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Transkript:

Satzung des Mitglied im Deutschen Modellflieger Verband e.v.

SATZUNG des Vereins Flug-Sport-Club Duisburg-Rheinhausen 1959 e. V. (Abkürzung: FSC Duisburg-Rheinhausen 1959 e.v.) Neufassung der Satzung durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 08.02.2013, eingetragen ins Vereinsregister am 13.05.2013 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein trägt den Namen Flug-Sport-Club Duisburg-Rheinhausen 1959 e.v. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg-Rheinhausen. Der Gerichtsstand ist Duisburg 3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg unter der Nummer VR 1309 eingetragen. 4. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Modellflieger Verband e.v. (kurz DMFV) 5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung des Modellflugsportes/Luftsportes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch a) Die Förderung der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch den Modellflugsport. b) Die Förderung des Modellflugsportes in der freien Landschaft zur Erholung bei Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege und zum Schutz von Landschaft und Natur. c) Einrichten eines den technischen Erfordernissen entsprechenden Modellfluggeländes. d) Förderung der Kontakte zu anderen Modellflugsportvereinen und gruppen sowie zum Dachverband DMFV. e) Unterstützung der Mitglieder bei der Ausübung des Modellflugsports 3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden. 1

5. Erweist es sich als notwendig, können innerhalb des Vereins verschiedene Abteilungen oder Arbeitsgebiete gebildet werden. 3 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. 2. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. 3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, des Aufnahmebeitrags und sonstiger Geldforderungen des Vereins. 4. Der Vorstand entscheidet über den vorläufigen Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die vorläufige Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrags schriftlich mit. 5. Die endgültige Aufnahme eines Mitgliedes muss durch die nächstfolgende Jahreshauptversammlung bestätigt werden. 6. Die Aufnahme eines Mitgliedes ist mit einer von der Mitgliederversammlung festzulegenden Aufnahmegebühr verbunden. 7. Gastflieger und Interessenten können eine Tagesmitgliedschaft erwerben. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag (Eintragung im Flugbuch) entscheidet der Vorstand. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, erfolgt die Entscheidung über die Aufnahme durch den Flugleiter. Die Tagesmitgliedschaft endet mit der Beendigung des Flugbetriebs am jeweiligen Tag und dem entsprechenden Eintrag im Flugbuch (Austritt). Tagesmitglieder besitzen kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. 8. Für die Zeit der Tagesmitgliedschaft gelten die Tagesmitglieder ansonsten als aktive Mitglieder im Sinne von 6 Punkt 3. 9. Eine Mitgliedschaft ist in aktiver und inaktiver (förderlicher) Form möglich. 10. Inaktive Mitglieder sind Personen, die den Verein im Erreichen seiner Ziele unterstützen, sie haben jedoch kein Stimmrecht. 4 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein. 2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahrs erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist. 3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder von Umlagen/Arbeitsstunden im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist 2

kein Rechtsmittel gegeben. 4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Vorstands muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden. 5. Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. 6. Der Vorstand hat binnen zwei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds. 7. Das ausscheidende Mitglied verliert jeden Anspruch an das Vereinsvermögen des Vereins. Jedoch bleiben alle Verpflichtungen gegenüber dem Verein, insbesondere Beitragsrückstände, bestehen. 5 Aufnahmebeitrag, Mitgliedsbeitrag 1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Des Weiteren werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. 2. Jedes aktive Mitglied hat eine entsprechende Anzahl von Arbeitsstunden zu leisten. Bei Nichtleistung der erforderlichen Arbeitsstunden sind entsprechende Ersatzleistungen in Form eines Geldbetrages zu erbringen. Die Anzahl der Arbeitsstunden und die Höhe der Ersatzleistung in wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. 3. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen, und Arbeitsstunden werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 4. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte; sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit. 5. Der Vorstand kann in Einzelfällen Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten, sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen. 3. Nur aktive Mitglieder sind berechtigt, den Modellflugsport auf dem Fluggelände des Vereins auszuüben. 3

7 Organe des Vereins 1. Organe des FSC Duisburg-Rheinhausen 1959 e.v. sind die a) die Mitgliederversammlung und b) der Vorstand. 8 Mitgliederversammlung 1. In der Mitgliederversammlung hat nur jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen. 2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands b) Entlastung des Vorstands c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge d) Wahl und Abwahl des Vorstands e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands g) Wahl der Kassenprüfer h) Ernennung von Ehrenmitgliedern i) Wahl der Referenten 9 Einberufung der Mitgliederversammlung 1. Im ersten Quartal eines jeden Jahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung (auch Jahreshauptversammlung genannt) stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. 2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand textlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung textlich bekannt gegeben werden; ansonsten sind sie unzulässig. 4

10 Außerordentliche Mitgliederversammlung 1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. 2. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. 3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Geschäftsführer oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. 2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. 3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. 4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Nein-Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden, wobei hierzu die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann. 6. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. 7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Geschäftsführer ein Protokoll aufzunehmen, das vom Geschäftsführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren. Bei Verhinderung des Geschäftsführers wählt die Versammlung einen Protokollführer. 5

12 Der Vorstand 1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister. Der Vorstand des Vereins wird gerichtlich und außergerichtlich, im Sinne des 26 BGB, durch den Vorsitzenden und den Geschäftsführer vertreten. 2. Der Vorstand kann für weitere Abteilungen oder Arbeitsgebiete Personen bestimmen, die in Referentenfunktion tätig werden. 13 Zuständigkeit des Vorstands 1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung c) Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern e) Der Geschäftsführer hat ein schriftliches Protokoll über die Mitgliederversammlung zu führen, welches von Ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. f) Das schriftliche Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen; erfolgt in dieser Mitgliederversammlung kein Einspruch, so gilt dieses Protokoll als genehmigt. g) Dem Schatzmeister obliegt die Kassenführung. Er verwaltet das Vermögen des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über Einnahmen und Ausgaben. Er hat für die Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstellen. 14 Wahl und Amtsdauer des Vorstands 1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. 2. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglieder können nur aktive Mitglieder des Vereins werden. 3. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus, so wählt der verbliebene Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den sogleich beim Amtsgericht anzumeldenden kommissarischen Nachfolger. 4. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. 6

15 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands 1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Geschäftsführer, einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. 2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Geschäftsführer, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. 3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. 4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen. 16 Die Kassenprüfer 1. Von der Mitgliederversammlung sind 2 (zwei) Kassenprüfer für jeweils 3 Jahre zu wählen. Diese beiden Mitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören. 2. Sie haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll spätestens vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein. 3. Auf der Mitgliederversammlung haben sie einen Bericht über die Kassenprüfung vorzulegen. 17 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Geschäftsführer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an eine karitative Institution der Stadt Duisburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 4. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, welcher Institution das Vermögen zugeht. Ort, Datum Unterschriften 7