SONDERNUTZUNGSGEBÜHRENSATZUNG

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GEBÜHRENSATZUNG ÜBER DIE SONDERNUTZUNG AN ÖFFENTLICHEN STRASSEN IN DER STADT NEUSTADT IN HOLSTEIN (SONDERNUTZUNGSGEBÜHRENSATZUNG)

Transkript:

Vom 28.05.2009 (ABl. S.143) geändert durch Satzung vom 29. Oktober 2013 (ABl. S. 266, 267) Die Stadt Rosenheim erlässt auf Grund der Art. 18 Abs. 2 a, Art. 22 a und Art. 56 Abs. 2 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. September 1958 (GVBl. S. 147), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 1999 (GVBl. S. 532), des 8 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) und Art. 23 und 24 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 1998 (GVBl. S. 665) folgende Satzung: Inhaltsübersicht 1 Gebührengegenstand 2 Gebührenhöhe 3 Berechnungsmaßstab 4 Kapitalisierung 5 Gebührenfreiheit 6 Gebührenschuldner 7 Entstehen und Ende der Gebührenpflicht, Fälligkeit 8 Gebührenvorschuss 9 Gebührenerstattung 10 Unerlaubte Sondernutzungen 11 Inkrafttreten Anlage: Sondernutzungsgebührenverzeichnis 1 Gebührengegenstand (1) Die Stadt Rosenheim erhebt für die Ausübung von erlaubten und unerlaubten Sondernutzungen auf den in ihrer Straßenbaulast stehenden Straßen, Wegen und Plätzen Sondernutzungsgebühren. (2) Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Stadtgebiet Rosenheim einschließlich der Sondernutzungen an "sonstigen öffentlichen Straßen" im Sinne des Art. 53 BayStrWG unterliegen dem öffentlichen Recht, auch wenn durch sie der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt werden kann, sofern sie eine Benutzung des Straßenraumes über der Straßenoberfläche darstellen. (3) Sondernutzungsgebühren werden nicht erhoben, wenn auf Grund gesetzlicher Vorschriften die Sondernutzung unentgeltlich erlaubt oder gemäß 4 der Sondernutzungssatzung erlaubnisfrei ist. - 1 -

SONDERNUTZUNGSGEBÜHRENSATZUNG 2 Gebührenhöhe (1) Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Gebührenverzeichnis. (2) Bei Sondernutzungen, für die das Gebührenverzeichnis Rahmensätze vorsieht oder die nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind, bemessen sich die Gebühren im Einzelfall nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners. (3) Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden für angefangene Kalenderjahre anteilige Gebührenbeiträge erhoben, dabei wird jeder angefangene Monat mit 1/12 des Jahresbeitrages berechnet. (4) Bruchteile der im Gebührenverzeichnis angegebenen Maßeinheiten Monat, Woche oder Tag werden auf volle Maßeinheiten aufgerundet. (5) Der sich errechnende Gebührengesamtbetrag ist jeweils auf volle Euro aufzurunden. (6) Die Mindestgebühr beträgt 10,00 Euro. 3 Berechnungsmaßstab (1) Die Gebühren werden in der Regel nach der Anzahl der beanspruchten Quadratmeter, der laufenden Meter oder nach der Stückzahl der auf den Straßen aufgestellten oder angebrachten Gegenstände sowie nach der Dauer der Sondernutzung berechnet. (2) Erfolgt die Berechnung nach der Ansichtsfläche, so wird das Flächenmaß nach den äußersten Begrenzungslinien der Vorrichtung ermittelt, durch die die Straße beansprucht wird. (3) Unter Ausladungsfläche ist die Fläche zu verstehen, die sich aus der Frontlänge und der Tiefe einer Anlage oder Vorrichtung über der Straße errechnet. (4) Bei der Gebührenberechnung werden Flächen- und laufende Metermaße auf die volle Quadratmeter- oder laufende Meterzahl aufgerundet. (5) Für Sondernutzungen, deren Genehmigung zeitlich auf die Saison beschränkt ist, gilt der Zeitraum 01. März bis 31. Oktober. - 2 -

