Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 5 AZR 559/03

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Transkript:

Bundesarbeitsgericht Urt. v. 29.09.2004, Az.: 5 AZR 559/03 Ohne Betriebsrat muss die Schicht nicht gewechselt werden Muss ein Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag je nach Erfordernis im Ein-, Zwei- oder Dreischichtdienst arbeiten, ist er allerdings seit mehr als 10 Jahren nur nachts tätig, so darf er nur dann auf Wechselschicht umgestellt werden, wenn der Betriebsrat dazu gehört wurde. Dass die Einigungsstelle zugestimmt hatte, ist unerheblich. Quelle: Wolfgang Büser Wirksamkeit einer Weisung im Drei-Schicht-System zu arbeiten; Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Zuweisung von Wechselschichtarbeit; Zweck des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates über die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeiten; Zulässigkeit der Einschränkung des Mitbestimmungsrechtes durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung Gericht: BAG Entscheidungsform: Urteil Datum: 29.09.2004 Referenz: JurionRS 2004, 22883 Aktenzeichen: 5 AZR 559/03 Verfahrensgang: vorgehend: ArbG Paderborn - 30.07.2002-1 Ca 823/02 LAG Hamm - 26.05.2003 - AZ: 16 Sa 1455/02 Rechtsgrundlage: 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG Fundstellen: AiB 2012, 50 AiB 2012, 47 ArbRB 2006, 325 (Kurzinformation) ArbRB 2004, 325 (Kurzinformation) ArbRB 2005, 43-44 (Volltext mit amtl. LS) AuA 2004, 46 (Kurzinformation) AuR 2004, 426 AUR 2004, 426 AUR 2004, 425-426 (Kurzinformation) BAGReport 2005, 51-53 DStR 2004, 2109 (Kurzinformation) 1 2017 aok-business.de - PRO Online, 29.01.2017

EzA-SD 26/2004, 6 EzA-SD 26/2004, 14-15 EzA-SD 21/2004, 3-4 (Pressemitteilung) FA 2005, 91 (amtl. Leitsatz) FA 2004, 376 FAr 2004, 376 GmbHR 2004, R 434-R 436 (Kurzinformation) GmbH-Report 2004, R 434-R 436 (Kurzinformation) NWB 2004, 3551 NZA 2004, XI Heft 20 (Kurzinformation) NZA 2005, 184 (amtl. Leitsatz) PayRoll 2005, 39 PersV 2005, 236 Pw 2005, 50 schnellbrief 2005, 5 schnellbrief 2004, 4 ZBVR online 2005, 3-5 (Volltext mit red. LS) ZTR 2005, 274-275 (Volltext mit amtl. LS) Redaktioneller Leitsatz: BAG, 29.09.2004-5 AZR 559/03 1. Allein daraus, dass eine betriebliche Regelung hinsichtlich der Zeit der Arbeitsleistung über einen längeren Zeitraum hinweg beibehalten wird, kann ein Arbeitnehmer nach Treu und Glauben nicht auf den Willen des Arbeitgebers schließen, diese Regelung auch künftig unverändert beizubehalten. 2. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG erfasst nicht nur die Frage, ob im Betrieb in mehreren Schichten gearbeitet werden soll, sondern auch die Festlegung der zeitlichen Lage der einzelnen Schichten und die Abgrenzung des Personenkreises, der Schichtarbeit zu leisten hat. Mitbestimmungspflichtig ist auch der Schichtplan und dessen nähere Ausgestaltung bis hin zur Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen Schichten. 3. Die Betriebsparteien sind frei in der Entscheidung, ob sie sich auf eine Regelung über die Grundsätze der Schichtplanung beschränken, oder ob sie jeden einzelnen Schichtplan selbst aufstellen wollen. Begnügen sie sich mit der Regelung von Kriterien und Grundsätzen, ist es zulässig, die Aufstellung von Einzelschichtplänen nach diesen Vorgaben dem Arbeitgeber zu überlassen. Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2004 2 2017 aok-business.de - PRO Online, 29.01.2017

durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch als Vorsitzenden, die Richter am Bundesarbeitsgericht Bepler und Dr. Linck sowie den ehrenamtlichen Richter Kessel und die ehrenamtliche Richterin Reinders für Recht erkannt: Tenor: 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. Mai 2003-16 Sa 1455/02 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, den Kläger weiterhin in der Dauernachtschicht zu beschäftigen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger weiterhin in Dauernachtschicht zu beschäftigen. 2 Der Kläger ist seit 1990 als Maschinenbediener im Betrieb der Beklagten tätig. Seit der Produktionsbereich im Jahre 1992 auf den Drei-Schicht-Betrieb umgestellt worden ist, wird der Kläger ausschließlich in der Dauernachtschicht beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 30. April 1992 ist Folgendes vereinbart: "... 2 Die Beschäftigung erfolgt entsprechend den jeweiligen Betriebserfordernissen im 1- oder im 2- oder im 3-Schicht-System. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die in der 5-seitigen Anlage dieses Arbeitsvertrages geregelte Arbeitszeit einzuhalten. Die Anlage ist ausdrücklich Vertragsbestandteil...." 3 In der im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Anlage sind die Arbeitszeiten der einzelnen Schichten für das Ein-, Zwei- und Drei-Schicht-System genannt. 4 Im Produktionsbereich, in dem der Kläger eingesetzt wird, werden etwa 120 Mitarbeiter beschäftigt, davon 14 ausschließlich in der Nachtschicht. Letztere erhalten ein um bis zu 400,00 Euro höheres Arbeitsentgelt. 5 Durch Einigungsstellenspruch vom 15. März 2002 wurden die Arbeitszeiten für die drei Schichtsysteme neu geregelt. 2 Ziff. 1 des Spruchs lautet: "Die Beschäftigung erfolgt entsprechend den jeweiligen Betriebserfordernissen im 1- oder im 2- oder im 3-Schicht-System. Bei Wechsel der Schichtsysteme ist der Arbeitnehmer zur Tätigkeit in einem geänderten Schichtsystem nur unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von vier Kalendertagen verpflichtet. Dem Betriebsrat ist mit einem Vorlauf von vier Kalendertagen Kenntnis von der Änderung des Schichtsystems zu geben." 6 Unter Ziff. 2.2 des Einigungsstellenspruchs ist die Arbeitszeit im Ein-, Zwei- oder im Drei-Schicht-System im Einzelnen geregelt. Für die Wochentage Montag bis Freitag ist der jeweilige Arbeitsbeginn und das entsprechende Arbeitsende jeder Schicht festgelegt. 3 2017 aok-business.de - PRO Online, 29.01.2017

7 Nach In-Kraft-Treten dieses Spruchs am 1. April 2002 wies die Beklagte die in Dauernachtschicht tätigen Arbeitnehmer an, ab dem 8. April 2002 im Drei-Schicht-System zu arbeiten. Die Beklagte beteiligte den Betriebsrat an dieser konkreten Maßnahme nicht. 8 Der Kläger hat geltend gemacht, seine Arbeitspflicht habe sich auf die Dauernachtschicht konkretisiert. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats sei durch den Spruch der Einigungsstelle nicht gewahrt. Die Änderung der Einsatzzeiten sei sachlich nicht gerechtfertigt. 9 Der Kläger hat in der Revision beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn weiterhin in der Dauernachtschicht zu beschäftigen; 10 hilfsweise festzustellen, dass die Umsetzung des Klägers durch die Beklagte vom 8. April 2002 in die Wechselschicht rechtsunwirksam ist. 11 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. 12 Sie hat geltend gemacht, eine Konkretisierung auf eine Tätigkeit in Dauernachtschicht sei nicht eingetreten. Eine entsprechende Zusage sei dem Kläger nicht erteilt worden. 13 Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, den Kläger ab dem 8. April 2002 weiterhin in der Dauernachtschicht zu beschäftigen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe 14 Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Die Anweisung, ab 8. April 2002 im Drei-Schicht-System zu arbeiten, war unwirksam. Eine Konkretisierung der Arbeitspflicht auf die Nachtzeit ist zwar nicht eingetreten. Die Zuweisung der Wechselschichtarbeit ist jedoch unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats aus 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG erfolgt und deshalb unwirksam. 15 I. 16 1. 17 2. Die Beklagte war nach dem Arbeitsvertrag vom 30. April 1992 individualrechtlich berechtigt, den Kläger auch im Drei-Schicht-System einzusetzen. Im Arbeitsvertrag ist eine Beschränkung der Arbeitszeit des Klägers auf die Nachtschicht nicht vereinbart worden. Nach 2 des Arbeitsvertrags erfolgt die Beschäftigung vielmehr nach den jeweiligen Betriebserfordernissen im Ein-, Zwei- oder Drei-Schicht-System. Die Lage der täglichen Arbeitszeit des Klägers hat sich nicht auf die ausschließliche Beschäftigung in der Nachtschicht konkretisiert. Dazu genügt nicht schon der bloße Zeitablauf. Allein daraus, dass eine betriebliche Regelung hinsichtlich der Zeit der Arbeitsleistung über einen längeren Zeitraum hinweg beibehalten wird, kann ein Arbeitnehmer nach Treu und Glauben ( 242 BGB ) nicht auf den Willen des Arbeitgebers schließen, diese Regelung auch künftig unverändert beizubehalten 4 2017 aok-business.de - PRO Online, 29.01.2017

