Deutscher Bundestag Drucksache 18/9531. Gesetzentwurf. 18. Wahlperiode der Bundesregierung

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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 18/9531 18. Wahlperiode 05.09.2016 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes

Deutscher Bundestag Drucksache 18/9531 18. Wahlperiode 05.09.2016 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes A. Problem und Ziel Mit der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der Registrierung von Versorgern und der Eintragung von Sorten sowie des gemeinsamen Sortenverzeichnisses (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 16) hat die EU-Kommission u.a. Regelungen für ein Sortenverzeichnis mit Sorten von Obstarten zur Fruchterzeugung getroffen. In dieses Verzeichnis sollen die Mitgliedstaaten die bei ihnen zum Inverkehrbringen mit amtlicher Beschreibung zugelassenen, nach dem nationalen Sortenschutzrecht oder nach dem gemeinschaftlichen Sortenschutzrecht geschützten, sowie die bereits vor dem 30. September 2012 mit amtlich anerkannter Beschreibung in den Verkehr gebrachten Sorten aufnehmen. Die Rechtsgrundlagen für das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Obstarten zur Fruchterzeugung finden sich im Saatgutverkehrsgesetz. Die vorgenannte Richtlinie ist bis zum 31. Dezember 2016 in nationales Recht umzusetzen. Dies erfordert eine Anpassung bzw. Novellierung der Regelungen des Saatgutverkehrsgesetzes, welche das Inverkehrbringen und die amtliche Anerkennung von Vermehrungsmaterial von Obstsorten betreffen. In diesem Zusammenhang wird eine sog. Gesamtliste der Obstsorten geschaffen. In diese Gesamtliste werden die für das nach Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU einzurichtende nationale Sortenverzeichnis relevanten Sorten aufgenommen. Aus Gründen der Transparenz und zur Information der Verbraucher soll auch Vermehrungsmaterial von Obst in die Gesamtliste aufgenommen werden, das zur Wahrung der genetischen Vielfalt vermarktet werden soll. Aus den gleichen Gründen sollen zudem Sorten von Obst in die Gesamtliste eingetragen werden, die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken sind. Die Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8) enthält u.a. Bestimmungen, nach denen die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen geeigneter Mengen an Vermehrungsmaterial von Obstarten zur Wahrung der genetischen Vielfalt gestatten können. Außerdem können die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Obstsorten mit einer amtlich anerkannten Beschreibung erlauben,

Drucksache 18/9531 2 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken sind. Die genannten Regelungen der Richtlinie 2008/90/EG sollen im Interesse der Wahrung der genetischen Vielfalt auch einheimische Erzeuger nutzen können. Im Saatgutverkehrsgesetz sind dafür die nötigen Rechtsgrundlagen zu schaffen. Weitere Vorschriften betreffen die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU, nach denen die Sorten der nationalen Sortenverzeichnisse zur Eintragung in ein gemeinsames Sortenverzeichnis an die EU-Kommission mitzuteilen sind. B. Lösung Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes C. Alternative Keine D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Entfällt, da sich die Regelung nicht an Bürgerinnen und Bürger richtet. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft könnte grundsätzlich zusätzlicher Erfüllungsaufwand durch die auf der Grundlage dieses Gesetzes geplante Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1322) entstehen. Da die Verordnung jedoch nach derzeitigem Stand ausnahmslos Anforderungen enthalten wird, die der bereits geltenden Rechtslage entsprechen, entsteht durch die Verordnung voraussichtlich kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Umsetzung der genannten EU-Rechtsgrundlagen geht nicht über eine 1:1 Umsetzung hinaus. Durch den beabsichtigten Erlass vereinfachter Regelungen für sog. Amateursorten von Obst und für Obstsorten, die zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen beitragen können, wird zwar von einer in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellten EU-Regelung Gebrauch gemacht. Diese Regelung kommt allerdings den Forderungen der interessierten Kreise entgegen, die solche Sorten ansonsten nicht vermarkten könnten. Außerdem sind die vereinfachten Regelungen für Obstsorten, die zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen beitragen können, bereits Gegenstand des geltenden Rechts. Die One in, one out Regel kommt deshalb nicht zur Anwendung.