4 Kapitalisierung (1) Bei auf Dauer angelegten Sondernutzungen, die gebäudebezogen sind oder von Einrichtungen der öffentlichen Hand betrieben werden, ist die laufend wiederkehrende Sondernutzungsgebühr auf Verlangen der Stadt Rosenheim durch Zahlung eines einmaligen Betrages abzulösen (Kapitalisierung). Im Übrigen kann die Sondernutzungsgebühr auf Antrag kapitalisiert werden. (2) Die Ablösung beträgt das 20-fache der Jahresgebühr. 5 Gebührenfreiheit (1) Sondernutzungen, die nach ausdrücklicher Festlegung unentgeltlich ausgeübt werden können oder für die eine Ablösung gezahlt wurde (Kapitalisierung), bleiben gebührenfrei, solange sie unverändert ausgeübt werden. Den Nachweis hierfür hat der Berechtigte zu erbringen. (2) Die Sondernutzungsgebührenpflicht entfällt außerdem: 1. bei Sondernutzungen, die bei bereits bestehenden Bauten durch Straßenbaumaßnahmen erforderlich werden (z.b. Lichtschächte) 2. für die Anbringung von kunstvoll gearbeiteten oder historischen, für das Straßenbild bedeutsamen Handwerkszeichen und Wirtschaftsschildern 3. für das Aufstellen öffentlicher Fernsprechzellen und für die Anbringung von Briefeinwurfkästen und Briefmarkenautomaten, soweit diese Vorrichtungen nicht auch zu Reklamezwecken genutzt werden 4. für Fahrradständer und daran angebrachte untergeordnete Werbeanlagen 5. für Markisen und Vordächer (3) Liegt die Ausübung der Sondernutzung im öffentlichen Interesse, so kann Gebührenfreiheit oder Gebührenermäßigung gewährt werden. (4) Gebührenfreiheit kann auch ganz oder teilweise gewährt werden 1. für Sondernutzungen von Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts 2. für Sondernutzungen, die ausschließlich und unmittelbar zu sozialen, kulturellen oder gemeinnützigen Zwecken oder durch politische Parteien und Gruppen oder durch arbeitsrechtliche Organisationen ausgeübt werden 3. für Sondernutzungen der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit die Sondernutzung ausschließlich und unmittelbar religiösen Zwecken dient und keine Wirtschaftswerbung damit verbunden ist - 3 -

SONDERNUTZUNGSGEBÜHRENSATZUNG 4. für nichtgewerbliche Volksbelustigungen, Musik- und Gesangsdarbietungen, Darbietung der Handwerkskunst und Ähnliches 5. für Wahlwerbung vor allgemeinen Wahlen, Volksentscheiden oder Bürgerentscheiden sowie für das Aufstellen von Großflächenplakaten innerhalb von 6 Wochen vor allgemeinen Wahlen, Volksentscheiden oder Bürgerentscheiden. 6 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist, 1. wem die Erlaubnis oder Genehmigung erteilt ist 2. dessen Rechtsnachfolger 3. wer die Sondernutzung erlaubt oder unerlaubt ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt Gebührenschuldner sind auch die gem. 5 Abs. 2 und 3 der Sondernutzungssatzung Verpflichteten. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 7 Entstehen und Ende der Gebührenpflicht, Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Erlaubnis, sonst mit der erstmaligen Ausübung der Sondernutzung, und ist zu diesem Zeitpunkt auch zur Zahlung fällig. (2) Steht die Dauer der Sondernutzung bei der Erteilung der Erlaubnis noch nicht fest und erfolgt die Gebührenfestsetzung daher nachträglich, so sind die Gebühren 14 Tage nach Zahlungsaufforderung fällig. (3) Bei wiederkehrenden Gebühren ist die Fälligkeit der ersten Zahlung entsprechend Abs. 2. Die folgenden Zahlungen haben jeweils zum 15.01. eines Jahres zu erfolgen. (4) Die Gebührenpflicht endet bei erlaubten Sondernutzungen mit dem zeitlichen Ablauf oder mit dem Widerruf der Erlaubnis oder Genehmigung. (5) Bei unerlaubten Sondernutzungen endet die Gebührenpflicht mit dem Zeitpunkt, zu dem die Sondernutzung tatsächlich eingestellt wird. 8 Gebührenvorschuss Lässt sich der Zeitraum einer Sondernutzung bei der Erlaubnisbeantragung noch nicht genau bestimmen, so kann bei Erteilung der Erlaubnis ein Gebührenvorschuss in angemessener Höhe gefordert werden. Der Vorschuss wird auf die endgültige Gebührenschuld angerechnet; er wird zu dem von der Stadt bestimmten Zeitpunkt fällig. - 4 -

