Pool-Billard-Verband Mittelrhein Sport- und Turnierordnung (STO)

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Transkript:

Präambel Zweck der ist es, die Grundlagen für den Sportbetrieb des Pool-Billard-Verbandes Mittelrhein zu schaffen. Jeder Sportler ist verpflichtet, bei der Ausübung des Billardsports die Grundsätze von Sportlichkeit und Fairness zu beachten. Die STO gibt den Rahmen für den Spielbetrieb des PBVM vor. Außerdem gibt die Richtlinien für die Werbung vor. Die jeweils gültigen Spielregeln sind Bestandteil der STO. 1. Richtlinien für den Spielbetrieb 1.1 Spielmaterial und Spielraum Das Spielmaterial und der Spielraum müssen von dem zuständigen Sportwart nach dem Normenkatalog der DBU abgenommen sein. Ausnahmegenehmigungen können durch den Sportwart erteilt werden. 1.2 Spielkleidung Bei allen in der STO vorgesehenen Veranstaltungen müssen die Teilnehmer in der jeweils vorgeschriebenen Kleidung, die ständig sichtbar getragen werden muss, antreten. Sie besteht aus: 1.) Trikot mit Vereinsemblem, das ganzflächig angebracht (bei Mannschaften an der gleichen Stelle) und aus Stoff bestehen muss. Das Emblem muss als einzigen Schriftzug den Vereinsnamen enthalten. Bedruckung bzw. Beflockung ist statthaft. 2.) schwarzen Schuhen (keine Sandalen oder Schlappen) 3.) langer schwarzer Stoffhose (Schwarze Jeans sind erlaubt, keine Jogging-, Strickoder Lederhosen / für Sportlerinnen gilt sinngemäß auch schwarzer Stoffrock). 1.2.1 Das Tragen von Kopfbedeckungen jeglicher Art ist nicht erlaubt. 1.2.2 Für Sportler mit Körperschäden und für werdende Mütter, die auf Grund ihrer körperlichen Verfassung nicht in der Lage sind, in der vorgeschriebenen Kleidung antreten zu können, kann (gegebenenfalls nach Vorlage eines ärztlichen Attestes) eine Sondergenehmigung durch den Verband erteilt werden. Seite 1 von 10

1.2.3 Für Mannschaften ist es vorgeschrieben, dass alle Sportler dieser Mannschaft in einheitlicher Kleidung antreten. Vor Spielbeginn müssen alle Sportler, die in der Mannschaftsbegegnung eingesetzt werden sollen, in der vorgeschriebenen Kleidung zur Begrüßung anwesend sein. 1.3 Verhalten der Sportler Während der Partien ist der Verzehr von Alkohol nicht erlaubt. Es gilt Rauchverbot während der Partien. Elektrische Zigaretten (Verdampfer) sind auch untersagt. 1.4 Werbung Werbung auf Ausrüstungsgegenständen oder Kleidung ist im Wettkampf grundsätzlich zulässig. Die Genehmigung wird durch den Verband erteilt. 1.5 Spielzeit 1.5.1 Die Spielzeit beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni eines jeden Jahres. 1.5.2 Die Terminplanung des PBVM soll mit dem Terminplan des BLMR und der DBU abgestimmt sein. Die Spieltermine werden vom PBVM festgelegt und den Vereinen rechtzeitig bekannt gegeben. Änderungen im Terminplan des BLMR und der DBU rechtfertigen Abänderungen des Terminplanes des PBVM. 1.5.3 Die Anfangszeiten für alle Einzel- und Mannschaftswettbewerbe sind dem Sportprogramm des PBVM zu entnehmen. Sind Wettbewerbe auf zwei Tage ausgeschrieben (in der Regel Samstag und Sonntag), müssen Partien, die erkennbar am ersten Spieltag nicht vor 23:00 Uhr begonnen werden können, am zweiten Spieltag angesetzt werden. Ein Verkürzen bzw. Abändern der im Sportprogramm oder der Ausschreibung festgelegten Ausspielziele ist generell nicht möglich. Seite 2 von 10

1.6 Spielberechtigung und Gastspielgenehmigungen 1.6.1 Die Vereine sind als Mitglieder Träger des Billardsports. Die Vereinsnamen sollen dieser Bedeutung entsprechen. Vereine, die einen Gaststätten oder Firmennamen als Vereinsnamen führen, erhalten für ihre Mannschaften keine Spielberechtigung. Ausnahmegenehmigungen können erteilt werden. 1.6.2 Vorraussetzung zur Erteilung einer Spielgenehmigung ist, dass der Sportler einem Verein des PBVM angeschlossen ist. 1.6.3 Sportler dürfen nur für einen Verein spielen, in dem sie auch als aktive Mitglieder gemeldet sind. Es ist Ihnen jedoch gestattet, bei einem anderen Verein zu spielen, wenn ihr Stammverein die Disziplin einer anderen Spielart nicht ausübt und der Stammverein eine schriftliche Genehmigung erteilt. 1.6.4 Hat ein Sportler an einer Einzelmeisterschaft teilgenommen, ist es ihm auch bei einem Verbandswechsel nicht gestattet, in der gleichen Spielzeit an der Einzelmeisterschaft eines anderen Verbandes teilzunehmen. 1.7 Vereinswechsel 1.7.1 Wechselt ein Sportler den Verein, muss der alte Verein eine Freigabebescheinigung (FB) in dreifacher Ausfertigung erstellen. Je ein Exemplar erhalten der Sportler, der abgebende Verein und der betreffende Verband. Die Bescheinigung selbst darf dem Sportler in keinem Falle verweigert werden. Sie muss spätestens 14 Tage nach dem Tag, an dem der Sportler nachweislich aus dem Verein ausgetreten ist bzw. den Übergang in die passive Mitgliedschaft erklärt hat, den o.g. Empfängern vorliegen. Will der Sportler weiter am Spielbetrieb teilnehmen, so muss die positive FB vor Ablauf der allgemeinen Wartezeit dem nunmehr zuständigen Sportwart vorliegen. Den Nachweis der Austrittserklärung hat der Sportler zu erbringen. Die FB muss von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied des abmeldenden Vereines unterschrieben sein, ausgenommen vom abgemeldeten Sportler selbst. Wurde einem Spieler eine negative FB ausgestellt und hat dieser Spieler seine Verbindlichkeiten schließlich beglichen, muss dieser Tatbestand dem Verband umgehend mitgeteilt werden. Seite 3 von 10

1.7.2 Ist eine FB ohne Bedenken ordnungsgemäß erteilt, kann sie nicht widerrufen werden. Die FB gilt als bedenkenfrei erteilt, wenn die Bescheinigung nicht binnen der Frist von 14 Tagen erteilt wurde. 1.7.3 Ein Vereinswechsel ohne Sperre ist nur vom 01.07 bis 31.07 jeden Jahres möglich. 1.7.4 Mehrmaliger Vereinswechsel während der sperrefreien Zeit hat ebenfalls eine dreimonatige Wartzeit zur Folge. 1.8.1 Hat ein Sportler eine positive FB erhalten, beginnt die Wartezeit mit dem Datum, an dem der Austritt schriftlich bekundet wurde (maßgebend ist die Vereinssatzung). 1.8.2 Hat ein Sportler gegenüber dem ehemaligen Verein noch Verpflichtungen (negative FB) beginnt die Wartezeit mit dem Tag, an dem die Verpflichtungen beglichen werden. 1.8.3 Bei einem Ausschluss ist der Stichtag der Tag, an dem die Rechtsmittelbelehrung endet. 1.8.4 Vereinsmitglieder, die in ihrem ehemaligen Verein den passiven Mitgliedsstatus gewählt haben, sind von der Wartezeit befreit. Als passiv kann nur derjenige angesehen werden, der bis zum Tag des Vereinswechsels mindestens drei Monate passives Vereinsmitglied war. Seite 4 von 10

2. Einzelspielbetrieb Die im PBVM angebotenen Einzelmeisterschaften sind dem Sportprogramm zu entnehmen. 2.3 Definitionen 2.3.1 Vor Beginn der Einzelmeisterschaft sind die Spielberechtigung sowie die Spielkleidung zu überprüfen. Einmal zugelassene Sportler, die bereits an einem Wettkampf teilgenommen und ihre Kleidung nicht verändert haben, können nicht mehr aus diesem Grund disqualifiziert werden. Unbeeinflusst hiervon bleibt die korrekte Einhaltung von 1.2. Dieser Punkt 2.3.1 regelt ausschließlich Ermessensentscheidungen, die sich im Rahmen von 1.2 bewegen (z. B.: wird eine strittige Hose zu Turnierbeginn als schwarz und damit korrekt bewertet, kann der betreffende Spieler im weiteren Turnierverlauf nicht mehr aufgrund einer grauen und damit unkorrekten Hose disqualifiziert werden). 2.3.2 Ist ein Sportler bei Aufruf und nach Ablauf einer fünfminütigen Karrenzeit nicht spielbereit, ist die Begegnung für den betroffenen Sportler als verloren zu werten und hat den Ausschluss aus dem Wettbewerb zur Folge. Die bereits ausgetragenen Spiele, sind im gespielten Ergebnis zu werten. 2.3.3 Wenn ein Sportler ein einzelnes Spiel aufgeben muss oder die Spiele der laufenden Runde nicht zu Ende spielen kann, bzw. den Wettbewerb abbricht, werden die Spiele annulliert. Eine grundlose Aufgabe ist nicht zulässig und wird als unsportliches Verhalten gewertet und nach dem Strafgeldkatalog des BLMR geahndet. 2.3.4 Entschuldigungen haben nur Gültigkeit, wenn sie bis Mittwoch nach dem Spieltag auf der Geschäftsstelle vorliegen und ausreichend begründet (Urlaub, Krankheit oder Arbeit) sind. Bei einer vorzeitigen Abmeldung eines Sportlers oder einer Sportlerin, muss diese rechtzeitig vor Beginn des Spieltage dem zuständigen Ressortinhaber vorliegen 2.3.5 Der Austragungsmodus der jeweiligen Einzelmeisterschaft ist dem Sportprogramm des PBVM zu entnehmen. Seite 5 von 10

