Bekanntmachung der Neufassung

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-1- in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom

Transkript:

- 1 - Bekanntmachung der Neufassung der "Satzung über die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen und die Erhebung von Benutzungsgebühren in der Samtgemeinde Hollenstedt" (Grundstücksabwasseranlagen- und -gebührensatzung) Aufgrund des Artikels 3 der 1. Änderungssatzung zur "Satzung über die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen und die Erhebung von Benutzungsgebühren in der Samtgemeinde Hollenstedt (Grundstücksabwasseranlagen- und -gebührensatzung) vom 22.01.2002 wird nachstehend der Wortlaut der Satzung in der seit dem 01.02.2002 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt die Satzung vom 13.12.1994 in der Fassung der 8. Änderungssatzung, in Kraft ab 01.01.2001, veröffentlicht in der Neufassung vom 23.04.2001 (Amtsblatt für den Landkreis Harburg Nr. 17/2001 vom 10.05.2001), Änderungssatzung vom 22.01.2002, die am 01.02.2002 in Kraft getreten ist (Amtsblatt für den Landkreis Harburg Nr. 4/2002 vom 31.01.2002). Hollenstedt, 25.03.2002 Samtgemeinde Hollenstedt (Hombert) Samtgemeindedirektor...

- 2 - Satzung über die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen und die Erhebung von Benutzungsgebühren in der Samtgemeinde Hollenstedt - (Grundstücksabwasseranlagen- und -gebührensatzung) I. Allgemeine Bestimmungen 1 Allgemeines 1. Die Samtgemeinde betreibt die Beseitigung des in ihrem Gemeindegebiet anfallenden Abwassers aus Grundstücksabwasseranlagen (abflußlose Gruben und Hauskläranlagen) als öffentliche Einrichtung. Für die Inanspruchnahme dieser Einrichtung erhebt sie Benutzungsgebühren. 2. Die Samtgemeinde kann die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen. 2 Begriffsbestimmungen 1. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechtes. Mehrere solcher Grundstücke gelten dann als ein Grundstück, wenn sie nur gemeinsam bebaubar bzw. wirtschaftlich nutzbar sind. Besteht bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise für Teilflächen eines Grundstückes im Sinne des Grundbuchrechtes eine selbständige Inanspruchnahmemöglichkeit, so ist jede solche Teilfläche als Grundstück im Sinne dieser Satzung anzusehen. 2. Schlamm im Sinne dieser Satzung ist die Mischung des gesamten Grubeninhalts, bestehend aus Bodenschlamm, Schwimmschlamm und Abwasser (häusliche und gewerbliche Wasser, die insbesondere durch Fäkalien verändert wurden). Nicht dazu gehören Jauche, Gülle sowie das durch landwirtschaftlichen Gebrauch entstandene Abwasser gemäß 148 Abs. 3 NWG. 3. Zur öffentlichen dezentralen Abwasseranlage gehören alle Vorkehrungen und Einrichtungen zur Abfuhr und Behandlung von Abwasser einschließlich Schlamm außerhalb des zu entwässernden Grundstückes. 4. Grundstücksabwasseranlagen sind alle Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, soweit sie nicht Bestandteil einer öffentlichen zentralen Abwasseranlage sind. 5. Soweit sich Vorschriften dieser Satzung auf den Grundstückseigentümer beziehen, gelten die Regelungen entsprechend auch für Erbbauberechtigte, Nießbraucher und solche Personen, die die tatsächliche Gewalt über eine bauliche Anlage oder ein Grundstück ausüben....