9 Gebührenerstattung (1) Wird von einer Erlaubnis kein Gebrauch gemacht, so können bereits bezahlte Sondernutzungsgebühren ganz oder teilweise erstattet werden. (2) Endet die Sondernutzung vor Ablauf des Zeitraumes, für den Sondernutzungsgebühren entrichtet wurden, so kann die Gebühr anteilig erstattet werden. (3) Die Erstattung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag. Der Erstattungsantrag muss im Falle des Abs. 1 innerhalb eines Monats nach dem beabsichtigten Beginn der Sondernutzung, sonst innerhalb eines Monats nach Beendigung der Sondernutzung gestellt werden (Ausschlussfrist). (4) Beträge unter 10,00 Euro werden nicht erstattet. (5) Wurde eine Sondernutzungserlaubnis deshalb widerrufen, weil der Gebührenschuldner gegen den Inhalt des Erlaubnisbescheides verstoßen hat, so ist eine Gebührenerstattung ausgeschlossen. (6) Wurde die Sondernutzungsgebühr gemäß 4 kapitalisiert, so wird auf Antrag der Betrag erstattet, der ohne Kapitalisierung nach Abs. 1-5 erstattet werden könnte. 10 Unerlaubte Sondernutzungen (1) Durch die Entrichtung von Gebühren für unerlaubte Sondernutzungen entsteht kein Anspruch auf Erlaubnis. (2) Die Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren für unerlaubte Sondernutzung wird durch ein Bußgeldverfahren, das in derselben Sache geführt wird, nicht berührt. 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.07.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sondernutzungsgebührensatzung in der Fassung vom 29.11.2001 (ABl. S. 289) außer Kraft. - 5 -

SONDERNUTZUNGSGEBÜHRENSATZUNG Sondernutzungsgebührensatzung Anlage Sondernutzungsgebührenverzeichnis Art der Sondernutzung Maßeinheit Zeiteinheit Betrag in Euro I. unter der Straße 1. Schächte und Gruben Jahr 6 12 2. Rohr- und Kabelleitungen lfdm Jahr 0,60 6 3. Injektionsanker Stück Jahr 0,60 6 II. auf der Straße 1. Treppen, Vorbauten, Gebäudeteile Jahr 6 18 2. Masten Stück Jahr 6 18 3. Kästen Jahr 6 18 4. Tische, Stühle, Bänke, Saison 10 20 Theken für Bewirtschaftung 5. Verkaufsstand für a) Lebensmittel Tag 0,60 2 b) übrige Waren b.1) bis 15 Stück Tag 9 18 b.2) über 15 Tag (9 18) : 15 x b.3) für Dauererlaubnisse je angefangenen m2 des überlassenen Standplatzes pro Monat 6. Warenständer, Auslagen, Wühltische, Standautomaten 7. Reklametafeln, Hinweistafeln, Werbeständer 8. Baustelleneinrichtungen, Baugerüste, Bauzäune, Lagerung von Baumaterialien 8.1 auf gebührenpflichtigen Parkplätzen 01.10. 31.03. 12,50 01.04. 30.09. 17,50 Jahr 6 60 Ansichtsfläche Monat 6 12 Parkplatz Tag 5 25 8.2 auf sonstigen Flächen Woche 0,25 0,60 9. Schuttcontainer, Hebebühnen, Stück Tag 2,40 3,60 See-Container - 6 -

Art der Sondernutzung Maß- Zeit- Betrag in Euro einheit einheit 10. Werbeveranstaltungen, Modeschauen - Tag 15 250 u. ä. 11. Uhrensäulen, Werbeuhren Stück Jahr 60 12. Industrie- und Rollbahngleise lfdm Jahr 6 13. Werbe- oder Informationsstand, Stück Tag 5 50 Infomobil 14. Rohr-, Leitungs- und Schlauchbrücken lfdm Monat 2 6 III. über der Straße 1. Vitrinen Jahr 60 240 2. Wandautomaten (über 15 cm lfdm Jahr 30 120 ausragend) 3. Leuchtvorstehschilder, Leucht- Röhrenanlagen, Hochmastschilder, Werbeausleger, Hinweisschilder Ansichtsfläche Jahr 3 12 4. Schaufenster, Schaukästen (über 15 cm ausragend) Grundrissfläche Jahr 12 120 5. Überspannungen dauernd lfdm Jahr 2 6 6. Überspannungen kurzfristig lfdm Monat 2 6 IV. Sonstige Nutzungen, die von den vorstehenden Tarifnummern nicht erfasst sind, z.b. Kioske, feste Verkaufsstände und Postablagekästen a) kurzfristige Nutzungen, die nach der Fläche bestimmbar sind kurzfristige Nutzungen, soweit nicht nach der Fläche bestimmbar b) dauerhafte Nutzungen, die nach der Fläche bestimmbar sind dauerhafte Nutzungen, soweit nicht nach der Fläche bestimmbar Stück Stück Tag Tag Jahr Jahr 10 3.000 0,5 100 0,5 100 10 100 10 100-7 -