vom 1. August 2004 (ABl S. 258)

Ähnliche Dokumente
Gefängnisseelsorgevertrag MV GefSeelsVertr

Vereinbarung über die Seelsorge an den Hessischen Justizvollzugsanstalten

Vereinbarung über die Seelsorge und sonstige Aufgaben der Anstaltsseelsorger an den Thüringer Justizvollzugsanstalten

Das Land Sachsen-Anhalt (im folgenden: das Land), vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister des Innern

125a. Vom 8. Januar 1996 (ABl S. 92)

Vereinbarung über den Abschluss von Gestellungsverträgen für Religionslehrer

Vereinbarung über den Abschluss von Gestellungsverträgen für Religionslehrer

Vereinbarung über die Gestellung von Religionslehrern

Vereinbarung über die Gestellung von Religionslehrern

Oberhirtliches Verordnungsblatt

Vereinbarung. zwischen. dem Land Sachsen-Anhalt. (im folgenden: das Land) und. dem Bistum Magdeburg, dem Erzbistum Berlin. (im folgenden : die Kirche)

Vereinbarungen über die Wahrnehmung der evangelischen Polizeiseelsorge im Lande Nordrhein-Westfalen

Vereinbarung über die Gestellung von Religionslehrern, soweit sie nicht Geistliche im Sinne der Vereinbarung von 1966 sind (2.

LS 2015 Drucksache 24 Vorlage der Kirchenleitung an die Landessynode

Muster-Dienstanweisungen

Verordnung für den Vorbereitungsdienst der Vikarinnen und Vikare der Evangelischen Kirche von Westfalen (Ausbildungsverordnung AusbVO-Vik)

Auszug aus dem Protokoll der Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 16. Januar 2015

Kirchengesetz über die Pastoren im Sonderdienst in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Sonderdienstgesetz SDG)

Kirchengesetz zur Regelung von eingeschränkten Dienstverhältnissen (Teildienstgesetz)

Ordnung über die Besoldung und Versorgung der Prediger (Predigerbesoldungs- und -versorgungsordnung PrBVO)

(ABl S. 154) in folgendem Kirchen genannt andererseits

LS 2012 Drucksache 16

Ordnung über die Besoldung und Versorgung der Prediger (Predigerbesoldungs- und -versorgungsordnung PrBVO)

Verwaltungsverordnung für die Polizeiseelsorge in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (PSVO)

BwSV Archiv. Vom 12. Juni 1996 (ABl. EKD 1997 S. 101) Bundeswehrseelsorge-Rahmenvereinbarung EKD/BRD

vom 22. April 1988 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Kirchengesetzes vom 17. November 2011 (GVBl. Bd. 19 S. 244) Inhaltsverzeichnis 1

Kirchengesetz zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses (Seelsorgegeheimnisgesetz SeelGG)

Richtlinien für die Seelsorge in Justizvollzugsanstalten im Bereich der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg

Vom 24. November 1999 (GVM 1999 Nr. 2 Z. 4) Änderungen

Vereinbarung über die nebenberufliche Erteilung evangelischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen des Landes Hessen

Innerkirchliche Vereinbarung über die Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern 1

Kirchengesetz zur Regelung der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr

In der Neufassung vom 16. Juli 2015 (ABl S. 92) Änderungen. Lfd. Nr.

Auszug aus dem Protokoll der Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 12. Januar 2017

Kirchengesetz zur Regelung der Evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz 1 (Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz der EKD BGSSG.EKD)

Richtlinien der Evangelischen Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz für die Gefängnisseelsorge

Vom 6. November 2003 (ABl. EKD 2003 S. 407)

Kirchengesetz zur Regelung der Evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz 1 (Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz der EKD BGSSG.EKD)

Kirchengesetz zur Regelung der Evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz

Kirchengesetz zur Regelung. der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr

Verordnung zur Überleitung der Besoldung und Versorgung auf das Bundesrecht

Kirchengesetz zur Errichtung des Amtes für kirchliche Dienste in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Vom 4. April 2002 (ABl S. 269)

Gesetz über die Beauftragung von Gemeindegliedern mit Aufgaben der öffentlichen Verkündigung (Predigtlektoren- und Prädikantengesetz),

Kirchengesetz zur Ausführung der Pfarrbesoldungsordnung und der Kirchenbeamtenbesoldungsordnung (Besoldungsausführungsgesetz)

Kirchengesetz zur Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Vom 22./29. Dezember 1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1974 (GABl. NW S. 93/KABl S. 61) I.

