Satzung Männerchor Brettach

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Transkript:

Satzung Männerchor Brettach 1

1 Name und Zweck 2 Jugendarbeit 3 Gemeinnützigkeit 4 Bundesorganisation 5 Mitglieder 6 Erwerb der Mitgliedschaft 7 Pflichten der Mitglieder 8 Ende der Mitgliedschaft 9 Beitragspflicht 10 Vorstand 11 Arbeitsgebiete des Vorstands 12 Chorleiter 13 Mitgliederversammlung 14 Aufgaben der Hauptversammlung 15 Kassenprüfer 16 Berichterstattung und Entlastung 17 Geschäftsjahr 18 Vereinsangelegenheiten und Streitigkeiten 19 Datenschutz 2

20 Auflösung des Vereins 21 Satzungsänderung 22 Inkrafttreten der Satzung 3

1 Name und Zweck Der Verein führt den Namen Männerchor Brettach 1863 mit dem Zusatz e.v. nach Eintragung und hat seinen Sitz in Langenbrettach Ortsteil Brettach. Der Männerchor Brettach pflegt den Chorgesang. Dazu hält er regelmäßig Singstunden ab. Der Chor verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er tritt regelmäßig bei öffentlichen, kulturellen und kirchlichen Veranstaltungen auf. Der Chor ist politisch und konfessionell neutral. 2 Jugendarbeit Der Verein sieht Jugendarbeit als wichtige Aufgabe. Er hat einen Jugendreferenten mit Sitz und Stimme im Vorstand. Dieser hat die Aufgabe, die Vereinsleitung in allen Fragen der Jugendarbeit zu beraten und geeignete jugendpflegerische Maßnahmen durchzuführen. Die Kinder und Jugendlichen von Brettach werden durch entsprechende Veranstaltungen in die Vereinsarbeit einbezogen. 4

3 Gemeinnützigkeit Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf Vergütungen erhalten, die unverhältnismäßig hoch, oder dem Zweck des Vereins fremd sind. 4 Bundesorganisation Der Chor ist Mitglied des Schwäbischen Chorverbandes im deutschen Chorverband e.v. 5 Mitglieder Dem Verein gehören an: Die Sänger Fördernde Mitglieder Ehrenmitglieder 6 Mitgliedschaft Sänger und förderndes Mitglied kann grundsätzlich jeder werden. Der Vorstand kann die Aufnahme durch Mehrheitsbeschluss verweigern. Der Vorstand kann ein Mitglied, das sich besondere Dienste um den Verein erworben hat, zum Ehrenmitglied ernennen. Die Bekanntgabe erfolgt vor der Hauptversammlung. 5

7 Pflichten der Mitglieder Die singenden Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen, die Interessen des Chores innerhalb und außerhalb der Singstunden zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohle des Chores förderlich ist. Die fördernden Mitglieder unterstützen den Verein ideell und materiell. 8 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann jederzeit durch Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr muss bezahlt werden. Der Vorstand kann Mitglieder, die ohne triftigen Grund der Singstunde wiederholt ferngeblieben sind oder ihren sonstigen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, nach vorhergehender Mahnung vom Verein ausschließen. Der Vorstand kann Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen, von der Mitgliedschaft ausschließen. 9 Beitragspflicht Beitragspflichtig sind die singenden und fördernden Mitglieder. Der von der Hauptversammlung festgesetzte Beitrag ist pünktlich zu zahlen. Gleiches gilt für besondere Umlagen, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wurden. 6

Die Beiträge werden einmal jährlich vom Konto des Mitgliedes abgebucht. Der Beitragseinzug erfolgt im Lastschriftverfahren. Die Mitglieder erteilen dem Verein eine entsprechende Einzugsermächtigung. 10 Vorstand Die Hauptversammlung wählt einen Vorstand für die Dauer von vier Jahren. Dem Vorstand gehören an: Ein 1. Vorsitzender Ein 2. Vorsitzender Ein Kassier Ein Schriftführer Ein Jugendreferent Sowie sechs Beisitzer Die Mitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Vergütung. Auslagen werden aber erstattet, soweit diese nicht den Rahmen des Üblichen übersteigen. Die Mitgliederversammlung kann jedoch mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für diejenigen Tätigkeiten, die über den üblichen Aufgabenkreis des Vereinsvorstandes hinausgehen: Entschädigung für den tatsächlich nachgewiesenen Aufwand Angemessene Abgeltung des Zeitaufwandes gezahlt wird. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamts- 7

pauschale) ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. 11 Arbeitsgebiete des Vorstandes Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des 26 BGB durch den 1. und 2. Vorsitzenden je allein vertreten. Im Übrigen ist es seine Pflicht, alles, was dem Wohle des Vereins dient zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten ist. Der Vorstand hat das Recht, über Ausgaben bis zu einem Betrag von 2000,-- zu entscheiden. Über größere Ausgaben entscheidet die Mitgliederversammlung. 12 Chorleiter Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich. Er wird vom Vorstand bestimmt und kann an dessen Sitzungen teilnehmen. 13 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung findet in den Monaten Januar oder Februar statt. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Die Einladung erfolgt über das Mitteilungsblatt der Gemeinde Langenbrettach. Bei Bedarf kann der Vorstand zusätzliche Mitgliederversamm- 8

lungen einberufen. Er muss dies innerhalb von drei Wochen tun, wenn ein Drittel der Sänger dies verlangt. Diese Versammlungstermine sind vom Vorstand mindestens fünf Tage vorher im Mitteilungsblatt der Gemeinde Langenbrettach bekanntzugeben. Die ordnungsmäßig einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses über die Auflösung des Chores, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Stimmberechtigt sind die singenden Mitglieder. Jedem singenden Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt wird. Die Anträge sind mindestens vier Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich und begründet einzureichen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. oder 2. Vorstand gegenzuzeichnen ist. 14 Aufgaben der Versammlung Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben: 1. Die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder 2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern 3. Die Festlegung des Jahresbeitrages für die singenden und fördernden Mitglieder 4. Die Erledigung der gestellten Anträge Darüber hinaus kann der Vorstand Anträge, über die er nicht 9

selbst entscheiden will, der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen. 15 Kassenprüfer Die Arbeit der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Nachprüfung der Richtigkeit der Belege und Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. 16 Berichterstattung und Entlastung Der Vorsitzende leitet die Hauptversammlung, der Schriftführer erstattet einen Jahresbericht, der Kassier einen Bericht über die Kassenlage, der Chorleiter über die musikalische Arbeit des abgelaufenen Jahres und die Planung für das laufende Jahr. Der Vorstand wird nach anhören der Kassenprüfer entlastet. 17 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 18 Vereinsangelegenheiten und Streitigkeiten Vereinsangelegenheiten dürfen nur innerhalb des Vereins besprochen werden. Zuwiderhandeln kann mit Ausschluss aus dem Verein geahndet werden. Streitigkeiten innerhalb des Vereins werden vom Vorstand geschlichtet. 10

19 Datenschutz Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert. Jedes Mitglied hat das Recht auf: Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten; Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind; Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt; Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. 20 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegüns- 11

tigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden. Finanziell nicht verwertbare Gegenstände, Noten, Fahnen etc. werden für eine eventuelle Neugründung des Vereins aufbewahrt. 21 Satzungsänderung Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt verlangt werden, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließen. 22 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung hat die Hauptversammlung am 06. Februar 2015 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Errichtet zu Langenbrettach, den 06. Februar 2015 12