Verordnung des VBS über die Waffen-, Schiess- und Übungsplätze

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Transkript:

Verordnung des VBS über die Waffen-, Schiess- und Übungsplätze (Waffen- und Schiessplatzverordnung VBS, VWS-VBS) 510.514.1 vom 26. Juni 1996 (Stand am 1. Juli 1996) Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) 1, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3, 6 Absatz 3 und 13 der Waffenund Schiessplatzverordnung vom 26. Juni 1996 2 (VWS), verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Ausbildungsregionen 1 Der Chef Heer legt die Grenzen der Ausbildungsregionen nach Rücksprache mit den Kommandos der Armeekorps fest und regelt die Truppenbelegung. 2 Er ernennt die Kommandanten und Führungsgehilfen der Ausbildungsregionen. 3 Er stellt die Koordination mit zivilen Interessen sicher und gewährleistet eine optimale, auf die Umgebung abgestimmte Nutzung und Bewirtschaftung der Ausbildungsinfrastruktur. Er erlässt hiezu die nötigen Weisungen. Art. 2 Auflagen des Umweltschutzes Zuständig für die Bezeichnung von Gebieten nach Artikel 4 Absatz 4 VWS sind, soweit erforderlich in Absprache mit den betroffenen zivilen Stellen des Bundes und der Kantone: a. das Bundesamt für Betriebe des Heeres (BABHE); b. das Bundesamt für Betriebe der Luftwaffe (BABLW) auf den von ihm verwalteten Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen für: 1. Sperrungen im Rahmen vertraglicher Regelungen, 2. kleinräumige Sperrungen. AS 1996 1968 1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. 2 SR 510.514 1

510.514.1 Militärische Organisation und Verwaltung 2. Abschnitt: Waffenplätze Art. 3 Aufgaben des Waffenplatzkommandanten 1 Der Waffenplatzkommandant regelt die militärische Benützung und ist für die Sicherheit der Ausbildungsanlagen verantwortlich. 2 Er erlässt zusammen mit dem Betriebsleiter oder der Betriebsleiterin den Waffenplatzbefehl. Art. 4 Aufgaben des Betriebsleiters oder der Betriebsleiterin Der Betriebsleiter oder die Betriebsleiterin verwaltet die Bauten, Anlagen, Einrichtungen und das Gelände, ist für deren Unterhalt sowie die Sicherstellung des Betriebes verantwortlich und vertritt die Interessen des Grundeigentümers gegenüber Dritten. Er oder sie berücksichtigt dabei vorrangig die Bedürfnisse der militärischen Ausbildung. Art. 5 Abgrenzung der Aufgaben Der Chef Heer regelt die Abgrenzung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen Waffenplatzkommandant und Betriebsleiter oder Betriebsleiterin im Einvernehmen mit: a. dem Kommandanten Luftwaffe für die Waffenplätze der Luftwaffe; b. den Kantonen für ihre Waffenplätze. Art. 6 Fachorgane 1 Den Waffenplätzen können ständige Fachorgane wie Feldprediger, Ärzte und Ärztinnen, Psychologen und Psychologinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen zugeteilt werden. 2 Die Fachorgane unterstehen militärisch dem Waffenplatzkommandanten, fachlich der Bundesstelle, die sie ernennt. Die Fachorgane regeln ihren Fachdienst nach den Vorgaben der fachlich vorgesetzten Bundesstelle und nach Absprache mit dem Waffenplatzkommandanten. Art. 7 Unterkunft und Arbeitsräume 1 Die Schul- und Kurskommandanten übernehmen bei Dienstantritt anhand von Inventaren die Räumlichkeiten und deren Ausrüstung. Begehren und Beschwerden über den Zustand und die Ausrüstung der Räumlichkeiten sind von den Truppenkommandanten innerhalb von 24 Stunden nach der Übernahme der Betriebsleitung zu melden. 2 Die Truppe hat ihre Räumlichkeiten bei Abwesenheit von mehr als fünf Nächten oder sechs Tagen vom Waffenplatz dem Betriebsleiter oder der Betriebsleiterin zurückzugeben. 2