18 II. 19 1. 20 a) 21 b) (Senat 24. April 1996-5 AZR 1032/94 - PersR 1997, 179, zu II 2 e aa der Gründe; 30. Oktober 1991-5 AZR 6/91 -, zu II 2 der Gründe; 11. Oktober 1995-5 AZR 802/94 - AP BGB 611 Arbeitszeit Nr. 9 = EzA BGB 242 Betriebliche Übung Nr. 33, zu II 2 c der Gründe; BAG 7. Dezember 2000-6 AZR 444/99 - AP BGB 611 Direktionsrecht Nr. 61 = EzA BGB 611 Direktionsrecht Nr. 23; 23. Juni 1992-1 AZR 57/92 - AP BGB 611 Arbeitszeit Nr. 1). Besondere Umstände, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer nicht in anderer Weise eingesetzt werden sollte, liegen hier nicht vor. Nach den vom Kläger nicht mit Gegenrügen angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts konnte der Kläger aus der von ihm behaupteten Ankündigung des Betriebsleiters bei Abschluss des Arbeitsvertrags vom 30. April 1992, den Kläger weiterhin in der Nachtschicht einzusetzen, nicht darauf schließen, die Beklagte werde diese Regelung künftig unverändert beibehalten. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, aus dem Abschluss des anderslautenden Arbeitsvertrags ergebe sich, dass sich die Beklagte das Recht, einen Wechsel der Schicht anordnen zu können, vorbehalten wollte. Die Zuweisung der Wechselschichttätigkeit verstößt jedoch gegen 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG und ist daher unwirksam. Nach 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie über die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Zweck des Mitbestimmungsrechts ist es, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage der Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien Zeit für die Gestaltung ihres Privatlebens zur Geltung zu bringen. Danach erfasst das Mitbestimmungsrecht nicht nur die Frage, ob im Betrieb in mehreren Schichten gearbeitet werden soll, sondern auch die Festlegung der zeitlichen Lage der einzelnen Schichten und die Abgrenzung des Personenkreises, der Schichtarbeit zu leisten hat. Mitbestimmungspflichtig ist auch der Schichtplan und dessen nähere Ausgestaltung bis hin zur Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen Schichten (BAG 28. Mai 2002-1 ABR 40/01 - AP BetrVG 1972 87 Arbeitszeit Nr. 96 = EzA BetrVG 1972 87 Arbeitszeit Nr. 65). Der Betriebsrat hat ferner darüber mitzubestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise von bereits aufgestellten Schichtplänen abgewichen werden kann. Dies gilt insbesondere bei Schichtumsetzungen (BAG 1. Juli 2003-1 ABR 22/02 - AP BetrVG 1972 87 Arbeitszeit Nr. 103 = EzA BetrVG 2001 87 Arbeitszeit Nr. 2, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Die Betriebsparteien sind frei in der Entscheidung, ob sie sich auf eine Regelung über die Grundsätze der Schichtplanung beschränken, oder ob sie jeden einzelnen Schichtplan selbst aufstellen wollen (BAG 18. April 1989-1 ABR 2/88 - BAGE 61, 305). Begnügen sie sich mit der Regelung von Kriterien und Grundsätzen, ist es zulässig, die Aufstellung von Einzelschichtplänen nach diesen Vorgaben dem Arbeitgeber zu überlassen (BAG 28. Mai 2002-1 ABR 40/01 - aao; 28. Oktober 1986-1 ABR 11/85 - AP BetrVG 1972 87 Arbeitszeit Nr. 20 = EzA BetrVG 1972 87 Arbeitszeit Nr. 20). Wird das Mitbestimmungsrecht durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung ausgeübt, kann diese vorsehen, dass der Arbeitgeber unter bestimmten - in der Betriebsvereinbarung geregelten - Voraussetzungen eine Maßnahme allein treffen kann. Durch eine solche Regelung darf das Mitbestimmungsrecht allerdings nicht in seiner Substanz beeinträchtigt werden (BAG 26. Juli 1988-1 AZR 54/87 - AP BetrVG 1972 87 Provision Nr. 6 = EzA BetrVG 1972 87 Leistungslohn Nr. 16). Der Betriebsrat kann sein Mitbestimmungsrecht deshalb nicht in der Weise ausüben, dass er dem Arbeitgeber das alleinige Gestaltungsrecht über den mitbestimmungspflichtigen Tatbestand eröffnet (BAG 23. März 1999-1 ABR 33/98 - AP BetrVG 1972 87 Arbeitszeit Nr. 80 = EzA BetrVG 1972 5 2017 aok-business.de - PRO Online, 29.01.2017

