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Transkript:

Reglement der UEFA Youth League 2014/15

I II III IV V VI Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Anwendungsbereich INHALTSVERZEICHNIS Anmeldung Zulassung Pflichten Artikel 2 Anmeldung zum Wettbewerbb Zulassungskriterien Zulassungsverfahren Pflichten der Vereine Pokal und Medaillen Artikel 3 Pokal Medaillen Verantwortung Artikel 4 Verantwortung der teilnehmenden Vereine Verantwortung des Heimvereins Versicherung Artikel 5 Präambel Wettbewerbsmodus Artikel 6 Runden A. Gruppenphase B. K.-o.-Phase Achtelfinale Viertelfinale Halbfinale Endspiel Artikel 7 Spieldaten 1 1 1 1 1 1 1 1 2 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 4 4 4 5 6 6 6 6 6 6 6

VII Artikel 8 Anstoßzeiten Artikel 9 Spielorte Weigerungg zu spielen, Absage eines Spiels, Spielabbruch und ähnliche Fälle 7 7 7 7 8 Artikel 10 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle Spielabsage vor Abreise der Gastmannschaft Spielabsage nach Abreise der Gastmannschaft Spielabbruch Kosten VIII Stadien 8 8 8 8 9 10 10 IX X XI Artikel 11 Stadionkategorie Ausnahmen zu einem infrastrukturellen Kriterium Spielfeldzustand Stadion- und Sicherheitsbestimmungen Stadioninspektionenn Trainingsgelände Kunstrasenstandardd Flutlicht Spielorganisation Artikel 12 Flaggen Mittelbande Händeschütteln Ersatzbänke und Technische Zone Medizinische Anforderungen Datenkoordinator Position und Akkreditierung Medienangelegenheitenn Artikel 13 Spielfeld und technischer Bereich Spielregeln Artikel 14 10 10 10 10 10 11 11 11 12 12 12 12 12 12 12 12 13 13 13 13 14 14

XII Artikel 15 Halbzeitpause Artikel 16 K.-o.-Phase Artikel 17 Elfmeterschießen Artikel 18 Spielblatt und Spielerauswechslungen Ersetzen von Spielern auf dem Spielblatt Spielberechtigung 14 14 14 14 14 14 14 15 15 16 Artikel 19 Kriterien Verantwortung XIII Ausrüstung Artikel 20 UEFA-Ausrüstungsreglement Farben Nummern Genehmigungsverfahren Spielbälle XIV Schiedsrichter Artikel 21 Bezeichnung Nicht einsatzfähiger Schiedsrichter Schiedsrichterbericht Schiedsrichter-Begleitperson XV Disziplinarrecht und -verfahren Doping Artikel 22 UEFA-Rechtspflegeordnung Artikel 23 Gelbe und rote Karten Artikel 24 Protest Artikel 25 Doping 16 16 17 17 17 17 18 18 18 18 19 19 19 19 19 19 19 19 19 20 20 20 20 20 20

XVI Finanziellee Bestimmungen Artikel 26 A. Gruppenphase, Achtelfinale und Viertelfinale Artikel 27 B. Halbfinale und Endspiel XVII Verwertung der kommerziellen Rechte Artikel 28 XVIII Schutz- und Urheberrechte Artikel 29 XIX Schiedsgericht des Sports (TAS) Artikel 30 XXX Unvorhergesehene Fälle Artikel 31 XXI Schlussbestimmungen Artikel 32 21 21 21 21 21 21 21 22 22 23 23 23 23 23 23 ANHANG I - UEFA-YOUTH-LEAGUE-WETTBEWERBSMODUS ANHANG II - UEFA-SPIELKALENDER 2014/15 ANHANG III A - MEDIENANORDNUNG BEI UEFA-SPIELEN ANHANG III B - TV-KAMERAPOSITIONEN ANHANG IV - RESPEKT-FAIRPLAY-BEWERTUNG 24 25 26 27 28

Präambel Das folgende Reglement wurde gemäß Artikel 49, Absatz 2 c) undd Artikel 50, Absatz 1 der UEFA-Statuten beschlossen. I Allgemeine Bestimmunge en Artikel 1 Anwendungsbereich 1..01 Das vorliegende Reglement legt die Rechte, Pflichten und Verantwortungsbereiche aller an der Vorbereitung und Durchführung der UEFA Youth League 2014/15 (nachfolgend Wettbewerb ) beteiligten Parteien fest. II Anmeldung Zulassung Pflichten Artikel 2 Anmeldung zum Wettbewerbb 2..01 Der Wettbewerb steht den 32 Juniorenmannschaften der Vereine,, die sich für die Gruppenphase der UEFA Champions League 2014/15 qualifizieren, offen. Im Falle von freien Startplätzen legt die UEFA-Administration Kriterien für deren Besetzung fest und teilt diese per Rundschreiben mit. Zulassungskriterien 2..02 Um am Wettbewerb teilnehmen zu können, muss ein Verein diee folgenden Kriterien erfüllen: a) Er muss schriftlich bestätigen, dass sowohl der Verein selbst als auch seinee Spieler und Offiziellen sich verpflichten, die Statuten, Reglemente, Richtlinien und Beschlüsse der UEFA zu respektieren. b) Er muss schriftlich bestätigen, dass sowohl der Verein selbst als auch seinee Spieler und Offiziellen sich verpflichten, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts des Sports (TAS) in Lausanne gemäß den einschlägigen Bestimmungen der UEFA-Statuten anzuerkennen, und sich verpflichten, dass jegliches Verfahren vor dem TAS, bei dem es um diee Zulassung zum, die Teilnahmee am bzw. den Ausschluss vom Wettbewerb geht, im Schnellverfahren unter Berücksichtigung der Schiedsordnung für Streitigkeiten im Bereich des Sports (Code of Sports-relatedd Arbitration) des TAS und der vom TAS herausgegebenenn Weisungen durchgeführt wird, einschließlichh hinsichtlich provisorischer und superprovisorischer Maßnahmen, unter ausdrücklichem Ausschluss jeglicher staatlicher Gerichte. 1

c) Er muss die offiziellen Anmeldeunterlagen (d.h. sämtliche Dokumente, die die UEFA-Administration für die Prüfung der Einhaltung der Zulassungskriterien für notwendig erachtet) ausfüllen, die bis zur von der UEFA-Administration festgelegten und zu gegebener Zeit per Rundschreiben an alle Verbände mitgeteilten Frist im Besitz der UEFA- Administration sein müssen. Zulassungsverfahren 2.03 Der UEFA-Generalsekretär entscheidet über die Zulassung zum Wettbewerb. Solche Entscheide sind endgültig. Pflichten der Vereine 2.04 Mit der Anmeldung zum Wettbewerb verpflichten sich die teilnehmenden Vereine: a) die Spielregeln des IFAB einzuhalten; b) die Grundsätze des Fairplay, wie in den UEFA-Statuten festgelegt, zu beachten; c) den Wettbewerb bis zu ihrem Ausscheiden zu bestreiten und während des gesamten Wettbewerbs stets mit der bestmöglichen Mannschaft der entsprechenden Alterskategorie anzutreten; d) alle Spiele des Wettbewerbs gemäß dem vorliegenden Reglement auszutragen; e) sämtliche Entscheide des UEFA-Exekutivkomitees, der UEFA- Administration und aller anderen zuständigen Organe betreffend den Wettbewerb, die in angemessener Form (per Rundschreiben der UEFA oder offiziellem Brief, Fax oder E-Mail) mitgeteilt wurden, zu befolgen; f) bei allen Spielen des Wettbewerbs das UEFA-Sicherheitsreglement zu befolgen; g) alle Spiele des Wettbewerbs in einem Stadion durchzuführen, das die infrastrukturellen Kriterien der gemäß Absatz 11.01 erforderlichen Stadionkategorie erfüllt; h) die UEFA oder die UEFA Youth League nicht zu vertreten, ohne vorher die schriftliche Genehmigung der UEFA einzuholen; i) die UEFA und ihre Tochtergesellschaften sowie all deren Beauftragte, Verantwortliche, Angestellte, Vertreter, Agenten und andere Mitarbeiter von jeglicher Haftung oder Verpflichtung sowie allen Verlusten, Schäden, Konventionalstrafen, Ansprüchen, Klagen, Geldstrafen und Kosten (einschließlich üblicher Rechtskosten), die aus oder im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung des vorliegenden Reglements durch den teilnehmenden Verein, seine Spieler, Offiziellen, Angestellten, Vertreter oder Agenten entstehen, freizustellen bzw. diesbezüglich schad- und klaglos zu halten; 2

