Gebührensatzung der Musikschule Altenburger Land

Ähnliche Dokumente
Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Plattling. Vom 08. Juni 2010 I N H A L T S Ü B E R S I C H T. 3 Entstehen der Gebührenschuld

Artikelsatzung zur. Neuregelung der Gebührensatzung und der Honorarordnung der Musikschule Wartburgkreis

MusikschulGebS Seite 1. Satzung

Satzung der Stadt Guben. Satzung über die Erhebung von Gebühren in der Städtischen Musikschule Johann Crüger (Gebührensatzung)

Gebührensatzung für die Sing- und Musikschule der Stadt Regensburg (Sing- und Musikschulgebührensatzung - SuMGS)

Gebührensatzung der Kreismusikschule Friedrich von Flotow Bad Doberan

2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren der Musikschule Johann Matthias Sperger des Landkreises Ludwigslust-Parchim

1 Gebührenpflicht. 2 Gebührenschuldner

Gebührensatzung der Musikschule Oder-Spree Jutta Schlegel

Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Schwabach vom 20. August 2004

Gebührenordnung der Musikschule Porta Westfalica vom zur Satzung der Musikschule Porta Westfalica vom

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kreismusikschule. Neufassung zum

Gebührensatzung für die Musikschule Heinrich Schütz Gera. Bekanntmachung (Tag nach Bekanntmachung)

Musikschule der Stadt Fulda MUS K fulda.de. Schulgeldordnung KULTURSTADT FULDA MUSIKSCHULE

Lesefassung mit eingearbeiteten redaktionellen Änderungen gültig ab 1. Februar 2017

Gebührensatzung der Kreismusikschule des Altmarkkreises Salzwedel

Gebührensatzung der Stadt Dingolfing zur Musikschulsatzung

Gebührensatzung der Kreismusikschule Müritz des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte

Gebührensatzung für die Max-Reger-Musikschule der Stadt Hagen vom 16. Dezember 1997, zuletzt geändert durch den III. Nachtrag vom 02.

Gebührensatzung zur Satzung für die Sing- und Musikschule im Landkreis Kronach. 1 Gebührenpflicht

Gebührensatzung. zur Satzung für die Städt. Musikschule

Änderung und Neufassung der. GEBÜHRENORDNUNG der Sing- und Musikschule Neusäß e.v. vom Gebührenerhebung. 2 Gebührenschuldner

Gebührensatzung der Musikschule Erfurt - GebMusikschSEF vom 22. Juli 2015

Zweite Änderungssatzung zur Benutzungs- und Gebührensatzung. für die Kreismusikschule des Landkreises Oberhavel

Entgeltordnung für die Musik- und Kunstschule der Stadt Ludwigsfelde

Satzung über die Benutzung und über die Gebühren für die Benutzung der Musikschule der Stadt Salzgitter

Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Sprockhövel (gültig ab )

Gebührensatzung für die Musikschule des Landkreises Meißen

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der städtischen Musikschule Alzenau. vom 14. März 2019

Musiklehre (ohne Hauptfach) - 45 Minuten/Woche schuljährlich Teilnahme im Ensemble und im Chor (ohne Hauptfach) - in

Gemeinsame Gebührensatzung der Kreismusikschule Wolgast-Anklam und der Kreismusikschule Uecker-Randow des Landkreises Vorpommern-Greifswald.

Gebührensatzung der Musikschule der Stadt Frechen vom Präambel

Gebührensatzung für die Musikschule im FoKuS Selm vom

(Erste Änderungssatzung vom , rückwirkend zum in Kraft getreten 1 ) 1 Gebühren

Gebührensatzung der Musikschule der Stadt Bad Oeynhausen vom Präambel

Gebührenordnung der Musikschule 7.2.1

Gebührensatzung für den Zweckverband Musikschule Greven/Emsdetten/Saerbeck

Gebührensatzung. Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der Städtischen Musikschule Weilheim i.ob (Musikschulgebührensatzung)

Gebührensatzung für die Städtische Musikschule Bamberg. Vom 6. April 2017 (Rathaus Journal Amtsblatt der Stadt Bamberg vom Nr.

Satzung. über die Erhebung von Gebühren der Musikschule Rhein-Pfalz-Kreis vom , in der Fassung der Änderungssatzung vom

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der. "Musikschule der Stadt Leverkusen" vom

1 Gebührenanspruch. Die Stadt Koblenz - Musikschule - erhebt für die Inanspruchnahme von Leistungen der Musikschule Gebühren nach dieser Satzung.