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 3 Drucksache 18/9531 E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Länder entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Dem Bundessortenamt entsteht in Folge der Verpflichtung, eine Gesamtliste von Obstsorten zu führen und deren Daten jährlich der EU-Kommission zu übermitteln, voraussichtlich geringfügiger zusätzlicher Aufwand. Gegenwärtig werden jährlich nicht mehr als 20 Anträge zur Aufnahme von Obstsorten in die Gesamtliste beim Bundessortenamt gestellt. Da der überwiegende Teil des vorhandenen Spektrums an Obstsorten mittlerweile Eingang in die beim Bundessortenamt bereits geführte Liste der vertriebsfähigen Obstsorten gefunden hat, wird die genannte Zahl künftig deutlich rückläufig sein. Zudem geht es um die elektronische Übermittlung von beim Bundessortenamt bereits vorhandenen Sammlungen von Sortendaten, die jährlich um eine erfahrungsgemäß geringe, jedoch aus heutiger Sicht nicht exakt zu benennende Zahl einiger weniger Sortendaten ergänzt werden. F. Weitere Kosten Es wird davon ausgegangen, dass die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten in der Lage sind, ohne zusätzliche Investitionen von den neuen Regelungen Gebrauch zu machen. Kosten für soziale Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. G. Nachhaltigkeit Die Auswirkungen des Gesetzes entsprechen einer nachhaltigen Entwicklung. Mit dem Vorhaben wird das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial insbesondere alter Obstsorten befördert. Damit trägt das Gesetz auch zu einer Bereicherung der genetischen Vielfalt bei. Damit kann zu einem nachhaltigen Anbau im Sinne der Managementregel 8 der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie beigetragen werden.

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 5 Drucksache 18/9531 BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Berlin, 5. September 2016 DIE BUNDESKANZLERIN An den Präsidenten des Deutschen Bundestages Herrn Prof. Dr. Norbert Lammert Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes mit Begründung und Vorblatt (Anlage). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 12. August 2016 als besonders eilbedürftig zugeleitet worden. Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht. Mit freundlichen Grüßen Dr. Angela Merkel

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 7 Drucksache 18/9531 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes 1 Vom Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), das zuletzt durch Artikel 626 Absatz 6 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In 1 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort Gemeinschaft die Wörter oder der Europäischen Union eingefügt. 2. In 2 Absatz 1 Nummer 16 wird das Wort Europäische durch das Wort Europäischen ersetzt. 3. 3a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: 1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8), 2. Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der Registrierung von Versorgern und der Eintragung von Sorten sowie des gemeinsamen Sortenverzeichnisses (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 16), 3. Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 22).

Drucksache 18/9531 8 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1.es als Vermehrungsmaterial von Obst a) anerkannt ist oder b) ohne anerkannt zu sein, einer Sorte zugehört, aa) die nach 30 zugelassen oder nach dem Sortenschutzgesetz oder nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung geschützt ist, bb) bei der die Voraussetzungen nach Doppelbuchstabe aa noch nicht vorliegen, die Sortenzulassung oder die Erteilung des Sortenschutzes jedoch beantragt ist, cc) deren Eintragung nach 57a Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 auch in Verbindung mit Satz 3 erneuert worden ist, dd) die bereits vor dem 30. September 2012 im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden ist und für die eine durch das Bundessortenamt amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt, ee) die keinen Wert für den Anbau zu gewerblichen Zwecken hat (Amateursorte) und für die eine durch das Bundessortenamt amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt, ff) die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt ist und für die dem Bundessortenamt eine ihm vorgelegte Beschreibung vorliegt, oder gg) die mit amtlicher oder amtlich anerkannter Beschreibung in einem Sortenverzeichnis im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der Registrierung von Versorgern und der Eintragung von Sorten sowie des gemeinsamen Sortenverzeichnisses (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung eines anderen Mitgliedstaates eingetragen ist, und den nach 14a Nummer 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen entspricht, oder

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 9 Drucksache 18/9531 c) als Unterlage, die keiner Sorte zugehört, ohne anerkannt zu sein, den nach 14a Nummer 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen entspricht, oder d) ohne anerkannt zu sein, für wissenschaftliche Zwecke, Versuchs-, Züchtungs- oder Ausstellungszwecke bestimmt ist und den nach 14a Nummer 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen entspricht. bbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaaa) Im einleitenden Teil werden die Wörter Obst oder gestrichen. bbbb) In Buchstabe a werden die Wörter des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1) gestrichen. ccc) Nummer 5 wird durch folgende Nummern 5 und 6 ersetzt: 5. es als Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen oder Gemüse a) für wissenschaftliche Zwecke, Versuchs-, Züchtungs- oder Ausstellungszwecke oder b) zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt ist und den nach 14a Nummer 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen entspricht, 6. es für den Anbau außerhalb eines Vertragsstaates bestimmt ist. bb) Der folgende Satz wird angefügt: Vermehrungsmaterial von Sorten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee und ff darf nur im Inland zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.

Drucksache 18/9531 10 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wörtern soweit es die Wörter zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder eingefügt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2. durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, a) die Anforderungen an die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd und ee genannten Beschreibungen festzusetzen und das jeweilige Verfahren der amtlichen Anerkennung der Beschreibung zu regeln, b) die Anforderungen an die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff genannte Beschreibung festzusetzen und das Verfahren zu regeln, c) weitere Anforderungen an die Bezeichnung sowie die Anforderungen an die Beschreibung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b festzusetzen und d) die Befugnisse nach Buchstaben a bis c auf das Bundessortenamt zu übertragen. c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: (4) Das Bundessortenamt kann für das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff und Buchstabe d Höchstmengen festsetzen, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder zur Ordnung des Saatgutverkehrs erforderlich ist. Im Falle von Vermehrungsmaterial nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff darf die Höchstmenge nach Satz 1 eine Stückzahl von 100 Stück je Sorte, Betrieb und Jahr nicht unterschreiten. Das Bundessortenamt macht die festgesetzten Höchstmengen im für Bekanntmachungen des Bundessortenamtes bestimmten Blatt oder auf seiner Internetseite bekannt.

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 11 Drucksache 18/9531 4. 14b Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe b wird am Ende das Wort oder durch ein Komma ersetzt. bb) In Buchstabe c wird die Angabe Satz 4 durch die Angabe Satz 5 ersetzt. cc) Folgende Buchstaben d bis f werden angefügt: d) die Eintragung der Sorte nach 57a Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 auch in Verbindung mit Satz 3 erneuert worden ist, e) die Sorte bereits vor dem 30. September 2012 im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden ist und für sie eine durch das Bundessortenamt amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt oder f) die Sorte mit amtlicher oder amtlich anerkannter Beschreibung in einem Sortenverzeichnis im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU in der jeweils geltenden Fassung eines anderen Mitgliedstaates eingetragen ist, b) Die folgenden Sätze werden angefügt: Das Bundessortenamt übermittelt der Anerkennungsstelle auf Anfrage die für die Anerkennung von Vermehrungsmaterial von Sorten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis f und Satz 2 erforderlichen Informationen. Es kann diese Informationen auch im für Bekanntmachungen des Bundessortenamtes bestimmten Blatt oder auf seiner Internetseite bekannt machen. 5. In 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3 durch die Wörter Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d oder Nummer 2 bis 3 ersetzt. 6. In 18 Absatz 3 wird die Angabe Satz 3 durch die Angabe Satz 2 ersetzt.

Drucksache 18/9531 12 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 7. In 20 Absatz 1 werden die Wörter Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 3 durch die Wörter Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa bis ee und gg, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 ersetzt. 8. In 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort Gemeinschaft die Wörter oder der Europäischen Union eingefügt. 9. In 55 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort Gemeinschaften durch das Wort Union ersetzt. 10. In 56 Absatz 1 Satz 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt: 1a. die Voraussetzungen nach 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd bis ff erfüllen,. 11. Nach 57 wird folgender 57a eingefügt: 57a Gesamtliste der Obstsorten, Gemeinsames Sortenverzeichnis (1) Das Bundessortenamt führt und veröffentlicht eine Gesamtliste der Obstsorten. In die Gesamtliste der Obstsorten werden folgende Sorten der im Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufgeführten Obstarten eingetragen: 1. Sorten, die nach 30 zugelassen sind, 2. Sorten, die nach dem Sortenschutzgesetz geschützt sind, 3. Sorten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 in der jeweils geltenden Fassung geschützt sind, 4. Sorten, deren Eintragung nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 auch in Verbindung mit Satz 3 erneuert worden ist, 5. Sorten, die bereits vor dem 30. September 2012 im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden sind und für die eine durch das Bundessortenamt amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt, 6. Amateursorten, für die eine durch das Bundessortenamt amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt, 7. Sorten, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind und für die dem Bundessortenamt eine ihm vorgelegte Beschreibung vorliegt.