III Pokal und Medaillen Artikel 3 Pokal 3..01 Der Lennart-Johansson-Pokal, der für die offizielle Pokalübergabe beim Endspiel verwendet wird, bleibt stetss im Besitz der UEFA. Der Sieger erhält eine Nachbildung in Originalgröße. Medaillen 3..02 Der Sieger erhält dreißig Gold-, der zweite Finalist dreißig Silbermedaillen. Die Herstellung zusätzlicher Medaillen ist nicht erlaubt. IV Verantwortung Artikel 4 Verantwortung der teilnehmenden Vereine 4..01 Die Vereine tragen die Verantwortung für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen, Mitglieder, Anhänger und aller Personen, die in ihrem Auftrag bei einem Spiel eine Funktion ausüben. 4..02 Die Gastvereine sind dafür verantwortlich, gegebenenfalls s bei der entsprechenden diplomatischen Vertretung des jeweiligen Landes frühzeitig vor ihren Spielen Einreisevisa zu beantragen. Die Gastvereine können dabei den Heimverein um Unterstützung bitten. Verantwortung des Heimvereins 4..03 In Zusammenarbeit mit der UEFA hat der Heimverein die zur Durchführung der von ihm ausgerichteten Spiele notwendigen Maßnahmen zu treffen. 4..04 Der Heimverein ist für Ordnung und Sicherheit vor, während undd nach dem Spiel verantwortlich. Er kann für Zwischenfälle jeglicher Art zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. 4..05 Die für die Durchführung von Spielen benötigten Verträge werden vom Heimverein auf seinenn eigenen Namen und auf seine eigenee Rechnung abgeschlossen. Dasselbe gilt für die mit den staatlichen Behörden und Ämtern zu treffenden Vereinbarungen n. V Versicherung Artikel 5 5..01 Alle am Wettbewerb beteiligten Personen Versicherungsdeckung verantwortlich. sind für ihre eigene 3

5.02 5.03 5.04 5.05 Die teilnehmenden Vereine sind für die Versicherungsdeckung ihrer jeweiligen Delegation, einschließlich Spieler und Offizieller, für die gesamte Dauer des Wettbewerbs verantwortlich und verpflichten sich, auf eigene Kosten alle notwendigen und angemessenen Versicherungen abzuschließen. Ein Heimverein, der ein Spiel ausrichtet, muss gemäß seiner in Artikel 4 des vorliegenden Reglements definierten Verantwortung auf eigene Kosten bei einer angesehenen Versicherungsgesellschaft angemessene Versicherungen für alle Risiken abschließen, die im Zusammenhang mit Verantwortungen in diesem Reglement entstehenn können. Die Haftpflichtversicherung muss eine angemessene Garantiesumme für Personen- und Sachschäden sowie für reine Vermögensschäden, die den jeweiligen Verhältnissen des Vereins entsprechen, beinhalten und alle mit der Durchführung von Spielen verbundenen Risiken in vollem Umfang abdecken (insbesondere Fälle höherer Gewalt). In jedem Falle hat der jeweilige Heimverein zu gewährleisten, dass die UEFA in allen oben genannten Versicherungsverträgen als mitversicherte Partei eingeschlossen ist. Ist der Heimverein nicht Eigentümer des verwendeten Stadions, ist er zusätzlich dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass der Stadioneigentümer und/oder -betreiber einen umfassenden Versicherungss chutz, einschließlich Haftpflicht- und Gebäudeversicherung, gewährleistet. Unterbreitet der Stadioneigentümer und/ /oder -betreiber die angemessene Versicherungsdeckung nicht rechtzeitig, muss der Heimvereinn die erforderliche zusätzliche Versicherungsdeckung auf eigene Kosten abschließen. Unterlässt er dies, schließt die UEFA die erforderliche Versicherungsdeckung auf Kosten des Heimvereins ab. Schadenersatzforderungen gegen die UEFA sind ausdrücklich ausgeschlossen. Sämtliche Beteiligten müssen gewährleisten, dass die UEFA von jeglicher Haftung befreit ist, die im Zusammenhang mit dem Wettbewerb entsteht. Die UEFA kann in jedem Fall von allen Beteiligten verlangen, dass sie ihr kostenlos eine schriftliche Haftungsfreizeichnung und/oderr eine Bestätigung bzw. Kopien der betreffenden Policen in einer der offiziellen Sprachen der UEFA vorlegen. VI Wettbewerbsm modus Artikel 6 Runden 6.01 Wie in Anhang I dargestellt, besteht dieser Wettbewerbb aus den folgenden Phasen: a) Gruppenphase (sechs Spieltage) b) K.-o.-Phase Achtelfinalee 4

Viertelfinale Halbfinale Endspiel. A. Gruppenphase 6.02 Grundsätzlich gelten für die Gruppenphase der UEFA Youth League der Spielkalender und die Auslosung der Gruppenphase der UEFA Champions League (d.h. acht Vierergruppen). 6.03 Jeder Verein spielt je ein Heim- und ein Auswärtsspiel gegen jeden anderen Verein seiner Gruppe. Ein Sieg ergibt drei Punkte, ein Unentschieden einen Punkt und eine Niederlage null Punkte. 6.04 Wenn zwei oder mehr Mannschaften nach Abschluss der Gruppenspiele die gleiche Anzahl Punkte aufweisen, wird die Platzierung nach folgenden Kriterien in der aufgeführten Reihenfolge ermittelt: a) höhere Punktzahl aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; b) bessere Tordifferenz aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; c) größere Anzahl erzielter Tore in den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; d) größere Anzahl Auswärtstore in den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; e) wenn nach der Anwendung der Kriterien a) bis d) immer noch mehrere Mannschaften denselben Platz belegen, werden die Kriterien a) bis d) erneut angewendet, jedoch ausschließlich auf die Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften, um deren definitive Platzierung zu bestimmen. Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, werden die Kriterien f) bis i) angewendet; f) bessere Tordifferenz aus allen Gruppenspielen; g) größere Anzahl erzielter Tore in allen Gruppenspielen; h) niedrigere Punktzahl aus Disziplinarvergehen, wobei ausschließlich gelbe und rote Karten aus der Gruppenphase zählen (rote Karte = 3 Punkte, gelbe Karte = 1 Punkt, gelb-rote Karte = 3 Punkte). i) Losentscheid. 6.05 Die acht Gruppensieger und die acht Gruppenzweiten der Gruppenphase qualifizieren sich für das Achtelfinale. 5