Waffen- und Schiessplatzverordnung VBS 510.514.1 3 Die Instruktoren und Instruktorinnen haben bei Abwesenheit ihre Räumlichkeiten auf Vorankündigung dann zurückzugeben, wenn diese infolge anderweitiger militärischer Belegung zwingend benötigt werden. Sie können ihre Unterlagen in den abgegebenen Räumlichkeiten verschlossen aufbewahren. Über die Rückgabe der Räumlichkeiten entscheidet der Betriebsleiter oder die Betriebsleiterin im Einvernehmen mit dem Waffenplatzkommandanten. 4 Die Regelung betreffend Abgabe der Räumlichkeiten bei Abwesenheit gilt nicht für Schulkommandanten und Schuladministratoren sowie für permanent eingerichtete Ausbildungsanlagen. Art. 8 Benützung von Arrestlokalen 1 Der Vollzug der Arreststrafen während des Dienstes ist Sache der Truppe. 2 Der Waffenplatzkommandant stellt nicht auf dem Waffenplatz stationierten Truppen Arrestlokale zur Verfügung, sofern es die Verhältnisse gestatten. 3 Die Arrestlokale der Waffenplätze können, soweit es die Verhältnisse gestatten, für Arrestanten, deren Strafvollzug in den Zuständigkeitsbereich der Kantone fällt, zur Verfügung gestellt werden. Für Betreuung und Verpflegung dieser Arrestanten sind die betreffenden Kantone verantwortlich. Über Ausnahmen in Einzelfällen entscheiden die Waffenplatzkommandanten mit Zustimmung der vorgesetzten Stelle. Art. 9 Pachtverträge und Betrieb von Militärkantinen und Kiosken 1 Auf Waffenplätzen dürfen Militärkantinen und Kioske betrieben werden. Die Pachtverträge werden für bundeseigene Waffenplätze vom BABHE und vom BABLW abgeschlossen. Der Abschluss entsprechender Pachtverträge für kantonale Waffenplätze ist Sache des Kantons. 2 Die Verträge sind vom VBS zu genehmigen. 3 Der Chef Heer regelt den Betrieb und setzt die Höchstpreise für alkoholfreie Getränke im Rahmen der Pachtverträge fest. Er ordnet die Verpflegung der Offiziere und höheren Unteroffiziere auf den Waffenplätzen. 4 Die Festsetzung der Pensionsverpflegungsentschädigung richtet sich nach der Verordnung vom 29. November 1995 3 über die Verwaltung der Armee. Art. 10 Beanstandungen betreffend Militärkantinen und Kioske 1 Beanstandungen der Truppe gegen die Kantinen- und Kioskführung sind unverzüglich an den Waffenplatzkommandanten zu richten, der sie zusammen mit dem Betriebsleiter oder der Betriebsleiterin behandelt. 2 Beanstandungen von Pächtern und Pächterinnen gegen die Truppe sind unverzüglich an den Betriebsleiter oder die Betriebsleiterin zu richten, der oder die sie zusammen mit dem Waffenplatzkommandanten behandelt. 3 SR 510.301 3

510.514.1 Militärische Organisation und Verwaltung 3 Kann keine Einigung erzielt werden, sind die Beanstandungen mit den Stellungnahmen des Waffenplatzkommandanten und des Betriebsleiters oder der Betriebsleiterin folgenden Stellen zur Behandlung zu unterbreiten: a. dem BABHE oder dem BABLW im Falle bundeseigener Waffenplätze; b. der kantonalen Militärverwaltung im Falle kantonaler Waffenplätze. Kann auf dieser Stufe keine Einigung erzielt werden, können die Beanstandungen dem BABHE unterbreitet werden. Art. 11 Zivile Benützung 1 Die zivile Benützung des Waffenplatzes richtet sich nach den militärischen Bedürfnissen und ist grundsätzlich gebührenpflichtig. 2 Die Bewilligung für die zivile Benützung erteilt der Betriebsleiter oder die Betriebsleiterin nach Absprache mit der Untergruppe Ausbildungsführung und dem Waffenplatzkommandanten. Anlässe, die grosse Teile der Infrastruktur beanspruchen oder erhebliche Auswirkungen auf die Umgebung haben, bedürfen der Bewilligung des VBS. Weitere Bewilligungen des Kantons und der Gemeinde bleiben vorbehalten. 3 Der Chef Heer erlässt im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat des VBS die nötigen Weisungen. 3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für kantonale Waffenplätze Art. 12 Leistungen des Bundes 1 Der Bund richtet die Entschädigung je Angehörigen der Armee und Tag ebenfalls für die Betten aus, die wegen Ummöblierung von Unteroffiziers- und Mannschaftszimmern in Arbeits- und Theorieräume für Schulen und Kurse nicht belegt werden können. Die Entschädigung wird aufgrund eines Belegungsrapportes ausgerichtet, wenn drei und mehr Zimmer je Kurs ummöbliert werden müssen. 2 Der Anspruch der Kantone auf Entschädigung entfällt während der Durchführung von Veranstaltungen durch Dritte oder bei Umbauarbeiten. Das Kalenderjahr wird mit 360 Tagen berechnet. 3 Bei Abwesenheit der Truppe von der Kaserne während der Dauer bis zu fünf Nächten oder sechs Tagen wird die Entschädigung weiterhin ausgerichtet. Dauert die Abwesenheit länger, so wird für die ganze Dauer der Abwesenheit keine Entschädigung ausgerichtet. 4 Die Abrechnungen über die Tagesentschädigungen werden von der Betriebsleitung erstellt und mit den Rechnungen der zuständigen Kommandostelle vorgelegt, die sie für die Richtigkeit visiert. 4