- 3 - II. Abwasserbeseitigung 3 Anschlußzwang 1. Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, sein Grundstück nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an die öffentliche dezentrale Abwasseranlage anzuschließen, sobald auf seinem Grundstück Abwasser auf Dauer anfällt. 2. Dauernder Anfall von Abwasser ist anzunehmen, sobald das Grundstück mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke bebaut und bezugsfertig ist. 4 Benutzungszwang Sobald und soweit ein Grundstück an die öffentliche dezentrale Abwasseranlage angeschlossen ist, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, alles anfallende Abwasser dieser Abwasseranlage zuzuführen. 5 Entleerungsmöglichkeit Soweit es zur ordnungsgemäßen Entleerung erforderlich ist, kann die Samtgemeinde verlangen, daß die Grundstücksabwasseranlage so anzulegen oder nachträglich herzurichten ist, daß sie durch ein Entsorgungsfahrzeug ungehindert entleert werden kann. 6 Einbringungsverbote In die Grundstücksabwasseranlage dürfen folgende Stoffe nicht eingeleitet werden: 1. Stoffe; welche die Entleerung behindern können, z.b. Schutt, Sand und Asche, Kehricht, grobes Papier, Fett, Teer, Harz, Dung, Schlacht- und Küchenabfälle u. a. feste Stoffe, 2. Feuergefährliche, explosionsfähige oder andere Stoffe, welche die öffentliche dezentrale Abwasseranlage oder die mit der Abwasserbeseitigung Beauftragten gefährden können, z.b. Benzin, Benzol, Karbid, Medikamente, zyan- oder arsenhaltige oder radioaktive Stoffe, 3. Schädliche oder giftige Abwässer, insbesondere solche, welche schädliche Ausdünstungen verbreiten, sei es auch nur mittelbar oder die Baustoffe der öffentlichen dezentralen Abwasseranlage angreifen oder den Betrieb der öffentlichen dezentralen Abwasseranlage und die Reinigung oder Verwertung der Abwässer stören oder erschweren können, z.b. Säuren, Alkalien, 4. Abwässer aus Ställen, Dunggruben und Silos, 5. Abwässer, die wärmer als 30 Grad sind, 6. Pflanzen-, boden- oder grundwasserschädigende Abwässer, 7. Stoffe, die nicht aus Wohnungen eingeleitet werden und in einem höheren Maße als häusliche Abwässer Erreger von Infektionskrankheiten enthalten, 8. Kühlwasser und Ablaufwasser von Schwimmbecken....

- 4-7 Entleerung 1. Die Grundstücksabwasseranlagen werden von der Samtgemeinde gemäß DIN 4261 in der jeweils geltenden Fassung wie folgt entsorgt (Regelentleerung): 1.a) Bei Mehrkammer-Ausfaulgruben erfolgt eine Entschlammung aller Kammern in einem zweijährigen Abstand. Bei der Schlammentnahme verbleibt in allen Kammern ein vermischter Restschlamm von etwa 30 cm als Impfschlamm. 1.b) Wird darüber hinaus eine weitere Entsorgung erforderlich (Bedarfsentleerung), hat der Grundstückseigentümer dieses rechtzeitig -mindestens 1 Woche vorher - anzuzeigen. 1.c) Werden vor der Regelentleerung eine oder mehrere Bedarfsentleerungen durchgeführt, so gilt die erste Entleerung im jeweiligen Abfuhrzeitraum als Regelentleerung. 1.d) Bei Grundstücksabwasseranlagen, die innerhalb eines Kalenderjahres mehr als viermal vollständig entleert werden müssen, entfällt die Regelabfuhr. 2. Mehrkammer-Absetzgruben werden nach Bedarf entleert, mindestens jedoch einmal jährlich. 3. Abflußlose Sammelgruben werden nach Bedarf entleert. 4. Bei Kläranlagen mit technischer Abwasserbelüftung wird die Entschlammung nach den Untersuchungsergebnissen der Wartungsfirmen durchgeführt. Die 1. Entschlammung im Entsorgungszeitraum gilt als Regelentleerung, alle weiteren als Bedarfsentleerungen. 5. Bei Kleinkläranlagen ohne technische Abwasserbelüftung kann die Entschlammung nach den Wartungsberichten bzw. Untersuchungsergebnissen der Wartungsfirmen durchgeführt werden, sofern dabei eine Schlammspiegelmessung erfolgt ist. 2. Die Samtgemeinde gibt die Entleerungstermine bekannt. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, damit die Entleerung zum festgesetzten Zeitpunkt erfolgen kann. 8 Anzeigepflichten 1. Entstehen oder entfallen für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschlußzwanges ( 3 Abs. 1) hat der Grundstückseigentümer dieses unverzüglich der Samtgemeinde mitzuteilen. 2. Gelangen Stoffe im Sinne des 6 in die Grundstücksabwasseranlage, ist die Samtgemeinde hiervon unverzüglich zu unterrichten. 3. Der Grundstückseigentümer hat Betriebsstörungen oder Mängel an der Grundstücksabwasseranlage unverzüglich der Samtgemeinde mitzuteilen. 4. Beim Wechsel des Eigentums an einem Grundstück hat der bisherige Grundstückseigentümer die Rechtsänderung unverzüglich der Samtgemeinde schriftlich mitzuteilen. Zu dieser Mitteilung ist auch der neue Grundstückseigentümer verpflichtet....