Satzung der Stadt Wedel über die Erhebung von Gebühren für die Musikschule Wedel

Gebühren für Leistungen der Musikschule

Bekanntmachungsvermerk

KAUFBEURER STADTRECHT

Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Hilden

Gebührensatzung für den Betriebsteil Kreismusikschule Bautzen des Kommunalen Eigenbetriebes Kreismusikschule/Kreisvolkshochschule Bautzen

Ortsrecht der Stadt Hürth

Gebührensatzung. der Musikschule der Stadt Königswinter. vom (zuletzt geändert durch Satzung vom )

A 3/2 Gebührenordnung für die Musikschule Langenargen

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindergärten und Kinderkrippen der Stadt Bad Liebenstein Kindergartengebührensatzung

Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der Kunst- und Musikschule der Stadt Brühl - Gebührensatzung KuMS - vom

Gebührenordnung der Conrad-Hansen-Musikschule der Stadt Lippstadt vom Gebühren

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Seebach

SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE BENUTZUNG DER KINDERTAGESEINRICHTUNGEN IN KOMMUNALER TRÄGERSCHAFT UND DIE INANSPRUCHNAHME

Gebühren für Leistungen der Musikschule

Synopse Gebührensatzung für das Konservatorium ab

- Durchgeschriebene Fassung - Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Dorsten vom

Gebührenerhebung. Höhe der Gebühren. 2.1 Bei Anmeldung wird eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 12,-- erhoben.

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Monstab

Ordnung über die Gebühren für die Benutzung der Musik- und Kunstschule Stendal

***** Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der Musikschule Wipperfürth vom 18. Juni 1996

Gebührensatzung der Schülerakademie/Erfurter Malschule -Neufassung- GebSchülerakMalschulSEF vom 26. August 2011

Satzung. über die Erhebung. von Gebühren für den Besuch des. Betreuungsangebots im Rahmen. der Verlässlichen Grundschule.

Gebührensatzung für die gemeindliche Sing- und Musikschule Zusmarshausen-Horgau (SuMGS)

Neufassung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Kreismusikschule des Landkreises Oberhavel vom Präambel

Satzung der Stadt Ilmenau über die Erhebung von Gebühren und Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen

Lesefassung. Allgemeines

Gebührensatzung zur Abfallbeseitigungssatzung der Stadt Friedberg

Studenten (nur bei Vorlage der Studienbescheinigung)

Satzung der Stadt Cloppenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen vom

Entgeltordnung für die Städtische Musikschule Alfred Wagner Suhl

Satzung. Geltungsbereich. Diese Satzung gilt für alle Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Schmölln. 2 Gebührenerhebung

Entgeltordnung der Städtischen Musikschule Suhl vom Beschluss-Nr. 735/56/2008 i. d. F. v Beschluss-Nr.

Gebührenordnung der Musikschule Heppenheim. hier abgedruckt in der Neufassung vom

Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der gemeindeeigenen Tageseinrichtungen für Kinder

A 4/7. Gemeinde Langenargen Bodenseekreis. Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die gemeindeeigenen Kinderbetreuungseinrichtungen

Stadtrecht der Stadt Mannheim

11. S A T Z U N G. zur Änderung der Satzung für die Musikschule der Stadt Buchen (Odenwald)

Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Kunst- und Musikschule vom 9. April 2014 in der Fassung vom Entstehungsgrundsatz

Präambel. 1 Gebührenerhebung

G E B Ü H R E N S A T Z U N G für die Musikschule der Stadt Ennepetal

Entgeltordnung für die Musikschule der Stadt Recklinghausen vom

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung. der Gemeinde Hardisleben. vom

Die Stadt Neu-Ulm erlässt aufgrund der Art. 1, 2 und 8 KAG folgende. Gebührensatzung für die Musikschule. der Stadt Neu-Ulm.

1 Allgemeines. Zusätzlich zur Betreuung der Schülerinnen und Schüler wird ein Mittagessen angeboten.

KREIS MUSIK SCHULE LANDKREIS GÖTTINGEN

Satzung des Landkreises Schmalkalden-Meiningen über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung - Abfallgebührensatzung -

Die Bezeichnungen in dieser Satzung stehen jeweils für die weibliche und männliche Form. Präambel

Benutzungssatzung für die Musikschule Heinrich Schütz Gera

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Donaueschingen vom 27.