Waffen- und Schiessplatzverordnung VBS 510.514.1 Art. 13 Entschädigung für Verbrauchsmaterial und weitere Betriebskosten Der Bund entschädigt die Kosten für Verbrauchsmaterial und weitere Betriebskosten nach den Bestimmungen im Anhang. 4. Abschnitt: Schiess- und Übungsplätze Art. 14 Ausnützung Eine zweckmässige Ausnützung der Schiess- und Übungsplätze ist sicherzustellen. In erster Linie sind die bundeseigenen Plätze zu benützen, sodann die Plätze, für die vertragliche Vereinbarungen bestehen. Art. 15 Benützungsauflagen Die nach der Militärorganisationsverordnung vom 18. Oktober 1995 4 für die militärische Benützung und Verwaltung der Schiess- und Übungsplätze zuständigen Stellen erlassen auch Vorschriften für die zivile Benützung. Sie ziehen hiezu Sicherheitsexperten oder -expertinnen der Gruppe Rüstung oder des Infanterieausbildungszentrums Walenstadt bei. 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 16 Vollzug Der Chef Heer vollzieht diese Verordnung. Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. die Verfügung des EMD vom 27. August 1947 5 über die Kasernierung von Truppen auf Waffenplätzen; b. die Verfügung des EMD vom 30. Dezember 1961 6 betreffend Kasernierung von Truppen auf Waffenplätzen; c. die Verfügung des EMD vom 6. Juni 1962 7 über Waffenplätze und militärische Übungsgebiete. Art. 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft. 4 SR 510.21 5 In der AS nicht veröffentlicht 6 In der AS nicht veröffentlicht 7 In der AS nicht veröffentlicht 5

510.514.1 Militärische Organisation und Verwaltung Anhang (Art. 13) Entschädigung der Kosten für Verbrauchsmaterial und weitere Betriebskosten 1. Der Bund entschädigt die Kosten für folgende Aufwendungen (Verbrauchsmaterialien und Gebühren): a. Elektrizität; b. Ersatz Glühbirnen, Beleuchtungsröhren, Sicherungen; c. Kaminfeger; d. Brennmaterial für Heizung und Warmwasserzubereitung; e. Desinfektionskosten; f. Ausserordentlicher Textilwechsel; g. WC-Papier, Papierhandtücher, Waschkosten für auswechselbare Handtuchrollen, Seife für WC und Lavabos, Abwaschmittel für Geschirrspülanlagen; h. Wasser- und Abwassergebühren; i. Entsorgungskosten; k. Reinigungs-/Desinfektionsprodukte für sanitäre Einrichtungen, sofern nicht Nachschubweg; l. Spezial-Mobiliar für die Krankenabteilung (nicht normiert); m. Didaktisches Mobiliar und Einrichtungen; n. Reinigung Rohrleitung Meteorsickerwasser/Hauskanalisationen; o. Leerung und Entsorgung der Öl- und Fettabscheider (Küche/Motorwagendienst); p. Lieferung des gesamten Reinigungsmaterials; q. Effektive Reinigungskosten für Textilien, im max. jedoch gemäss Ansätzen des Bundesamtes für Betriebe des Heeres, ohne Instandstellung. 2. Der Bund vergütet einen Teil der Betriebskosten in Form einer Entschädigung nach Angehörigen der Armee, Pferd und militärisches Motorfahrzeug. Er sichert den Kantonen die Zahlung eines jährlichen Minimalbetrages zu. Folgende Betriebskosten werden bei der Berechnung der Tagesentschädigung berücksichtigt: a. Löhne des Administrativ- und Betriebspersonals für alle im Zusammenhang mit dem Betrieb des Waffenplatzes zusammenhängenden Arbeiten; b. Tägliche Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten. 6