- 5-5. Wenn Art und Menge des Abwassers sich erheblich ändern, (z.b. bei Produktionsumstellungen) so hat der Grundstückseigentümer dies unverzüglich der Samtgemeinde mitzuteilen. 9 Befreiungen 1. Die Samtgemeinde kann von Bestimmungen dieser Satzung, soweit sie keine Ausnahme vorsehen, Befreiung erteilen, wenn die Durchführung der Bestimmungen im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Befreiung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 2. Die Befreiung kann unter Bedingungen und Auflagen sowie befristet und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes erteilt werden. Auf Punkt 4(3) der DIN 4261, Teil 3 wird besonders hingewiesen. 10 Haftung 1. Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Verhalten entstehen, haftet der Verursacher. Dieses gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliche Abwässer oder sonstige Stoffe in die öffentliche dezentrale Abwasseranlage gelangen. 2. Der Grundstückseigentümer haftet für alle Schäden und Nachteile, die der Samtgemeinde durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksabwasseranlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen. 3. Wer durch Nichtbeachtung der Einleitungsbedingungen dieser Satzung den Verlust der Halbierung der Abwasserabgabe ( 9, Abs. 5 Abwasserabgabengesetz) verursacht, hat der Samtgemeinde den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten. 4. Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner III. Benutzungsgebühren 11 Benutzungsgebühr 1. Die Gebühr für die Regelentleerung beträgt für 1 cbm entnommenen Abwassers = 36,84. 2. Die Gebühr für die Bedarfsentleerung beträgt für 1 cbm entnommenen Abwassers = 25,95. 3. Die Gebühr für die Entleerung von abflußlosen Sammelgruben beträgt für 1 cbm entnommenen Abwassers = 21,37. 4. Ist die Abfuhr des unter Abs. 2 + 3 genannten Abwassers an Wochenenden (Sonnabend/Sonntag) oder an gesetzlichen Feiertagen notwendig, so ist ein Zuschlag pro Entleerung wie folgt zu entrichten = 58,48....

- 6-5. Für erforderliche Schlauchlängen über 50 m wird ein Erschwerniszuschlag für jede über 50 m hinausgehende angefangene 5 m wie folgt erhoben = 2,85. 6. Bei der Ermittlung der Entleerungsmenge wird jeder angefangene 1/2 cbm auf 1/2 cbm aufgerundet. 1. Gebührenpflichtig sind 1. der Eigentümer, 12 Gebührenpflichtige 2. wenn ein Erbbaurecht bestellt ist: anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte, 3. der Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung dinglich Berechtigte, 4. der Mieter, Pächter oder auf Grund eines ähnlichen Rechtsverhältnisses Berechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 2. Beim Wechsel der Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit dem 1. des auf den Übergang folgenden Monats auf den neuen Verpflichteten über. Wenn der bisherige Verpflichtete die Mitteilungen hierüber versäumt, haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Samtgemeinde anfallen, neben dem neuen Verpflichteten. 13 Entstehung der Gebührenpflicht Die Gebührenpflicht entsteht mit der Entsorgung der Grundstücksabwasserlagen. 14 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr 1. Die Heranziehung zur Gebühr erfolgt durch schriftlichen Bescheid auf Basis der tatsächlich eingesammelten Mengen. 2. Die Gebühr ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen. 15 Zugangsrecht Den Beauftragten der Samtgemeinde ist zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus dieser Satzung ungehindert Zugang zu allen auf den Grundstücken gelegenen Grundstücksabwasseranlagen zu gewähren....

