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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 455.011 Jahrgang 2015 Nr. 62 ausgegeben am 27. Februar 2015 Verordnung vom 24. Februar 2015 über die Abänderung der Tierhaltungs- Ausbildungs-Verordnung Aufgrund von Art. 6 Abs. 3, Art. 10 Abs. 3, Art. 14 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1, Art. 20 Abs. 4 und Art. 39 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG) vom 23. September 2010, LGBl. 2010 Nr. 333, verordnet die Regierung: I. Abänderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 14. Dezember 2010 über die Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren (Tierhaltungs-Ausbildungs- Verordnung; TAV), LGBl. 2010 Nr. 426, wird wie folgt abgeändert: Art. 1 Abs. 1 Bst. a bis a ter, 3 Bst. c, 5a, 6 Bst. d und 6a 1) Diese Verordnung enthält die Anerkennungskriterien für die fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung für: a) Personen, die gewerbsmässig Pferde halten oder die Heimtiere oder Nutzhunde züchten oder halten; a bis ) Personen, die für die Betreuung von Wildtieren verantwortlich sind oder gewerbsmässig Tiere betreuen; a ter ) Personen, die mehr Tiere abgeben als die in Art. 101 Bst. c TSchV festgelegte Anzahl;

2 3) Sie enthält die Anerkennungskriterien für die Ausbildung mit Sachkundenachweis für: c) die Betreuung von Tieren an Ausstellungen, Tierbörsen und bei der Werbung; und 5a) Sie legt Inhalt und Form der Ausbildung zur Erlangung einer Bewilligung für die Verwendung von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden nach Art. 76 Abs. 3 TSchV fest. 6) Sie enthält die Prüfungsvorschriften für die Ausbildung von: d) Personen, die eine Bewilligung für die Verwendung von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden nach Art. 76 Abs. 3 TSchV erwerben wollen. 6a) Sie enthält die Prüfungsvorschriften für die Weiterbildung von Detailhandelsfachleuten im Zoofachhandel. Überschriften vor Art. 2 II. Fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung A. Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von Tieren Art. 2 Lernziele 1) Das Ziel der Ausbildung nach Art. 31 Abs. 5, 85 Abs. 2, 97 Abs. 2 oder 102 Abs. 2 TSchV muss sein, dass der Tierhalter beziehungsweise die für die Tierbetreuung verantwortliche Person schonend und fachgerecht mit den Tieren umgeht, sie tiergerecht hält, gesund erhält, verantwortungsbewusst züchtet und gesunde Jungtiere heranzieht. 2) Das Ziel der Ausbildung nach Art. 102 Abs. 5 TSchV muss sein, dass die Person, die die Klauenpflege für Rinder oder die Hufpflege für Pferde durchführt, schonend und fachgerecht mit den Tieren umzugehen weiss.

3 Art. 3 Abs. 3 3) In der Ausbildung von Personen, die gewerbsmässig Heimtiere oder Nutzhunde züchten, müssen mindestens 10 Stunden des theoretischen Teils für die Bereiche nach Art. 4 Abs. 2 Bst. d bis g eingesetzt werden. Art. 4 Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 3 2) Für die Ausbildung nach Art. 31 Abs. 5, 85 Abs. 2, 97 Abs. 2 oder 102 Abs. 2 TSchV vermittelt der theoretische Teil vertiefte Kenntnisse über die betreuten Tiere in folgenden Bereichen: 3) Für die Ausbildung nach Art. 102 Abs. 5 TSchV vermittelt der theoretische Teil vertiefte Kenntnisse in folgenden Bereichen: a) Tierbetreuung sowie Pflege von kranken und verletzten Tieren; b) fachgerechter Umgang mit den Tieren; c) Haltungsbedingungen, die ein arttypisches Verhalten ermöglichen; d) fachgerechte und schonende Durchführung der Dienstleistungen; e) Reinigung und Desinfektion von Räumen, Gehegen und Gerätschaften. Art. 5 Inhalt des praktischen Teils 1) Der praktische Teil der Ausbildung nach Art. 31 Abs. 5, 85 Abs. 2, 97 Abs. 2 oder 102 Abs. 2 TSchV muss Übungen betreffend Umgang mit Tieren, Pflege, Verhaltensbeobachtungen, Einrichten von Gehegen und Hygiene beinhalten. 2) Der praktische Teil der Ausbildung nach Art. 102 Abs. 5 TSchV muss Übungen betreffend Umgang mit Tieren, Pflege, Hygiene sowie Ausübung der mit der Dienstleistung verbundenen Handgriffe am Tier beinhalten. Art. 7 Abs. 2 2) Der praktische Teil erfolgt tiergruppenspezifisch durch Begleitung eines erfahrenen Tiertransporteurs und umfasst: a) für Geflügeltransportpersonal mindestens zwei Arbeitstage, die für Geflügel aufzuwenden sind;

