Information zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr. Gemeinde Schlierbach

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Transkript:

Information zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr Gemeinde Schlierbach

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zwingt nach seiner neuesten Rechtssprechung alle Kommunen, den Maßstab für die Erhebung der Abwassergebühr zu ändern. Fast alle Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg ändern daraufhin ihre Abwassersatzungen. Die Pressemitteilungen hierzu, auch aus den anderen Kommunen, sind Ihnen sicherlich nicht entgangen. Um keine rechtswidrigen Bescheide zu riskieren muss der Erhebungsmaßstab bereits für das Jahr 2010 geändert werden. Künftig ist die Gemeinde Schlierbach gehalten eine Niederschlagswassergebühr zu erheben, die sich an der Größe der bebauten, befestigten und versiegelten Fläche orientiert. Grundsätzlich wird das Gebührenaufkommen der Gemeinde durch den geänderten Gebührenmaßstab nicht größer, aber es wird zu Verschiebungen hinsichtlich der Gebührenhöhe bei den veranlagten Grundstücken kommen. Der uns entstehende Verwaltungsaufwand ist enorm. Wir haben deshalb ein Verfahren gewählt, das einerseits die Grundsätze der Rechtssprechung einhält, andererseits den Aufwand für den Gebührenzahler noch erträglich macht. An Hand der Broschüre haben wir für Sie alles Wissenswerte zur gesplitteten Abwassergebühr zusammengetragen. Darüber hinaus werden Sie noch Fragen, Wünsche oder Anregungen haben; wenden Sie sich deshalb bitte vertrauensvoll an unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kämmerei. Auf die zusätzlichen Sprechzeiten und Telefonnummern wird in dieser Broschüre auf der letzten Seite hingewiesen. Ich bedanke mich bereits im Voraus für Ihre Verständnis bei der Umstellung der Abwassergebühr und dem damit verbundenen zusätzlichen Aufwand für Sie. Mit freundlichen Grüßen Ihr Paul Schmid Bürgermeister

Wie werden Abwassergebühren bisher abgerechnet? Für die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Kanalisation wird bisher eine einheitliche Gebühr erhoben, die ausschließlich von der über den Wasserzähler bezogenen Wassermenge abhängig ist. Warum erfolgt eine Änderung? In der bisherigen Gebühr sind sowohl die Kosten für die Sammlung und Reinigung von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser enthalten. Eine Abrechnung nach der tatsächlich in die Kanalisation eingeleiteten Niederschlagwassermenge erfolgt derzeit nicht. Derjenige, der viel Wasser bezog, bezahlte demnach auch einen großen Beitrag für die Entsorgung von Niederschlagswasser unabhängig davon, wie viel Niederschlagswasser von seinem Grundstück tatsächlich in die Kanalisation eingeleitet wurde. Das Gleiche gilt umgekehrt für diejenigen, die wenig Wasser beziehen. Die aktuelle bundesweite Rechtssprechung hat jetzt auch in Baden-Württemberg dazu geführt, dass keine einheitliche Abwassergebühr mehr erhoben werden darf, da diese in der Regel gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz und somit gegen das Äquivalenzprinzip verstößt. Deshalb muss rückwirkend zum 1. Januar 2010 eine verursachergerechtere Abwassergebühr eingeführt werden. Was ändert sich? Niederschlagswasser, das von Dächern, Straßen und befestigten Flächen in das Kanalnetz eingeleitet wird, verursacht erheblich höhere Kanal- und Kläranlagenkosten. Bisher wurden diese Kosten auf alle Haushalte ausschließlich entsprechend ihrem Frischwasserbezug verteilt. Der getrennte Gebührenmaßstab teilt die Gesamtkosten in Kosten für Schmutz- und Niederschlagswasser auf. Damit wird die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisation berücksichtigt und verrechnet. Künftig werden die Abwassergebühren getrennt nach der Schmutz- und Regenwasserentsorgung berechnet: Die Schmutzwassergebühr wird weiterhin auf der Grundlage der bezogenen Wassermenge erhoben. Die Niederschlagswassergebühr berücksichtigt die Quadratmetergröße der bebauten und versiegelten Flächen, von denen Niederschlagswasser in die Kanalisation abgeleitet wird. Befestigte Flächen, wie beispielsweise eine Terrasse ohne Ablauf und Anschluss an einen Kanal, die zum Garten hin geneigt ist und von der das Niederschlagswasser im Garten versickern kann, werden daher nicht berechnet. Bei Dachflächen und teilversiegelten Flächen z.b. begrünte Dächer, Rasengittersteine werden die Flächen mit einem Faktor multipliziert, der den Versiegelungsgrad widerspiegelt (s. Anhang 1).