22 2. 23 III. 87 Arbeitszeit Nr. 60; 17. November 1998-1 ABR 12/98 - BAGE 90, 194, 202). Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte durch den Spruch der Einigungsstelle das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei der Einführung des Drei-Schicht-Systems für alle Arbeitnehmer im Produktionsbereich nicht gewahrt. Hierdurch sind weder einzelne, konkrete Schichtpläne für bestimmte Zeitabschnitte erstellt worden, noch Kriterien und Grundsätze für die Aufstellung künftiger Schichtpläne vereinbart worden. Der Spruch der Einigungsstelle beschränkt sich vielmehr auf die Festlegung von Beginn und Ende der Arbeitszeit beim Ein-, Zwei- und Drei-Schicht-System sowie die Bestimmung einer Ankündigungsfrist von vier Kalendertagen bei einem Schichtwechsel, ohne die Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen Schichten sowie die Voraussetzungen, unter denen Schichtumsetzungen erfolgen können, auch nur rahmenmäßig zu regeln. Damit soll der Beklagten die alleinige Befugnis zustehen, über die sachlichen Voraussetzungen für die Einführung und Änderung der Schichtarbeit sowie die Zuweisung der Arbeitnehmer in die Schichtsysteme zu entscheiden. Da in dem Einigungsstellenspruch hierzu keine allgemeinen Grundsätze und Kriterien enthalten sind, ist durch den Einigungsstellenspruch das Mitbestimmungsrecht zur Einführung der Wechselschicht noch nicht vollständig ausgeübt worden. Die Beklagte hätte den Betriebsrat vor der Einführung des Drei-Schicht-Systems nach 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG um Zustimmung zum Schichtwechsel ersuchen müssen. Nachdem dies unterblieben ist, ist die Weisung der Beklagten, der Kläger solle ab dem 8. April 2002 in Wechselschicht arbeiten, unwirksam. Der Kläger kann deshalb Beschäftigung wie bisher verlangen, solange nicht eine wirksame anders lautende Weisung erfolgt ist. Ob die Weisung billigem Ermessen nach 315 Abs. 1 BGB entsprach, bedurfte keiner Entscheidung. Die Beklagte hat gem. 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Verkündet am 29. September 2004. Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet. 6 2017 aok-business.de - PRO Online, 29.01.2017