- 7 - IV. Schlußvorschriften 16 Ordnungswidrigkeiten 1. Ordnungswidrig im Sinne des 6 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. 3 Abs. 1 sein Grundstück nicht rechtzeitig an die öffentliche dezentrale Abwasseranlage anschließt. 2. 4 das bei ihm anfallende Abwasser nicht der öffentlichen dezentralen Abwasseranlage zuführt, 3. 5 die Grundstücksabwasseranlage nicht entsprechend anlegt oder herrichtet, 4. 6 Abwasser einleitet, das einem Einbringungsverbot unterliegt, 5. 7 Abs. 1 die Anzeige der notwendigen Entleerung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, 6. 7 Abs. 2 die erforderlichen Vorkehrungen nicht oder nicht rechtzeitig trifft, 7. 8 seine Anzeigepflicht nicht oder nicht unverzüglich erfüllt. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- geahndet werden. 17 Inkrafttreten *) *) Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Satzungen.

- 8-3. Änderungssatzung zur Satzung über die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen und die Erhebung von Benutzungsgebühren in der Samtgemeinde Hollenstedt in der Neufassung vom 25.03.2002 (Grundstücksabwasseranlagen- und -gebührensatzung) Auf Grund der 6, 8, 40, 72 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO), der 148 und 149 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) und des 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG), jeweils in den zur Zeit gültigen Fassungen, hat der Rat der Samtgemeinde Hollenstedt in seiner Sitzung am 27.03.2006 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 (Änderung) 11 (Benutzungsgebühr) erhält folgende Fassung: 1. Die Gebühr für die Regelentleerung beträgt für 1 cbm entnommenen Abwasser = 32,22. 2. Die Gebühr für die Bedarfsentleerung beträgt für 1cbm entnommenen Abwassers = 23,50. 3. Die Gebühr für die Entleerung von abflusslosen Sammelgruben beträgt für 1cbm entnommenen Abwassers = 23,29. 4. Ist die Abfuhr des unter Abs. 2 + 3 genannten Abwassers an Wochenenden (Sonnabend/Sonntag) oder an gesetzlichen Feiertagen notwendig, so ist ein Zuschlag pro Entleerung wie folgt zu entrichten = 81,20. 5. Für erforderliche Schlauchlängen über 50 m wird ein Erschwerniszuschlag für jede über 50 m hinausgehende angefangene 5 m wie folgt erhoben = 0,00. 6. unverändert -. Artikel 2 (In-Kraft-Treten) Die Satzung tritt am 01.04.2006 in Kraft. Hollenstedt, den 27.03.2006 Samtgemeinde Hollenstedt (Rennwald) Samtgemeindebürgermeister

- 9-4. Änderungssatzung zur Satzung über die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen und die Erhebung von Benutzungsgebühren in der Samtgemeinde Hollenstedt in der - Neufassung vom 25.03.2002 (Grundstücksabwasseranlagen- und gebührensatzung) Aufgrund der 6, 8, 40, 72 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO), 148 und 149 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) und des 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengestzes (NKAG) jeweils in den zurzeit gültigen Fassungen, hat der Rat der Samtgemeinde Hollenstedt in seiner Sitzung am 05.02.2007 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 (Änderung) 11 (Benutzungsgebühr) erhält folgende Fassung: 1. Die Gebühr für die Regelentleerung beträgt für 1 cbm entnommenen Abwassers = 32,32 2. Die Gebühr für die Bedarfsentleerung beträgt für 1cbm entnommenen Abwassers = 23,75. 3. Die Gebühr für die Entleerung von abflusslosen Sammelgruben beträgt für 1cbm entnommenen Abwassers = 23,68 4. Ist die Abfuhr des unter Abs. 2 + 3 genannten Abwassers an Wochenenden (Sonnabend/Sonntag) oder an gesetzlichen Feiertagen notwendig, so ist ein Zuschlag pro Entleerung wie folgt zu entrichten = 83,30 5. unverändert-, 6. unverändert -. Artikel 2 (In-Kraft-Treten) Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft. Hollenstedt, den 05.02.2007 Samtgemeinde Hollenstedt (Rennwald) Samtgemeindebürgermeister