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 13 Drucksache 18/9531 (2) In die Gesamtliste der Obstsorten werden mindestens die folgenden Angaben eingetragen: 1. Bezeichnung der Sorte und Synonyme, 2. Art, der die Sorte zugehört, 3. soweit zutreffend, die Angabe amtliche Beschreibung oder amtlich anerkannte Beschreibung, 4. Tag der Eintragung und Tag der Erneuerung der Eintragung, 5. Ablauf der Geltungsdauer der Eintragung. (3) Die Geltungsdauer der Eintragung einer nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 eingetragenen Sorte läuft spätestens am Ende des dreißigsten auf die Eintragung folgenden Kalenderjahres ab. Eine Sorte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 wird vor Ablauf der Geltungsdauer aus der Gesamtliste gestrichen, wenn für sie keine Sortenzulassung oder kein Sortenschutz mehr besteht, wenn sie nicht mehr unterscheidbar, homogen und beständig ist oder wenn die Sorte aufgrund falscher Angaben des Antragstellers in die Gesamtliste eingetragen worden ist. (4) Auf schriftlichen Antrag erneuert das Bundessortenamt die Eintragung für eine weitere Geltungsdauer von jeweils höchstens 30 Jahren, sofern im Antrag nachgewiesen wird, dass von der betreffenden Sorte noch Vermehrungsmaterial verfügbar ist. Bei einer Sorte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 setzt eine Erneuerung der Eintragung ferner voraus, dass 1. eine Sortenzulassung oder ein Sortenschutz besteht, oder 2. die Sorte unterscheidbar, homogen und beständig ist sowie dem Bundessortenamt eine amtliche Beschreibung der Sorte vorliegt. Abweichend von Satz 1 kann das Bundessortenamt die Eintragung einer Sorte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 auch ohne schriftlichen Antrag erneuern, wenn dies zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen oder zur Förderung einer nachhaltigen Erzeugung erforderlich ist. (5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen

Drucksache 18/9531 14 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode Union oder zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 1. das Verfahren für die Eintragung von Sorten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 7 einschließlich der Geltungsdauer der Eintragung in die Gesamtliste der Obstsorten zu regeln, 2. von Absatz 2 abweichende Angaben festzulegen, die bei Sorten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 7 in die Gesamtliste der Obstsorten einzutragen sind, 3. die Befugnisse nach den Nummern 1 und 2 auf das Bundessortenamt zu übertragen. (6) Das Bundessortenamt zeigt der Europäischen Kommission zum Zweck der Erstellung des gemeinsamen Sortenverzeichnisses im Sinne des Artikels 11 der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU in der jeweils geltenden Fassung die Eintragung der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 genannten Sorten sowie Änderungen der Eintragung an und übermittelt hierbei die Angaben nach Absatz 2. 12. In 59a Absatz 1 und 2 Satz 1 wird jeweils das Wort Europäische durch das Wort Europäischen ersetzt. 13. In 60 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter 3a Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a durch die Wörter 3a Absatz 2 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a bis c ersetzt. Artikel 2 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Saatgutverkehrsgesetzes in der ab dem [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes] geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 15 Drucksache 18/9531 Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung, Gegenstand und wesentliche Regelungen Mit der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der Registrierung von Versorgern und der Eintragung von Sorten sowie des gemeinsamen Sortenverzeichnisses (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 16) hat die EU-Kommission u.a. Regelungen für ein Sortenverzeichnis mit Sorten von Obstarten zur Fruchterzeugung getroffen. In dieses Verzeichnis sollen die Mitgliedstaaten die bei ihnen zum Inverkehrbringen mit amtlicher Beschreibung zugelassenen, nach dem nationalen Sortenschutzrecht oder nach dem gemeinschaftlichen Sortenschutzrecht geschützten, sowie die bereits vor dem 30. September 2012 mit amtlich anerkannter Beschreibung in den Verkehr gebrachten Sorten aufnehmen. Die Rechtsgrundlagen für das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Obstarten zur Fruchterzeugung finden sich im Saatgutverkehrsgesetz. Die vorgenannte Richtlinie ist bis zum 31. Dezember 2016 in nationales Recht umzusetzen. Dies erfordert eine Anpassung bzw. Novellierung der Regelungen des Saatgutverkehrsgesetzes, welche das Inverkehrbringen und die amtliche Anerkennung von Vermehrungsmaterial von Obstsorten betreffen. In diesem Zusammenhang wird eine sog. Gesamtliste der Obstsorten geschaffen. In diese Gesamtliste werden die für das nach Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU einzurichtende nationale Sortenverzeichnis relevanten Sorten aufgenommen. Aus Gründen der Transparenz und zur Information der Verbraucher soll auch Vermehrungsmaterial von Obst in die Gesamtliste aufgenommen werden, das zur Wahrung der genetischen Vielfalt vermarktet werden soll. Aus den gleichen Gründen sollen zudem Sorten von Obst in die Gesamtliste eingetragen werden, die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken sind. Die Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8) enthält u.a. Bestimmungen, nach denen die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen geeigneter Mengen an Vermehrungsmaterial von Obstarten zur Wahrung der genetischen Vielfalt gestatten können. Außerdem können die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Obstsorten mit einer amtlich anerkannten Beschreibung erlau-

