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Transkript:

SDB-Nr.: KME 004-D Ausgabe:1 überarbeitet am: 09.11.2000 Seite:1/6 1. Stoff-/Zubereitungs- und Bezeichnung 1.1 Bezeichnung des Stoffs oder der Zubereitung Dieses Datenblatt gilt für folgende Legierungen: DIN- Kurzzeichen ASTM Nummer BS Nummer CuZr C 15000 C 109 - C 18400 - CuCrZr C 18400 CC 102 CuCrZr C 18400 CC 102 CuCrZr C 18400 CC 102 2. Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen 2.1 Chemische Charakterisierung (Einzelstoff): 2.1.1 CAS-Nr.: 2.1.2 EINECS-Nr.: ELINGS: EG-Nr.: 2.2 Chemische Charakterisierung (Zubereitung) 2.2.1 Beschreibung 2.2.2 gefährl. Inhaltsstoffe 2.2.3 CAS-Nr.: 2.2.4 Gehalt (%) 2.2.5 Einheit 2.2.6 Kennbuchstabe Kupferlegierung - - - - - Rest: Kupfer: CAS-Nr.: 7440-50-8 EINECS-Nr.: 231-159-6 2.3 R- und S-Sätze der gefährlichen Inhaltsstoffe als Reinstoff: 3. Mögliche Gefahren Kupfer- und Kupferlegierungen sind Zubereitungen in fester Form und stellen in diesem Zustand keine Gesundheitsgefahr für den Menschen durch Einatmen, Verschlucken und Hautkontakt dar. (GefStoffV 7 (5) Wird bei der Weiterbearbeitung Alveolarstaub- oder Rauch erzeugt, z.b. durch Schleifen, Funkenerosionsverfahren, Schweißen oder Schmelzen kann es bei Expositionen dieser Stoffe durch das Einatmen zu Erkrankungen kommen. Da die Gesundheitsgefährdung auf das Einatmen von Schwebstoffen beruht, sind die üblichen Weiterverarbeitungsverfahren wie Stanzen, Formen, Biegen, Bohren, Fräsen, Drehen u.a., sowie Handhabungen als unbedenklich anzusehen.

SDB-Nr.: KME 004-D Ausgabe:1 überarbeitet am: 09.11.2000 Seite:2/6 Wärmebehandlungen an der Luft bis ca. 400 C sind u nbedenklich. Bei höheren Temperaturen kann es zur Oxidschichtbildung kommen, deren Einatmen beim Abblättern durch Absaugen zu verhindern ist. Bei einer Wärmebehandlung unter Schutzgas handelt es sich um einen sicheren Prozeß, da die Entstehung einer Oxidschicht verhindert wird. Beim Schmelzprozeß darf auf keinen Fall geschmolzenes Kupfer mit Wasser in Verbindung gebracht werden -> Explosionsgefahr. Die relevanten R und S-Sätze, sowie Zusatzinformationen siehe unter Punkt 11. 4. Erste-Hilfe-Maßnahmen 4.1 Allgemeine Hinweise Keine besonderen Maßnahmen erforderlich. Kupferhaltige Feinstäube sind nur bei abrasiven Verarbeitungsprozessen zu erwarten. Die dabei auftretenden Expositionen sind zu überwachen und ggf. abzusaugen. 4.2 nach Einatmen: Frischluftzufuhr, bei Beschwerden Arzt aufsuchen. 4.3 nach Hautkontakt: keine besonderen Maßnahmen erforderlich, ggf. mit Wasser abwaschen. 4.4 nach Augenkontakt: Augen bei geöffnetem Lidspalt mehrere Minuten mit fließendem Wasser spülen Augenarzt aufsuchen. 4.5 nach Verschlucken: Bei anhaltenden Beschwerden Arzt konsultieren. 5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung Kupfer und Kupferlegierungen sind nicht brennbar. Es sind keine besonderen Maßnahmen erforderlich. Das Löschmittel ist auf die Umgebung abzustimmen. 6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung Kupfer und Kupferlegierungen sind Zubereitungen in fester Form. Von einer unbeabsichtigten Freisetzung ist nicht auszugehen. Zusatzínformationen unter Punkt 8. 7. Handhabung und Lagerung Keine besonderen Schutzmaßnahmen erforderlich. Es bestehen keine Zusammenlagerungsverbote mit anderen Stoffen. Bei der Entstehung von Stäuben durch abrasive Bearbeitung sind diese zu erfassen. Die unter Kapitel 8 genannten Grenzwerte sind am Arbeitsplatz einzuhalten.

