STADT SCHOPFHEIM 7/9a Satzung über den Jahrmarkt (Kalter Markt) (Redaktionelle Fassung) Aufgrund des 4 Abs. 1 und 142 i.d. Fassung der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 22.12.1975 (GBl. S. 1) wird für den Jahrmarkt (Kalter Markt) der Stadt Schopfheim folgende Jahrmarktsatzung erlassen: 1 Öffentliche Einrichtung Die Stadt Schopfheim betreibt alljährlich einen Jahrmarkt (Kalter Markt) als öffentliche Einrichtung 2 Zeit, Öffnungszeiten und Platz des Jahrmarktes (Kalter Markt) 1. Der Jahrmarkt (Kalter Markt) findet alljährlich am ersten Dienstag und Mittwoch im Monat Dezember statt. 2. Der Warenverkauf darf in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr stattfinden. 3. Der Jahrmarkt (Kalter Markt) wird auf folgenden Plätzen und Straßen abgehalten. 1. Marktplatz einschließlich Kronenbrunnenplatz 2. gesamte Wallstraße 3. gesamte Parkierungsanlage entlang dem Gewerbekanal, und zwischen der Wallstraße, der Straße am Stadtgraben und dem Wiesenweg 4. ein Teilstück des Wiesenweges zwischen Wallstraße und der Straße am Stadtgraben 5. gesamte Torstraße 6. Entegaststraße von der Konrad-von-Rötteln-Straße bis zur Torstraße 7. Konrad-von-Rötteln-Straße von der Wallstraße bis zur Einmündung in die B 317 3 Gegenstände des Jahrmarktes (Kalter Markt) Auf dem Jahrmarkt dürfen Waren aller Art feilgeboten werden. Der Ausschank von Glühwein zum Verzehr an Ort und Stelle wird zugelassen. Andere alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle dürfen nicht verabreicht werden. Soweit nach anderen Vorschriften im Marktverkehr bestimmte Waren verboten sind, werden diese Vertriebsverbote durch 68 GewO nicht berührt. Erlaubnispflichtige Veranstaltungen nach 60 a GewO dürfen nur innerhalb der Marktfläche nach 2 Abs. 3 Ziffer 1 durchgeführt werden.
- 2-7/9a 4 Zutritt Die Verwaltung kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall den Zutritt je nach den Umständen befristet oder nicht befristet oder räumlich begrenzt untersagen. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen diese Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung gröblich oder wiederholt verstoßen wird. 5 Standplätze 1. Auf dem Jahrmarkt dürfen Waren nur von einem zugewiesenen Standplatz aus angeboten und verkauft werden. 2. Für die Teilnahme am Markt ist eine schriftliche Zuweisung erforderlich. 3. Die Zuweisung ist unter Angabe des Warensortiments und der benötigten Platzfläche bei der Stadtverwaltung schriftlich oder in elektronischer Form zu beantragen. Die Zuweisung kann frühestens zum 15.09. und spätestens bis zum 15.10. eines Jahres vor dem jeweiligen Markt erfolgen. 4. Für die Benutzung der Marktflächen und Markteinrichtungen wird eine Marktgebühr erhoben. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Erhalt der Zuweisung. Gebührenschuldner ist derjenige, der die Zulassung beantragt hat. 5. Soweit eine Zuweisung nicht erteilt oder bis 1 Stunde nach Beginn des Marktes nicht ausgenutzt oder der Standplatz vor Ablauf der Marktzeit aufgegeben ist, kann ausnahmsweise der/die Marktmeister/in Tageserlaubnisse für den betreffenden Markttag erteilen. 6. Die Zuweisung ist nicht übertragbar. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. 7. Über die Zuweisung entscheidet die Stadtverwaltung anhand der Attraktivität des Angebotes. Die Zuweisung erfolgt befristet für die Dauer der Veranstaltung. 8. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz. Dies gilt auch dann, wenn seit Jahren der gleiche Platz zugeteilt worden ist. Kein Standplatz darf vor der Zuweisung benutzt werden. Die festgesetzten Grenzen des Standplatzes dürfen nicht eigenmächtig überschritten werden. Der
zugewiesene Platz oder Stand darf nur zum Geschäftsbetrieb des Inhabers und für den zugelassenen Warenkreis benutzt werden. Die Überlassung eines Standplatzes an andere Personen oder die eigenmächtige, wenn auch nur vorübergehende Änderung des Warenkreises, ist nicht gestattet und berechtigt die Stadtverwaltung sofort über den Stand oder Platz anderweitig zu verfügen, erforderlichenfalls nach zwangsweiser Räumung auf Kosten und Gefahr des Inhabers. In diesen Fällen werden bereits gezahlte Gebühren nicht erstattet oder ermäßigt. Zur besseren Ordnung des Marktverkehrs kann ein Tausch von Standplätzen angeordnet werden, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Entschädigung entsteht. 9. Das Zulassungsverfahren sowie die Erlaubnis- bzw. Ausnahmeerteilungen können über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. 6 Auf- und Abbau Waren, Verkauseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen nicht später als eine Stunde nach Marktbeginn am ersten Markttag und frühestens eine Stunde nach Marktschluss am zweiten Markttag angefahren, ausgepackt, aufgestellt oder abgefahren werden. Kraftfahrzeuge der Verkäufer dürfen nur in dieser Zeit in den Markt einfahren. 7 Verkaufseinrichtungen 1. Als Verkaufseinrichtungen sind nur Stände aus dem Eigentum der Stadt Schopfheim, Verkaufswagen oder Anhänger zugelassen. Die Stände der Stadt werden den Händlern gegen Entrichtung einer nach Größe des Standes berechneten Gebühr zur Verfügung gestellt. Für die Beleuchtung der Stände haben die Verkäufer selbst zu sorgen. 2. Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3 m sein, Kisten und ähnliche Gegenstände nicht höher als 1,40 m gestapelt werden. 3. Vordächer und Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesenen Grundflächen nur nach der Verkaufsstelle und nur höchstens 1 m überragen. Sie müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,10 m, gemessen ab Straßenoberfläche, haben. 4. Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Marktoberfläche nicht beschädigt wird. Sie dürfen ohne Erlaubnis der Verwaltung weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.