Drucksache 18/9531 16 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode ben, die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken sind. Die genannten Regelungen der Richtlinie 2008/90/EG sollen im Interesse der Wahrung der genetischen Vielfalt auch einheimische Erzeuger nutzen können. Im Saatgutverkehrsgesetz sind dafür die nötigen Rechtsgrundlagen zu schaffen. Weitere Vorschriften betreffen die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU, nach denen die Sorten der nationalen Sortenverzeichnisse zur Eintragung in ein gemeinsames Sortenverzeichnis an die EU-Kommission mitzuteilen sind. II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes Nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 20 des Grundgesetzes erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung auf den Schutz beim Verkehr mit landwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut und den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge. Gemäß Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes hat der Bund auf den Gebieten des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 20 des Grundgesetzes das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Eine bundesgesetzliche Regelung des Saatgutrechts ist zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Dies ergibt sich aus den Regelungen der durch vorliegenden Gesetzentwurf umzusetzenden Richtlinien der EU, die u.a. einheitliche Voraussetzungen für die Eintragung von Obstsorten in ein nationales Sortenverzeichnis hinsichtlich deren Veröffentlichung in einem gemeinsamen Sortenverzeichnis sowie für das Inverkehrbringen von Obstsorten zur Bewahrung der genetischen Vielfalt vorschreiben. Eine bundesgesetzliche Regelung des Inverkehrbringens des Vermehrungsmaterials von Obstsorten ist ferner erforderlich, um zu vermeiden, dass für die Wirtschaftsbeteiligten, die in der Regel kleine und mittelständische Unternehmen sind, regional unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen und in der Folge Nachteile am Markt entstehen. III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union Der vorliegende Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. IV. Erfüllungsaufwand 1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner, da sich die Regelung nicht an Bürgerinnen und Bürger richtet. 2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch die geplante Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1322) soll von den

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 17 Drucksache 18/9531 neuen gesetzlichen Ermächtigungen Gebrauch gemacht werden. Hierdurch entsteht für die Wirtschaft kein zusätzlicher laufender Erfüllungsaufwand, der im Sinne der One in, one out - Regel zu kompensieren wäre, da es keine Anforderungen geben wird, die über die bereits geltenden Regelungen hinausgehen. Die Umsetzung der genannten EU-Rechtsgrundlagen geht nicht über eine 1:1 - Umsetzung hinaus. Durch den beabsichtigten Erlass vereinfachter Regelungen für sog. Amateursorten von Obst und für Obstsorten, die zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen beitragen können, wird zwar von einer in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellten EU-Regelung Gebrauch gemacht. Diese Regelung kommt allerdings den Forderungen der interessierten Kreise entgegen, die solche Sorten ansonsten nicht vermarkten könnten. Außerdem sind die vereinfachten Regelungen für Obstsorten, die zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen beitragen können, bereits Gegenstand des geltenden Rechts. Die One in, one out - Regel kommt deshalb nicht zur Anwendung. 3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Für die Länder entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Dem Bundessortenamt entsteht in Folge der Verpflichtung, eine Gesamtliste von Obstsorten zu führen und deren Daten jährlich der EU-Kommission zu übermitteln, geringfügiger zusätzlicher Aufwand. Gegenwärtig werden jährlich nicht mehr als 20 Anträge zur Aufnahme von Obstsorten in die Gesamtliste beim Bundessortenamt gestellt. Da der überwiegende Teil des vorhandenen Spektrums an Obstsorten mittlerweile Eingang in die beim Bundessortenamt bereits geführte Liste der vertriebsfähigen Obstsorten gefunden hat, wird die genannte Zahl künftig deutlich rückläufig sein. Zudem geht es um die elektronische Übermittlung von beim Bundessortenamt bereits vorhandenen Sammlungen von Sortendaten, die jährlich um eine - erfahrungsgemäß geringe, jedoch - aus heutiger Sicht nicht exakt zu benennende Zahl einiger weniger Sortendaten ergänzt werden. Die Aufnahme von Vermehrungsmaterial von Obst in die Gesamtliste, das zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt ist, erfolgt kostenneutral im Rahmen der durch Erlass vom 17. August 2011 dem Bundessortenamt u.a. übertragenen Aufgaben aus dem Bereich Erhaltung und nachhaltige Nutzung genetischer Ressourcen, nach denen das Bundessortenamt eine Gesamtliste zur Beschreibung aller bekannten zugelassenen, geschützten und als pflanzengenetische Ressource genutzten Sorten aller Obstarten aufbauen, pflegen und in geeigneter Form zugänglich machen soll. Dies begründet sich auch daraus, dass das Saatgutrecht dem Bundessortenamt nicht vorschreibt, die ihm vorzulegenden Beschreibungen für pflanzengenetische Ressourcen von Obst zu prüfen. Vielmehr sollen die Beschreibungen lediglich als Informationsquelle für die Eintragung in die Gesamtliste dienen.