6.06 6.07 6.08 6.09 6.10 6.11 6.12 7.01 B. K.-o.-Phase Achtelfinale Die Achtelfinalpaarungen werden ausgelost. Die Achtelfinalspiele werden in Übereinstimmung mit Artikel 16 in einer einzigen Begegnung nach demm K.-o.- System ausgetragen. Die UEFA-Administration gewährleistet, dass die folgenden Grundsätze beachtet werden: a) Vereine aus dem gleichen Verband können einander nicht zugelost werden. b) Die Gruppensieger und die Gruppenzweiten ein und derselben Gruppe können einander nicht zugelost werden. c) Die Gruppensieger können einander nicht zugelost werden. d) Die Gruppenzweiten können einander nicht zugelost werden. e) Die Gruppensieger bestreiten das Spiel zu Hause. Die acht Sieger des Achtelfinales bestreiten das Viertelfinale. Viertelfinale Die Viertelfinalpaarungen werden mittels einer offenen Auslosung bestimmt. Dabei wird auch das Heimrecht ausgelost. Die Viertelfinalspiele werden in Übereinstimmung mit Artikel 16 in einer einzigen Begegnung nach demm K.-o.- System ausgetragen. Die vier Sieger des Viertelfinales bestreiten das Halbfinale. Halbfinale Die Halbfinalpaarungen werden mittels einer offenen Auslosung bestimmt. Die Halbfinalspielee werden in Übereinstimmung mit Artikel 16 in einer einzigen Begegnung nach dem K.-o.-System ausgetragen. Sie finden an einem neutralen, von der UEFA-Administration festgelegten Spielort statt. Die beiden Sieger des Halbfinales bestreiten das Endspiel. Ein Spiel um Platz drei findet nicht statt. Endspiel Das Endspiel wird in Übereinstimmung mit Artikel 16 in einer einzigen Begegnung nach dem K.-o..-System ausgetragen. Grundsätzlich findet das Endspiel am selben Ort statt wie die Halbfinalbegegnungen. Artikel 7 Spieldaten Sofern die Mannschaften mit der UEFA nichts anderes vereinbaren, finden die Partien der Gruppenphase, des Achtel- statt (vgl. Anhang II). Inn der und des Viertelfinales jeweils in UEFA-Champions-League-Spielwochen Gruppenphasee werden die Mannschaften ihre Spiele grundsätzlich in 6

Verbindung mit den Spielen der Ersten Mannschaft, also entweder dienstags oder mittwochs, austragen. Sofern beide Mannschaften und die UEFA- ausgetragen werden. Administration zustimmen, können Spiele auch montags oder donnerstags 7..02 Mit Ausnahme von im Fernsehen übertragenen Spielen können die Heimmannschaften (nach Rücksprache mit der Gastmannschaft) das Spieldatum in Übereinstimmung mit Absatz 7.01 frei bestimmen. 7..03 Die UEFA behält sich das Recht vor, die Daten der Halbfinalbegegnungen und des Endspiels sowie die Daten von im Fernsehen übertragenen Spielen (nach Rücksprache mit den beiden Mannschaften) selbst festzulegen. 7..04 Die Spieldaten müssen dem Gegner und der UEFA-Administrationn mitgeteilt werden (mit Ausnahme der spätestens einen Monat vor dem betreffenden Spiel ersten beiden Spiele der Gruppenphase, deren Daten am Tag nach der Auslosung bekanntgegeben werden müssen). Artikel 8 Anstoßzeiten 8..01 Mit Ausnahme von im Fernsehen übertragenen Spielen können die Heimmannschaften (nach Rücksprache mit der Gastmannschaft) die Anstoßzeiten frei bestimmen. 8..02 Die UEFA behält sich das Recht vor, die Anstoßzeiten von imm Fernsehen übertragenen Spielen (nach Rücksprache mit den beiden Mannschaften) selbst festzulegen. 8..03 Die Anstoßzeiten müssen den Gegnern und der UEFA-Administration spätestens einen Monat vor dem betreffenden Spiel mitgeteilt werden (mit Ausnahme der ersten beiden Spiele der Gruppenphase, deren Anstoßzeiten am Tag nach der Auslosung bekanntgegeben werden müssen). Artikel 9 Spielorte 9..01 Der Heimverein legt die Spielorte fest und teilt sie seinen Gegnern und der UEFA-Administration bis zur von Letzterer gesetzten undd schriftlich bekanntgegebenen Frist mit. 9..02 Der Heimverein muss gewährleisten, dass der Spielort leicht erreichbar ist und nicht mehr als 45 Bus-Fahrtminu ten vom Spielort des UEFA-Champions- Hotels League-Spiels der Ersten Mannschaft entfernt liegt. 9..03 Der Heimverein musss dem Gastverein bei der Auswahl seines behilflich sein, das nicht mehr als 30 Bus-Fahrtminuten vom festgelegten Spielort entfernt liegen sollte. 9..04 Müssen UEFA-Champions-League-Spiele der Ersten Mannschaft in eine andere Stadt verlegt werden, und wird dies vor der Auslosung mitgeteilt, so 7

9.05 VIII Weigerung zu spielen, Absage eines Spiels, Spielabbruch und ähnliche Fälle werden die dazugehörigen UEFA-Youth-Le eague-spiele trotzdem in derr Stadt der UEFA-Youth-League-Heimmannschaft ausgetragen, sofern die Vereine und die UEFA-Administrationn nichts anderes vereinbart haben. Muss ein UEFA-Champions-League-Spiel der Ersten Mannschaft aus unvorhergesehenen Gründenn in eine andere Stadt verlegt werden, und wird dies erst nach Mitteilung der Spieldaten in Übereinstimmung mit Absatz 7.04 kommuniziert, legt die UEFA-Administration den Spielort des dazugehörigen UEFA-Youth-League-Spiels in i Absprache mit den beiden Vereinen fest. Artikel 10 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle 10.01 Weigert sich ein Verein zu spielen oder kann ein Spiel aus Verschuldenn eines Vereins nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden, entscheidet die Kontroll- und Disziplinarkamm mer über die Angelegenheit. 10.02 In Ausnahmefällen kann die Kontroll- und Disziplinarkamm mer das Ergebnis bei Spielabbruch als Endresultat werten, wenn das Ergebnis für jenen Verein nachteilig war, der den Spielabbruch zu verschulden hat. 10.03 Ein Verein, der sich zu spielen weigert oder aus dessen Verschulden einn Spiel nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden kann, verliert jeglichen Anspruch auf Rückerstattung gen seitens der UEFA. 10.04 Die UEFA-Administration kann auf begründeten und belegten Antrag der betroffenen Vereine Schadenersatz für Einnahmeausfall zusprechen. Spielabsage vor Abreise der Gastmannsch haft 10.05 Kann ein Spiel nach Ansicht des Heimvereins nicht stattfinden (beispielsweise, weil das Spielfeld unbespielbar ist und der Heimverein kein genehmigtes Ausweichstadion anbieten kann), ist er verpflichtet, den Gastverband, den Schiedsrichter und den UEFA-Spieldelegierten vor deren Abreise davon zu unterrichten. Die UEFA-Administration ist gleichzeitig zu informieren. Was die Neuansetzung des Spiels betrifft, trifft die UEFA- Administration den nötigen Entscheid. Spielabsage nach Abreise der Gastmannschaft 10.06 Ergeben sich nach Antritt der Reise einer Gastmannschaft Zweifel bezüglich der Bespielbarkeit des Spielfeldes, entscheidet der Schiedsrichter vor Ort, ob gespielt werden kann oder nicht. 10.07 Erklärt der Schiedsrichter, dass ein Spiel aufgrund der Unbespielbarke eit des Spielfeldes oder aus anderen Gründen nicht beginnen kann, ist dass Spiel grundsätzlich am folgenden Tag neu anzusetzen, sofern die UEFA- 8