3. Mannschaftsspielbetrieb Pool-Billard-Verband Mittelrhein Die im PBVM angebotenen Mannschaftsmeisterschaften sind dem Sportprogramm zu entnehmen 3.1 Der Mannschaftspass muss vor Spielbeginn der zuständigen Turnierleitung zur Einsicht übergeben werden. 3.2 Jede Mannschaft muss vor Spielbeginn einen Mannschaftsführer benennen, der allein zur Vertretung seiner Mannschaft berechtigt ist. Dieser muss nicht der Mannschaft angehören. Vor Spielaufnahme ist durch die Mannschaftsführer das Spielmaterial auf Einhaltung der technischen Bestimmungen und die Spielkleidung der eingesetzten Sportler zu überprüfen. Nach dem Spielbeginn (1. Stoß) sind Änderungen und Reklamationen durch die Mannschaftsführer nicht mehr zulässig. 3.3 Die Entscheidung an wie vielen Tischen die Mannschaftsbegegnung ausgetragen wird, liegt beim Gastgeber. Für jeden Spieltag muss jedoch mindestens die im Sportprogramm vorgeschriebene Tischanzahl genutzt werden. Vorraussetzung für die Austragung von Heimspieltagen ist, dass min. zwei 9-Fuß Billard Tische in einwandfreiem Zustand vorhanden sind. Der Gastgeber ist hierfür verantwortlich. 3.5 Spielberichte 3.5.1 Nach erstmaligem Ausfüllen des Spielberichts dürfen keine Änderungen mehr vorgenommen werden. Die Berichtigung offensichtlicher Fehler ist zulässig. 3.5.2 Die Spielberichte müssen von beiden Mannschaftsführern unterschrieben werden. Vorkommnisse, die den Spielablauf betreffen (unkorrekte Spielkleidung etc.) sind auf dem entsprechenden Formblatt zu vermerken. Dies gilt auf für alle Strafen ab "Unsportlichem Verhalten". Ohne diese Eintragungen sind später eingehende Proteste nicht zulässig. Seite 6 von 10

3.6 Kombi-Mannschaftsligen 3.6.1 Pool-Billard-Verband Mittelrhein Der Gastgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Gastmannschaft sich mind. 30 Minuten vor Beginn der Partie auf den jeweiligen Tischen kostenlos einspielen kann. 3.6.2 Tritt eine Mannschaft innerhalb der Karenzzeit nicht zu einer Begegnung an, so ist diese für sie als verloren zu werten. 3.7 Mannschaftswettbewerbe in Turnierform (Pokal-, Damen-, Seniorenmannschaft) 3.7.1 Die teilnehmenden Mannschaften müssen eine Stunde vor Spielbeginn Zugang zum Spielraum und die Möglichkeit, sich einzuspielen, haben. 3.7.2 Ist eine Mannschaft nach Aufruf und Ablauf einer 15 minütigen Karenzzeit nicht spielbereit, wird sie vom laufenden Wettbewerb ausgeschlossen und disqualifiziert. 4. Materialabnahme durch den PBVM Der zuständige Sportwart muss bestätigen, dass ein Spielort besteht, an dem mindestens zwei von der DBU zugelassene Pool-Tische (9-Fuß) und ausreichend Sitzplätze vorhanden sind. Insbesondere sind auch die vorgeschriebene Queuefreiheit und zumutbare Lichtverhältnisse zu prüfen. Bei Nichterfüllen der Voraussetzungen kann der Sportwart den betreffenden Verein für den Spielbetrieb des PBVM sperren. In diesem Fall sind eindeutige Auflagen zu erteilen, wie der Verein die Spielberechtigung zurückerlangen kann. Für eine evtl. Neuabnahme des Spielorts können Gebühren von bis zu 50,- pauschal direkt an den Verein erhoben werden. In begründeten Fällen können für einen begrenzten Zeitraum Ausnahmegenehmigungen vom Sportwart erteilt werden. 5. Siegerehrung Bei Siegerehrungen haben gründsätzlich alle platzierten Sportler pünktlich und persönlich zu erscheinen, ansonsten erhalten diese Sportler keine Auszeichnung. 6. Bußgeldkatalog Die Höhe der Bußgelder richtet sich nach dem Bußgeldkatalog des jeweils aktuellen Sportprogramms des PBVM. Seite 7 von 10

