MINDESTANFORDERUNGEN INFRASTRUKTUR

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Transkript:

MINDESTANFORDERUNGEN INFRASTRUKTUR für den ÖFB-Samsung-Cup (gültig ab dem Spieljahr 2015/16) 1. GELTUNGSBEREICH In der nachfolgenden Bestimmung sind die Kriterien für die Zulassung von Sportanlagen für ÖFB-Cupspiele definiert. Diese werden vom Präsidium erlassen und ergänzen die einschlägigen Bestimmungen des ÖFB. Im Zweifelsfall sowie auf Antrag des Gastvereines kann das ÖFB-Komitee für Cup-Bewerbe eine Besichtigung durch Experten anordnen und bis zu sieben Tage vor dem auszutragenden Spiel eine Letztentscheidung über den Spielort fällen. 2. ANFORDERUNGEN UND KRITERIEN 2.1. ALLGEMEINES UND SICHERHEIT 2.1.1. BEHÖRDLICHE GENEHMIGUNGEN Die Sportanlage muss vom zuständigen Landesverband und von den zuständigen (Bau- und Veranstaltungs-)Behörden genehmigt sein. Die Genehmigungen sind vom Klub auf Verlangen vorzuweisen. Der ÖFB weist explizit darauf hin, dass er für Beratungen und bei Planungen im Vorfeld der Spiele speziell den Vereinen der Landesverbände zur Verfügung steht und bei der Organisation im Vorfeld gerne Hilfestellungen leistet. 2.1.2. ABTRENNUNG ZUSCHAUERBEREICH - SPIELFELDBEREICH Spieler und Spieloffizielle müssen jedenfalls vor, während und nach dem Spiel vor dem Eindringen der Zuschauer auf das Spielfeld geschützt werden. Für den Fall einer zaunfreien Tribüne ist die Sicherheit durch einen entsprechenden Ordnerdienst (Anzahl je nach örtlicher Gegebenheit, in Abhängigkeit von der Zuschauerkapazität der Tribüne und von der erwarteten Zuschauerzahl) zu gewährleisten. Es ist die Sicherheit der Spieler und Offiziellen beim Betreten und Verlassen der Sportanlage zu gewährleisten.

2.1.3. KOMMUNIKATION Die Sportanlage muss technisch so ausgerüstet sein, dass mit den Zuschauern kommuniziert werden kann. Dazu muss eine Lautsprecheranlage vorhanden sein. 2.1.4. NOTBELEUCHTUNG / SICHERHEITSBELEUCHTUNG Die Sportanlage muss für den Fall, dass die Hauptbeleuchtungsanlage ausfällt, über eine von den zuständigen örtlichen Behörden genehmigte Notbeleuchtungsanlage in allen öffentlich zugänglichen Teilen des Stadions, einschließlich aller Flucht- und Rettungswege, verfügen, um Sicherheit und Orientierungsmöglichkeiten für die Zuschauer zu gewährleisten. 2.2. SPIELFELDBEREICH 2.2.1. FLUTLICHT Sportanlagen, auf denen Flutlichtspiele zur Austragung kommen, müssen über eine Flutlichtanlage mit einer Mindestzahl von 150 lux verfügen. 2.2.2. NOTBELEUCHTUNG FLUTLICHT Eine Notbeleuchtung ist empfohlen, die bei Stromausfall zwei Drittel der Lichtleistung auf dem Spielfeld garantiert. 2.2.3. SPIELFELD Das Spielfeld muss aus Natur- oder Kunstrasen sein. Bewerbsspiele auf Kunstrasen müssen vom ÖFB vorab in jedem Falle genehmigt werden. Das Spielfeld muss - sich in gutem Zustand befinden; - grün sein. 2.2.4. GRÖSSE DES SPIELFELDES Die Spielfeldabmessung muss mindestens 90 m (Länge) x 60 m (Breite) betragen. Es wird empfohlen, folgende Bandbreite für die Sportanlage zu wählen: - Länge: zwischen 100 m und 110 m - Breite: zwischen 64 m und 75 m 2.2.5. ERSATZTOR Es wird empfohlen, dass auf der Sportanlage ein Ersatztor zur Verfügung steht, das gegebenenfalls leicht installiert werden kann.

2.2.6. SICHERHEITSBEGRENZUNGEN - WERBEBANDEN - von der Seitenlinie: mindestens 1,0 m - von der Toroutlinie: mindestens 1,0 m 2.2.7. GESCHÜTZTER ZUGANG ZUM SPIELFELDBEREICH Ein direkter und geschützter Zugang für Heim- und Gastmannschaft bzw. Schiedsrichter zum Spielfeld muss gewährleistet sein. Dieser Bereich ist für Zuschauer und Medienvertreter nicht zugänglich. Fahrzeuge der Not- und Hilfsdienste, einschließlich Ambulanz und Feuerwehr, müssen entsprechend der behördlichen Vorschriften und Auflagen Zugang zum Spielfeldbereich haben. 2.2.8. SPIELERBÄNKE Die Spielerbänke müssen gedeckt sein, seitlichen Schutz vor Witterung und Wurfgeschossen bieten und mindestens 1,0 m von der Abgrenzungslinie des Spielfelds entfernt sein. Sie dürfen sich nicht vor den so genannten Fansektoren befinden und müssen zumindest 7 Betreuern und 5 Ersatzspielern Platz bieten. Sollte die Spielerbank aufgrund des fehlenden Platzes seitlich mit provisorischen Sitzen verlängert werden, muss der Heimverein sicherstellen, dass der hinter diesem Element liegende Bereich nicht durch Zuschauer frequentiert werden kann, z.b. mittels einer Absperrung mit Tretgittern. 2.2.9. AUFWÄRMBEREICH Es wird empfohlen, dass das Aufwärmen vor dem Spiel auf dem Spielfeld stattfindet. Falls der Zustand des Spielfeldes dies nicht erlauben sollte, muss eine Spielfläche (im Freien oder in der Halle) in unmittelbarer Nähe zur Verfügung gestellt werden, damit sich die Mannschaften aufwärmen können. Der Heimklub hat dafür zu sorgen, dass eine solche Einrichtung verfügbar ist. Der Aufwärmbereich für Ersatzspieler (zum Aufwärmen während des Spiels) wird vor Beginn des Spiels durch den Schiedsrichter festgelegt. Er darf nicht vor dem Fansektor der gegnerischen Mannschaft sein. 2.3. TRIBÜNEN- UND PUBLIKUMSBEREICH 2.3.1. SANITÄRE INSTALLATIONEN Jede Sportanlage muss über genügend Toiletten für beide Geschlechter verfügen. Diese müssen über Waschmöglichkeiten mit Kalt- und Warmwasser sowie einen ausreichenden Vorrat von Handtüchern und/oder Handtrockner verfügen. Die Toiletten müssen hell, sauber und hygienisch sein, und zwar jeweils während der Gesamtdauer

