Studienplan für das Fach Pharmazie Bachelorstudium 1. und 2. Studienjahr vom 1. September 2010

Ähnliche Dokumente
Studienplan für das Bachelorstudium Biochemie und Molekularbiologie

Studienplan für das Bachelorstudium Biochemie und Molekularbiologie

Studienplan Mathematik für Major und Minor im Bachelor vom 1. August 2009

Studienplan für das Bachelorstudium Biochemie und Molekularbiologie

Studienplan für das Bachelorstudium Biochemie und Molekularbiologie

Von den ECTS-Punkten des Bachelors müssen mindestens 30 aus dem Bereich der Wahrscheinlichkeitstheorie

Studienplan für die Minor-Studienprogramme Nachhaltige Entwicklung

Studienplan für das Fach Chemie und Molekulare Wissenschaften vom 1. September 2008 (revidierte Version des Studienplans vom 1.

Studienplan Mathematik für das Masterstudium und das Doktorat

Studienplan zum Bachelorstudium in Biologie

Studienplan Mathematik für das Masterstudium und das Doktorat

Studienplan zum Studiengang Master of Science in Business

Studienplan für das Bachelor- und Masterstudium im Studiengang Sportwissenschaft

Studienplan für das Bachelor- und Masterstudium im Studiengang Sportwissenschaft

Studienplan für das Bachelor- und Masterstudium im Studiengang Erziehungswissenschaft

Die Philosophisch-naturwissenschaftliche Fakultät der Universität Bern

STUDIENPLAN FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG SCHWEIZER POLITIK UND VERGLEICHENDE POLITIK COMPARATIVE AND SWISS POLITICS UNIVERSITÄT BERN VOM 1.

Studienplan für das Fach Informatik

I. Allgemeiner Teil. Fakultät (in der Folge Ma BWL). [Fassung vom ]

Studienplan für die Bachelor-Studienprogramme am Institut für Germanistik der Universität Bern

Studienplan für das Fach Chemie und Molekulare Wissenschaften

STUDIENPLAN BACHELOR SOZIALWISSENSCHAFTEN ZUM STUDIENGANG AN DER UNIVERSITÄT BERN VOM 1. SEPTEMBER 2009

I. Allgemeines. vom 10. März 2016 (Stand 1. August 2018)

I. Allgemeines. 1 Dieser Studienplan gilt für alle an der Universität Bern. 1 Das Bachelorstudium vermittelt den Studierenden eine

Philosophisch-naturwissenschaftliche Fakultät Universität Bern Studienplan zum Master-Studiengang und zum PhD-Studium in Ecology and Evolution

Studienplan für das Bachelor- und Masterstudium im Studiengang Psychologie

Studienplan zum Studiengang Bachelor Volkswirtschaftslehre

Ordnung für das Bachelorstudium Pharmazeutische Wissenschaften an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel

Studienplan für das Bachelor- und Masterstudium im Studiengang Psychologie

Studienplan zum Studiengang Master Volkswirtschaftslehre

Studienplan für die Minorstudienprogramme auf der Bachelor- und auf der Master-Stufe der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern

Studienplan für das Studium im spezialisierten Masterstudiengang Biomedical Sciences

STUDIENPLAN ZUM STUDIENGANG MASTER BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE UNIVERSITÄT BERN VOM 1. SEPTEMBER 2007

Studienplan Archäologie

Studienplan für Slavistik am Institut für Slavische Sprachen und Literaturen der Philosophisch-historischen Fakultät

Ordnung für das Bachelorstudium Pharmazeutische Wissenschaften an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel

I. Allgemeine Bestimmungen. vom 7. Juli 2010 (Stand 1. November 2018)

Studienplan zum Master Politikwissenschaft

Studienplan für die Studienprogramme Soziolinguistik am Center for Studies in Language and Society der Philosophisch-historischen Fakultät

Studienplan zum Master- und PhD-Studium in Molecular Life Sciences

Studiengang Business Information Systems International* und Engineering Business Information Systems

Studienplan für das Bachelor- und Masterstudium im Studiengang Erziehungswissenschaft

Studienplan für den Spezialisierten Masterstudiengang Applied Economic Analysis

I. Allgemeines. vom 1. August 2009 mit Änderungen vom 7. Mai 2012

Ordnung für das Bachelorstudium Geowissenschaften an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel

Studienplan für die Master-Studienprogramme World Arts and Music

Studienplan Erdwissenschaften im Bachelor- und Master- Minor-Studium sowie Earth Sciences im PhD-Studium

Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungsund Prüfungsmodells für Zahnmedizin

Studienplan für das Bachelor-, Master-, PhD- und Minorstudium in Erdwissenschaften

Studienplan für das Fach Geographie

Studienplan für das Fach Geographie

Studienplan des Spezialisierten Master- Studienganges und des PhD-Studienganges in Climate Sciences

Studienplan Erdwissenschaften im Bachelor- und Master- Minor-Studium sowie Earth Sciences im PhD-Studium

Ordnung für das Bachelorstudium Biologie an der Philosophisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel

Studienplan für die Bachelor- und Masterprogramme des Instituts für Musikwissenschaft der Universität Bern

Studienplan des Spezialisierten Master-Studienganges und des PhD-Studienganges in Climate Sciences

Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Ergotherapie, Physiotherapie, Hebammen und Pflege. an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

1. Diese Ordnung regelt das Studium in Chemie an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel.

Die Rechtswissenschaftliche Fakultät, beschliesst,

Global Studies des Center for Global Studies (im Folgenden

Studienplan des Spezialisierten Master-Studienganges und des PhD-Studienganges in Climate Sciences

Studienplan für die Studienprogramme am Institut für Erziehungswissenschaft

Studienplan für die Bachelor-Studienprogramme am Institut für Germanistik der Universität Bern (vom 1. August 2009)

Studienplan für die Studienprogramme Chemie und Molekulare Wissenschaften am Departement für Chemie und Biochemie

Studienplan für die Studienprogramme in Physik/Astronomie

Studienplan für die Bachelor- und Masterprogramme des Instituts für Theaterwissenschaft (Änderung)

Beschlossen von der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich am

Der gewählte Schwerpunkt wird in der Urkunde ausgewiesen.

Nr. 542h Studien- und Prüfungsordnung für den Joint-Degree-Masterstudiengang Religion Wirtschaft Politik. vom 25. Juni 2008 (Stand 1.

an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften gestützt auf 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge

Ordnung für das Masterstudium Computer Science an der Philosophisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel

Studienplan für die Bachelor- und Masterprogramme des Instituts für Englische Sprachen und Literaturen

STUDIENPLAN ZUM STUDIENGANG MASTER OF ARTS IN BUSINESS AND LAW UNIVERSITÄT BERN VOM 1. AUGUST 2010

Reglement für die MAS-, DAS- und CAS-Programme der Foundation W.E. Simon Graduate School of. Business Administration in Switzerland

Verordnung über die Erprobung eines besonderen Ausbildungsund Prüfungsmodells an der medizinischen Fakultät der Universität Bern

I. Allgemeine Bestimmungen. 1 Dieses Reglement gilt für Studierende, die ab 1. August. Bern (Fakultät) studieren.

Bestimmte Module können in englischer Sprache erteilt werden.

Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Betriebsökonomie. an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

eines Bachelor-, Master- oder eines PhD-Studiengangs an der Philosophisch-naturwissenschaftlichen

Studien- und Prüfungsreglement über die Studiengänge zum Erwerb des Bachelor-Diploms am Departement für Architektur, Bau und Holz (SPR HSB)

Nr. 542p Studien- und Prüfungsordnung für den Dual-Degree-Masterstudiengang «Master of Arts in Politikwissenschaft»

Studienordnung für den Masterstudiengang in Physiotherapie an der. an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Reglement über das Doktoratsstudium an der Wirtschaftsund Sozialwissenschaftlichen Fakultät

I. Allgemeine Bestimmungen

Studienplan für das Master Minor Studienprogramm Gender Studies

Sozialwissenschaften der Universität Luzern. vom 23. Januar 2008 * (Stand 1. Januar 2009)

Transkript:

Studienplan für das Fach Pharmazie Bachelorstudium. und. Studienjahr vom. September 00 Die Philosophisch-naturwissenschaftliche Fakultät der Universität Bern erlässt, gestützt auf Artikel 83 des Statuts der Universität Bern vom 7. Dezember 997 (Universitätsstatut, UniSt) und das Reglement über das Studium und die an der Philosophischnaturwissenschaftlichen Fakultät vom 4. April 005 (RSL Phil.-nat., RSL) den folgenden Studienplan für das Fach Pharmazie Bachelorstudium. und. Studienjahr. I. Allgemeines Geltungsbereich Art. Dieser Studienplan gilt für alle an der Universität immatrikulierten Studierenden mit Monofach Pharmazie - Bachelorstudium. und. Studienjahr. Soweit nicht näher geregelt, gelten die Bestimmungen des RSL. Studienziele Art. Das Bachelorstudium. und. Studienjahr Pharmazie vermittelt den Studierenden eine wissenschaftliche Grundlage für das Fachgebiet Pharmazie. Damit soll die Voraussetzung für das fächerübergreifende Arbeiten (naturwissenschaftliche und medizinische Grundlagenfächer) sowie das wissenschaftliche Denken gefördert werden. Zulassung zum Studium Art. 3 Die Zulassung zum Studium ist in Artikel 4 RSL geregelt. Wer wegen ungenügender Leistungen im Studiengang Pharmazie oder einem äquivalenten Studiengang an einer anderen Universität endgültig abgewiesen worden ist, wird zum Studium Pharmazie an der Universität Bern nicht zugelassen. Studiengang Art 4 Am Departement für Chemie und Biochemie werden die zwei ersten Bachelorstudienjahre für das Fach Pharmazie angeboten.. Individueller Studienplan, Studienwechsel Art 5 In begründeten Fällen können Studierende bei dem gemäss Fakultätsreglement zuständigen Organ ein Gesuch um Genehmigung eines individuellen Studienplans einreichen. Es wird empfohlen, das Gesuch vorher mit der Studienleitung abzuklären. Studierende der Bachelor-Studiengänge "Biochemie und Molekularbiologie" und "Chemie und Molekulare Wissenschaften" an der Universität Bern können nach dem ersten Studienjahr in den Bachelorstudiengang "Pharmazie" wechseln unter Anrechnung von 60 ECTS-Punkten, sofern sie alle Module, bzw. des entsprechenden Studiengangs erfolgreich absolviert haben. Studienberatung Art. 6 Die Studienberatung wird in Form von Informationsveranstaltungen und in Sprechstunden der Studienleitung durchgeführt.

II. Studienzeiten und Verlängerungsmöglichkeiten Studienzeiten Art. 7 Bei Vollzeitstudierenden beträgt die Regelstudienzeit 4 Semester. Die Studienzeiten und Verlängerungsmöglichkeiten richten sich nach Artikel 7 RSL. III. Studienleistungen Studienleistungen Art. 8 Die Studienleistungen werden nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) bemessen. Ein ECTS-Punkt entspricht einer Studienleistung, die in 5-30 Arbeitsstunden erbracht wird. Die Bemessung der Leistungseinheiten in ECTS-Punkten ist in der "Übersicht über die Lehrveranstaltungen " (Anhang ) festgehalten. 3 ECTS-Punkte können maximal während zehn Jahren nach Erwerb an das Studium angerechnet werden. IV Allgemeine Bestimmungen Art. 9 Die Vergabe von ECTS-Punkten im Rahmen des. und. Bachelorstudienjahres Pharmazie erfolgt ausschliesslich aufgrund von. Die Art der Leistungskontrolle der Leistungseinheit wird zu Beginn der Lehrveranstaltungen bekannt gegeben. Art von Sprache der Schriftliche Art. 0 Die können sein: a schriftliche und mündliche Prüfungen, b schriftliche Arbeiten, c Bewertung der Arbeiten in Praktika und/oder Übungen, d Referate. Art. Die Sprache der entspricht in der Regel der Unterrichtssprache. Im Übrigen gilt Artikel 4 RSL und Artikel des Gesetzes vom 5. September 996 über die Universität (Universitätsgesetz, UniG). Art. Schriftliche dauern 30 bis 80 Minuten. Die Resultate werden von der Studienleitung den Kandidatinnen und Kandidaten innerhalb eines Monats zugänglich gemacht. 3 Die prüfungsverantwortlichen Personen melden die Ergebnisse der schriftlichen innerhalb der Frist von einem Monat an das Dekanat (Art. 6 Abs.3 RSL). 4 Wer eine schriftliche Leistungskontrolle absolviert hat, kann die eigene Arbeit bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses bei den für die Durchführung der Leistungskontrolle verantwortlichen Dozierenden einsehen.