Benutzungs- und Gebührensatzung. für die Kreismusikschule des Landkreises Oberhavel

Satzung über den Besuch der Musikschule Hemhofen. vom in der zurzeit geltenden Fassung einschl. der nachstehenden Änderungen

1 Gebührenerhebung. 2 Gebührenhöhe

Satzung der Kreismusikschule Teltow-Fläming

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Calw

Gebührensatzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Stadt Waltershausen

Transkript:

Bekanntmachung des Beschlusses des Kreistages Nr. 257 vom 16.10.2013 1 Gebührensatzung der Musikschule Altenburger Land Auf der Grundlage der 98 Abs. 1, i. V. mit 87 Abs. 1, 99 Abs. 2 und 100 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl). S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 06. März 2013 (GVBl. S. 41, 58) und die 1, 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2011 (GVBl. S. 61) sowie der 3 der Satzung der Musikschule des Landkreises Altenburger Land vom 16. Juli 2001, zuletzt geändert am 28. April 2003, hat der Kreistag des Landkreises Altenburger Land in seiner Sitzung am 16. Oktober 2013 folgende Gebührensatzung der Musikschule des Landkreises Altenburger Land beschlossen: 1 Gebührentatbestand (1) Für die Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen und für die Miete der Musikinstrumente der Musikschule des Landkreises Altenburger Land werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. (2) Die Benutzungsgebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. 2 Gebührenmaßstab (1) Bemessungsgrundlage für die Unterrichtsgebühren sind die Gesamtkosten (Sachund Personalaufwendungen) der Musikschule unter Berücksichtigung der Art, Form, Dauer und Anzahl der Unterrichtsstunden pro Schuljahr. (2) Bemessungsgrundlage für die Erhebung von Gebühren für die Gebrauchsüberlassung von Instrumenten ist der aktuelle Wiederbeschaffungswert des jeweiligen Instrumentes. 3 Entstehung der Gebührenschuld (1) Gebührenschuld für den Unterricht (Unterrichtsgebühr) entsteht mit dem ersten des Monats der Aufnahme in die Musikschule. Die Unterrichtsgebühr wird für ein Schuljahr im Voraus festgesetzt und durch Leistungsbescheid erhoben. Ist der Tag der Aufnahme nicht der Beginn des Schuljahres, wird die Unterrichtgebühr für das laufende Schuljahr mit 1/12 der Schuljahresgebühr anteilig bis zum Schuljahresende festgesetzt. 1

2 (2) Die Gebührenschuld für die Gebrauchsüberlassung von Instrumenten entsteht mit dem ersten des Monats der Gebrauchsüberlassung. Die Gebühr für die Gebrauchsüberlassung wird für ein Jahr im Voraus festgesetzt und durch Leistungsbescheid erhoben. Ist der Tag der Gebrauchsüberlassung nicht der Beginn des jeweiligen Schuljahres, wird die Gebühr für das laufende Schuljahr mit 1/12 der Jahresgebühr anteilig bis zum Schuljahresende festgesetzt und für diesen Zeitraum im Voraus erhoben. 4 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer gebührenpflichtige Leistungen in Anspruch nimmt oder für die Inanspruchnahme der Leistung durch Dritte leistungspflichtig ist. Bei der Inanspruchnahme der Leistung durch nicht oder beschränkt Geschäftsfähige sind stets die gesetzlichen Vertreter Gebührenschuldner. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 5 Fälligkeit, Zahlungsweise (1) Die Unterrichtsgebühren und die Gebrauchsüberlassungsgebühren für Instrumente sind jeweils zum 15. eines jeden Monats in Höhe eines Zwölftels der Jahresgebühr fällig. (2) Die Gebühren sind grundsätzlich unbar zu entrichten. 6 Gebührensätze (1) Die Gebührensätze für den Unterricht (Unterrichtsgebühr) richten sich nach Unterrichtsform und Zeitdauer und werden in 2 Stufen erhoben: : - Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre - Schüler, Lehrlinge, Auszubildende, Studenten, Bundesfreiwilligendienst leistende bei Vorliegen eines entsprechenden schriftlichen Nachweises. : - Erwachsene, für die Stufe 1 nicht zutrifft (ab 18 Jahre) 2

