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Transkript:

Kindergartensatzung (KiGaS) Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796) (FN BayRS 2020-1-1-I) erlässt die Gemeinde Mühlhausen folgende Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Kindergärten (Mühlhausen, Sulztaler Zwergennest) (Mühlhausen, GT Sulzbürg, Sulzbürger Landlmäuse) 1 Trägerschaft und Rechtsform (1) Die Gemeinde Mühlhausen ist Träger des nach Art. 3 und 8 des Bayerischen Kindergartenbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) anerkannten Kindergartens. (2) Dieser Kindergarten wird von der Gemeinde als öffentliche Einrichtung der Gemeinde im Sinne des Art. 21 GO auf öffentlichrechtlicher Grundlage betrieben. (3) Der Kindergarten kann im Rahmen der Öffnungszeiten nach 6 Abs. 1 gebucht und besucht werden, wobei eine Mindestbuchungs- und Besuchszeit von 4,00-5,00 Stunden pro Tag nicht unterschritten werden darf. (4) Die Gruppengrößen werden den pädagogischen Erfordernissen und den organisatorischen Möglichkeiten angepasst. 2 Aufgabe und Verwaltung des Kindergartens (1) Der Kindergarten ist eine Einrichtung im vorschulischen Bereich. Er dient der Erziehung und Bildung bis zum Beginn der Schulpflicht. (2) Der Kindergarten nimmt die in Art. 7 BayKiBiG und die in der Verordnung über die Rahmenpläne für anerkannte Kindergärten (4. DV BayKiG) vom 25.09.1973 (GVBl. Seite 1/7

575) näher bezeichneten Aufgaben war. Zu diesem Zweck wird ihm ausreichendes pädagogisches Fach- und Hilfspersonal beigegeben. (3) Die Verwaltungs- und Kassengeschäfte des Kindergartens obliegen der Gemeinde Mühlhausen. (4) Für den inneren Betrieb (Leitung) des Kindergartens ist dessen Leiterin eigenverantwortlich. Das Weisungsrecht der Gemeinde Mühlhausen bleibt unberührt. 3 Personal (1) Die Gemeinde Mühlhausen stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das für den Betrieb des Kindergartens notwendige Personal. (2) Die Erziehung der Kinder muss durch geeignetes und ausreichendes pädagogischen Fach- und Hilfspersonal gesichert sein. 4 Aufnahme in den Kindergarten (1) Aufgenommen werden in den Kindergarten nur Kinder, die im Bereich der Gemeinde Mühlhausen wohnen und zwar a) Kinder unter 2 ½ Jahren, sofern die Kinderkrippe im Kath. Kindergarten St. Josef ausgebucht ist. b) Kinder im Alter von mehr als 2 ½ Jahren bis 3 Jahren c) ab dem dritten Lebensjahr ganzjährig; d) schulpflichtig, aber vom Schulbesuch zurückgestellt sind, bzw. deren Antrag auf vorzeitige Einschulung abgelehnt wurde; e) aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung keiner besonderen Pflege bedürfen; (2) In begründeten Ausnahmefällen können auf Antrag auch Kinder, die ihren Wohnsitz nicht im Bereich der Gemeinde Mühlhausen haben, aber ansonsten die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, in jederzeit widerruflicher Form aufgenommen werden, wenn im Kindergarten noch Plätze in einer Gruppe frei sind. Die Aufnahme setzt die Finanzierungszusage durch die Aufenthaltsgemeinde voraus (Art. 23 BayKiBiG Gastkinderregelung). (3) Aufnahmeanträge, die nach Vollbelegung des Kindergartens schriftlich eingereicht werden, werden von der Kindergartenleitung vorgemerkt und berücksichtigt, wenn sich durch das Ausscheiden von Kindern aus dem Kindergarten oder auf sonstige Weise eine Aufnahmemöglichkeit ergibt. (4) Die Aufnahme in dem Kindergarten erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Sind nicht genügend freie Plätze vorhanden, so wird die Auswahl nach folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen: Seite 2/7