SDB-Nr.: KME 004-D Ausgabe:1 überarbeitet am: 09.11.2000 Seite:3/6 8. Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung 8.1 Zusätzliche Hinweise zur Gestaltung technischer Anlagen Wenn durch eine abrasive Bearbeitung atembare Stäube und/oder Rauche entstehen, muß durch eine Absaugung mit Filter die Einhaltung der unter 8.2 angegebenen Grenzwerte erreicht werden. Als weitere Maßnahme zu der Absaugung kann persönlicher Körperschutz in Form von Filtermaske oder fremdbelüfteten Helm zum Einsatz kommen. 8.2 Bestandteile mit Arbeitsplatzbezogenen, zu überwachenden Grenzwerten: 8.2.1 CAS-Nr.: Bezeichnung des Stoffes Art Wert Einheit 7440-50-8 Kupfer (Staub) MAK 1 G mg/m³ 7440-50-8 Kupfer-Rauch MAK 0,1 F mg/m³ 8.3 Persönliche Schutzausrüstung 8.3.1 Allgemeine Schutz- u. Beachtung der normalen Industriehygiene Hygeniemaßnahmen 8.3.2 Atemschutz s. 8.1, wenn erforderlich Filter P2 8.3.3 Handschutz Ist abhängig von der Bearbeitungsart, s. 8.1 8.3.4 Augenschutz Bei abrasiver Bearbeitung Augenschutz verwenden. 8.3.5 Körperschutz Abhängig von der Bearbeitung., s. 8.1 9. Physikalische und chemische Eigenschaften 9.1 Erscheinungsbild 9.1.1 Form 9.1.2 Farbe 9.1.3 Geruch fest rötlich kein Eigengeruch

SDB-Nr.: KME 004-D Ausgabe:1 überarbeitet am: 09.11.2000 Seite:4/6 9.2 Sicherheitsrelevante Daten Wert/Bereich Einheit Methode (67/548/EG) 9.2.1 Schmelzpunkt/Schmelzbereich 9.2.2 Siedepunkt 1083 2336 C C 9.2.3 Entzündlichkeit (fest/gasförmig) entf. 9.2.4 Zündtemperatur entf. C 9.2.5 Selbstentzündlichkeit entf. 9.2.6 Brandfördernde Eigenschaften entf. 9.2.7 Explosionsgefahr entf. 9.2.8 Explosionsgrenzen UEG OEG entf. entf. Vol% Vol% 9.2.9 Dampfdruck bei (1870) C 13,3 hpa 9.2.10 Dichte bei (20) C 8,96 g/cm³ 9.2.11 Löslichkeit (bei 20 C) in / Mischbarkeit mit Wasser 10. Stabilität und Reaktivität entf. mg/l Kupfer und Kupferlegierungen verhalten sich stabil. Bei bestimmungsgemäßen Gebrauch findet keine Zersetzung statt. Es besteht eine Unverträglichkeit mit Quecksilber, Ammoniak, Azetylen, Chlorgas und verschiedenen Säuren. 11. Angaben zur Toxikologie Erfahrungen beim Menschen: Kupfer Beim Verarbeiten von Kupfer, sofern atembare Stäube entstehen, kann es beim Einatmen hoher Konzentrationen zum sogenannten Metallfieber kommen, das aber nach Expositionsbeendigung in kurzer Zeit folgenlos wieder abklingt. Bei Auftreten von Stäuben beachte Punkt 8. Weitere Angaben Der Stoff ist nicht kennzeichnungspflichtig aufgrund der EG-Listen in der letztgültigen Fassung. 12. Angaben zur Ökologie Allgemeine Hinweise: Wassergefährdungsklasse 0 (Selbsteinstufung); im allgemeinen nicht wassergefährdend. Kupfer unterliegt in natürlichen Gewässern einer raschen Ausfällung, so daß natürliche Gewässer durchgehend sehr niedrige Kupferkonzentrationen aufweisen. Die Einleitung von hohen Kupferkonzentrationen in natürliche Gewässer ist nicht zulässig.