Was bringt die getrennte Berechnung? Eine größere Transparenz bei der Berechnung der Gebühren, eine stärkere Gebührengerechtigkeit und einen Anreiz sich umweltbewusst zu verhalten! Wer mit Trinkwasser sparsamer umgeht, Niederschlagswasser stärker nutzt oder gar Flächen entsiegelt, wird vom neuen Gebührenmaßstab profitieren. Was bedeuten die Gebühren für die einzelnen Haushalte? Für einen Großteil der privaten Haushalte bietet die neue Gebührenstruktur finanzielle Vorteile. Profitieren können vor allem Eigentümer/innen von Ein- und Mehrfamilienhäusern auf Grundstücken, die nur wenig versiegelte Flächen aufweisen. Stärker belastet sind künftig Grundstücke mit einem hohen Versiegelungsgrad - also Supermärkte, Einkaufszentren und gewerbliche Betriebe in Industriegebieten, die über große versiegelte Hof- und Stellplatzflächen verfügen. Wichtig ist, dass mit der gesplitteten Abwassergebühr keine zusätzliche oder höhere Gebühr erhoben wird, sondern der Gebührenbedarf wird - anstatt wie bisher auf eine Gebühr nunmehr auf zwei Gebührenarten aufgeteilt. Wie werden die bebauten und versiegelten Flächen ermittelt? Wir haben für Sie bereits vorgearbeitet und die bebauten und versiegelten Flächen auf Basis vorhandener Datenbestände ermittelt. Betroffen sind alle Grundstücke, die direkt oder indirekt an einen Kanal angeschlossen sind. Die Daten haben wir im Wesentlichen dem Automatisierten Liegenschaftskataster entnommen. Was müssen Sie tun? Alle Grundstückseigentümer erhalten einen Fragebogen, der die für Ihr Grundstück relevanten Daten enthält. Wenn Sie mit dieser Berechnung einverstanden sind, müssen Sie nichts weiteres veranlassen. Wenn Sie eine Berichtigung wünschen, weil beispielsweise Ihr Gebäude über ein begrüntes Dach verfügt oder die Hoffläche Ihres Grundstücks wasserdurchlässig ist, teilen Sie uns dies durch Korrektur und Zurücksendung des Fragebogens mit. Wie wird bei der Einführung der getrennten Abwassergebühr vorgegangen? Für die Gebührenberechnung müssen alle bebauten und befestigten Flächen innerhalb des Gemeindegebiets, die in die Kanalisation entwässern, bekannt sein. Hierzu wurden für jedes Grundstück die bebauten bzw. versiegelten Flächen ermittelt. Den jeweiligen Flächen wird ein Faktor entsprechend der Versiegelungsart (s. Anhang 1) zugeordnet. Die Multiplikation der bebauten bzw. versiegelten Flächen mit diesem Faktor ergibt in der Summe Ihre gebührenrelevante Fläche. Nach Ermittlung der öffentlichen und privaten bebauten und befestigten Flächen werden die Abwassergebühren, getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung, neu kalkuliert.

