Bescheid. I. Spruch. II. Begründung

Ähnliche Dokumente
Bescheid. I. Spruch. II. Begründung

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung

Bescheid. I. Spruch KOA 4.255/14-012

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung

Bescheid. I. Spruch KOA 1.965/15-014

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung

Bescheid. I. Spruch KOA 4.422/10-002

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung

Bescheid. I. Spruch KOA 1.925/17-004

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung

Bescheid. I. Spruch. Das Versorgungsgebiet umfasst das Gebiet der Republik Österreich.

Bescheid. I. Spruch KOA 4.416/09-001

Bescheid. I. Spruch KOA 1.535/14-001

Bescheid. I. Spruch. Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht Folgendes festgestellt:

Bescheid. I. Spruch. 2. Die Zulassung nach Spruchpunkt 1. wird gemäß 4 Abs. 4 PrR-G für die Zeit vom bis zum befristet.

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung

Bescheid. I. Spruch KOA 1.960/13-040

Bescheid. I. Spruch KOA 1.004/15-004

Bescheid. I. Spruch KOA 2.135/14-017

Bescheid. I. Spruch. 2. Die Zulassung nach Spruchpunkt 1. wird gemäß 4 Abs. 4 PrR-G für die Zeit vom bis zum befristet.

Bescheid. I. Spruch KOA 4.218/16-006

Bescheid. I. Spruch KOA 4.424/11-003

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung

Bescheid. I. Spruch KOA 4.430/15-007

Bescheid. I. Spruch KOA 4.200/16-014

Bescheid. I. Spruch. 2. Die Zulassung nach Spruchpunkt 1. wird gemäß 4 Abs. 4 PrR-G bis zum befristet.

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung

Bescheid. I. Spruch KOA 2.135/16-005

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung

Bescheid. Spruch. Begründung

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung

Bescheid. I. Spruch. 2. Die Zulassung nach Spruchpunkt 1. wird gemäß 4 Abs. 4 PrR-G für die Zeit vom bis zum befristet.

Bescheid. I. Spruch. 2. Die Zulassung nach Spruchpunkt 1. wird gemäß 4 Abs. 4 PrR-G für die Zeit vom bis zum befristet.

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung

Bescheid. I. Spruch KOA 4.255/14-016

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung

Schriftsatzmuster Der Bescheid

Bescheid. I. Spruch. 2. Die Zulassung nach Spruchpunkt 1. wird gemäß 4 Abs. 4 PrR-G für die Zeit bis zum befristet.

Bescheid. I. Spruch. 2. Die Zulassung nach Spruchpunkt 1. wird gemäß 4 Abs. 4 PrR-G für die Zeit vom bis zum befristet.

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung

Bescheid. I. Spruch KOA 4.417/14-004

Bescheid. I. Spruch KOA 2.135/14-015

Bescheid. I. Spruch. Das Versorgungsgebiet umfasst das durch die oben angeführte Satellitenübertragungskapazität versorgbare Gebiet.

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung

Bescheid. I. Spruch KOA 4.429/10-004

Bescheid. I. Spruch. Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht Folgendes festgestellt:

Bescheid. I. Spruch. Die Nutzungsbedingungen für die zugeteilten Frequenzbereiche sind aus Anlage 1 ersichtlich.

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung

Bescheid. I. Spruch. Programme MUX C Weite Teile des Bundeslandes Oberösterreich

Bescheid. I. Spruch. 2. Die Zulassung nach Spruchpunkt 1. wird gemäß 4 Abs. 4 PrR-G für die Zeit vom bis zum befristet.

Alpenschutzverein für Vorarlberg; Haussammlung für September Sammlungsbewilligung

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Bescheid. I. Spruch RSON 64/2015-2

Bescheid. I. Spruch KOA 1.192/ KOA 1.150/ KOA 1.532/ KOA 1.535/ KOA 1.537/10-006

Bescheid. I. Spruch. Programme MUX E (Finalbelegung) Übertragungsart. Arbeitsgemeinschaft der öffentlichrechtlichen

GZ: VGW-131/036/6275/ Wien, Ing. R. V.

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

BESCHEID SPRUCH RECHTSMITTELBELEHRUNG

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung

B E S C H E I D BEWILLIGUNG

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung

Bescheid. I. Spruch. Programme MUX F (Finalbelegung)

Bescheid. I. Spruch. Das beiliegende technische Anlageblatt (Beilage 1) bildet einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides. II.

