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Transkript:

Druckdatum: Überarbeitet: 07.05.2003 Seite 1/8 1. Stoff-/Zubereitungs- und Firmenbezeichnung Bezeichnung auf dem Kennzeichnungsschild Vario-Verbundplatte MF Rigitherm MF Verwendung des Stoffes/der Zubereitung Bauprodukt für den Innenausbau Angaben zum Hersteller Rigips GmbH Schanzenstraße 84 D-40549 Düsseldorf Notfallauskunft Rigips GmbH - Forschung&Entwicklung Rühler Straße, D-37619 Bodenwerder Notfallnummer 05533-407441 2. Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen Erzeugnis aus: Gipskern: Calciumsulfat mit Zusätzen (wie Stärke, Tensid) Ummantelung: Karton Kaschierung: Mineralwolle-Dämmstoff aus künstlichen Mineralfasern (eingestuft als frei von Krebsverdacht ) mit Zusatz von duromerem Kunstharz und geringfügigem Zusatz von Mineralöl und Haftmitteln. Das Produkt ist nach 3,Abs. 5 des ChemG als Erzeugnis zu betrachten. Erzeugnisse sind Stoffe oder Zubereitungen, die eine spezifische Gestalt, Oberfläche und Form erhalten haben, die deren Funktion mehr bestimmen als ihre chemische Zusammensetzung. Die Eigenschaft des Produktes ergeben sich als Kombination der verwendeten Verbundmaterialien Gipskartonplatte und Mineralwolle-Dämmstoff. Gefährliche Inhaltsstoffe / Gefährliche Verunreinigungen Zusätzliche Hinweise Beim Umgang mit diesem Produkt werden Faserstäube (Definition TRGS 905) freigesetzt. Nach TRGS 900 gilt für atembaren Feinstaub aus künstlichen Mineralfasern ein Luftgrenzwert (Technische Richtkonzentration TRK) von 500 000 Fasern/m³. Er gilt für Fasern mit einer Länge >5µm, einem Durchmesser < 3µm und einem Länge/Durchmesser-Verhältnis > 3:1 (WHO-Fasern).

Druckdatum: siehe Seite 1 Überarbeitet: 07.05.2003 Seite 2/8 EG-Nr.(EINECS) CAS-Nr. Bezeichnung Luftgrenzwert MAK TRGS 900 231-900-3 7778-18-9 CaSO 4 6 mg/m³ (alveolengängige Fraktion) Calciumsulfat ist nicht kennzeichnungspflichtig gemäß EU-Richtlinien und Gefahrstoffverordnung. Künstliche Mineralfasern sind nicht kennzeichnungspflichtig gemäß EU-Richtlinien und Gefahrstoffverordnung. 3. Mögliche Gefahren Einstufung Nicht kennzeichnungspflichtig. Bitte beachten Sie aber die Informationen dieses Sicherheitsdatenblattes. Zusätzliche Hinweise für Mensch und Umwelt / Spezifische Gefahren Keine durch die Gipskartonplatte. Für den Mineralwolle-Dämmstoff gilt: Vorübergehende mechanische Reizung der Augen, der oberen Atemwege und der Haut hervorgerufen durch grobe Bestandteile und/oder grobe Fasern möglich. 4. Erste-Hilfe-Maßnahmen Allgemeine Hinweise Keine besonderen Maßnahmen erforderlich. Nach Einatmen nicht relevant Nach Hautkontakt Keine besonderen Maßnahmen erforderlich. Nach Verschlucken Reichlich Wasser in kleinen Schlucken trinken. Nach Augenkontakt In das Auge eingedrungene Partikel wie andere Fremdkörper behandeln: Nicht reiben, gründlich mit Wasser ausspülen, ggf. Arzt aufsuchen. 5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung Geeignete Löschmittel Alle Löschmittel geeignet.

Druckdatum: siehe Seite 1 Überarbeitet: 07.05.2003 Seite 3/8 Aus Sicherheitsgründen ungeeignete Löschmittel Besondere Gefährdung durch den Stoff oder das Produkt selbst, seine Verbrennungsprodukte oder entstehende Gase Besondere Schutzausrüstung bei der Brandbekämpfung Zusätzliche Hinweise Produkt selbst brennt nicht. Im Brandfall die Saugfähigkeit des Mineralwolle-Dämmstoffes beachten. 6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen Umweltschutzmaßnahmen nicht erforderlich Verfahren zur Reinigung/Aufnahme Mechanisch aufnehmen., trocken aufnehmen, Staubbildung und Aufwirbeln von Staub vermeiden. 7. Handhabung und Lagerung Handhabung Bei der Bearbeitung des Mineralwolle-Dämmstoffes Erzeugung und Aufwirbeln von Staub vermeiden. Verpackte Dämmstoffe erst am Arbeitsplatz auspacken. Material nicht werfen. Auf fester Unterlage mit Messer oder Schere schneiden, nicht reißen. Für gute Durchlüftung am Arbeitsplatz sorgen. Kein Durchzug. Nicht mit Druckluft abblasen. Staubsaugen statt kehren. Besondere Sorgfalt bei Demontage thermisch belasteter Dämmstoffe, z.b. ausreichende Befeuchtung bei Abbrucharbeiten. Gegen atembaren Staub Feinstaubmaske P1 tragen. Hinweise zum sicheren Umgang TRGS 521, Abschnitt 5: (1) Durch gröbere Fasern bzw. Faserbruchstücke kann es zu mechanischen Einwirkungen auf die Augen, oberen Atemwege und Haut kommen. Zur Vermeidung

Druckdatum: siehe Seite 1 Überarbeitet: 07.05.2003 Seite 4/8 solcher vorübergehender, reversibler Erscheinungen sind, wie auch beim Umgang mit nichtfaserigen Stäuben, allgemeine Grundsätze der Arbeitshygiene zu beachten. Diese gelten sowohl für Faserstäube im Sinne von Nr. 2.3 der TRGS 905 als auch für nicht eingestufte Faserstäube oder Fasern mit einem Durchmesser > 3µm. (2) Beim Umgang mit Produkten, die Fasern bzw. Faserstäube freisetzen können, ist die Verschmutzung der Arbeitsstätten so gering wie möglich zu halten. Dies kann z.b. erreicht werden durch: Anwendung von staubarmen Bearbeitungsverfahren und geräten. Verwendung von vorkonfektionierten Produkten. Sorgfältiger Umgang mit den Produkten und Abfallstücken. Regelmäßige Reinigung der Arbeitsstätten. oder Lüftungstechnische Maßnahmen am Arbeitsplatz. (3) Weitere allgemeine Grundsätze der Arbeitshygiene sind: Locker sitzende, geschlossene Arbeitskleidung und ggf. geeignete Handschuhe tragen. Bei empfindlicher Haut geeignete Schutzcreme oder Lotion benutzen. Bei starker Staubentwicklung oder Überkopfarbeiten geeigneten Schutzbrille tragen. Das Benutzen von Halb-/Viertelmasken mit P1-Filter bzw. partikelfiltrierenden Halbmasken FFP1 wird empfohlen. Die Regelungen des Anhangs V, Nr. 7, GefStoffV gelten nicht. Lagerung Anforderungen an Lagerräume und Behälter: Zusammenlagerungshinweise: Weitere Lagerungsbedingungen: trocken lagern Lagerklasse (VCI): 13 / nicht brennbarer Feststoff 8. Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstungen Expositionsgrenzwerte Stoff Luftgrenzwert Typ CaSO 4 6 mg/m³ alveolengängige Fraktion MAK TRGS 900 Begrenzung und Überwachung der Exposition Siehe Abschnitt 7. Begrenzung und Überwachung der Exposition am Arbeitsplatz Bei der Bearbeitung des Produkts kann Staub entstehen. Wir empfehlen aus allgemeinen arbeitshygienischen Gründen die Einhaltung eines faserbezogenen Grenzwertes von 500.000 F/m³ (Fasern mit einer Länge >5µm, einem Durchmesser <3µm und einem Länge/Durchmesser-Verhältnis >3:1).

Druckdatum: siehe Seite 1 Überarbeitet: 07.05.2003 Seite 5/8 Allgemeine Schutz- und Hygienemaßnahmen beachten. Nach Beendigung der Arbeiten Staub abwaschen. Atemschutz: Bei hoher Staubentwicklung wird eine Atemschutzmaske P1 oder FFP1 empfohlen (TRGS 521). Handschutz: Handschuhe aus Leder oder nitrilbeschichteter Baumwolle tragen. Augenschutz: Bei starker Staubentwicklung Schutzbrille mit Seitenschutz tragen. Körperschutz: Locker sitzende, geschlossene Arbeitskleidung tragen. Bei empfindlicher Haut fettende, gerbstoffhaltige Schutzcreme oder Lotion benutzen. Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition nicht erforderlich 9. Physikalische und chemische Eigenschaften Aussehen / Erscheinungsbild Form: Plattenförmiges Erzeugnis Farbe: Gipskern: weiß, weiß-beige, weiß-grau Karton: grau, beige Mineralwolle: grau, beige, gelb oder braun Geruch geruchlos Wichtige Angaben zum Gesundheits- und Umweltschutz sowie zur Sicherheit ph-wert: im Lieferzustand nicht zutreffend, in wässriger Aufschlämmung 6-9 (Gipskartonplatte) 8,5-11,5 (Mineralwolle-Dämmstoff) Zustandsänderung: nicht zutreffend Dichte: ca. 0,8 g/cm³ (Gipskartonplatte) ca. 2,6 g/cm³ (Mineralwolle-Dämmstoff) Löslichkeit: ca. 2 g/l (Gipskartonplatte) Weitere Angaben: Das Produkt ist nicht brennbar, Baustoffklasse A2 nach DIN 4102. Thermische Zersetzung von Gips: in CaSO 4 und H 2O ca. 140 C (ca. 413 K) in CaO und SO 3 ca. 1000 C (ca. 1273 K) Thermische Zersetzung des Bindemittels des Mineralwolle-Dämmstoffes: ca. 150 C (ca. 423 K)