Drucksache 18/9531 18 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode V. Weitere Kosten Es wird davon ausgegangen, dass die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten in der Lage sind, ohne zusätzliche Investitionen von den neuen Regelungen Gebrauch zu machen. Kosten für soziale Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. VI. Auswirkungen auf die Umwelt Die geänderten Vorschriften haben keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt. VII. Nachhaltigkeit Die Auswirkungen des Gesetzes entsprechen einer nachhaltigen Entwicklung. Mit dem Vorhaben wird das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial insbesondere alter Obstsorten befördert. Damit trägt das Gesetz auch zu einer Bereicherung der genetischen Vielfalt bei. Damit kann zu einem nachhaltigen Anbau im Sinne der Managementregel 8 der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie beigetragen werden. VIII. Sonstige Auswirkungen Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da die Regelungen des Gesetzes keine Sachverhalte betreffen, die hierauf Einfluss nehmen könnten. Demografische Auswirkungen hat der Gesetzentwurf nicht. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 ( 1 SaatG) Die Änderung erfolgt im Sinne des Vertrages von Lissabon. Zu Nummer 2 ( 2 SaatG) Die Änderung dient der Richtigstellung.

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 19 Drucksache 18/9531 Zu Nummer 3 ( 3a SaatG) Artikel 7 der Richtlinie 2008/90/EG führt die Fälle auf, in denen Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten mit einem Hinweis auf die Sorte in den Verkehr gebracht werden. Dem entsprechend wird die das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Obst betreffende Regelung in 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 neu gefasst. Aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit wird dabei anders als bisher auf eine gemeinsame Regelung für nicht anerkanntes Material von Obst und Zierpflanzen verzichtet und eine jeweils eigenständige Regelung vorgesehen. In diesem Zusammenhang soll auch das Inverkehrbringen des Materials von Sorten ermöglicht werden, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c Satz 3 der Richtlinie 2008/90/EG an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken sind. Des Weiteren soll das Inverkehrbringen geeigneter Mengen des Materials von Sorten, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen beitragen, zulässig sein. Für diese Sorten ist dem Bundessortenamt eine Beschreibung vorzulegen, deren Inhalte erforderlichenfalls nach der neuen Ermächtigung in 3a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b durch Rechtsverordnung näher bestimmt werden können. Von dieser Ermächtigung könnte insbesondere dann Gebrauch gemacht werden, wenn es sich herausstellt, dass aufgrund inhaltlicher Mängel der vorgelegten Angaben eine Einordnung in die Gesamtliste der Obstsorten regelmäßig nicht möglich ist. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn dem Bundessortenamt zu der betreffenden genetischen Ressource keine eindeutige Bezeichnung mitgeteilt wird. Schließlich ist es sinnvoll, auch das Inverkehrbringen geeigneter Mengen von Vermehrungsmaterial von Obst für wissenschaftliche Zwecke, Versuchszwecke, Züchtungs- oder Ausstellungszwecke zu erlauben ( 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d). In 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind in Folge der vorgenannten Änderungen entsprechende redaktionelle Anpassungen vorzunehmen. Ausweislich des zugrunde liegenden EU-Rechts ist es auch bei Zierpflanzen (Richtlinie 98/56/EG über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen) oder Gemüse (Richtlinie 2008/72/EG über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut) möglich, das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial für wissenschaftliche Zwecke, Versuchszwecke, Züchtungs- oder Ausstellungszwecke oder zur Erhaltung der genetischen Vielfalt zu erlauben. Dies entspricht im Übrigen der bereits geltenden Vorschrift des 11 Absatz 2 der Anbaumaterialverordnung (AGOZV) (BGBl. I 1998, Seite 1322) und wird aus rechtstechnischen Gründen durch Buchstabe a Doppelbuchstabe cc auch in 3a des SaatG aufgenommen. (Buchstabe a)