Administration dies genehmigt. Eine entsprechende Entscheidung muss innerhalb von zwei Stunden nach der Entscheidung des Schiedsrichters, das Spiel abzusagen, getroffen werden. Bei Streitigkeiten legt die UEFA- Administration Datum und Anstoßzeit fest. Ihr Entscheid ist endgültig. Spielabbruch 10.08 Entscheidet der Schiedsrichter, das Spiel z.b. aufgrund der Unbespielbarkeit des Spielfeldes abzubrechen, sind die verbleibenden Spielminuten entweder am folgenden Tag oder an einem von der UEFA-Administration festgelegten, anderen Datum zu Ende zu spielen, es sei denn, der Fall wird an die Kontrollund Disziplinarkammer der UEFA verwiesen. Das Datum, an dem die verbleibenden Spielminuten nachgeholt werden, ist nach Rücksprache mit den betreffenden Vereinen innerhalb von zwei Stunden nach der Entscheidung des Schiedsrichters, das Spiel abzubrechen, festzulegen. Bei Streitigkeiten legt die UEFA-Administration Datum und Anstoßzeit fest. Ihr Entscheid ist endgültig. 10.09 Werden die verbleibenden Spielminuten am nächsten Tag oder an einem von der UEFA-Administration festgelegten, anderen Datum gespielt, gelten die folgenden Grundsätze: a) Mit Ausnahme der während des abgebrochenen Spiels ausgewechselten oder des Feldes verwiesenen Spieler sowie für das abgebrochene Spiel gesperrter Spieler dürfen alle spielberechtigten Spieler auf das Spielblatt eingetragen werden, die zum Zeitpunkt des Spielabbruchs auf der Spielerliste aufgeführt waren, unabhängig davon, ob sie in dem abgebrochenen Spiel auf dem Spielblatt eingetragen waren. Spieler, die zum Zeitpunkt des Spielabbruchs im Spiel waren, dürfen nicht als Ersatzspieler auf das Spielblatt eingetragen werden. b) Die bis zum Spielabbruch verhängten Sanktionen sind für den Rest des Spiels weiterhin gültig. c) Einzelne Verwarnungen aus dem abgebrochenen Spiel werden nicht in andere Spiele übernommen, solange das abgebrochene Spiel nicht zu Ende gespielt wurde. d) Spieler, die während des abgebrochenen Spiels des Feldes verwiesen wurden, dürfen nicht ersetzt werden, und die Anzahl der Spieler in der Anfangsformation entspricht derjenigen zum Zeitpunkt des Spielabbruchs. e) Spieler, die nach dem abgebrochenen Spiel für ein Spiel gesperrt wurden, können auf das Spielblatt eingetragen werden. f) Die Mannschaften dürfen nur so viele Auswechslungen vornehmen, wie ihnen zum Zeitpunkt des Spielabbruchs noch zustanden. g) Das Spiel ist an der Stelle der letzten Aktion vor dem Spielabbruch wieder aufzunehmen (d.h. Freistoß, Einwurf, Abstoß, Eckstoß, Elfmeter usw.). War der Ball zum Zeitpunkt des Spielabbruchs im Spiel, wird das Spiel mit 9

einem Schiedsrichterball an der entsprechenden Stelle wieder aufgenommen. Kosten 10.10 Hätten die Umstände den Heimverein verpflichtet, den Gastverein und den Schiedsrichter vor deren Abreise zu unterrichten, dass ein Spiel nicht stattfinden kann, und hat er dies unterlassen, muss er die Reise- und Aufenthaltskosten des Gastvereins und des Schiedsrichterteams tragen.. VIII Stadien Artikel 11 Stadionkategorie 11.01 Sofern dieses Reglement nichts anderes bestimmt, müssen alle Spiele des Wettbewerbs in Stadien ausgetragen werden, die die infrastrukturellen Kriterien der im UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglement (Ausgabe 2010) definierten Kategorie 1 erfüllen. Die UEFA-Administration kann gegebenenfalls höhere Anforderungen festlegen, um eine ordnungsgemäße TV-Berichterstattung zu gewährleisten. Das für das UEFA-Champions- das League-Spiel der Ersten Mannschaft verwendete Stadion kann nur für UEFA-Youth-League-Spiel verwendet werden, wenn dieses am darauffolgenden Tag stattfindet. Ausnahmen zu einem infrastrukturellen Kriterium 11.02 Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen undd auf begründeten Antrag hin Ausnahmen betreffend spezielle infrastrukturelle Kriterien für die geforderte Stadionkategorie bewilligen, beispielsweise aufgrund der geltenden nationalen Gesetzgebung. Es können Ausnahmen für eines oder mehrere Spiele des Wettbewerbs oder für die gesamte Dauer des Wettbewerbs bewilligt werden. Solche Entscheide sind endgültig. Spielfeldzustand 11.03 Der Heimverein muss alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um den bestmöglichen Zustand des Spielfeldes sicherzustellen. Ist das Spielfeld unbespielbar, muss der Heimverein eine Alternativlösung vorschlagen, damit das Spiel in Übereinstimmun ng mit den Anforderungen der UEFA stattfinden kann. Stadion- und Sicherheitsbe estimmungenn 11.04 Jeder Verband, auf dessen Gebiet Spiele des Wettbewerbs ausgetragen werden, ist dafür verantwortlich, a) alle betroffenen Stadien zu inspizierenn und das entsprechende Online- Formular an die UEFA-Administration zu senden, in dem bestätigtt wird, 10

dass die Stadien die infrastrukturellen Kriterien der geforderten Stadionkategorie erfüllen; b) der UEFA-Administration zu bestätigen, dass die Stadien sowie deren Einrichtungen (Notbeleuchtung, Erste-Hilfe-Einrichtungen, Schutzmaßnahmen gegen das Eindringen von Zuschauern auf das Spielfeld usw.) sorgfältig von den zuständigen öffentlichen Behörden inspiziert wurden und allen Sicherheitsbestimmungen des geltenden nationalen Rechts entsprechen. 11.05 Auf der Grundlage des oben genannten Formulars und der oben genannten Bestätigung genehmigt die UEFA-Administration die Stadien oder lehnt sie ab. Solche Entscheide sind endgültig. Stadioninspektionen 11.06 Die UEFA-Administration und/oder Medien- und Marketing-Partner der UEFA können jederzeit vor und während des Wettbewerbs Stadioninspektionen durchführen, um zu prüfen, ob die geforderten infrastrukturellen Kriterien erfüllt wurden bzw. werden. Trainingsgelände 11.07 Der Heimverein sollte dem Gastverein ein Trainingsgelände zur Verfügung stellen, falls dieser nach einer Trainingsmöglichkeit vor Ort fragt. Dabei muss es sich nicht unbedingt um das für das Spiel verwendete Stadion handeln; es sollte jedoch von guter Qualität sein und über Umkleidekabinen für 18 Spieler und sechs Betreuer verfügen. Sie sollte nicht mehr als 30 Bus-Fahrtminuten vom Hotel des Gastvereins entfernt liegen. Kunstrasenstandard 11.08 Spiele können auf Kunstrasen ausgetragen werden, wie dies im UEFA- Stadioninfrastruktur-Reglement vorgesehen ist, unter der Voraussetzung, dass der Kunstrasen dem FIFA International Artificial Turf Standard entspricht. Auf Anfrage ist der UEFA-Administration eine Kopie des entsprechenden FIFA-Zertifikats, das nicht älter als zwölf Monate sein darf, vorzulegen. 11.09 Der Eigentümer des Kunstrasens und der Heimverein übernehmen die volle Verantwortung für die Erfüllung der oben erwähnten Anforderungen, insbesondere jener betreffend: a) Unterhaltsarbeiten und fortlaufende Verbesserungsmaßnahmen; b) Maßnahmen bezüglich Sicherheit und Umwelt wie im FIFA Quality Concept Handbook of Test Methods for Football Turf (Ausgabe Januar 2012) und im FIFA Quality Concept Handbook of Requirements for Football Turf Surfaces (Ausgabe Januar 2012) festgelegt. 11