Mündliche Art 3 Mündliche dauern 5-60 Minuten. Wird eine mündliche Leistungskontrolle von nur einer berechtigten Person durchgeführt, muss eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend sein. 3 Bei jeder mündlichen Leistungskontrolle wird sichergestellt, dass der Verlauf der Prüfung nachträglich rekonstruiert werden kann. 4 Die Examinatorinnen und Examinatoren informieren die Kandidatinnen und Kandidaten über das Ergebnis einer mündlichen Leistungskontrolle unmittelbar danach. Leistungsbeurteilung und Notenskala Art. 4 Genügende Leistungen werden wie folgt bewertet: 6 ausgezeichnet 5.5 sehr gut 5 gut 4.5 befriedigend 4 ausreichend Für ungenügende Leistungen werden die Noten,.5,,.5, 3 oder 3.5 vergeben. 3 Für Rundungsregeln wird auf Artikel 9 Absatz 7 RSL verwiesen. 4 Übungen, Praktika, usw. können ungeprüft angerechnet werden, wenn ihre Absolvierung Voraussetzung für die Zulassung zu einer Leistungskontrolle ist. 5 Die Gewichtung erfolgt gemäss ECTS-Punkten im Anhang. Täuschung Art. 5 Wird in einer Leistungskontrolle das Ergebnis durch Täuschen (Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, Abschreiben von Berichten, usw.) beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, so gilt die betreffende Leistungskontrolle als nicht bestanden und wird mit der Note benotet. Verantwortlichkeiten für die Art. 6 Examinatorinnen und Examinatoren sind die an der betreffenden Lehrveranstaltung beteiligten prüfungsberechtigten Dozentinnen und Dozenten. Für die Organisation und Durchführung der sind die Dozierenden der betreffenden Leistungseinheit verantwortlich. 3 Erstreckt sich eine Leistungskontrolle über ein ganzes Modul, so bezeichnet die Studienleitung eine verantwortliche Person aus dem Kreis der Dozierenden für die Organisation und Durchführung der Modulprüfung. 4 Die Studienleitung prüft, ob die Zulassungsbedingungen zur entsprechenden Leistungskontrolle erfüllt sind. Zeitpunkt und Ort der Art. 7 Die Studierenden werden zu Beginn jedes Semesters von den Dozierenden über die Art und Durchführung der orientiert. Die Studienleitung legt in Absprache mit den Dozierenden die Termine für die fest und gibt Termin und Ort bekannt. Anmeldung zur Leistungskontrolle Art. 8 Die Studierenden melden sich innerhalb der durch die Studienleitung ausgeschriebenen Fristen für die entsprechende Leistungskontrolle an.