Vom 29. August 2014 (KABl. S. 150)

Das Saarland, vertreten durch den Minister für Kultus, Unterricht und Volksbildung in Saarbrücken

Pfarrverwaltergesetz

Vom 17. November 2006 (ABl. VELKD. Bd. VII S. 343) I. Allgemeine Vorschriften

Kirchengesetz zur Rechtsvereinheitlichung dienstrechtlicher Vorschriften in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. Vom...

Ordnung des Instituts für Aus-, Fort- und Weiterbildung der Evangelischen Kirche von Westfalen

Kirchliches Gesetz zur Durchführung der Militärseelsorge in der Evangelischen Landeskirche in Baden

Änderung Bestimmungen Pfarr-, Kirchenbeamtenbesoldung und Versorgungsrecht Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Kirchengesetz über die Beauftragung von Gemeindegliedern mit Aufgaben der öffentlichen Verkündigung (Lektoren- und Prädikantengesetz - LektPrädG) 1

Kirchengesetz zur Regelung der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr 1

Kirchengesetz Prädikantenordnung der Evangelischen Landeskirche Anhalts Vom (ABl. Anhalt 2002 Bd 1, S. 15; ABl. EKD 2003 S. 189).

Verordnung zur Ausführung des Diakonengesetzes (Diakonenverordnung)

Geschäftsordnung für die landeskirchlichen Ausschüsse und Arbeitskreise

Vereinbarung der Arbeitsgemeinschaft für die Ökumenische Hospizhilfe Pfalz/Saarpfalz vom 9. November 2005 (ABl S.

Schaumburg-Lippe. Vom 27. Oktober 1994 (KABl S. 1) Artikel 2 Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

Vom 19. Mai 2000 (GVM 2000 Nr. 1 Z. 3) Änderungen

Ordnung der Vokation für den evangelischen Religionsunterricht in der Evangelischen Landeskirche Anhalts vom 6. November 2017.

Kirchengesetz zur Ergänzung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD (Mitarbeitervertretungsgesetzergänzungsgesetz MVGErgG)

Diakoniegesetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Diakoniegesetz DiakonieG)

Kirchengesetz über die Vertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer (Pfarrvertretungsgesetz)

Kirchliches Gesetz zur Übernahme und Ausführung des Kirchenbeamtengesetzes der EKD (KirchenbeamtenAG AG KBG.EKD)

Gestellungsvertrag. veröffentlicht im (KABl 1997 S. 146)

Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Diakoniegesetz DiakonieG) 1

Vereinbarung über die nebenberufliche Erteilung evangelischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen des Landes Hessen

Vom 18. November 2016 (KABl. S. 223)

Kirchengesetz über das Amt, die Ausbildung und die Anstellung der Diakoninnen und Diakone in der Evangelischen Kirche der Union (Diakonengesetz DiakG)

Rechtsverordnung zur Durchführung des EKD-Datenschutzgesetzes (Datenschutzdurchführungsverordnung DSDVO) Vom 5. April 2017

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Kirchengesetz zur Reform des Besoldungs- und Versorgungsrechts [Auszug]

Rechtsverordnung zur Durchführung des EKD-Datenschutzgesetzes (Datenschutzdurchführungsverordnung DSDVO)

vom 5. Juni 1993 (ABl S. 136) Diakonengesetz DiakG Nordkirche 1

Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Diakoniegesetz)

Vom 29. März (KABl S. 1)

Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit

Kirchengesetz über diakonische Arbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Diakoniegesetz)

Ordnung über den Dienst, die Begleitung und die Fortbildung von Ehrenamtlichen in der Evangelischen Kirche in Österreich (Ehrenamtsordnung)

1 Verordnung über die Nebentätigkeit. der Pfarrerinnen und Pfarrer. der Pfarrnebentätigkeitsverordnung

Kirchengesetz zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge in der Bundesrepublik Deutschland

