Hundesteuersatzung der Gemeinde Ilsede ab dem

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Transkript:

Hundesteuersatzung der Gemeinde Ilsede ab dem 01.01.2016 Inhaltsverzeichnis: 1 Steuergegenstand 2 Steuerpflichtiger 3 Steuermaßstab und Steuersätze 4 Steuerfreiheit 5 Steuerbefreiung, Steuerermäßigung 6 Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerbefreiung 7 Beginn und Ende der Steuerpflicht, Anrechnung 8 Entstehung der Fälligkeit der Steuer 9 Anzeige- und Auskunftspflicht 10 Ordnungswidrigkeiten 11 Inkrafttreten

Hundesteuersatzung der Gemeinde Ilsede ab dem 01. Januar 2016 Aufgrund der 10, 58 und 111 Abs.1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NkomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2014 (Nds. GVBI. S. 434) und der 1, 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetztes (NKAG) in der Fassung vom 23.01.2007 (Nds. GVBI. 2007, S. 41) hat der Rat der Gemeinde Ilsede in seiner Sitzung am 08.10.2015 folgende Hundesteuersatzung beschlossen: 1 Steuergegenstand Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden im Gemeindegebiet. Kann das Alter des Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund älter als drei Monate ist. 2 Steuerpflichtiger (1) Steuerpflichtig ist, wer einen Hund oder mehrere Hunde in seinem Haushalt, Betrieb, seiner Institution oder Organisation für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat (Halter des Hundes). Als Halter/in des Hundes gilt auch, wer einen Hund nicht länger als zwei Monate in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder zum Anlernen hält, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Hund in der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert oder steuerfrei gehalten wird. (2) Alle nach Abs. 1 aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen in einem Haushalt gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. 3 Steuermaßstab und Steuersätze (1) Die Steuer wird nach Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen. Sie beträgt jährlich: a) für den ersten Hund 84,00 b) für den zweiten Hund 120,00 c) für jeden weiteren Hund 144,00 d) für jeden gefährlichen Hund 600,00 (2) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen ( 4 u. 5), werden bei der Berechnung der Anzahl der gehaltenen Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird ( 5), werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nach Abs. 1 den in voller Höhe steuerpflichtigen Hunden als erster ggf. weiterer Hund vorangestellt.

4 Steuerfreiheit Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Gemeindegebiet aufhalten, ist das Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen oder nachweislich in einer anderen Gemeinde/Stadt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland versteuern oder dort steuerfrei halten. 5 Steuerbefreiung, Steuerermäßigung (1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von a) Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden; b) Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe Blinder, Tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind; die Steuerbefreiung kann von einer Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden; c) geprüften Jagdgebrauchshunden von Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufsehern, von Feldschutzkräften, sowie von sonstigen Hundeführern in der erforderlichen Anzahl, sofern diese für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz eingesetzt werden d) Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl; e) Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten gehalten werden. (2) Die Steuer ist auf Antrag auf 50 v.h. zu ermäßigen für das Halten von einem Hund, der zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen. (3) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird von dem ersten Tag des folgenden Kalendermonats an gewährt, in dem der Antrag der Gemeinde Ilsede zugegangen ist. 6 Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerbefreiung Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn a) die Hunde für den angegebenen Zweck hinlänglich geeignet sind, b) der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft ist.

7 Beginn und Ende der Steuerpflicht, Anrechnung (1) Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalendermonats, in dem der Hund in den Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens mit dem ersten Tag des folgenden Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt, verstirbt oder der Halter wegzieht. (3) Bei Zuzug entsteht die Steuerpflicht mit Beginn des Kalendermonats, in dem der Zuzug erfolgte. Absatz 2 bleibt unberührt. Auf Antrag wird die nachweislich für diesen Zeitraum bereits entrichtete Steuer angerechnet. Dies gilt sinngemäß, wenn jemand einen versteuerten Hund oder an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder verstorbenen versteuerten Hundes einen neuen Hund erwirbt. 8 Entstehung und Fälligkeit der Steuer (1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt und erhoben; Erhebungszeitraum (Steuerjahr) ist das Kalenderjahr, zu dessen Beginn die Steuerschuld entsteht. Beginnt die Steuerpflicht ( 7 Abs. 1) im Laufe des Kalenderjahres, ist der Erhebungszeitraum der jeweilige Restteil des Jahres, für den die Steuerschuld mit Beginn der Steuerpflicht entsteht. Endet die Steuerpflicht ( 7 Abs. 2) im Laufe eines Erhebungszeitraumes, wird die Jahressteuer ebenfalls anteilig erhoben. (2) Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres fällig. Bei erstmaliger Heranziehung ist ein nach Abs. 1 Satz 2 festgesetzter Teilbetrag innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides zu entrichten. (3) Auf Antrag kann die Zahlung der Jahressteuer zum 01.07. eines jeden Jahres erfolgen. (4) Für diejenigen Steuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerpflichtigen treten zwei Wochen nach dem Tag der öffentlichen Bekanntgabe die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. 9 Anzeige- und Auskunftspflicht (1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat dies binnen 14 Tagen bei der Gemeinde anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Ge-

burt als angeschafft. Die Anmeldefrist beginnt im Falle des 2 Abs. 1 Satz 2 nach Ablauf des zweiten Monats. (2) Der bisherige Hundehalter hat den Hund innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei Abmeldung Name und Wohnort des Erwerbers anzugeben. (3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung bzw. ermäßigung fort, so hat der Hundehalter das binnen 14 Tagen anzuzeigen. (4) Jeder angemeldete Hund bekommt mit dem Steuerbescheid eine Hundemarke zugeschickt, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden muss. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundstücks nur mit sichtbarer Hundemarke umherlaufen lassen oder führen. (5) Wer einen oder mehrere Hunde nach 2 Abs. 1 aufgenommen hat, ist verpflichtet der Gemeinde Ilsede die zur Feststellung für die Besteuerung der Hundehaltung erheblichen sachverhaltserforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen. Wenn die Sachverhaltsklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht, sind auch andere Personen, insbesondere Grundstückeigentümer, Mieter oder Pächter verpflichtet, der Gemeinde Ilsede auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt, Betrieb, Institutionen oder Organisationen gehaltenen Hunde und deren Halter Auskunft zu erteilen ( 11 Abs. 1 Nr. 3a NKAG i.v.m. 93 AO). 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Zuwiderhandlungen gegen 9 sind Ordnungswidrigkeiten nach 18 Abs. 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes. Die Satzung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft. 11 Inkrafttreten Gleichzeitig treten die Hundesteuersatzungen der ehemaligen Gemeinden Lahstedt vom 01.01.2003 und Ilsede vom 01.01.1997 mit 1. Nachtrag vom 26.03.2003 außer Kraft. Ilsede, den 13.10.2015 Gemeinde Ilsede Der Bürgermeister In Vertretung gez. Kloster Gemeindeoberamtsrat (L.S.) (Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Peine Nr. 21 vom 26.10.2015 und in den Ilseder Nachrichten Nr. 23 vom 03.12.2015)