Abmeldung bzw. Fernbleiben von Art. 9 Das Abmelden bzw. Fernbleiben von ist geregelt in Artikel 3 RSL. Tritt die Kandidatin oder der Kandidat während einer Leistungskontrolle zurück oder erscheint nicht zur Leistungskontrolle, hat sie oder er innert Wochenfrist den Beweis für einen wichtigen Grund (z.b. ärztliches Zeugnis) zu erbringen. Andernfalls gilt die Leistungskontrolle als nicht bestanden mit der Note. Wiederholungen von Art. 0 Ungenügende können einmal wiederholt werden. Genügende können nicht wiederholt werden. V. Bachelorstudium. und. Studienjahr Aufbau und Gliederung Art. Der Umfang des Bachelorstudiums Pharmazie. und. Studienjahr beträgt 0 ECTS-Punkte sowie die Absolvierung der Famulatur, des Nothelferkurses und der Lehrveranstaltung "Einführung in die pharmazeutischen Wissenschaften". Das Studium gliedert sich in ein einjähriges Einführungsstudium (60 ECTS- Punkte) und ein einjähriges Hauptstudium (60 ECTS-Punkte) 3 Für die Zulassung zum 3. Bachelor-Studienjahr, das nicht mehr in Bern angeboten wird, ist neben dem Bestehen der ersten beiden Studienjahre die vorgängige Absolvierung der Famulatur, des Nothelferkurses und der Lehrveranstaltung Einführung in die pharmazeutischen Wissenschaften obligatorisch. Empfohlen ist, die Famulatur und den Nothelferkurs vor Beginn des ersten Studienjahres und die Veranstaltung Einführung in die pharmazeutischen Wissenschaften im. Studienjahr zu absolvieren.. Studienjahr und. Studienjahr Art. Die Lehrveranstaltungen des ersten und zweiten Studienjahrs sind im Anhang aufgeführt. Dieser enthält die Zuweisung der ECTS-Punkte für die Leistungseinheiten sowie allfällige Gruppierungen in Module. Die 60 ECTS-Punkte des ersten Studienjahrs werden erworben, wenn die nach ECTS-Punkten gewichteten Noten der Leistungseinheiten einen Mittelwert von mindesten 4.0 ergeben. Ungenügende Noten können kompensiert werden, es dürfen aber nicht mehr als 3 Noten ungenügend sein. 3 Die 60 ECTS-Punkte des zweiten Studienjahres werden erworben, wenn die nach ECTS-gewichteten Noten der Leistungseinheiten einen Mittelwert von mindesten 4.0 ergeben. Ungenügende Noten können kompensiert werden. Abschluss des Bachelorstudiums. und. Studienjahr Gebühren für die Art 3 Das. und. Studienjahr Bachelor Pharmazie ist erfolgreich abgeschlossen, wenn: a das. und. Studienjahr je mit 60 ECTS-Punkten erfolgreich abgeschlossen wurden, d.h. je einen gewichteten Mittelwert der nach ECTS-Punkten gewichteten Einzelnoten von mindestens 4.0 aufweisen, b die Bestätigung für den Besuch der Lehrveranstaltung "Einführung in die pharmazeutischen Wissenschaften vorliegt, c die Bestätigung für die Absolvierung der Famulatur und des Nothelferkurses vorliegen. Art. 4 Die Gebühren für die richten sich nach Artikel 9 RSL. Sie werden für das Bachelorstudium. und. Studienjahr Pharmazie anteilsmässig erhoben.

Studienausschluss und Studienabbruch Art. 5 Studierende werden vom Studium ausgeschlossen, wenn feststeht, dass ein erfolgreicher Abschluss eines der beiden ersten Studienjahre nicht möglich ist. Dies gilt insbesondere, wenn ungenügende nicht mehr kompensiert werden können oder eine Überziehung der Regelstudienzeit ohne Verlängerungsmöglichkeit gemäss Artikel 84 Abs. UniSt und Artikel 7 RSL besteht. Bei Studienabbruch oder Studienausschluss wird dem Studierenden durch das Dekanat der Philosophisch-naturwissenschaftlichen Fakultät ein Leistungsnachweis mit einer Rechtsmittelbelehrung ausgehändigt. VI Übergangsbestimmungen Art. 6 Studierende die am. September 00 das. Studienjahr erfolgreich abgeschlossen haben, werden unter Anrechnung von 60 ECTS-Punkten ins. Studienjahr überführt und setzen ihr Studium nach vorliegendem Studienplan fort. Studierende mit einem Misserfolg im. Studienjahr werden unter Anrechnung der ECTS-Punkte der genügenden Leistungen ins. Studienjahr überführt und setzen ihr Studium nach vorliegendem Studienplan fort. Nicht bestandene aus dem ersten Studienjahr müssen wiederholt werden. Für das Bestehen gelten die Modalitäten des RSL. 3 Studierende mit einem Misserfolg im. Studienjahr müssen das zweite Studienjahr wiederholen. ETCS-Punkte aus erfolgreichen werden angerechnet. Nicht bestandene müssen wiederholt werden. Für das Bestehen gelten die Modalitäten des RSL.

VII Schlussbestimmungen Änderung des Studienplans Inkrafttreten Art. 7 Die Änderungen des Studienplans unterliegen der Genehmigung durch die Universitätsleitung. Ausgenommen sind die Änderungen des Anhangs, die in der Kompetenz des Fakultätskollegiums stehen. Art. 8 Dieser Studienplan tritt rückwirkend am. September 00 in Kraft. Bern, den 3. Juni 00 Im Namen der Philosophischnaturwissenschaftlichen Fakultät Der Dekan: At (irr Prof. Dr. Urs Feiler Von der Universitätsleitung genehmigt: Bern, den. Oktober 00 Der Rektor: Prof. Dr. Urs Würgler