der Veranstaltung. Bei einer allfälligen Unterteilung in Sektoren müssen sämtliche getrennte Bereiche separat berücksichtigt und versorgt werden. 2.3.2. VERPFLEGUNGSSTÄNDE In den einzelnen Tribünen-Bereichen / Sektoren der Sportanlage muss die Verpflegung der Zuschauer gewährleistet sein. Die Verpflegungsstände sollen sauber, leicht zugänglich und zentral gelegen sein. Verpflegungsstände, welche warme Speisen zubereiten (z.b. mit Gas), müssen über entsprechende Löschmittel verfügen. Bei einer allfälligen Unterteilung in Sektoren müssen sämtliche getrennte Bereiche separat berücksichtigt und versorgt werden. 2.4. INNENBEREICH 2.4.1. BESCHILDERUNG IM GARDEROBENBEREICH Es wird empfohlen, dass alle Räume und Korridore mit klaren und leicht verständlichen Zeichen beschildert sind, damit Spieler der Gastmannschaft, Schiedsrichter, Offizielle usw. die ihnen zugeteilten Räume mühelos finden können. Beispiele für die Beschilderungen: - Umkleideraum Heimmannschaft - Umkleideraum Gastmannschaft - Umkleideraum Schiedsrichter 2.4.2. MANNSCHAFTSKABINEN Für die Heim- und Gastmannschaft muss jeweils eine Umkleidekabine mit gleich hoher Qualität für beide Mannschaften zur Verfügung stehen und folgende Mindestanforderungen erfüllen: - Sitzgelegenheiten für mindestens 20 Personen - Kleiderhaken für mindestens 20 Personen - Duschen mit Warmwasser - Toiletten (mit Sitz) - Waschbecken Bei nicht ausreichender Größe ist der Gastmannschaft eine zweite Kabine zur Verfügung zu stellen. Die Sanitäranlagen können, wenn die bauliche Beschaffenheit dies erfordert, im Ausnahmefall zur gemeinsamen Nutzung vorgesehen sein. 2.4.3. UMKLEIDERÄUME DER SCHIEDSRICHTER Für das Schiedsrichterteam muss ein Umkleideraum zur Verfügung stehen, welcher getrennt, aber nahe bei denjenigen der Mannschaften liegt und folgende Mindestanforderungen erfüllt:

- Sitzgelegenheiten für 4 Personen - Kleiderhaken für 4 Personen - Dusche - Toilette (mit Sitz) - 1 Tisch mit zwei Stühlen Die Sanitäranlagen können, wenn die bauliche Beschaffenheit dies erfordert, im Ausnahmefall zur gemeinsamen Nutzung mit den Mannschaften vorgesehen sein. 2.4.4. ERSTE HILFE-ZIMMER/POSTEN Es wird empfohlen, dass Erste-Hilfe-Posten - an Standorten eingerichtet werden, die sowohl von inner- als auch von außerhalb der Sportanlage für Zuschauer und Rettungsfahrzeuge leicht zugänglich sind, - ausreichend breite Türen und Durchgänge haben, damit der Zutritt auch mit Tragbahren und Rollstühlen möglich ist, - hell beleuchtet, gut belüftet, beheizbar und klimatisiert sowie mit Stromanschlüssen, Kalt- und Warmwasser, Trinkwasser ausgestattet sind. 2.4.5. ÄRZTLICHES UNTERSUCHUNGSZIMMER FÜR SPIELER UND SCHIEDSRICHTER Es wird empfohlen, dass es ein ärztliches Untersuchungszimmer für Spieler und Schiedsrichter, das in Notfällen auch für verletzte Zuschauer gebraucht werden kann, in unmittelbarer Nähe der Umkleidekabinen, des Spielfeldes und einfach zugänglich zum Sportanlageausgang gibt. Die Türen und Korridore zu diesem Zimmer sollen so breit sein, dass der Zutritt auch mit Tragbahren und Rollstühlen möglich ist. 2.4.6. DOPINGKONTROLLRAUM Im Falle einer Doping-Kontrolle durch die NADA muss eine geeignete Räumlichkeit zur Verfügung gestellt werden. 2.5. PARKPLÄTZE Für Gastmannschaft, Schiedsrichter und andere Offizielle (z.b. Spieldelegierter, Venue Director, Schiedsrichter-Beobachter) soll eine Mindestanzahl von 20 Parkplätzen reserviert sein. Diese Plätze befinden sich am besten in unmittelbarer Nähe der Umkleideräume, von den öffentlich zugänglichen Bereichen getrennt und vorzugsweise innerhalb oder in Nähe des Sportanlagengebäudes.