800. Ordnung des kirchenmusikalischen Dienstes in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

Rechtsverordnung über den Erholungsurlaub und den Sonderurlaub für Pfarrer, Pastoren und Vikare

Vom 29. März 1984 (GV. NW S. 593; KABl S. 130)

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:

Richtlinien für Altenpflegeheimseelsorge im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Transkript:

Seelsorge an Saarländischen Justizvollzugsanstalten 403.00 Vereinbarung über die Evangelische Seelsorge an den Saarländischen Justizvollzugsanstalten zwischen dem Saarland vertreten durch den Ministerpräsidenten und der Evangelischen Kirche im Rheinland vertreten durch die Kirchenleitung sowie der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vertreten durch den Landeskirchenrat vom 1. August 2004 (ABl. 2004 S. 258) Präambel Das Saarland, vertreten durch den Ministerpräsidenten, und die Evangelische Kirche im Rheinland, vertreten durch die Kirchenleitung, sowie die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche), vertreten durch den Landeskirchenrat, treffen über die Sicherstellung der Evangelischen Seelsorge an den Justizvollzugsanstalten des Saarlandes nachstehende Vereinbarung: Artikel 1 (1) Die Evangelische Seelsorge an den Justizvollzugsanstalten bildet einen Teil der den Kirchen obliegenden allgemeinen Seelsorge. (2) Seelsorgerinnen und Seelsorger an den Justizvollzugsanstalten, im Folgenden Pfarrerinnen und Pfarrer genannt, nehmen ihren Dienst im Haupt- oder Nebenamt wahr. (3) Die Freiheit der Verkündigung und des Beicht- und Seelsorgegeheimnisses werden gewährleistet. Artikel 2 (1) 1Pfarrerinnen und Pfarrer stehen im Dienst der Kirchenkreise im Saarland der Evangelischen Kirche im Rheinland oder im Dienst der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche). 2Sie unterstehen der Dienst- und Disziplinaraufsicht der jeweiligen Kirche. (2) Sie sind verpflichtet, bei der Ausübung ihres Dienstes die Bestimmungen über den Strafvollzug und die Untersuchungshaft zu beachten. 26.10.2010 EKPf 1

403.00 Seelsorge an Saarländischen Justizvollzugsanstalten (3) 1Sie arbeiten in ihrem Dienst mit den Vollzugsbediensteten eigenverantwortlich zusammen. 2Sie haben das Recht auf Teilnahme an den Dienstbesprechungen und Vollzugskonferenzen. 3Sie sind bei allen kirchliche Veranstaltungen berührenden Maßnahmen der Anstaltsleitung vorher zu hören. Artikel 3 (1) Zu den Rechten der Pfarrerinnen und Pfarrer gehören die Inanspruchnahme aller Einrichtungen und die Veranlassung organisatorischer Maßnahmen, die geeignet und erforderlich sind, ihre Aufgaben gemäß Artikel 4 zu erfüllen. (2) Sie haben Anspruch auf die Bereitstellung von Räumen, die für die Ausübung des Dienstes notwendig sind (gottesdienstlicher Raum und Dienstzimmer). (3) Die Planung, Einrichtung und Gestaltung von Gottesdiensträumen in Justizvollzugsanstalten erfolgt durch das Land im Einvernehmen mit den Kirchenkreisen im Saarland der Evangelischen Kirche im Rheinland oder mit der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche). (4) Pfarrerinnen und Pfarrer können im Einvernehmen mit der Anstaltsleitung freiwillige Helferinnen und Helfer, unterstützende Gruppen, andere Seelsorgerinnen und Seelsorger sowie Seelsorgehelferinnen und Seelsorgehelfer für den Dienst in der Einrichtung hinzuziehen. Artikel 4 (1) Pfarrerinnen und Pfarrer haben im Wesentlichen folgende Aufgaben: - regelmäßige Feier von Gottesdiensten, - Beichte, - Feier von Taufe und Abendmahl, - Durchführung von Amtshandlungen aus besonderem Anlass (z. B. Trauungen), - Einzelseelsorge einschließlich der Zellenbesuche und der Aussprache mit einzelnen Inhaftierten, - Angebote von Gruppenarbeit, Kursen und Unterweisungsstunden, - Durchführung von Besuchen und Begleitung bei Ausführung von Inhaftierten in seelsorglich begründeten Fällen, besondere Krankenseelsorge bei Krankheitsfällen innerhalb der Justizvollzugsanstalt, - Beratung und seelsorglicher Beistand auch für die Angehörigen der Inhaftierten in Partnerschafts-, Ehe- und Familienangelegenheiten im Zusammenhang mit den sich aus der Inhaftierung ergebenden Problemen, - Mitwirkung bei der sozialen Hilfe für die Inhaftierten und deren Familien unter Beachtung der Primärzuständigkeit des Sozialdienstes, 2 26.10.2010 EKPf