3 1. Einzelunterricht 45 min / Woche 1. Einzelunterricht 30 min / Woche 3.Gruppenunterricht 45 min / Woche Gruppe zu zwei Schülern monatlich 50,00 75,00 40,00 55,00 jährlich 600,00 900,00 480,00 660,00 33,00 396,00 50,00 600,00 4. Musikgarten Kurs 5. Musikalische Früherziehung 6. Musikalische Grundausbildung - Kurs 7. Instrumentenkarussell - Gruppe zu drei und mehr Schülern 8. Instrumentaler Gruppenunterricht Gruppe zu drei oder mehr Schülern 9. Rhythmik Kurs 10. Ballett - Kurs 11. Ergänzungsfach Chor und Musiklehre Schüler ohne Einzelund Gruppenunterricht 12. Ensemblefach Gemeinschaftsmusizieren, Schüler ohne Einzelund Gruppenunterricht 15,00 180,00 13,00 18,00 156,00 216,00 (2) Projekte (Kurse, Workshops u. a.) werden kostendeckend kalkuliert und sind nicht Gegenstand der Gebührentabelle unter Abs. 1. (3) Förderunterricht nach 8 Abs. 4 der Musikschulsatzung ist gebührenfrei. (4) Für die Gebrauchsüberlassung von Instrumenten gelten folgende Gebührensätze: Wiederbeschaffungswert monatlich - in Euro - jährlich bis 150,00 4,00 48,00 bis 300,00 6,00 72,00 bis 600,00 8,00 96,00 bis 1.000,00 10,00 120,00 über 1.000,00 15,00 180,00 3

7 Gebührenermäßigung 4 (1) Die Ermäßigung der Gebühren wird auf schriftlichen Antrag gewährt als: - Familienermäßigung oder - Sozialermäßigung Es wird die jeweils höchste zutreffende Ermäßigung gewährt. Ermäßigungen werden erst nach Prüfung und Bestätigung des eingereichten schriftlichen Antrages durch den Leiter der Musikschule gewährt. (2) Ermäßigung wird nicht für die Inanspruchnahme von Ensemble- und Ergänzungsfächern sowie für 6 Absatz 2 gewährt. (3) Ist jemand Gebührenschuldner ( 4 Abs. 1) für mehrere Personen (Familienermäßigung), so erfolgt eine Staffelung der Gebührensätze in den Instrumental- und Vokalfächern nach folgender Maßgabe: 1. Person 100% des Gebührensatzes 2. Person 80% des Gebührensatzes 3. Person 75% des Gebührensatzes 4. Person und jede weitere 50% des Gebührensatzes Die Reihenfolge der Person richtet sich nach der jeweils höchsten geschuldeten Gebühr. (4) Erhält der Gebührenschuldner Leistungen zur Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II oder Sozialhilfe nach dem SGB XII oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), so sind für den vollen Monat des Leistungsbezuges nach SGB II, SGB XII bzw. AsylbLG jeweils nur 50% des maßgeblichen Gebührensatzes nach dieser Satzung zu zahlen. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zahlen maximal 10 Euro monatlich. Bei mehreren Gebührenschuldnern gilt diese Ermäßigung nur, wenn alle Gebührenschuldner Leistungen nach SGB II, SGB XII bzw. AsylbLG erhalten. 8 Gebührenerstattung (1) Schulversäumnisse begründen keinen Anspruch auf Rückzahlung der Unterrichtsgebühren. Bei Erkrankung eines Schülers auf Dauer von mehr als drei aufeinanderfolgenden Unterrichtsstunden werden ab der 4. Unterrichtsstunde die Gebühren auf schriftlichen Antrag hin erstattet, soweit eine Nachholung des Unterrichts nicht möglich ist und ein ärztliches Attest vorliegt. (2) Unterrichtsstunden, die durch Verhinderung der Lehrkraft oder Betriebsstörungen ausfallen, werden ab der 4. Ausfallstunde zum Jahresende erstattet, soweit kein Ersatzunterricht erteilt werden konnte. (3) Klassenvorspiele sind als Bestandteile des Unterrichts in der Gebühr enthalten und begründen keinen Anspruch auf Erstattung. 4

(4) Gebührenänderungen im Laufe eines Schuljahres werden jeweils mit Beginn des auf die Änderung folgenden Monats durch Nacherhebung oder Erstattung berücksichtigt. 9 Inkrafttreten (1) Die Gebührensatzung tritt am 1. Tag des auf die Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 01. Dezember 2011 außer Kraft. 5 Altenburg, 6. Dezember 2013 Landkreis Altenburger Land M. Sojka Landrätin Hinweis: Verstöße wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber dem Landkreis geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. 5