11.10 Der Eigentümer des Kunstrasens und der Heimverein müssen vom Hersteller und vom Installateur des Kunstrasens ausreichende Garantien betreffend das Material und die Installation erhalten. 11.11 Die UEFA kann für Schäden Dritter, die sich aus der Verwendung des Kunstrasens ergeben, nicht haftbar gemacht werden. Flutlicht 11.12 Die Spiele können tagsüber oder bei Flutlicht ausgetragen werden. 11.13 Abendspiele dürfen nur in Stadien ausgetragen werden, deren Flutlichtanlagen genügend Licht geben. Der Schiedsrichter trifft in Zusammenarbeit mit dem UEFA-Spieldelegierten die endgültige Entscheidung. IX Spielorganisation Artikel 12 Flaggen 12.01 Bei allen Spielen des Wettbewerbs sind die UEFA-Flagge und die Respect- des Wettbewerbs gemäß den Anweisungen der UEFA aufgestellt werden. Flagge auf dem Stadiongelände zu hissen. Mittelbande 12.02 Die UEFA-Youth-League-Mittelbande muss bei allen Spielen Händeschüttelnn 12.03 Bei allen Spielen des Wettbewerbs sind die Spieler aufgefordert, nach der Aufreihungszeremonie sowie nach dem Schlusspfiff den Gegenspielern und dem Schiedsrichterteam im Sinne des Fairplays die Hand zu schütteln. Ersatzbänke und Technische Zone 12.04 Auf der Ersatzbank dürfen nur sechs Mannschaftsoffizielle, von denenn einer ein Mannschaftsarzt sein muss, und sieben Ersatzspieler Platz nehmen, d.h. höchstens 13 Personen. Die Namen und Funktionen all dieser Personen sind in das Spielblatt einzutragen. 12.05 Während des Spiels ist das Rauchen in der Technischen Zone untersagt. Medizinische Anforderungen 12.06 Die Mindestanforderungen betreffend die medizinischenn Einrichtungen, die medizinische Ausrüstung und das Personal, die vom Heimverein zur Verfügung gestellt werden müssen, sind im Medizinischen Reglement der UEFA aufgeführt. Für die Bereitstellung und Funktionsfähigkeit sämtlicher in oben genanntem Reglement aufgeführter Einrichtungen und Ausrüstung ist der Heimverein allein verantwortlich. 12

Datenkoordin nator Position und Akkreditierung 12.07 Der Heimverein hat sicherzustellen, dass dem zwecks Live-Datenerfassung bezeichneten UEFA-Datenkoordinator (Venue Data Coordinator VDC): a) vom Morgen des Spiels bis 90 Minuten nach dem Schlusspfiff ein Kommentatorenplatz (oder ein gleichwertiger Platz) zur Verfügung steht; b) eine Akkreditierung gegeben wird, die ihm Zugang zur Schiedsrichterumkleidekabine gewährt. X Medienangelegenheiten Artikel 13 Spielfeld und technischer Bereich 13.01 Vertreterr der schreibenden Presse oder des Hörfunks dürfen nicht im Spielfeldbereich bzw. im i Bereich zwischen den Spielfeldbegrenzungen und den Zuschauertribünen tätig sein. 13.02 Als Medienvertreter dürfen nur einee beschränktee Anzahl von Fotografen, Kameraleuten und das für die Produktion erforderliche Personal der audiovisuellen Rechteinhaber, die allesamt über eine entsprechende Innenraumakkreditierung verfügen müssen, den Bereich zwischen den Spielfeldbegrenzungen und den Zuschauertribünen betreten (vgl. Anhang III A und Anhang III B). Die einzigen Ausnahmen sind die TV-Creww des Host Broadcasters, welche die Aufreihung der Mannschaften vor dem Spiel filmt, und bis zu zwei TV-Crews des Host Broadcasters, welche die Mannschaften nach dem Schlusspfiff filmen. 13.03 Auf dem Spielfeld und in dessen unmittelbarer Nähe sind Interviews während des Spiels verboten. Auf Anfrage müssen die Mannschaften den audiovisuellen Rechteinhabern ihren Cheftrainer und Spieler für Interviews nach dem Spiel zur Verfügung stellen. 13.04 Weitere Anforderungen im Bereich Medien können von der UEFA- werden. Administration jederzeit im Verlaufe des Wettbewerbs herausgegeben 13.05 Medienausrüstung und -personal müssen so positioniert werden, dass sie keinerlei Gefahr für Spieler oder das Schiedsrichterteam darstellen. Das Spielfeld selbst musss stets von Kameras, Kabeln und Medienpersonal freigehalten werden. Die üblichen Standorte für Medienausrüst tung sind in Anhang III B ausgewiesen. 13

XI Spielregeln Artikel 14 14.01 Alle Spiele sind gemäß den Spielregeln des International Football Association Board (IFAB) auszutragen. 14.02 Jedes Spiel hat eine Dauer von zweimal 45 Minuten. Artikel 15 Halbzeitpause e 15.01 Die Halbzeitpause dauert 15 Minuten. Artikel 16 K.-o.-Phase 16.01 Die Achtel-, Viertel- und Halbfinalspiele sowie das Endspiel werden jeweils in einer einzigen Begegnung ausgetragen. Endet ein solches Spiel nach Ablauf der regulären Spielzeit unentschieden, wird keine Verlängerung gespielt. Der Sieger wird durch Elfmeterschießen ermittelt (vgl. Artikel 17). Artikel 17 Elfmeterschießen 17.01 Für Spiele, bei denen der Sieger durch Elfmeterschieß ßen ermittelt werden muss, findet die in den Spielregeln festgelegte Vorgehensweise Anwendung. 17.02 Der Schiedsrichter entscheidet, welches Tor verwendet wird: a) Er kann aus Gründen der Sicherheit, des Spielfeldzustandes, der Beleuchtung o. Ä. ohne Münzwurf selbst entscheiden, welches Tor verwendet wird. In diesem Fall muss er seinen Entscheid, der endgültig ist, nicht begründen. b) Wenn er der Meinung ist, i dass beide Tore für das Elfmeterschießen verwendet werden können, entscheidet er in Anwesenheit der beiden Mannschaftsführer, dass die Kopfseitee der Münze dem einen und die Zahlseite dem anderenn Tor entspricht. Anschließend führt er den Münzwurf zur Bestimmung des zu verwendenden Tors aus. 17.03 Um die strikte Einhaltung der Vorgehensweise zu gewährleisten, wird der Schiedsrichter vom Schiedsrichterteam unterstützt, das auch die Nummern der Spieler jeder Mannschaft notiert, die einen Elfmeter ausgeführt haben. 14