Seelsorge an Saarländischen Justizvollzugsanstalten 403.00 - Seelsorge an Mitarbeitenden und Bediensteten des Strafvollzugs, unbeschadet der Zuständigkeit der Gemeindepfarrerin oder des Gemeindepfarrers, - Mitwirkung bei der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitarbeitenden im Strafvollzug, - Mitwirkung bei der Gewinnung und Betreuung ehrenamtlicher Helferinnen und Helfer sowie von Kontaktgruppen im Vollzug, - Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit in Gesellschaft und Kirche. (2) Die Aufgaben und Rechte der Pfarrerinnen und Pfarrer aus dieser Vereinbarung erstrecken sich auch auf Inhaftierte, die keiner Evangelischen Kirche angehören, jedoch Betreuung durch Evangelische Pfarrerinnen und Pfarrer wünschen. (3) Rechte, Pflichten und Aufgaben der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die von den Justizbehörden zu schaffenden organisatorischen Voraussetzungen für die Ausführung der Seelsorge an den Justizvollzugsanstalten bestimmen sich im Übrigen nach einer Dienstordnung, die durch das Ministerium der Justiz im Einvernehmen mit den Landeskirchen erlassen wird. Artikel 5 (1) 1Pfarrerinnen und Pfarrer werden durch Gestellungsvertrag der Evangelischen Kirche im Rheinland oder der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) mit dem Saarland für die Dauer von jeweils acht Jahren berufen. 2Im Vorfeld der Berufung wird mit dem zuständigen Ministerium Einvernehmen hergestellt. (2) Liegen Tatsachen vor, aus denen sich gegen die Person oder die Tätigkeit der Pfarrerinnen und Pfarrer schwerwiegende Bedenken gegen den weiteren Dienst ergeben und können diese nicht einvernehmlich zwischen Land, Kirche und der oder dem Betroffenen geklärt werden, kann das Land den Widerruf des Gestellungsvertrages verlangen. (3) Betroffene sind vor einer Entscheidung von der Evangelischen Kirche im Rheinland oder der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) und dem zuständigen Ministerium zu hören. Artikel 6 (1) Urlaub und Dienstbefreiung richten sich für Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirche im Rheinland nach dem Pfarrdienstgesetz (Kirchengesetz über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Union vom 15. Juni 1996; ABL. EKD S. 470), für Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) nach deren Pfarrerdienstrecht. (2) 1Die Vertretung bei Abwesenheit und die Urlaubsvertretung regeln die Pfarrerinnen und Pfarrer nach Abstimmung mit dem kirchlichen Anstellungsträger im Einvernehmen mit der Anstaltsleitung. 2Die Krankheits- und Vakanzvertretung regelt der kirchliche Anstellungsträger im Einvernehmen mit der Anstaltsleitung. 26.10.2010 EKPf 3