Bescheid. I. Spruch. Programme und Zusatzdienste MUX II Wien. Typ* Datenrate. Big City Live Radio Max GmbH HF 54 X X AD23

Gemeinwohl Zahlungsdienstleistungen Aktiengesellschaft in Gründung Rechte Wienzeile Wien

Bescheid. I. Spruch. Das Versorgungsgebiet umfasst das Gebiet der Republik Österreich.

Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

Bescheid. Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/2577-W/12

Bescheid. I. Spruch KOA 2.135/12-004

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung

MA FINANZMARKTAUFSICHT

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

BESCHEID. I. Spruch. II. Begründung

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

GZ: VGW-221/008/16989/2017/VOR-3 Wien, XY. Wien,...-straße Gebrauchserlaubnis B E S C H L U S S

Bescheid. I. Spruch. Die Beilagen 1 bis 25 bilden einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides. II. Begründung

Berufungsvorentscheidung

Bescheid. I. Spruch KOA 4.730/18-007

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung. 1. Gang des Verfahrens KOA 1.004/17-003

Transkript:

KOA 1.193/15-008 Bescheid I. Spruch Der Antrag der T-ROCK GmbH, eingetragen im Handelsregister B München, HRB 214508, vom 17.10.2014 auf Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogrammes unter Nutzung der Übertragungskapazität INNSBRUCK 103,80 Mhz zur Veranstaltung von Hörfunk wird gemäß 3 Abs. 1 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idf BGBl. I Nr. 50/2010, zurückgewiesen. 1. Gang des Verfahrens II. Begründung Mit Schreiben vom 17.10.2014, bei der KommAustria am 23.10.2014 eingelangt, beantragte die T-ROCK GmbH die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogrammes unter Nutzung der Übertragungskapazität INNSBRUCK 103,80 Mhz zur Veranstaltung von Hörfunk. Mit Schreiben vom 17.11.2014 erteilte die KommAustria der Antragstellerin einen Mängelbehebungsauftrag gemäß 13 Abs. 3 AVG, in welchem ihr unter Hinweis auf 3 Abs. 1 PrR-G aufgetragen wurde darzulegen, ob die Antragstellerin ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung nunmehr in Österreich hat und ihre redaktionellen Entscheidungen über das Programmangebot in Österreich getroffen werden bzw. zum dargelegten Sachverhalt Stellung zu nehmen. Außerdem erging mit selben Schreiben an die Antragstellerin ein Ergänzungsersuchen gemäß 5 Abs. 4 PrR-G, in welchem sie aufgefordert wurde, weitere Angaben zur Glaubhaftmachung der fachlichen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen zu machen sowie den Handelsregisterauszug der Antragstellerin nachzureichen. Für die Behebung des Mangels wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens gesetzt. Weiters wurde seitens der KommAustria darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Antrag zurückgewiesen wird.

Das betreffende Poststück wurde am 20.11.2014 von der T-ROCK GmbH übernommen. Am 02.12.2014 langte eine Stellungnahme der Antragstellerin ein. Im Wesentlich führte sie (neben Angaben zur Glaubhaftmachung der fachlichen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen und der Vorlage des Handelsregisterauszuges) aus, dass 3 Abs. 1 PrR-G nicht isoliert, sondern im Zusammenhang 7 Abs. 3 PrR-G zu betrachten sei. Nach Auffassung der Antragstellerin sei demnach ein Firmensitz in Deutschland mit einem solchen in Österreich gleichberechtigt. Um dies zu verifizieren, habe sich die Antragstellerin bei der Wirtschaftskammer in Tirol erkundigt, die ihrerseits bei Kollegen des Fachverbandes der Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen Rücksprache gehalten habe. Laut E-Mail des Fachverbandes der Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen vom 15.07.2014 sei dieser Sachverhalt bestätigt worden. Aufgrund dieser Aussage sei die T-ROCK GmbH in Deutschland gegründet worden. Die Antragstellerin sehe keinen zwingenden Grund, eine Hauptniederlassung in Österreich zu unterhalten. Trotzdem sei selbstverständlich ein Kleinstudio in Innsbruck geplant, welches zur Repräsentation vor Ort und zur Vornahme von Vorproduktionen und Interviews dienen soll. Dies sei jedoch perspektivisch zu verstehen, da vor der Erteilung der Zulassung und Aufnahme des Sendebetriebes diese Investitionen als noch nicht notwendig erachtet werden. Die Suche nach geeigneten Räumlichkeiten werde zu gegebener Zeit stattfinden. 2. Sachverhalt Aufgrund des Antrages sowie der ergänzenden Stellungnahme der Antragstellerin steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Die Antragstellerin ist eine zu HRB 214508, Handelsregister B München, eingetragene Gesellschaft mit Sitz in 85609 Aschheim, Fraunhoferring 7, Deutschland. Ebenfalls werden in Deutschland die redaktionellen Entscheidungen über das Programmangebot getroffen. Die Antragstellerin plant lediglich ein Kleinstudio in Innsbruck, welches zur Repräsentation vor Ort und zur Vornahme von Vorproduktionen und Interviews dienen soll. Diese Investitionen werden allerdings vor der Erteilung der Zulassung und Aufnahme des Sendebetriebes nicht getätigt. Die Antragstellerin wird demnach auch im Falle einer Zulassungserteilung ihren Sitz bzw. ihre Hauptniederlassung nicht in Österreich begründen. Auch werden im Falle einer Zulassungserteilung die redaktionellen Entscheidungen über das Programmangebot nicht in Österreich getroffen. 3. Beweiswürdigung Die Feststellungen zum Sitz der Antragstellerin gründen sich insbesondere auf den eingebrachten Antrag vom 17.10.2014 sowie dem vorgelegten Handelsregisterauszug. Die Feststellungen, dass die Antragstellerin auch im Falle der Zulassungserteilung ihren Sitz bzw. ihre Hauptniederlassung nicht in Österreich begründen wird und dort auch nicht die redaktionellen Entscheidungen über das Programmangebot getroffen werden, ergeben sich aus dem eingebrachten Antrag vom 17.10.2014 sowie insbesondere aus der Stellungnahme der Antragstellerin vom 02.12.2014. 2