a) Kinder, die in der Gemeinde mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. b) Kinder, die vom Schulbesuch zurückgestellt sind, bzw. Kinder, deren Antrag auf vorzeitige Einschulung abgelehnt wurde, sowie Kinder, welche im darauf folgenden Jahr schulpflichtig werden (Schulanfänger). c) Kinder, deren Mutter oder Vater allein erziehend und berufstätig sind. d) Kinder, deren Familie sich in einer besonderen Notlage befindet. e) Kinder, deren Eltern beide berufstätig sind. (5) Zum Nachweis der entsprechenden Dringlichkeitsstufen nach Abs. 4 sind auf Anforderung der Gemeinde bzw. der Kindergartenleiterin entsprechende Belege oder sonstige Nachweise beizubringen. (6) Eine regelmäßige Aufnahme von Kindern unter drei Jahren nur für einige Tage in der Woche ist grundsätzlich möglich, sofern ihren besonderen Bedürfnissen innerhalb der Rahmenbedingungen der Einrichtung Rechnung getragen werden kann. (7) Stichtag ist jeweils der 01. September. 5 Anmeldung (1) Die Anmeldungen sind jedes Jahr in der von der Kindergartenleitung durch ortsübliche Bekanntmachung festgesetzten Zeit bei der Kindergartenleitung vorzunehmen. Eine spätere Anmeldung auch während des bereits begonnenen Kindergartenjahres ist möglich. (2) Die Anmeldenden sind verpflichtet, bei der Anmeldung alle erforderlichen Auskünfte zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Erziehungsberechtigten zu geben. 6 Aufnahme (1) Über die Aufnahme der angemeldeten Kinder entscheidet die Leiterin des Kindergartens oder deren Vertreterin im Benehmen mit den Erzieherinnen und dem Träger. Die Erziehungsberechtigten werden von der Kindergartenleitung über die Aufnahme bzw. Nichtaufnahme baldmöglichst verständigt. Die Gründe für die jeweils getroffene Entscheidung sind dabei festzuhalten. (2) Die Aufnahme erfolgt unbefristet. Eine Überprüfung der Fortdauer der Dringlichkeit findet in der Regel nicht statt. Seite 3/7

7 Öffnungszeiten (1 a) Der Kindergarten in Mühlhausen, Sulztaler Zwergennest ist von 7.15 Uhr bis 16.00 Uhr geöffnet. (1 b) Der Kindergarten in Mühlhausen, GT Sulzbürg Sulzbürger Landlmäuse ist von 7.30 Uhr bis 13.00 Uhr geöffnet. Die Öffnungszeiten können bei Bedarf vom Träger in Zusammenarbeit mit der Kindergartenleitung sowie im Benehmen mit dem Elternbeirat vor Beginn eines neuen Kindergartenjahres geändert werden. (2) Außerhalb der Öffnungszeiten nach Abs. 1 findet keine Beaufsichtigung durch das Kindergartenpersonal statt. (3) Die Schließtage betragen maximal 25 Arbeitstage pro Kindergartenjahr. Davon entfallen mindesten 15 Arbeitstage auf den August. Die übrigen ferienbedingten Schließungszeiten werden von der Kindergartenleitung rechtzeitig bekannt gegeben. 8 Besuchsregelung (1) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihr Kind die Kindergartengruppe regelmäßig besucht. Kann das Kind die Gruppe nicht besuchen, ist der Kindergarten unverzüglich zu verständigen. Erkrankt ein Kind, müssen es die Erziehungsberechtigten bis zur völligen Genesung zu Hause behalten. Wenn ein Kind an einer anstreckenden Krankheit leidet, ist der Kindergarten unverzüglich zu benachrichtigen; in diesem Falle kann verlangt werden, dass die Gesundung durch Bescheinigung des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamtes nachgewiesen wird. Des gleichen ist mitzuteilen, wenn ein Mitglied der Wohngemeinschaft des Kindes an einer übertragbaren Krankheit leidet. (2) Personen, die an einer übertragbaren/ansteckenden Krankheit leiden, dürfen den Kindergarten nicht betreten. (3) Das Kind muss pünktlich abgeholt werden. Wer neben den Erziehungsberechtigten zum Abholen des Kindes berechtigt ist, ist der Gruppenleitung schriftlich bekannt zu geben. Seite 4/7