Druckdatum: siehe Seite 1 Überarbeitet: 07.05.2003 Seite 6/8 10. Stabilität und Reaktivität Zu vermeidende Bedingungen Keine gefährlichen Reaktionen bekannt. Zu vermeidende Stoffe Keine bekannt. Gefährliche Zersetzungsprodukte Weitere Angaben Geruchsbildung bei erstmaligem Erhitzen etwa oberhalb 150 C möglich. Die entstehenden Gase sind nach den Prüfmethoden der DIN 53 436 als toxikologisch unbedenklich anzusehen. 11. Angaben zur Toxikologie Toxikologische Prüfungen Aufgrund der hohen Biolöslichkeit ist der Mineralwolle-Dämmstoff sowohl nach Anhang V Nr. 7.1 GefStoffV als auch nach EU-Richtlinie 97/69 (Anm. Q) frei von Krebsverdacht. Erfahrungen aus der Praxis Einstufungsrelevante Beobachtungen / Sonstige Beobachtungen: Vom Produkt ausgehende toxische Wirkungen sind nicht bekannt. 12. Angaben zur Ökologie Produkt verhält sich ökologisch unbedenklich. 13. Hinweise zur Entsorgung Produkt Die Weiterverwendung von Produktresten unterliegt nicht den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes (kein Abfall, Maßnahme der Abfallvermeidung). Bau- und Abbruchabfälle Verwertung: Nicht überwachungsbedürftiger Abfall zur Verwertung. Verwertung über Bauschutt-Aufbereitungsanlagen. Beseitigung: Beseitigung auf Deponien der Deponieklasse 1 und 2 gemäß Abfallablagerungsverordnung.

Druckdatum: siehe Seite 1 Überarbeitet: 07.05.2003 Seite 7/8 Überwachungsbedürftiger Abfall zur Beseitigung. Vereinfachtes Nachweisverfahren (Entsorgungsnachweis, Übernahmescheinverfahren). Empfehlung Abfallschlüssel Bezeichnung Gemäß AVV 170802 1 Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 170801 fallen 170604 2 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17601 und 170603 fällt 170904 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 170901, 170902, 170903 fallen Abfallherkunft Bau- und Abbruchabfälle Bau- und Abbruchabfälle Bau- und Abbruchabfälle 1 Separierte Gipskartonplatten 2 Separierter Mineralwolle-Dämmstoff Die angegebene Abfallschlüsselnummern sind Empfehlungen und informieren über mögliche Abfallcodes, die entsprechend der tatsächlichen Abfallherkunft evtl. anzupassen sind. Zusätzlich lokale und nationale Vorschriften beachten! 14. Angaben zum Transport Kein Gefahrgut im Sinne nationaler und internationaler Transportvorschriften. 15. Vorschriften Kennzeichnung Nicht kennzeichnungspflichtig. Enthaltenes Calciumulfat und enthaltene künstliche Mineralfasern sind nicht kennzeichnungspflichtig gemäß Richtlinie 67/548/EWG für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (angepaßt durch Richtlinie 93/21/EWG). Nationale Vorschriften Calciumsulfat und künstliche Mineralfasern sind kein kennzeichnungspflichtiger Stoff gemäß Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Das Produkt ist kein besonders überwachungsbedürftiger Abfall gemäß Abfallbestimmungsverordnung (AbfBestV). TRGS 900: CaS0 4 MAK = 6 mg/m³ (alveolengängige Fraktion) Künstliche Mineralfasern TRK = 500.000 Fasern/m³(atembarer Feinstaub)

Druckdatum: siehe Seite 1 Überarbeitet: 07.05.2003 Seite 8/8 Wassergefährdungsklasse (WGK): Calciumsulfat: WGK 1 (Listenstoff, Kenn-Nr. 325) VwVwS vom 17.05.1999 (BAnz. 98a vom 29.05.1999) Mineralwolle-Dämmstoff: nicht wassergefährdend (gem. Ziff. 2.2.2 VwVwS) Erzeugnis: WGK 1 (Berechnung gemäß Anhang 4 VwVwS) 16. Sonstige Angaben Relevante R-Sätze und Wortlaut Weitere Angaben Die Angaben stützen sich auf den heutigen Stand unserer Kenntnisse. Sie beschreiben das Produkt ausschließlich im Hinblick auf Sicherheitserfordernisse und stellen Zusicherung von Eigenschaften des beschriebenen Produktes dar. Sie dürfen weder geändert, noch auf andere Produkte übertragen werden. Änderungsgrund Allgemeine Überarbeitung aufgrund aktualisierter gesetzlicher Vorschriften. Datenblatt ersetzt die Ausgabe vom 308.01.2002.