Artikel 18 Spielblatt und Spielerauswechslungen 18.01 Vor jedem Spiel erhält jede Mannschaft ein Spielblatt, in dem diee Nummern, Namen, Vornamen und Geburtsdaten der 18 Kaderspieler anzugeben sind. Zusätzlich sind die Namen und Vornamen der Mannschaftsoffiziellen einzutragen, die auf der Ersatzbank Platz nehmen. Das Spielblatt ist sorgfältig auszufüllen (in Blockschrift) und vom jeweiligen Spielführerr und dem bevollmächtigten Mannschaftsoffiziellen zu unterzeichnen. 18.02 Der Schiedsrichter oder Spieldelegierte kann die Vorlage eines Personalausweises/Reisepasses der auf dem Spielblatt eingetragenen Spieler verlangen. Jeder Spieler, der an einem UEFA-Wettbewerbsspiel teilnimmt, muss entweder die Spiellizenz des Verbandes seines Vereins oder einen amtlichen Personalausweis/Reisepass, beides versehen mit Foto und Geburtsdatum, mit sich führen. 18.03 Die elf auf dem Spielblatt als Teil der Startformation gekennzeichneten Spieler (Spieler der Startformation) beginnenn das Spiel, die übrigen sieben sind die Ersatzspieler. Die Rückennummern der Spieler müssen mit den auf dem Spielblattt angeführten Nummern übereinstimmen. Die Torhüter und der Mannschaftsführer müssen als solche bezeichnet sein. 18.04 Beide Mannschaften haben das Spielblatt spätestens 75 Minuten vor Spielbeginn beim Schiedsrichter einzureichen. 18.05 Nur drei der auf dem Spielblatt aufgeführten Ersatzspieler dürfenn eingesetzt werden. Die ersetzten Spieler dürfen am Spiel nicht wieder teilnehmen. Die Verwendung von (wenn möglich elektronischen) Nummerntafeln für das Anzeigenn von Auswechslungen ist obligatorisch. Die verwendeten Tafeln müssen beidseitig beschriftet sein. 18.06 Wenn eine der beiden Mannschaftenn weniger als sieben Spielerr zählt, wird das Spiel abgebrochen. Die Kontroll- und Disziplinarkammer entscheidet über die Folgen. Ersetzen von Spielern auf dem Spielblatt 18.07 Nachdem die Spielblätter von beiden Mannschaftenn ausgefüllt, unterzeichnet und beim Schiedsrichter eingereicht wurden, das Spiel aber noch nicht begonnen hat, ist das Ersetzen von Spielern auf dem Spielblatt nur noch in folgenden Ausnahmefällen erlaubt: a) Ist ein Spieler, der auf dem Spielblatt als Spieler der Startformation gekennzeichnet ist, aus unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, zu beginnen, darf er nur durch einen der sieben auf dem ursprünglichen Spielblatt aufgeführten Ersatzspieler ersetzt werden. Der entsprechende Ersatzspieler darf dann nur durch einen registrierten, auf dem ursprünglichenn Spielblatt nicht aufgeführten Spieler ersetzt werden, 15

so dass sich die Anzahll noch verfügbarer Ersatzspieler nicht reduziert. Während des Spiels dürfen weiterhin drei Spieler ausgewechselt werden. b) Sind Spieler, die auf dem Spielblatt als Ersatzspieler aufgeführt sind, aus unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, eingesetzt zu werden, dürfen sie nur durch registrierte, auf dem ursprünglichen Spielblatt nicht aufgeführte Spieler ersetzt werden. c) Sind alle auf dem Spielblatt aufgeführten Torhüter aus unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, eingesetzt zu werden, dürfen sie durch registrierte Torhüter ersetzt werden, die nicht auf dem ursprünglichen Spielblatt aufgeführt waren. Der betreffende Verein muss der UEFA-Administration auf Anfrage entsprechendee Arztzeugnissee unterbreiten. XII Spielberechtigung Artikel 19 Kriterien 19.01 Spielberechtigtt für diesen Wettbewerb ist, wer für die gesamte Dauer des Wettbewerbs die nachfolgenden Kriterien erfüllt. 19.02 Die Spieler müssen am oder nach dem 1. Januar 1996 geboren sein. 19.03 Die Spieler müssen beim entsprechenden n Verband registriert sein gemäß dessen eigenen Bestimmungen und denjenigen der FIFA, insbesonderee dem FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern. 19.04 Alle Spieler müssen sich in dem im Medizinischen Reglement der UEFA vorgesehenen Umfang einer medizinischenn Untersuchung unterziehen. 19.05 Jeder Verein ist dafür verantwortlich, eine unterzeichnete Liste von höchstens 40 Spielern für die gesamte Saison seinem Verband vorzulegen, der siee prüft, genehmigt, unterzeichnet und anschließend an die UEFA weiterleitet. Diese Liste muss Name, Vorname, Geburtsdatum und Nationalität sämtlicher Spieler, die im betreffenden UEFA-Klubwettbewerb eingesetzt werden sollen, sowie Name und Vorname des Cheftrainers enthalten. Zudem muss diee Liste eine Bestätigung des Mannschaftsarztes enthalten, dass alle Spieler die vorgeschriebene medizinische Untersuchung durchlaufen haben.. Der Mannschaftsarzt ist allein verantwortlich dafür, dass die medizinischen Untersuchungen der Spieler ordnungsgemäß durchgeführt wurden. 19.06 In Übereinstimmung mit Absatz 19.05 muss diese Spielerlistee bis 3. September 2014 um 24.000 Uhr (MEZ) unterbreitet werden. Kein Verein darf mehr als 40 Spieler auf dieser Spielerliste eingetragen haben. 19.07 Die Liste der 40 Spieler kann jederzeit bis sieben Tage vor jedem Spiel des Wettbewerbs abgeändert werden. Die Nachmeldung von Spielern hat in Übereinstimmung mit den Anforderungen in Absatz 19.05 zu erfolgen. 16