4. Rechtliche Beurteilung Niederlassung gemäß 3 Abs. 1 PrR-G 3 PrR-G lautet auszugsweise: 3 (1) Einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz durch die Regulierungsbehörde bedarf, wer terrestrischen Hörfunk (analog oder digital) oder Satellitenhörfunk veranstaltet und in Österreich niedergelassen ist. Ein Hörfunkveranstalter gilt dann als in Österreich niedergelassen, wenn er seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in Österreich hat und die redaktionellen Entscheidungen über das Programmangebot in Österreich getroffen werden [ ]. (2) [ ]. (3) Die Zulassung erlischt, [ ] 7. wenn die Regulierungsbehörde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung feststellt, dass der Hörfunkveranstalter nach Maßgabe des Abs. 1 nicht mehr in Österreich niedergelassen ist. [ ]. Gemäß 3 Abs. 1 PrR-G gilt ein Hörfunkveranstalter dann als in Österreich niedergelassen, wenn er seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in Österreich hat und die redaktionellen Entscheidungen über das Programmangebot in Österreich getroffen werden. [ ]. (Hervorhebungen nicht im Original). Die Norm sieht daher das Vorliegen von zwei Voraussetzungen kumulativ vor: Neben dem Erfordernis des Sitzes oder der Hauptniederlassung müssen demnach auch die Entscheidungen über das redaktionelle Programmangebot in Österreich getroffen werden. Zur Frage, was unter dem Sitz oder der Hauptniederlassung zu verstehen ist, hat der Bundeskommunikationssenat zum gleichlautenden 3 Abs. 1 PrTV-G BGBl. I Nr. 84/2001 idf BGBl. I Nr. 7/2009 (nunmehr 3 Abs. 1 AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2013) unter anderem ausgesprochen, dass unter Sitz im Sinne der Hauptverwaltung nur der Ort zu verstehen sei, an dem die unternehmerischen Entscheidungen durch das Leitungsorgan, also die Geschäftsführung getroffen werden (vgl. BKS 27.06.2008, GZ 611.192/0002-BKS/2008 mwn). Die T-ROCK GmbH hat in ihrem Antrag vorgebracht und in der Stellungnahme vom 02.12.2014 klargestellt, dass sie ihren Sitz in Deutschland hat und auch dort die redaktionellen Entscheidungen über das Programmangebot getroffen werden. Es sei lediglich ein Kleinstudio in Innsbruck geplant, welches zur Repräsentation vor Ort und zur Vornahme von Vorproduktionen und Interviews dienen soll. Allerdings führt die Antragstellerin in diesem Zusammenhang aus, dass 3 Abs. 1 PrR-G nicht isoliert, sondern im Zusammenhang 7 Abs. 3 PrR-G zu betrachten sei und durch diesen ergänzt werde. Ein Firmensitz in Deutschland sei demnach mit einem solchen in Österreich gleichberechtigt. 7 PrR-G lautet auszugsweise: 7. (1) Hörfunkveranstalter oder ihre Mitglieder müssen österreichische Staatsbürger oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts mit Sitz im Inland sein. (2) [ ] (3) Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern, juristische Personen und 3