403.00 Seelsorge an Saarländischen Justizvollzugsanstalten (3) Nach Ausscheiden einer Pfarrerin oder eines Pfarrers soll die Stelle nach Möglichkeit innerhalb von drei Monaten wieder besetzt werden. Artikel 7 (1) Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten ihre Besoldung von den jeweiligen Landeskirchen. (2) Das Saarland erstattet der Evangelischen Kirche im Rheinland gemäß der Ordnung über die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Vikarinnen und Vikare (Pfarrbesoldungs- und -Versorgungsordnung PfBVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2000; KABl. 2001 S. 1) und dem Kirchengesetz über die Durchführung der Pfarrbesoldung, den Finanzausgleich und die Umlagen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Finanzausgleichsgesetz FAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997; KABl. S. 82; zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2000; KABl. S. 72) den zu zahlenden Besoldungsaufwand (Grundgehalt, allgemeine Zulagen, Gefängnisseelsorgezulage, Familienzuschläge), höchstens jedoch in Höhe der Besoldungsgruppe A 14 des Bundesbesoldungsgesetzes und im Rahmen der Bestimmungen des Saarländischen Sonderzahlungsgesetzes. (3) Das Saarland erstattet der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) den zu zahlenden Besoldungsaufwand nach dem Pfarrbesoldungsgesetz vom 1. November 2001 (ABl. S. 134) in der jeweils geltenden Fassung und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen, höchstens jedoch in Höhe der Besoldungsgruppe A 14 des Bundesbesoldungsgesetzes und im Rahmen der Bestimmungen des Saarländischen Sonderzahlungsgesetzes. Artikel 8 (1) 1Das Saarland erstattet zusätzlich zu dem nach Art. 7 Abs. 2 und Abs. 3 entstehenden Besoldungsaufwand einen Beitrag zu den Versorgungslasten. 2Die Erstattung erfolgt durch eine Pauschalsumme in Höhe von fünfundzwanzig Prozent des Besoldungsaufwandes gemäß Art. 7 Abs. 2 und Abs. 3. (2) Die Evangelische im Rheinland und die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) verpflichten sich, den Beitrag zu den Versorgungslasten in voller Höhe zurückzuerstatten, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer vor Ablauf eines Jahres aus der Tätigkeit als Seelsorgerin oder Seelsorger an den Justizvollzugsanstalten des Saarlandes nach dieser Vereinbarung ausscheidet. Artikel 9 1Das Saarland leistet zu den Erstattungen nach Art. 7 für die Nebenleistungen der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) für die Pfarrerinnen und Pfarrer eine Pauschalsumme in Höhe von fünf Prozent des jeweiligen Besoldungsaufwands. 2Nebenleistungen sind insbesondere Über- 4 26.10.2010 EKPf

Seelsorge an Saarländischen Justizvollzugsanstalten 403.00 gangsgelder, Abfindungen, Beihilfen, Unterstützungen, Unfallfürsorge, Trennungsentschädigung, Reisekosten, Umzugskosten sowie Kosten der Einstellungs- und Wiederholungsuntersuchungen. Artikel 10 1Wird bei Erkrankungen oder sonstiger Beurlaubung der Pfarrerin oder des Pfarrers keine Vertretung gestellt, so werden die in den Art. 7 bis 9 genannten Beträge bis zum Ende des Monats erstattet, der auf den Beginn der Erkrankung oder sonstigen Verhinderung folgt. 2Bei Stellung einer Vertretung tritt keine Unterbrechung oder Kürzung der Erstattung ein. Artikel 11 Die gemäß Art. 7 bis 9 zu erstattenden Kosten und Pauschalsummen werden auf Nachweisung vom Land der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vierteljährlich nachträglich überwiesen. Artikel 12 Die Vertragsschließenden werden eine etwa in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieser Vereinbarung auf freundschaftliche Weise beseitigen. Artikel 13 (1) Diese Vereinbarung tritt am 1. August 2004 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Vereinbarung vom 22. Juli 1977 außer Kraft. (3) 1Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 2Sie kann von jedem Vertragspartner mit dreijähriger Frist zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Saarbrücken, den 3. September 2004 Düsseldorf, den 20. September 2004 Namens des Ministerpräsidenten Die Ministerin der Justiz Ingeborg Spoerhase-Eisel Für die Evangelische Kirche im Rheinland Die Kirchenleistung Christian Drägert Vizepräsident Petra Bosse-Huber Vizepräses 26.10.2010 EKPf 5

403.00 Seelsorge an Saarländischen Justizvollzugsanstalten Speyer, den 10. September 2004 Für die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) Der Landeskirchenrat Christian Schad Oberkirchenrat 6 26.10.2010 EKPf