19.08 Vor jedem Spiel des Wettbewerbs muss jeder Verein aus der Liste der 40 Spieler 20 spielberechtigte Spieler auswählen und eine Liste mit diesen 20 Spielern unterbreiten. 19.09 In Übereinstimmung mit Absatz 19.08 muss diesee Liste der 20 Spieler bis 20.00 Uhr (MEZ) am Tag vor dem Spiel unterbreitett werden. Keinn Verein darf vor einem Spiel mehr als 20 Spieler auf dieser Spielerliste eingetragen haben. Mindestens zehn Plätze auf dieser Liste der 20 Spieler dürfen ausschließlich mit Spielern besetzt werden, die bis zum 15. September 2014 ununterbrochen zwei Jahre für den betreffenden Verein spielberechtigt waren. 19.10 Ein Spieler ist innerhalb derselben Spielzeit in diesem Wettbewerb nur für einen Verein spielberechtigt. 19.11 Spieler, die im Verlaufee der Spielzeit 2014/15 (jeweils ab der Gruppenphase) mindestens dreimal in UEFA-Champions-League- oder UEFA-Europa- für die League-Spielen zum Einsatz kommen, verlieren ihre Spielberechtigung UEFA Youth League. Verantwortung 19.12 Die Vereine und ihre Nationalverbände sind für die Einhaltung der Bestimmungen betreffend Spielberechtigung und Spielerlisten verantwortlich. Der Verein trägt die Rechtsfolgen, wenn er einen Spieler einsetzt, der nicht auf der Spielerliste aufgeführt oder aus einem anderen Grund nicht spielberechtigt ist. 19.13 Die UEFA-Administration entscheidet über die Spielberechtigung. Bei Streitigkeiten entscheidet die Kontroll- und Disziplinarkammer endgültig. XIII Ausrüstung Artikel 20 UEFA-Ausrüstungsreglement 20.01 Das UEFA-Ausrüstungsreglement (Ausgabe 2012) findet für allee Spiele des Wettbewerbs Anwendung, sofern das vorliegende Reglement nichts anderes vorsieht. 20.02 Für alle Spiele des Wettbewerbs bis einschließlich Viertelfinalee dürfen die Vereine das für Spiele der nationalen Meisterschaft genehmigte und verwendete Hemd tragen, sofern die Sponsorwerbung auf dem Hemd Artikel 32 des UEFA-Ausrüstungsreglements entspricht. Auf den Hosen und Stutzen ist Sponsorwerbung untersagt. 20.03 Für das Halbfinale und das Endspiel ist Sponsorwerbung in Übereinstimmung mit Artikeln 32 bis 36 des UEFA-Ausrüstungsreglements auf den Hemden der Spieler erlaubt, sofern die UEFA-Administration nichts anderes entscheidet. 17

Farben 20.04 Die Vereine einigen sich darauf, welche ihrer auf dem Anmeldeformular angegebenen Spielkleidungen zu tragen sind. Bei allen Spielen des Wettbewerbs hat der Heimverein die erste Wahl, welche seiner auf dem Anmeldeformular angegebenen, offiziellen Spielkleidungen seine Mannschaft tragen soll. Können sich die Vereine nicht über die von ihren Mannschaften zu tragenden Farben einigen, informieren sie die UEFA-Administration, die endgültig über die Farben entscheidet. Hinsichtlich der Gruppenspiele werden die Mannschaften gebeten, wann immer möglich die gleiche Spielkleidung wie ihre Erste Mannschaft im dazugehörigen UEFA-Champions-League-Spiel zu tragen. 20.05 Bemerkt der Schiedsrichter vor Ort, dass die Farben der beiden Mannschaften nur schwer zu unterscheiden sind, entscheidet er nach Absprache mit dem UEFA-Spieldelegierten und der UEFA-Administration. Grundsätzlich wird in solchen Fällen aus praktischen Gründen die Heimmannschaft gebeten, eine andere Farbe zu wählen. Nummern 20.06 Den Spielern sind fixe Nummern zwischen 1 und 99 zuzuweisen. Wird die Nummer 1 verwendet, ist sie einem Torhüter zuzuteilen. 20.07 Auch die Vorderseite der Hose kann eine Nummer aufweisen, die am linken oder rechten Hosenbein frei positioniert werden kann. Die Schriftgröße dieser Nummer muss zwischen 10 cm und 15 cm betragen und die Nummer muss klar lesbar sein. Genehmigungsverfahren 20.08 Jeder Verein, der am Wettbewerb teilnimmt, muss unter Einhaltung der von der UEFA-Administration mitgeteilten Frist eine unterschriebene Kopie des offiziellen Genehmigungsantrags für die Spielkleidung einsenden. 20.09 Die ab dem Halbfinale benutzte Spielkleidung muss von der UEFA- Administration genehmigt werden, sofern sie sich von derjenigen der Ersten Mannschaft in der UEFA Champions League unterscheidet. In diesem Fall muss vor dem Halbfinale eine Kopie des offiziellen Genehmigungsantrags für die Spielkleidung sowie je ein Satz der Haupt- und Ersatzspielkleidung, einschließlich der Spielkleidung des Torhüters (Hemd, Hose und Stutzen), an die UEFA-Administration gesendet werden. Spielbälle 20.10 Der von der UEFA-Administration zur Verfügung gestellte, offizielle UEFA- Champions-League-Spielball ist bei sämtlichen Spielen des Wettbewerbs zu verwenden. 18

XIV Schiedsrichter Artikel 21 21.01 Für die Schiedsrichterte eams, die für den Wettbewerb bezeichnet werden, gilt das Pflichtenheft für Schiedsrichter. 21.02 Das Schiedsrichterteam setzt sich zusammen aus dem Schiedsrichter, zwei Schiedsrichterassistenten, dem vierten Offiziellen und, falls bezeichnet, zwei zusätzlichen Schiedsrichterassistenten. Bezeichnung 21.03 Die Schiedsrichterkommission bezeichnet in Zusammenarbeit mitt der UEFA- Administration für jedes Spiel einen Schiedsrichter. Der Rest des Schiedsrichterteams wird grundsätzlich vom Verband des Schiedsrichters in Übereinstimmung mit den von der Schiedsrichterkommission festgelegten Kriterien vorgeschlagen. Nicht einsatzfähiger Schiedsrichter 21.04 Wenn ein Schiedsrichter oder ein Schiedsrichterassistent vor oder während eines Spieles an der Ausübung seines Amtes gehindert wird, tritt entsprechend den von der Schiedsrichterk kommission festgelegten Grundsätzen ein anderes Mitglied des Schiedsrichterteams an seine Stelle. Schiedsrichterbericht 21.05 Unmittelbar nach Spielende hat der Schiedsrichter den offiziellen Spielbericht zu bestätigen. Schiedsrichter-Begleitperson 21.06 Während ihres Aufenthalts am Spielort werden die Schiedsrichter von der Schiedsrichter-Begleitperson betreut, bei der es sich um einen offiziellen Vertreterr des Verbandes des Heimvereins handeln muss. XV Disziplinarrecht und -verfahren Doping Artikel 22 UEFA-Rechtspflegeordnung 22.01 Die Bestimmungen der UEFA-Rechtspflegeordnung gelten für sämtliche disziplinarischen Verfehlungen durch Spieler und Vereine,, Offizielle, Mitglieder oder Personen, die im Auftrag eines Vereins beim Spiel eine Funktion ausüben, sofern das vorliegende Reglement nichts anderes bestimmt. 19

22.02 Die teilnehmenden Spieler erklären sich einverstanden, sich an folgende verbindlichen Grundlagen zu halten: Spielregeln, UEFA-Statuten, UEFA- sowie das vorliegende Reglement. Sie müssen insbesondere: a) den Fairplay-Geist und das gewaltlose Handeln respektieren undd sich Rechtspflegeordnung, UEFA-Dopingreglement, UEFA-Ausrüstungsreglement dementsprechend verhalten; b) verhindern, dass sie die Integrität von UEFA-Wettbewerben gefährden oder den Fußball in Verruf bringen; c) verhindern, dass sie einee im UEFA-Dopingreglement enthaltene Vorschrift verletzen. Artikel 23 Gelbee und rote Karten 23.01 Ein des Feldes verwiesener Spieler ist grundsätzlich für das nächste Spiel des Wettbewerbs gesperrt. Die Kontroll- und Disziplinarkamm mer kann die Strafe verschärfen, einschließlich einer Ausweitung auf andere Wettbewerbe. 23.02 Bei wiederholten Verwarnungen wird ein Spieler nach drei Verwarnungen in drei verschiedenen Spielen sowie nach jeder weiteren Verwarnung ungerader Zahl (fünfte, siebte) für das nächste Wettbewerbsspiel gesperrt. 23.03 Verwarnungenn und unverbüßte Gelbsperren aus Spielen dieses Wettbewerbs verfallen mit dem Ende der Spielzeit. Artikel 24 Protest 24.01 Teilnehmende Klubs sind berechtigt, gegen die Gültigkeit eines Spielergebnisses innerhalb von 24 Stunden nach Ende des fraglichen Spiels in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen der UEFA- gemäß UEFA-Dopingreglement. 25.02 Doping ist verboten und wird bestraft. Bei Verstößen gegen Antidoping- Vorschriften leitet die UEFA gegen die Fehlbaren ein Disziplinarverfahren ein Rechtspflegeordnung Protestt einzulegen. Artikel 25 Doping 25.01 Als Doping gilt der Verstoß gegen eine oder mehrere Antidoping-Vorschriften und verhängt angemessene Disziplinarmaßnahmenn gemäß UEFA- provisorischer Maßnahmen beinhalten. 25.03 Die UEFA kann einen Spieler jederzeit einer Dopingkontrolle unterziehen. Rechtspflegeordnung und UEFA-Dopingreglement. Dies kann die Anordnung 20