- 4-7/9a 5. Die Standinhaber haben an ihren Verkaufsständen an gut sichtbarer Stelle ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen sowie ihre Anschrift in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Standinhaber, die eine Firma führen, haben außerdem ihre Firma in der vorbezeichneten Weise anzugeben. 6. Das Anbringen von anderen als in Absatz 5 genannten Schildern, Anschriften und Plakaten sowie jede sonstige Reklame ist nur innerhalb der Verkaufseinrichtungen in angemessenem, üblichen Rahmen gestattet und nur soweit es mit dem Geschäftsbetrieb des Standinhabers in Verbindung steht. 7. In den Gängen und Durchfahrten darf nichts abgestellt werden. 8. Die Verkaufseinrichtungen sind so aufzustellen, dass jederzeit ein Rettungsweg für die Feuerwehr vorhanden ist. 8 Verhalten auf dem Jahrmarkt 1. Alle Teilnehmer am Marktverkehr haben mit dem Betreten des Jahrmarktes die Bestimmungen der Jahrmarktsatzung sowie die Anordnung der Verwaltung zu beachten. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, die Preisauszeichnungsverordnung, das Lebensmittel-, Hygiene und Baurecht sind zu beachten. 2. Jeder hat sein Verhalten auf dem Jahrmarkt und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. 3. Es ist insbesondere unzulässig: 1. Waren im Umhergehen anzubieten, 2. Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen, 3. Tiere auf den Jahrmarkt zu verbringen, ausgenommen Blindenhunde, 4. Motorräder, Fahrräder, Mopeds oder ähnliche Fahrzeuge mitzuführen, 5. warmblütige Kleintiere zu schlachten, abzuhäuten oder zu rupfen. 4. Den Beauftragten der zuständigen amtlichen Stellen ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten.
- 5-7/9a 9 Sauberhaltung des Jahrmarktes (Kalter Markt) 1. Der Jahrmarktplatz darf nicht verunreinigt werden, Abfälle dürfen nicht auf den Jahrmarktplatz (Kalter Markt) eingebracht werden. 2. Die Standinhaber sind verpflichtet, 1. Ihre Standplätze sowie die angrenzenden Gangflächen während der Benutzungszeit von Schnee und Eis freizuhalten, 2. Dafür zu sorgen, dass Papier und anderes leichtes Material nicht verweht werden, 3. Verpackungsmaterial, Marktabfall und marktbedingten Kehricht von dem Standplatz an einer Stelle zu sammeln, mitzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Es ist nicht erlaubt, hierfür die im öffentlichen Bereich aufgestellten Abfalltonnen oder Papierkörbe zu benutzen. 4. Der Standplatz, der Platz unmittelbar davor und dahinter, sowie die angrenzenden Gangflächen sind besenrein zu verlassen. 3. Die Stadt kann sich zur Entsorgung von Abfällen Dritter bedienen. Die Kosten können demjenigen auferlegt werden, der der Vorschrift zuwider handelt. 10 Haftung Die Stadt haftet für Schäden auf dem Jahrmarkt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. 11 Ordnungswidrigkeit Ordnungswidrigkeiten im Sinne von 142 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieser Jahrmarktssatzung über 1. den Zutritt gemäß 4 2. den Verkauf von zugewiesenen Standplätzen nach 5 Abs. 1 Satz 1 3. die sofortige Räumung des Standplatzes nach 5 Abs. 1 Ziffer 6 Satz 3 4. den Auf- und Abbau nach 6 5. die Verkaufseinrichtungen nach 7 Abs. 1 bis 4
6. die Plakate und die Werbung nach 7 Abs. 6-6 - 7/9a 7. das Abstellen in den Gängen und Durchfahrten nach 7 Abs. 7 8. das Verhalten auf dem Jahrmarkt nach 8 Abs. 1 und 2 9. das Anbieten von Waren im Umhergehen nach 8 Abs. 3 Nr. 1 10. das Verteilen von Werbematerialien oder sonstigen Gegenständen nach 8 Abs. 3 Nr. 2 11. das Mitnehmen von Tieren und Fahrzeugen nach 8 Abs. 3 Nr. 3 und 4 12. das Schlachten von Kleintieren nach 8 Abs. 3 Nr. 5 13. die Gestattung des Zutrittes nach 8 Abs. 4 14. die Verunreinigung des Marktplatzes nach 9 Abs. 1 15. die Reinigung der Standplätze nach 9 Abs. 2 verstößt. 12 Inkrafttreten Die Jahrmarktsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft Schopfheim, den 19. Juni 1978 Der Gemeinderat