9 Ausschluss eines Kindes aus dem Kindergarten (Kündigung durch den Träger) (1) Ein Kind kann vom weiteren Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden, wenn a) es innerhalb der letzten beiden Monate mehr als zwei Wochen unentschuldigt gefehlt hat oder es innerhalb des laufenden Kindergartenjahres insgesamt mehr als vier Wochen unentschuldigt gefehlt hat; b) erkennbar ist, dass die Erziehungsberechtigten an einem regelmäßigen Besuch ihres Kindes gemäß 7 Abs. 1 nicht interessiert sind; c) es wiederholt nicht zu den festgesetzten Zeiten gebracht bzw. nicht pünktlich abgeholt wird; d) das Kind aufgrund schwerer Verhaltensstörungen sich oder andere gefährdet, insbesondere wenn eine heilpädagogische Behandlung angezeigt erscheint; e) die Erziehungsberechtigten trotz Mahnung ihren Zahlungsverpflichtungen innerhalb der Mahnfrist nicht nachgekommen sind. (2) Ein Kind muss vorübergehend vom Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden, wenn der Verdacht besteht, dass es an einer ansteckenden Krankheit leidet, bzw. wenn es ernsthaft erkrankt. Die Leitung des Kindergartens kann die Wiederzulassung des Kindes zum Besuch von der vorherigen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig machen. (3) Die Entscheidung in den Fällen des Abs. 1 und 2 trifft die Kindergartenleitung im Einvernehmen mit der Gemeindeverwaltung. (4) Die Kündigung durch den Träger kann jeweils mit Wirkung zum Ende eines Monats, unter Einhaltung einer mindestens zweiwöchigen Kündigungsfrist, ausgesprochen werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. 10 Kündigung durch Erziehungsberechtigte (1) Eine Kündigung durch Erziehungsberechtigte ist jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Wochen zulässig. (2) Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist fristgemäß der Kindergartenleiterin anzuzeigen. (3) Während der letzten drei Monate des Kindergartenjahres ist eine Kündigung nur zum Ende des laufenden Kindergartenjahres zulässig. Seite 5/7

11 Kindergartenjahr Das Kindergartenjahr beginnt am 01. September und endet am 31. August des folgenden Jahres. 12 Mitarbeit der Erziehungsberechtigten Eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit im Kindergarten hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Eltern ab. Die Eltern und sonstige Erziehungsberechtigten sollten daher regelmäßig die Elternabende besuchen und auch die Möglichkeit des Gesprächs im Rahmen von Sprechstunden wahrnehmen. Sprechstunden finden nach Vereinbarung statt. 13 Unfallversicherungsschutz Die Versicherung der Kinder gegen Unfälle während eines Kindergartenbesuches richtet sich nach 539 der Reichsversicherungsordnung. Unfälle auf dem Kindergartenweg sind nach Möglichkeit sofort, spätestens am darauf folgenden Tag, der Kindergartenleitung mitzuteilen. 14 Haftung Wird der Kindergarten wegen Ferien, auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen betriebsinternen Gründen für eine bestimmte Zeit geschlossen, haben die Erziehungsberechtigten keinen Anspruch auf Schadensersatz. Im Übrigen richten sich Ansprüche der Erziehungsberechtigten nach den gesetzlichen Bestimmungen. 15 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01. September 2010 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 30. Juni 2006 einschließlich aller Änderungssatzungen, zuletzt vom 28. Juli 2008, außer Kraft. Seite 6/7

Mühlhausen, 26. April 2010 Dr. Hundsdorfer 1. Bürgermeister Seite 7/7