1 Zweckbestimmung. 2 Geltungsbereich

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Polizeiverordnung der Stadt Weinheim für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sepp-Herberger-Stadion und Umgebung (Stadionverordnung) Aufgrund 10, 15 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 13.1.1992 (GBl. S. 1), geändert durch Gesetze vom 07. Februar 1994 (GBl. S. 73, 77), vom 22. Juli 1996 (GBl. S. 501), vom 15. Dezember 1998 (GBl. S. 660) und vom 19. Dezember 2000 (GBl. S. 752), erlässt der Oberbürgermeister der Stadt Weinheim die Polizeiverordnung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sepp-Herberger-Stadion, Breslauer Straße 38 (Stadionverordnung): 1 Zweckbestimmung Die Stadionverordnung dient der geregelten Benutzung, der Ordnung und der Verkehrssicherheit im Bereich des Sepp-Herberger-Stadions bei Fußballspielen. 2 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt an Spieltagen im Zeitraum von 3 Stunden vor jeweiligem Spielbeginn bis 3 Stunden nach Spielende. (2) Diese Verordnung gilt im umfriedeten Bereich des Sepp-Herberger-Stadions und auf folgenden Straßen: Gesamter Großparkplatz Festplatz (Stadionparkplatz) einschließlich der Zu-/ Abfahrten. Verbindungsweg von der Breslauer Straße zum Festplatz (Gehweg). Breslauer Straße von der Einmündung Stettiner Straße bis Einmündung Schollstraße einschließlich der seitlichen Parkplätze. Zufahrt von der Breslauer Straße zum Stadion ( Allee ) einschließlich der seitlichen Parkplätze. Multring von der Einmündung Breslauer Straße bis zur Einmündung Zufahrt Parkplatz Dietrich-Bonhoeffer-Schule. Waidallee von der Einmündung Multring bis Einmündung Zufahrt Festplatz. Gesamter Parkplatz des Rolf-Engelbrecht-Hauses und der Dietrich-Bonhoeffer- Schule. 3 Aufenthalt (1) Innerhalb des umfriedeten Bereiches des Sepp-Herberger-Stadions dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder ihre Aufenthaltsberechtigung auf andere Art nachweisen können.

(2) Stadionbesucherinnen und -besucher haben den auf der Eintrittskarte angegebenen Platz über die zugewiesenen Ein- und Aufgänge einzunehmen. (3) Aus Sicherheitsgründen sowie zur Abwehr von Gefahren sind die Stadionbesucherinnen und -besucher auf Anweisung des Ordnungsdienstes oder der Polizei verpflichtet, einen anderen als den auf der Eintrittskarte ausgewiesenen Platz einzunehmen. (4) Im Geltungsbereich dieser Verordnung darf sich nicht aufhalten, wer - deutlich erkennbar unter Alkoholeinwirkung steht, - gefährliche oder gem. 7 dieser Verordnung verbotene Gegenstände mit sich führt - diskriminierende, rassistische, antisemitische, rechtsextreme oder fremdenfeindliche Äußerungen tätigt, - oder die Absicht hat, die Sicherheit zu gefährden. 4 Kontrolle n (1) Jede Besucherin und jeder Besucher ist verpflichtet, beim Betreten des umfriedeten Bereiches des Sepp-Herberger-Stadions und während des dortigen Aufenthaltes sowie an Kontrollstellen dem Ordnungsdienst oder der Polizei Eintrittskarte bzw. Berechtigungsausweis vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. (2) Der Ordnungsdienst oder die Polizei sind berechtigt, Personen - auch durch Einsatz technischer Hilfsmittel - daraufhin zu über prüfen, ob sie Verbote gemäß 4 Abs. 4 dieser Verordnung beachten. (3) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und Personen, denen gemäß 4 Abs. 4 der Aufenthalt im Stadion nicht gestattet ist, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern oder aus dem Geltungsbereich der Polizeiverordnung zu verweisen. Gleiches gilt für Personen, gegen die ein Stadionverbot innerhalb der Bundesrepublik Deutschland besteht. (4) Zutrittsverbot besteht für Besucherinnen und Besucher, die durch Tragen/ Mitführen neofaschistischer Embleme oder Propagandamittel von für verfassungswidrig erklärten Parteien oder sonst ihre ausländerfeindliche Gesinnung zum Ausdruck bringen wollen. 5 Verhalte n (1) Jede Besucherin und jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass keine andere Person geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(2) Die Besucherinnen und Besucher haben den Anordnungen des Veranstalters, des Ordnungsdienstes, des Stadionsprechers, der Polizei, der Feuerwehr sowie der Ordnungsbehörden Folge zu leisten. (3) Alle Auf- und Abgänge, Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege sowie als Sicherheitslaufzonen gekennzeichneten Zonen sind für den bestimmten Zweck freizuhalten. (4) Es ist insbesondere untersagt, a) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Podeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu überklettern; b) Bereiche, die nicht für Besucherinnen und Besuch er zugelassen sind (z. B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume),ohne Genehmigung des Veranstalters oder der Polizei zu betreten; c) mit Gegenständen aller Art zu werfen; d) ohne behördliche Genehmigung Feuer zumachen, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln oder sonstige pyrotechnischen Gegenstände, Magnesiumfackeln, Rauchkerzen, bengalische Feuer o. ä. abzubrennen oder abzuschießen; e) sich ohne schriftliche Erlaubnis der zuständige Stelle gewerblich zu betätigen, Zeitungen, Zeitschriften, Drucksachen, Werbeprospekte o. ä. zu verkaufen oder zu verteilen sowie Gegenstände zu lagern oder Sammlungen durchzuführen; f) Bauten, Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben; g) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen; (5) Nach Ende einer Veranstaltung kann der Fahrzeugverkehr auf der Grundlage des von der Verkehrsbehörde angeordneten Verkehrslenkungsplanes durch die Polizei untersagt werden, bis eine Gefährdung von Fußgängerinnen und Fußgängern unwahrscheinlich ist. Außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes kann dies auch durch Weisungen des Veranstalters, des Ordnungsdienstes oder sonstiger berechtigter Personen geschehen. 6 Verbotene Gegenstände (1) Das Mitführen, Bereithalten und Überlassen folgender Gegenstände ist untersagt: a) Waffen jeder Art; b) Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können; c) ätzende, leicht entzündliche, färbende oder gesundheitsschädigende feste, flüssige oder gasförmige Substanzen;

d) Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind; e) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten u. ä; f) Fackeln, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchkerzen, bengalische Feuer und andere pyrotechnische Gegenstände; g) Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1 m sind oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist; h) mechanisch betriebene Lärminstrumente und Pressluftfanfaren; i) alkoholische Getränke aller Art; j) Tiere; k) die Reichskriegsflagge; l) Gegenstände aller Art, die zur Verunreinigung des Geltungsbereiches dieser Verordnung geeignet sind, insbesondere Papierschnitzel, WC-Rollen und ähnliches; m) Trillerpfeifen, die geeignet sind, den Spielverlauf zu stören; n) verfassungsfeindliche Embleme; o) Laser-Pointer. 7 Zuwiderhandlungen (1) Ordnungswidrig im Sinne von 18 des Polizeigesetzes (PolG) Baden- Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig - entgegen 5 (1) andere Personen schädigt, gefährdet oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar behindert oder belästigt; - entgegen 5 (2) den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Ordnungsdienstes, der Ordnungsbehörden sowie des Stadionsprechers keine Folge leistet; - entgegen 5 (3) Auf- und Abgänge, Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege sowie als Sicherheitslaufzonen gekennzeichnete Zonen nicht freihält; - entgegen 5 (4) Buchst. a) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Podeste, Bäume, Masten aller Art, Dächer besteigt oder übersteigt; - entgegen 5 (4) Buchst. b) Bereiche, die nicht für Besucherinnen und Besucher zugelassen sind, ohne Genehmigung des Veranstalters oder der Polizei betritt; - entgegen 5 (4) Buchst. c) mit Gegenständen aller Art wirft; - entgegen 5 (4) Buchst. d) ohne behördliche Genehmigung Feuer macht, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln oder sonstige pyrotechnischen Gegenstände, Magnesiumfackeln, Rauchkerzen, bengalische Feuer o. ä. abschießt oder abbrennt; - entgegen 5 (4) Buchst. e) ohne schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle (z. B. Veranstalter, Stadioneigentümer, Ordnungsbehörden) sich gewerblich betätigt, Zeitungen, Zeitschriften, Drucksachen, Werbeprospekte o. ä. verkauft oder verteilt sowie Gegenstände lagert oder Sammlungen durchführt; - entgegen 5 (4) Buchst. f) Bauten, Anlagen, Einrichtungen oder Wege bemalt, beschriftet oder beklebt; - entgegen 5 (4) Buchst. g) außerhalb der Toiletten die Notdurft verrichtet

oder den Geltungsbereich der Polizeiverordnung in anderer Weise, etwa durch das Wegwerfen von Sachen, verunreinigt; - entgegen 6 (1) Buchst. a) Waffen jeder Art mitführt; - entgegen 6 (1) Buchst. b) Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können, mitführt; - entgegen 6 (1) Buchst. c) leicht entzündliche, ätzende, färbende oder gesundheitsschädigende feste, flüssige oder gasförmige Substanzen mitführt; - entgegen 6 (1) Buchst. d) Flaschen, Becher, Krüge, Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind, mitführt; - entgegen 6 (1) Buchst. e) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten u. ä. mitführt; - entgegen 6 (1) Buchst. f) Fackeln, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchkerzen, bengalische Feuer und andere pyrotechnische Gegenstände mitführt; - entgegen 6 (1) Buchst. g) Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1 m sind oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist, mitführt; - entgegen 6 (1) Buchst. h) mechanisch betriebene Lärminstrumente oder Pressluftfanfaren mitführt; - entgegen 6 (1) Buchst. i) alkoholische Getränk aller Art mitführt; - entgegen 6 (1) Buchst. j) Tiere mitführt; - entgegen 6 (1) Buchst. k) die Reichskriegsflagge trägt, mitführt oder aufhängt; - entgegen 6 (1) Buchst. l) Gegenstände aller Art, die zur Verunreinigung des Geltungsbereiches dieser Verordnung geeignet sind, insbesondere Papierschnitzel, WC-Papierrollen u. ä., mitführt; - entgegen 6 (1) Buchst. m) Trillerpfeifen, die geeignet sind, den Spielverlauf zu stören, mitführt; - entgegen 6 (1) Buchst. n) verfassungsfeindliche Embleme mit sich führt; - entgegen 6 (1) Buchst. o) Laser-Pointer mit sich führt. (2) Personen, die gegen die Vorschriften dieser Polizeiverordnung verstoßen, können ohne Entschädigung aus dem Geltungsbereich dieser Polizeiverordnung verwiesen und mit einem Betretungsverbot belegt werden. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann nach 18 (2) PolG in Verbindung mit 17 (1) und (2) des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit eine r Geldbuße bis zu der festgesetzten Höhe geahndet werden. 8 Ordnungsdienst (1) Der Veranstalter hat für die Durchführung der Veranstaltung einen Ordnungsdienst zu stellen. Die Mitglieder des Ordnungsdienstes sind durch eine deutlich sichtbare Bezeichnung "Ordner" als solche zu kennzeichnen. (2) Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass

a) der Ordnungsdienst von einem erfahrenen Einsatzleiter von Beginn des Einlasses an bis zur Schließung der Ausgänge geführt wird; der Einsatzleiter ist in diesem Zeitraum zur Anwesenheit verpflichtet; b) die Ordner mit ihren Aufgaben, Rechten und Pflichten vertraut sind, c) der Ordnungsdienst über ausreichende Kommunikationsmittel verfügt, um die Erfüllung seiner Aufgaben sicherstellen zu können. (3) Die Einsatzstärke des Ordnungsdienstes richtet sich nach der zu erwartenden Besucherzahl und der Zusammensetzung der Besuchergruppen der jeweiligen Veranstaltung. Die Zahl der Ordner, ihre Aufgaben und Pflichten sind in einem Einsatzplan festzulegen, den der Veranstalter rechtzeitig, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn der Veranstaltung der Polizei vorzulegen und mit dieser abzustimmen hat. Bei wiederkehrenden Veranstaltungen genügt die Vorlage der Einsatzpläne zu Beginn der Veranstaltungsreihe, sofern seitens der Polizei nicht ein spezieller Einsatzplan für eine Veranstaltung gefordert wird. (4) Der Ordnungsdienst hat für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung sorge zu tragen. Insbesondere obliegt ihm die Einlasskontrolle. Er hat ferner von Beginn des Einlasses an alle Ausgänge und die Fluchttore besetzt sowie alle erforderlichen Sicherheitseinrichtungen betriebsbereit zu halten. (5) Der Ordnungsdienst ist verpflichtet, Personen, die ihre Berechtigung zum Aufenthalt nicht nachweisen können, zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern. Diese Verpflichtung besteht auch gegenüber Personen, die das Stadion in erkennbar betrunkenem Zustand oder unter Mitführung alkoholischer oder alkoholhaltiger Getränke betreten wollen, sowie gegenüber Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein Stadionverbot besteht. (6) Die Mitarbeiter des Ordnungsdienstes sind vom Veranstalter zu schulen. (7) Die Polizeibehörde kann weitere Auflagen erteilen und Personen vom Ordnungsdienst ausschließen. 9 Sicherstellung Gegenstände/Sachen, die entgegen 7 mitgeführt werden, können durch den Ordnungsdienst/die Polizei beschlagnahmt werden. Die Herausgabe der Gegenstände erfolgt nach Wegfall der Beschlagnahmevoraussetzungen. 10 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Stadionverordnung tritt am 04. Oktober 2003 in Kraft