Personengesellschaften mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind solchen mit Sitz im Inland gleichgestellt [ ]. Gemäß 7 Abs.3 PrR-G sind Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den EWR solchen mit Sitz in Österreich gleichgestellt. Die Bestimmung des 7 Abs. 3 PrR-G regelt jedoch lediglich die Gleichstellung von Angehörigen von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bzw. von juristischen Personen und Personengesellschaften mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit österreichischen Staatsbürgern und juristischen Personen und Personengesellschaften mit Sitz im Inland. Dieser Bestimmung sind jedoch keine darüber hinausgehenden Regelungen hinsichtlich der nach 3 Abs. 1 PrR-G geforderten Niederlassung, wonach es eben nicht nur auf den Sitz (bzw. die Hauptniederlassung) in Österreich ankommt, zu entnehmen. Aus 7 Abs. 3 PrR-G kann gefolgert werden, dass ein Antragsteller nicht notwendigerweise bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen Sitz in Österreich haben muss. Nach Auffassung der KommAustria wird einem im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Hörfunkveranstalter somit nicht verwehrt werden können, einen Antrag auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk zu stellen. Allerdings wird ein Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung darlegen und glaubhaft machen müssen, dass er im Falle einer Zulassungserteilung seinen Sitz in Österreich begründen wird, an dem auch die die redaktionellen Entscheidungen über das Programmangebot getroffen werden (vgl. den Bescheid der KommAusria vom 24.10.2012, KOA 1.411/12-001). Die Antragstellerin verfügt derzeit weder über einen Sitz in Österreich, noch werden die redaktionellen Entscheidungen in Österreich getroffen. Wesentlich ist, dass sie auch für den Fall einer Zulassungserteilung nicht plant, die redaktionellen Entscheidungen über das Programmangebot in Österreich zu treffen, sodass sie nicht im Sinne des 3 Abs. 1 PrR-G als in Österreich niedergelassen gilt. Selbst die im Falle der Erteilung einer Zulassung geplante Errichtung eines Kleinstudios in Innsbruck, welches zur Repräsentation vor Ort und zur Vornahme von Vorproduktionen und Interviews dienen soll, erfüllt die Voraussetzungen (Sitz oder Hauptniederlassung und redaktionelle Entscheidungen über das Programmangebot in Österreich) gerade nicht. Ganz im Gegenteil bringt die Antragstellerin ausdrücklich vor, dass sie keinen zwingenden Grund sehe, eine Hauptniederlassung in Österreich zu unterhalten. Auf die genauen Voraussetzungen des 3 Abs. 1 PrR-G wurde die Antragstellerin bereits im Mängelbehebungsauftrag vom 17.11.2014 explizit hingewiesen. Soweit die Antragstellerin vorbringt, dass sie die von ihr vertretene Rechtsauffassung verifiziert habe, indem sie sich bei der Wirtschaftskammer in Tirol erkundigt habe, die ihrerseits bei Kollegen des Fachverbandes der Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen Rücksprache gehalten habe und mit E-Mail von Herrn Andreas Ney vom 15.07.2014 bestätigt worden sei, kann entgegengehalten werden, dass zwar natürlich für Jedermann die Möglichkeit besteht, sich bei diesen Institutionen zu informieren, deren Aussagen und rechtlichen Subsumtionen für die KommAustria als für den vorliegenden Antrag zuständige Behörde allerdings nicht bindend sind. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass mangels Niederlassung in Österreich sowie das Fehlen der redaktionellen Entscheidungen über das Programmangebot in Österreich die Voraussetzungen im Sinne des eindeutigen Wortlautes des 3 Abs. 1 PrR-G nicht vorliegen. Der Antrag der T-ROCK GmbH war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß 3 Abs. 1 PrR-G zurückzuweisen. 4

III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid steht der/den Partei/en dieses Verfahrens das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beim Bundesverwaltungsgericht offen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei der Kommunikationsbehörde Austria einzubringen. Die Beschwerde hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, ebenso wie die belangte Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde. Für die Beschwerde ist eine Gebühr in Höhe von EUR 30,- an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel (IBAN: AT830100000005504109, BIC: BUNDATWW, Verwendungszweck: Bundesverwaltungsgericht, Vermerk: Name des Beschwerdeführers ) zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Wien, am 12. Februar 2015 Kommunikationsbehörde Austria Mag. Michael Ogris (Vorsitzender) Zustellverfügung: T-ROCK GmbH, Fraunhoferring 7, D-85609 Aschheim, per internationalem Rückschein 5