4 b) für Tiertransportpersonal für Heimtiere, Versuchstiere oder Wildtiere mindestens zwei Arbeitstage, die für regelmässig transportierte Tierarten dieser Tiergruppen aufzuwenden sind; c) in allen übrigen Fällen mindestens fünf Arbeitstage, wovon mindestens ein Tag für jede Tiergruppe nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a bis d aufzuwenden ist. Art. 9 Abs. 1 Bst. f bis h 1) Der praktische Teil wird tiergruppenspezifisch nach folgenden Tiergruppen vermittelt: f) Heimtiere, insbesondere Hunde und Katzen; g) Versuchstiere; und h) Wildtiere. Art. 11 Form und Umfang 1) Die Ausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Der praktische Teil wird unter Anweisung während der Arbeit in einer oder mehreren Schlachtanlagen absolviert. Er erfolgt aufgabenspezifisch mit mindestens einer Tiergruppe nach Art. 9 Abs. 1. Personen, die Tätigkeiten mit mehr als einer Tiergruppe durchführen, müssen mit mindestens zwei Tiergruppen nach Art. 9 Abs. 1 praktisch ausgebildet werden. 2) Personen in leitender Funktion sowie Tierschutzbeauftragte nach Art. 177a Abs. 3 TSchV müssen sich in beiden Aufgabenbereichen nach Art. 177 Abs. 2 Bst. a und b TSchV ausbilden lassen. 3) Der theoretische Teil umfasst mindestens sechs Stunden. 4) Der praktische Teil umfasst pro Tiergruppe jeweils mindestens zwei Tage, insgesamt mindestens zwölf Stunden. Überschrift vor Art. 36 C. Betreuung von Tieren an Ausstellungen, Tierbörsen und bei der Werbung

5 Art. 36 Lernziel Das Ziel der Ausbildung nach Art. 103 Bst. d TSchV muss sein, dass die an Ausstellungen, Tierbörsen oder bei der Werbung für die Betreuung eines Tieres verantwortliche Person weiss, wie man schonend mit ihm umgeht. Überschrift vor Art. 41a IVa. Ausbildung für die Verwendung von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden Art. 41a Lernziel Das Ziel der Ausbildung nach Art. 76 Abs. 3 TSchV muss sein, dass Personen, die Geräte zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden einsetzen: a) wissen, wann eine Therapie mit solchen Geräten angebracht ist; und b) diese Geräte korrekt, schonend und mit der nötigen Zurückhaltung anwenden können. Art. 41b Form und Umfang 1) Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen Teil und einem Praktikum. 2) Der theoretische Teil umfasst mindestens 12 Stunden und das Praktikum mindestens 20 Arbeitstage, wovon mindestens je fünf Arbeitstage bei zwei verschiedenen, im Umgang mit solchen Geräten erfahrenen Therapeuten mit Bewilligung absolviert werden müssen.

6 Art. 41c Inhalt des theoretischen Teils 1) Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse in den folgenden Bereichen: a) Lerntheorie und Verhaltenskunde; b) Anwendung von ethischen Prinzipien im Umgang mit Hunden und Beurteilung, ob die Therapiemethoden tierschutzkonform sind. 2) Er vermittelt vertiefte Kenntnisse in den folgenden Bereichen: a) relevante tierschutzrechtliche Bestimmungen; b) zur Anwendung vorgesehene Geräte und deren Auswirkungen, insbesondere von Strom und akustischen Signalen, auf den Organismus. Art. 41d Inhalt des Praktikums Das Praktikum muss Übungen beinhalten betreffend: a) Beurteilung des Charakters eines Hundes; b) Umgang des Therapeuten mit dem Hund; c) Methodik bei der Therapie von Hunden; d) Auswahl und Durchführung von erfolgversprechenden Therapiemassnahmen. Art. 45 Abs. 1 Bst. c und f 1) Das Praktikum wird nach folgenden Tiergruppen absolviert: c) Vögel, insbesondere Kanarienvögel, Prachtfinken und Papageienartige; f) Reptilien, insbesondere Echsen, Schlangen und Schildkröten, sowie Amphibien, insbesondere Frosch- und Schwanzlurche. Überschriften vor Art. 55 VIII. Prüfungsvorschriften A. Prüfungsorganisation

7 Art. 55 Abs. 3 und 4 3) Das ALKVW führt die Prüfungen nach Art. 76 Abs. 3 TSchV zur Erlangung der Bewilligung zum Verwenden von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden durch. 4) Die Anbieter der fachspezifischen Weiterbildung für Detailhandelsfachleute mit Fachrichtung Zoofachhandel nach Art. 103 Bst. b TSchV führen die Prüfungen zum Abschluss der fachspezifischen Weiterbildung durch. Art. 60 Abs. 4 und 5 4) Die Prüfung zur Erlangung der Bewilligung zum Verwenden von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden nach Art. 76 Abs. 3 TSchV ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt mindestens 4 beträgt. 5) Die Prüfung zur fachspezifischen Weiterbildung für Detailhandelsfachleute mit Fachrichtung Zoofachhandel ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt mindestens 4 beträgt, wobei keine Teilnote des schriftlichen oder mündlichen Teils unter 3 betragen darf. Art. 63 Form und Dauer Das Tiertransport- und das Schlachthofpersonal wird mündlich oder schriftlich während 30 Minuten in mindestens drei verschiedenen Bereichen des Ausbildungsstoffs geprüft. Überschrift vor Art. 65 C. Form und Inhalt der Prüfung für Ausbilder von Tierhaltern, für Personen, die Geräte zu therapeutischen Zwecken nach Art. 76 Abs. 3 TSchV einsetzen, und zur Weiterbildung für Detailhandelsfachleute mit Fachrichtung Zoofachhandel

8 II. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 2015 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef