindestens 0 % oder - alleinerziehender Elternteil und im gleichen Haushalt lebende/r Partner/in total mindestens 0 % oder - alleinerziehender Elternteil mindestens 0 % b) Wohnsitz in der Gemeinde Baar c) Zusage eines Betreuungsplatzes in einer bewilligten und für Betreuungsgutscheine anerkannten Kita Die Abteilung Soziales / Familie führt eine Liste von Kitas, bei denen die Betreuungsgutscheine eingelöst werden können. Diese Kitas müssen deutschsprachig geführt werden. Der Umfang der Betreuungsgutscheine richtet sich nach dem Erwerbspensum gemäss Art. Abs. lit. a. Er liegt bei einer erwerbstätigen alleinerziehenden Person maximal 0 % höher als das Pensum und bei zwei erwerbstätigen Personen maximal 0 % höher als das 00 % übersteigende Total der Pensen. Personen, die finanzielle Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen, haben für den Nachweis der Vermittelbarkeit ebenfalls Anspruch auf Betreuungsgutscheine. Im Weiteren sind Personen anspruchsberechtigt, die aufgrund einer von der IV anerkannten Invalidität Kinderbetreuung benötigen oder sich in einer anerkannten Ausbildung befinden. Der Gemeinderat ist befugt, in Ausnahmefällen spezielle Regelungen zu bewilligen. Art. 6 Antrag Die Erziehungsberechtigten reichen der zuständigen Stelle einen Antrag für Betreuungsgutscheine ein. Der Antrag enthält die notwendigen Informationen gemäss separater Checkliste (z.b. Bestätigung der Kita über den zugesicherten Platz, Angaben zum Pensum der Erwerbstätigkeit, Steuerveranlagung).

Seite von Mit dem Antrag ist der zuständigen Stelle und dem Steueramt die Ermächtigung zu erteilen, unter Wahrung des Daten- und Persönlichkeitsschutzes die zur Berechnung des Gutscheins notwendigen Daten wie Einkommen, Vermögen und Erwerbspensum zu ermitteln und auszutauschen. Bei fehlenden oder unvollständigen Angaben besteht kein Anspruch auf Betreuungsgutscheine. Art. 7 Relevantes Einkommen Das relevante Einkommen entspricht dem steuerbaren Einkommen gemäss Kantons- und Gemeindesteuern. Der Gemeinderat kann in der Tarifordnung zuzüglich zum Einkommen einen Teil des Vermögens anrechnen. Das Einkommen wird aufgrund der jeweils neusten rechtskräftigen Steuerveranlagung festgelegt. Leben unverheiratete Eltern mit dem Kind zusammen, ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beider Elternteile zu berücksichtigen. Wenn ein betreutes Kind mit nur einem Elternteil zusammenwohnt und im gleichen Haushalt auch die Partnerin oder der Partner dieses Elternteils lebt, so wird nach zwei Jahren des gemeinsamen Haushaltes die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beider Partner berücksichtigt. 6 Liegt keine oder lediglich eine mehrere Jahre zurückliegende Steuerveranlagung vor, erstellt die zuständige Stelle eine vereinfachte, provisorische Veranlagung zur Berechnung des Betreuungsgutscheins. Nach der Veranlagung durch die Steuerbehörde erfolgt die definitive Berechnung des Gutscheins, mit entsprechender Verrechnung beziehungsweise Nachforderung / Rückzahlung. 7 In besonderen Fällen kann auch bei Vorliegen einer Steuerveranlagung eine eigene Berechnung der zuständigen Stelle vorgenommen werden, wenn die Veranlagung wesentlich von den üblichen Verhältnissen abweicht. Dies insbesondere bei Abzügen von Schenkungen, Einkaufszahlungen in die Pensionskasse, Liegenschaftsunterhaltskosten u. dgl.

Seite von Art. 8 Änderung der Verhältnisse Die antragstellenden Personen müssen jede Änderung der Erwerbstätigkeit oder des Betreuungsumfangs, jede wesentliche Änderung des Einkommens sowie die Beendigung des Betreuungsverhältnisses oder den Wegzug aus der Gemeinde innert einer Woche der zuständigen Stelle melden. Aufgrund der veränderten Situation wird das neue relevante Einkommen ermittelt. Die Betreuungsgutscheine werden entsprechend angepasst. Die auf die veränderte Situation angepassten Betreuungsgutscheine werden ab dem Zeitpunkt der eingetretenen Änderung neu berechnet. Erfolgt die Meldung zu spät, wird keine rückwirkende Nachzahlung geleistet, falls der neu berechnete Gutschein höher ausfällt. Fällt er tiefer aus, wird die Differenz rückwirkend auf den Eintritt der Änderung zurückgefordert. Bei versäumter Meldung kann die Gemeinde die ausgerichteten Beiträge zurückfordern. Rückforderungen können mit laufenden Gutscheinen verrechnet werden. Art. 9 Gültigkeit der Betreuungsgutscheine Die Betreuungsgutscheine sind für alle bewilligten Kitas in Baar gültig, die auf der Liste gemäss Art. Abs. aufgeführt sind. Die Liste ist mindestens einmal jährlich zu aktualisieren. Art. 0 Vergütung der Betreuungsgutscheine Die Betreuungsgutscheine werden in der Regel an die Erziehungsberechtigten ausbezahlt. Kommen die Erziehungsberechtigten ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Kita nicht nach, erfolgt gemäss Ausführungsbestimmungen (siehe Art. ) eine Auszahlung der Betreuungsgutscheine direkt an die Kita. Ungerechtfertigte Auszahlungen sind von der zuständigen Stelle zurückzufordern. Nicht beantragte Betreuungsgutscheine können von den Erziehungsberechtigten nicht nachgefordert werden. Art. Rechtspflege Die Rechtspflege richtet sich nach dem kantonalen Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 6.).

Seite von Art. Ausführungs- und Übergangsbestimmungen Der Gemeinderat erlässt eine Tarifordnung und dazugehörende Ausführungsbestimmungen. Die Gemeinde kann Eltern, die bisher für die Betreuung der Kinder in Kitas subventioniert wurden, für die Umstellung der Subventionierung finanziell angemessen unterstützen. Die Unterstützung ist auf ein Jahr ab Inkrafttreten dieses Reglements befristet. Art. Inkrafttreten Das Reglement tritt am. Januar 06 in Kraft. Vom Souverän angenommen an der Urnenabstimmung vom 8. März 0.