Wird diese Gebühr zusätzlich erhoben? Nein. Wie bisher werden lediglich die anfallenden Gesamtkosten für die Ableitung und Reinigung des Abwassers zur Gebührenbemessung herangezogen, diese künftig aber verursachungsgerecht in eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr aufgeteilt. Woher bekomme ich den Antrag auf Berichtigung? Eine Korrektur der vorab ermittelten Flächen kann direkt auf dem beigefügten Erhebungsbogen vorgenommen werden. Wie kann sich der Bürger informieren oder Fragen stellen? Jeder betroffene Bürger kann neben den üblichen Sprechzeiten die erweiterten Sprechzeiten nutzen und sich informieren, bzw. beraten lassen (siehe letzte Seite). Können falsche Angaben der Bürger festgestellt werden? Ja. Die Gemeindeverwaltung wird unplausible Angaben überprüfen sowie vor Ort stichprobenweise Kontrollen durchführen. Muss die Gemeinde für Ihre Straßenflächen bezahlen, weil von dort auch Regenwasser eingeleitet wird? Ja. Die Gemeinde muss auch für die durch die Straßenentwässerung anfallenden Kosten aufkommen. Muss ich für ein Grundstück, für das ich bisher keine Abwassergebühren bezahlt habe, weil es z.b. unbewohnt ist oder es sich um eine Garage handelt, zukünftig Gebühren bezahlen? Ja, sofern auf dem Grundstück befestigte oder bebaute Flächen vorhanden sind, die in den öffentlichen Kanal entwässern, muss eine Niederschlagswassergebühr entrichtet werden. Warum fließt die Nutzung einer Regentonne nicht mit in die Niederschlagswassergebühr ein? Regentonnen sind ortsveränderliche Behälter, die nicht dauerhaft über das ganze Jahr genutzt werden. Wie werden Zisternen / Regenwassernutzungsanlagen berücksichtigt? Flächen, die an festinstallierten und mit dem Boden verbundenen Zisternen ohne Überlauf angeschlossen sind, bleiben im Rahmen der Gebührenmessung unberücksichtigt. Für Flächen, die an Zisternen mit Überlauf angeschlossen sind, gilt folgendes: a) bei Regenwassernutzung zur Gartenbewässerung werden die Flächen um 8 m² je m³ Fassungsvolumen reduziert. b) Bei Regenwassernutzung im Haushalt oder Betrieb werden die Flächen um 15 m² je m³fassungsvolumen reduziert.

Anhang 1 Versiegelungsarten von Flächen Nicht alle versiegelten Flächen sind vollständig wasserundurchlässig. Um diesem Sachverhalt Rechnung zu tragen, wurden Versiegelungsfaktoren eingeführt. Diese reduzieren die tatsächliche Fläche um den Grad ihrer Wasserdurchlässigkeit. Versiegelungsart 1. Vollständig versiegelte Flächen, z. B. Dachflächen, Asphalt, Beton Bitumen, Faktor 0,9 2. Stark versiegelte Flächen, z. B. Pflaster, Platten, Verbundsteine, Rasenfugenpflaster, 0,6 3. Wenig versiegelte Flächen, z. B. Kies, Schotter, Schotterrasen, Rasengittersteine, Porenpflaster, Gründächer 0,3 Zur Gebührenberechnung werden die versiegelten Teilflächen mit einem dieser Faktoren multipliziert. Für versiegelte Teilflächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen Versiegelungsart nach Ziffer 1. bis 3., die der vorliegenden Versiegelung in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt. Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser über eine Sickermulde, einem Mulden-Rigolensystem oder einer vergleichbaren Anlage mit gedrosseltem Ablauf oder mit Notüberlauf den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, werden bei der Flächenermittlung mit dem Faktor 0,1 berücksichtigt.

Gemeindeverwaltung Schlierbach Hölzerstraße 1 73278 Schlierbach Telefon: 07021/97006-0 07021/97006-20 Herr Mayer 07021/97006-28 Frau Münzenmaier Fax: 07021/97006-30 E-Mail: gemeinde@schlierbach.de Selbstverständlich stehen wir für Ihre Fragen auch während der üblichen Sprechzeiten zur Verfügung. Herausgeber: Gemeindeverwaltung Schlierbach Hölzerstraße 1 73278 Schlierbach Telefon: 07021/97006-0 E-Mail: gemeinde@schlierbach.de Internet: www.schlierbach.de