SDB-Nr.: KME 004-D Ausgabe:1 überarbeitet am: 09.11.2000 Seite:5/6 13. Hinweise zur Entsorgung 13.1 Produkt: Kupfer und Kupferlegierungen 13.1.1 Empfehlung: Kupferhaltige Rückstände sind hervorragend verwertbar. Sie sollten daher gesammelt und an den Altmetallhändler oder an den Hersteller zurückgegeben werden. 13.1.2 Abfallschlüssel: Bezeichnung: LAGA: 35315 Sonstige NE-metallhaltige Abfälle ohne Aluminium- und Manganabfälle. EWC: 17 04 01 OECD: GA 120 Kupfer, Bronze, Messing (Metalle, einschließlich Legierungen) Abfälle und Schrott aus Kupfer 13.2 Ungereinigte Verpackung: 13.2.1 Empfehlung: Entsorgung gemäß den behördlichen Vorschriften. 14. Angaben zum Transport Es besteht keine besondere Gefährdung beim Transport von Kupfer und Kupferlegierungen, sei es als Produkt oder als Reststoff. Es ist kein Gefahrgut im Sinne der Gefahrgutvorschriften. 15. Vorschriften 15.1 Kennzeichnungen nach EG-Richtlinien Für Kupfer und Kupferlegierungshalbzeuge besteht keine Kennzeichnungspflicht. Sie unterliegen keinen nationalen oder internationalen Herstellungs- oder Verwendungsverboten. 15.1.1 Kennbuchstaben und Gefahrenbezeichnung des Produktes: 15.1.2 Gefahrbestimmende Komponente(n) zur Etikettierung: 15.1.3 R-Sätze: 15.1.4 S-Sätze: 15.1.5 Besondere Kennzeichnung bestimmter Zubereitungen: (gem. Anhang II der Zubereitungsrichtlinie 88/379/EWG) 15.2 Nationale Vorschriften 15.2.1 Zusätzliche Einstufung nach GefStoffV Anhang II Nr.: 15.2.2 Hinweise zur Beschäftigungsbeschränkung: entsprechend 15 GefStoffV 15.2.3 Technische Anleitung Luft: Nr. 3.1.4: Emissionen Cu innerhalb Klasse III auf 5 mg/m³ begrenzt Für Cu-Schmelzanlagen nach 3.3.3.4.2 auf 10 mg/m 3 15.2.4 Wassergefährdungsklasse: 0 (Selbsteinstufung), im allgemeinen nicht wassergefährdend.

SDB-Nr.: KME 004-D Ausgabe:1 überarbeitet am: 09.11.2000 Seite:6/6 16 Sonstige Angaben: Literaturangaben: Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) vom 15.11.1999 veröffentlicht im Bundesgesetzblatt I 1999 Seite 22/33 Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG) vom 20.07.1994 veröffentlicht im Bundesgesetzblatt I 1994 Seite 1703 Technische Regel für Gefahrstoffe "Sicherheitsdatenblätter" (TRGS 220) veröffentlicht im Bundesarbeitsblatt Nr. 9/1993 Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 900 (MAK-Werte) in jeweils gültigen Fassung. Veröffentlicht im Bundesarbeitsblatt. Weitere Informationen: Die Angaben stützen sich auf den heutigen Stand unserer Kenntnisse, sie stellen jedoch keine Zusicherung von Produkteigenschaften dar und begründen kein vertragliches Rechtsverhältnis. Datenblatt ausstellender Bereich: Abteilung Umweltschutz / Arbeitssicherheit