Drucksache 18/9531 20 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode Eine weitere Änderung geht zurück auf den Vertrag von Lissabon (Buchstabe b Doppelbuchstabe aa). Mit den weiteren Verordnungsermächtigungen des 3a Absatz 2 Nummer 2 soll der Verordnungsgeber in die Lage versetzt werden, die formalen Mindestanforderungen an die genannten Sortenbeschreibungen und die zugehörigen Verfahren selbst zu regeln (Buchstabe b Doppelbuchstabe bb). Diese Regelung stellt eine Präzisierung der bereits vorhandenen Regelung in 3a Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des SaatG dar und führt deshalb nicht zu zusätzlichem Erfüllungsaufwand für Wirtschaft und Verwaltung. Für Pflanzensorten, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind, soll es voraussichtlich nur eine Anzeigepflicht gegenüber dem Bundessortenamt geben. Hinsichtlich dieser Sorten soll - wie im ersten Absatz bereits ausgeführt - von der Ermächtigung allenfalls dann Gebrauch gemacht werden, wenn es dem Bundessortenamt regelmäßig nicht möglich sein sollte, die Sorten aufgrund der vorgelegten Angaben in die Gesamtliste der Obstsorten zutreffend einzuordnen. Die vorgesehene Befugnis des Bundessortenamtes, für bestimmtes Vermehrungsmaterial Höchstmengen festzulegen, ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2008/90/EG (Buchstabe c). Zusätzlicher Erfüllungsaufwand erwächst dem Bundessortenamt aus dieser Verpflichtung nicht, da die Mengenwerte aufgrund fachlicher Erfahrungswerte nach Abstimmung im Rahmen turnusmäßiger Treffen bereits bestehender Fachgremien festgelegt und durch das Bundessortenamt allgemein bekannt gemacht werden. Zu Nummer 4 ( 14b SaatG) Die Artikel 3, 15 und 20 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU regeln die Anforderungen an die Zertifizierung von Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertem Material. Dabei gilt u.a., dass das Vermehrungsmaterial der Sortenbeschreibung zu entsprechen hat. Die Einzelheiten zur Sortenbeschreibung bzw. zum Identitätsnachweis ergeben sich aus Artikel 7 der Richtlinie 2008/90/EG, wonach zu der betreffenden Sorte entweder eine amtliche oder eine amtlich anerkannte Beschreibung vorliegen muss. Die bislang nicht im SaatG geregelten Fälle werden durch die Anfügung der Buchstaben d bis f in 14b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfasst (Buchstabe a Doppelbuchstabe bb). Die mit 14b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d eingebrachte Vorschrift geht zurück auf Artikel 8 der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU der die Erneuerung der Eintragung einer Sorte regelt. Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU sieht u.a. vor, dass das Sortenverzeichnis auch die Sorten enthält, die gemäß Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/90/EG eingetragen wurden. Durch 14b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e wird für diese mit einer amtlich

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 21 Drucksache 18/9531 anerkannten Beschreibung versehenen Sorten die Anerkennungsfähigkeit des Vermehrungsmaterials geregelt. Nach Artikel 7 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU sind die zuständigen amtlichen Stellen verpflichtet, regelmäßig die Übereinstimmung des Vermehrungsmaterials mit der Sortenbeschreibung zu überprüfen. Da die Informationen über die mit 14b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstaben d bis f hinzu gekommenen Sorten den zuständigen amtlichen Stellen nicht in jedem Fall zugänglich sein können, wird durch die anzufügenden Sätze (Buchstabe b) das Bundessortenamt verpflichtet, auf Antrag relevante Informationen zur Verfügung zu stellen. Zu Nummer 5 ( 15a SaatG) Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung in Folge der Änderung des 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. Zu Nummer 6 ( 18 SaatG) Die Änderung korrigiert den fehlerhaften Bezug auf 3a Absatz 1. Zu Nummer 7 ( 20 SaatG) Nach Änderung des 3a Absatz 1 Satz 1 sind auch in 20 Absatz 1 entsprechende redaktionelle Korrekturen vorzunehmen. Dabei werden Sorten, die zur Erhaltung und Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind, von der Bezugnahme ausgenommen, da für sie ein Inverkehrbringen auf Basis einer vom Inverkehrbringer erstellten Beschreibung, auch ohne Hinweis auf die Sorte, zulässig ist. Zu Nummern 8 und 9 ( 35 und 55 SaatG) Die Änderungen erfolgen im Sinne des Vertrages von Lissabon. Zu Nummer 10 ( 56 SaatG) Durch diese Änderung soll es dem Bundessortenamt ermöglicht werden, auch Obstsorten, für die keine amtliche Beschreibung vorliegt, in die Beschreibende Sortenliste aufzunehmen.