XVI Finanzielle Bestimmunge en Artikel 26 A. Gruppenphase, Achtelfinale und Viertelfinale 26.01 Der Heimverein behält seine Einnahmen (aus dem Verkauf von Eintrittskarten, Essen und Getränken, Konzessionen usw.) für sich und trägt alle Kosten im Zusammenhang mit der Spielorganisation (Miete des Stadions und des Trainingsgeländes für die Gastmannschaft, Flutlichtanlage, medizinische und Sicherheitsvorkehrungen, gegebenenfalls Installationen für die TV-Produktion usw. ). 26.02 Der Heimverein organisiert den Transport für die Delegation der Gastmannschaft von deren Ankunft in der Stadt, in der das Spiel stattfindet, bis zu ihrer Abreise, sofern die Vereine nichts anderes vereinbart haben. 26.03 Die UEFA trägt die Kosten für Reise und Unterkunft der Delegation der Gastmannschaft (für bis zu 24 Personen) gemäß den von ihr zu Saisonbeginn herausgegebenen Rückerstattungsrichtlinien. Die Differenz zwischen dem Beitrag der UEFA und den tatsächlichen Kosten für Reise und Unterkunft hat der Gastverein selbst zu tragen. Artikel 27 B. Halbfinale und Endspiel 27.01 Die UEFA organisiert diese Spiele und trägt alle Kosten in diesem Zusammenhang (einschließlich des Transports der Mannschaften vor Ort). 27.02 Die UEFA trägt die Kosten für Reisee und Unterkunft der vier Mannschaften (für jeweils bis zu 24 Personen) gemäß den von ihr vor dem Halbfinale herausgegebenen Rückerstattungsrichtlinien. Die Differenz zwischen dem Beitrag der UEFA und den tatsächlichen Kosten für Reise undd Unterkunft haben die Vereine selbst zu tragen. XVII Verwertung der kommerziellen Rechte Artikel 28 28.01 Im vorliegenden Reglement haben die unten stehenden Begriffe folgende Bedeutung: a) kommerzielle Rechte: alle kommerziellen und Medienrechte und -möglichkeiten an und im Zusammenhang mit dem Wettbewerb (und insbesondere allen Spielen des Wettbewerbs), einschließlich Medienrechten, Marketingrechten und Datenrechten; b) Medienrechte: das Recht, audiovisuelle, visuelle und/oder Audio- Berichterstattung zu allen Spielen des Wettbewerbs den Live- oder zeitversetzten Empfang überall auf der Welt in jeglicher Weise und in allen 21

Medien, unabhängig davon, ob diese heute bekannt sind oder erst in Zukunft entwickelt werden, zu produzieren, zu vertreiben und über lineare Mediendienste oder auf Video-on-Demand-Basis auszustrahlen (insbesondere alle Formen der Distribution über das Fernsehen, das Radio, das Internet und die Mobiltelefonie), sowie alle damit zusammenhängenden und/oder verwandten Rechte, einschließlich Rechten für unveränderbare Datenträger (Fixed Media) und interaktiver Rechte; c) Marketingrechte: das Recht, für den Wettbewerb Werbung und Promotion zu machen und diesen zu vermarkten, Public-Relations-Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Wettbewerb durchzuführen, sowie das Recht, alle Werbe-, Sponsoring-, Hospitality-, Lizenzierungs-, Merchandising-, Publikations-, Wett-, Spiel-, Verkaufs-, Musik- eine kommerzielle Verbindung mit dem Wettbewerb (einschließlich durch Promotion- Aktivitäten in Verbindung mit Eintrittskarten) zu verwerten; d) Datenrechte: das Recht, Statistiken und andere Daten im Zusammenhang mit dem Wettbewerb zusammenzustellen und zu verwerten. 28.02 Die UEFA ist ausschließliche e rechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin der und Franchisingmöglichkeiten und alle anderen Rechte auf kommerziellen Rechte. 28.03 Die UEFA erlaubt den Vereinen, bestimmte Medien- und Marketingrechte entsprechend der in den an die Vereine übermittelten Medien-verwerten. XVIII Schutz- und Urheberrechte Artikel 29 und Marketingrichtlinien und im dort festgelegten Umfang zu 29.01 Die UEFA ist ausschließlichee Inhaberin aller Schutz- und Urheberrechte am Wettbewerb, einschließlich aller gegenwärtigen und zukünftigen Rechte an UEFA-Namen, -Logos, -Marken, -Musik, -Medaillen, -Plaketten, -Erinnerungs- stücken und -Trophäen. Jegliche Verwendung dieser Rechte erfordert die vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA und hat sämtlichen von der UEFA festgelegten Bedingungen zu entsprechen. 29.02 Alle Rechte am Spielplan und sämtliche Daten und Statistiken im Zusammenhang mit den Spielen des Wettbewerbs sind alleinigess und ausschließliches Eigentum der UEFA. 22

XIX Schiedsgericht des Sports (TAS) Artikel 30 30.01 Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Reglement gelten die in den UEFA-Statuten festgelegten Bestimmungen betreffend das Schiedsgericht des Sports (TAS). XX Unvorhergesehene Fälle Artikel 31 31.01 Über alle in diesem Reglement nicht angeführten Angelegenheite en wie Fälle höherer Gewalt entscheidet der UEFA-Generalsekretär. Solche Entscheide sind endgültig. XXI Schlussbestimmungen Artikel 32 32.01 Die UEFA-Administration ist für das operative Management des Wettbewerbs zuständig und somit berechtigt, Entscheidungen zu treffen und die für die Umsetzung dieses Reglements notwendigen Bestimmungen zu erlassen. 32.02 Alle Anhänge sind integrierender Bestandteil des vorliegenden Reglements. 32.03 Jeder Verstoß gegen das vorliegende Reglement kann von der UEFA in Übereinstimmung mit der UEFA-Rechtspflegeordnung geahndet werden. 32.04 Bei Unstimmigkeiten zwischen der englischen, französischen undd deutschen Version des vorliegenden Reglements ist die englische Fassung maßgebend. 32.05 Das vorliegende Reglement wurde vom UEFA-Exekutivkomiteee bei seiner Sitzung am 26. März 2014 genehmigt und tritt am 1. Mai 2014 in Kraft. Für das Exekutivkomite ee der UEFA: Michel Platini Präsident Gianni Infantino Generalsekretär Astana, 26. März 2014 23