7. Turnierbestimmungen 7.1 Definition Ein Turnier wird als solches bezeichnet, wenn hierzu eine Einladung vorliegt, aus der hervorgeht, nach welchen Spielregeln, nach welchem Modus, an welchen Terminen und an welchem Ort gespielt wird und mindestens 8 Teilnehmer anwesend sind. 7.2 Teilnahmegenehmigung 7.2.1 Zugehörige des PBVM, mithin auch Ausländer, die an ihrem Spielbetrieb teilnehmen, dürfen an Turnieren, die nicht vom PBVM veranstaltet werden nur teilnehmen, wenn diese vom PBVM genehmigt sind oder ihnen eine Einzelgenehmigung erteilt wurde. 7.3 Genehmigungspflichte Turniere 7.3.1 Der Genehmigungspflicht des PBVM unterliegen folgende Turniere: a) alle Turniere die im Gebiet des Verbandes ausgeschrieben werden (Mitglieder verschiedener Verbände können teilnehmen) und bei denen die Geldpreise in Höhe von 2.500,--EUR oder Sachpreise in gleicher Höhe nicht überschritten wird. b) Nationale Turniere und internationale Turniere, die im Bereich des PBVM stattfinden. Es handelt sich hier um die Turniere, für die eine zusätzliche Genehmigungspflicht bei der DBU besteht. (DBU STO allgemeiner Teil Genehmigungspflichtige Turniere) 7.3.2 Die Genehmigungspflicht im Übrigen regelt der PBVM. Dieser bestimmt auch, ob über 7.3.1 hinaus die Teilnahme an Turnieren von Nichtmitgliedern zulässig ist. Seite 8 von 10

7.3.3 Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung muss drei Monate vor dem Termin beim PBVM eingehen. Bei internationalen Turnieren ist die eventuell längere Antragsfrist der EPBF zu beachten. Anträge auf Genehmigung an die EPBF können nur über den PBVM an die DBU gestellt werden. Anträge an die DBU müssen mit dem PBVM vorab terminlich koordiniert und ihm bei Antragstellung nachrichtlich mitgeteilt werden. Bei Nichtbeachtung kann der PBVM seinen Sportlern die Teilnahme verweigern. 7.3.4 Die Turniergenehmigung wird schriftlich durch den zuständigen Sportwart erteilt. Sie wird mit einer Genehmigungsnummer versehen (PBVM-OT-Saison-lfd. Nr.). Die Genehmigung muss am Turnierort sichtbar für alle Teilnehmer ausgehängt sein. Hängt die Turniergenehmigung nicht aus bzw. ist sie nicht mit einer Genehmigungsnummer des PBVM versehen, muss der Sportler davon ausgehen, dass das Turnier nicht genehmigt ist. Gleiches gilt, wenn die Genehmigungsnummer nicht auf der Ausschreibung/ Einladung zu dem Turnier angegeben ist. 7.3.5 An genehmigten Turnieren können je nach Ausschreibung auch Sportler teilnehmen, die nicht dem PBVM angehören. Sie müssen jedoch in einer dem Ereignis angemessenen Spielkleidung (schwarze Stoffhose, schwarze Schuhe, passendes Oberhemd o.ä.) antreten. 7.3.6 Die Genehmigung kann von der Erhebung einer Gebühr abhängig gemacht werden. Diese beträgt maximal 5 %, aus der Höhe des Preisgeldes bzw. der Sachpreise. 7.4. Einzelgenehmigung 7.4.1 Will ein Sportler an einem generell nicht genehmigten Turnier teilnehmen, so bedarf es dazu einer Einzelgenehmigung des zuständigen Sportwartes des PBVM. Seite 9 von 10

7.4.2 Eine Einzelgenehmigung ist weiterhin stets erforderlich bei: Teilnahme an Turnieren im Ausland Teilnahme an Turnieren mit der Beteiligung von Profisportlern und/oder Ausländern. 7.4.3 Der Antrag auf Einzelgenehmigung muss zumindest zwei Wochen vorher dem zuständigen Sportwart des PBVM zugehen. 7.5 Umgehungsvorschrift 7.5.1 Tritt ein Sportler aus dem PBVM aus, nimmt nach Austritt an einem oder mehreren nicht genehmigten Turnier/en teil und tritt innerhalb einer Frist von maximal 6 Monaten wieder einem Verein des PBVM bei, so erhält er für die Dauer von 12 Monaten keine Spielberechtigung. Die STO tritt mit Beschluss der Vorstandsversammlung vom 11.03.2011 07.04.2011 27.05.2011 03.08.2012 21.06.2013 in Kraft. Seite 10 von 10