Drucksache 18/9531 22 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode Zu Nummer 11 ( 57a SaatG) Wegen der verschiedenen Sortenkategorien bei Obst ist es angezeigt, diese in einer eigenen Gesamtliste für Obstsorten zusammen zu führen. Die Verpflichtung, ein solches nationales Sortenverzeichnis zu führen, ergibt sich aus Artikel 3 der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU. Dort sind auch die Vorgaben für die in ein solches Verzeichnis aufzunehmenden Sortenangaben geregelt. Da die Gesamtliste auf der beim Bundessortenamt bereits vorhandenen Liste der vertriebsfähigen Obstsorten aufbaut, ergibt sich für das Bundessortenamt kein nennenswerter zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Absätze 3 und 4 des 57a setzen die Artikel 7 bis 9 der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU um. Der in Absatz 4 vorgesehene schriftliche Antrag stellt zwar grundsätzlich einen neuen Verfahrensschritt dar, ist aber im Wesentlichen vergleichbar mit der Regelung in 36 Absatz 2 des SaatG. Gegenwärtig werden beim Bundessortenamt für alle im Artenverzeichnis aufgeführten Obstarten insgesamt nicht mehr als 20 Sorten pro Jahr eingetragen. Da der überwiegende Teil des vorhandenen Spektrums an Obstsorten mittlerweile Eingang in die beim Bundessortenamt bereits geführte Liste der vertriebsfähigen Obstsorten gefunden hat, wird die genannte Zahl künftig deutlich rückläufig sein. Ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand lässt sich daraus nicht ableiten, zumal aus heutiger Sicht auch nicht erkennbar ist, für wie viele Sorten nach Ablauf der jeweiligen 30 Jahre dauernden Eintragungsfrist entsprechende Anträge gestellt werden. Mit der Regelung in 57a Absatz 5 soll der Erlass der Verfahrensregelungen für die Eintragung von Sorten in die Gesamtliste durch Rechtsverordnung ermöglicht werden. Diese Regelung ist im Kontext mit den Regelungen für die Beschreibung dieser Sorten zu sehen (Änderung des 3a Absatz 2 Nummer 2 des SaatG durch Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb dieses Gesetzes). Es ist auch hier nicht davon auszugehen, dass diese Verfahren zu zusätzlichem Erfüllungsaufwand bei Wirtschaft und Bundessortenamt führen werden, da es sich, wie zu Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bereits ausgeführt, im Wesentlichen um eine Präzisierung bereits vorhandener Regelungen handelt. Artikel 10 der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU wird durch 57a Absatz 6 umgesetzt. Damit wird die EU-Kommission in die Lage versetzt, das in Artikel 11 der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU genannte gemeinsame elektronische Verzeichnis der Sorten zu erstellen. Zu Nummer 12 ( 59a SaatG) Die Änderungen dienen der Korrektur.

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 23 Drucksache 18/9531 Zu Nummer 13 ( 60 SaatG) Die Änderung dient der Anpassung des Bezuges an den durch Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb geänderten 3a Absatz 2 Nummer 2. Zu Artikel 2 (Neubekanntmachungserlaubnis) Da das Saatgutverkehrsgesetz seit seiner letzten Bekanntmachung umfangreiche Änderungen erfahren hat, wird dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Befugnis eingeräumt, eine deklaratorische Bekanntmachung der vom Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes an geltenden Fassung des Saatgutverkehrsgesetzes im Bundesgesetzblatt vorzunehmen. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Artikel 3 bestimmt gemäß Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes den Tag des Inkrafttretens.

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