Baumschulfläche bezogen (Pflanzenbestandswert). 2 Dabei wird unterstellt, dass

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Transkript:

Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz HAUSANSCHRIFT TEL E MAIL DATUM MDg Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin +49 (0) 30 18 682 0 poststelle@bmf.bund.de 8. September 2009 Bewertung mehrjähriger Kulturen in Baumschulbetrieben nach 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG; Neuregelung für die Wirtschaftsjahre ab 2008/2009 BEZUG BMF-Schreiben vom 10. August 2006 (BStBl I S. 493) GZ IV C 2 - S 2163/09/10001 DOK 2009/0335430 BETREFF (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Bewertung mehrjähriger Kulturen in Baumschulbetrieben das Folgende: 1. Bewertungsgrundsatz Mehrjährige Kulturen sind Pflanzungen, die nach einer Gesamtkulturzeit der Pflanzen von mehr als einem Jahr einen einmaligen Ertrag liefern (z. B. Baumschulkulturen). Sie gehören zum Umlaufvermögen und sind grundsätzlich nach 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit den Anschaffungs-, Herstellungskosten oder mit dem niedrigeren Teilwert zu bewerten. Wegen der Begriffe der Anschaffungs- und Herstellungskosten wird auf 255 Abs. 1 und 2 HGB und wegen der Einzelbewertung auf Tz. 3.2.1 des BMF-Schreibens vom 15. Dezember 1981 (BStBl I S. 878) hingewiesen. 2. Vereinfachungsregelung Die Wertermittlung kann wie folgt vereinfacht werden: 2.1 Pflanzenbestandswert 1 Die Pflanzenbestände am Bilanzstichtag werden aus Vereinfachungsgründen auf die zu bewertende Baumschulfläche bezogen (Pflanzenbestandswert). 2 Dabei wird unterstellt, dass www.bundesfinanzministerium.de

Seite 2 zugekauftes Pflanzmaterial verwendet wird. 3 Der Pflanzenbestandswert setzt sich aus dem Flächenwert und dem Pflanzenwert zusammen. 2.2 Flächenwert Der Flächenwert je Hektar (ha) zu bewertender Fläche beträgt: für Flächen mit Forstpflanzen für alle übrigen Flächen 4.200 /ha 8.200 /ha 2.2.1 Baumschulbetriebsfläche 1 Zur Baumschulbetriebsfläche gehören die selbst bewirtschaften Flächen eines Betriebs sowie sämtliche Hof- und Gebäudeflächen, die zur Erzeugung und Vermarktung von mehrjährigen Kulturen bestimmt sind. 2 Hierzu gehören auch die Flächen, auf denen Pflanzen zur Vervollständigung der üblichen Produktpalette stehen. 3 Maßgeblich ist die am Bilanzstichtag im Automatisierten Liegenschaftskataster ausgewiesene Flächengröße. 2.2.2 Zu bewertende Baumschulfläche 1 Die der Bewertung zu Grunde zu legende Fläche ist wie folgt zu ermitteln: Baumschulbetriebsfläche Hof- und Gebäudeflächen, die Wohnzwecken dienen Hausgärten Flächen der Bewässerungsteiche Brach- und Gründüngungsflächen und am Bilanzstichtag vollständig geräumte Quartiere, soweit sie nicht zur Erzeugung von Pflanzen in Töpfen und Containern bestimmt sind Zwischensumme 20 % von der Zwischensumme für Besonderheiten Zu bewertende Baumschulfläche 2 Der Abschlag von 20 Prozent berücksichtigt Besonderheiten (wie z. B. Wegeflächen, Wendeplätze etc.). 3 Die zu bewertende Fläche ist zur Bestimmung des zutreffenden Flächenwertes ggf. in Flächen mit Forstpflanzen, übrige Flächen und Flächen für Pflanzen in Töpfen und Containern aufzuteilen. 2.2.3 Nachweis der Baumschulbetriebsflächen Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung ist, dass sich die Baumschulbetriebsfläche aus dem nach 142 Abgabenordnung (AO) bzw. R 13.6 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) zu führenden Anbauverzeichnis ergibt und die Hof- und Ge

Seite 3 bäudeflächen anhand anderer geeigneter Unterlagen nachgewiesen werden. 2.3 Pflanzen in Töpfen und/oder Containern 1 Werden Pflanzen in Töpfen und/oder Containern erzeugt oder vermarktet, so ist der Flächenwert um 40 % zu erhöhen. 2 Für Pflanzen auf Schau-, Ausstellungs- und Verkaufsflächen gilt dies entsprechend. 2.4 Pflanzenwert 1 Zur Berücksichtigung der einzelbetrieblichen Verhältnisse werden die in der Gewinnermittlung des laufenden Wirtschaftsjahrs ausgewiesenen Kosten für Aufschulware und Saatgut, soweit es im eigenen Betrieb verwendet wird, angesetzt. 2 Aus den Aufzeichnungen über den Zukauf muss ersichtlich sein, welche Ware der Aufschulung und welche als Handelsware dient. 3. Anwendung der Vereinfachungsregelung 3.1 Sachlicher Geltungsbereich 1 Die Baumschulkulturen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder eines Gewerbebetriebs sind nur insgesamt entweder nach den vorstehenden Grundsätzen oder einzeln zu bewerten. 2 Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung ist eine Bewertung mit dem niedrigeren Teilwert nicht möglich. 3 Die gewählte Bewertungsmethode ist grundsätzlich beizubehalten (Grundsatz der Bewertungsstetigkeit) und gilt für die gesamte Baumschulbetriebsfläche. 3.2 Zeitlicher Geltungsbereich 1 Die vorstehenden Regelungen gelten erstmals für das Wirtschaftsjahr 2008/2009 bzw. das mit dem Kalenderjahr 2009 übereinstimmende Wirtschaftsjahr. 2 Sie sind letztmals für das Wirtschaftsjahr 2012/2013 bzw. das mit dem Kalenderjahr 2013 übereinstimmende Wirtschaftsjahr anzuwenden. 4. Übergangsregelung 1 Bei der erstmaligen Anwendung der neuen Grundsätze für die Bewertung der Pflanzenbestände kann im Vergleich zu der Anwendung der bisher zulässigen Richtsätze ein zusätzlicher Gewinn entstehen. 2 Dieser ergibt sich aus der Gegenüberstellung der neuen und der bisherigen Bewertungsmethode am maßgeblichen Bilanzstichtag. 3 Dabei sind bei der bisherigen Bewertungsmethode auch die Bilanzansätze der Einzelbewertungen einzubeziehen. 4 Aus Billigkeitsgründen kann der Steuerpflichtige in Höhe von höchstens vier Fünfteln des zusätzlichen Gewinns in der Schlussbilanz des Wirtschaftsjahres eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. 5 Die Rücklage ist in den folgenden Wirtschaftsjahren mit mindestens einem Viertel der höchstmöglichen Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen (vgl. Beispiel Tz. 5.2).

Seite 4 5. Beispiele 5.1 Berechnung des Pflanzenbestandswerts ab dem Wirtschaftsjahr 2008/2009 In einem 46 Hektar (ha) großen Baumschulbetrieb werden im Wirtschaftsjahr 2008/2009 laut Anbauverzeichnis 6 ha Forstpflanzen, 15 ha sonstige Ziergehölze, 14,5 ha Obstgehölze erzeugt. Die Brach- und Gründüngungsflächen im laufenden Wirtschaftsjahr betragen 4,5 ha. Ferner verfügt der Betrieb über Schau- und Ausstellungsflächen von 1 ha, Wohngebäudeflächen einschließlich des Hausgartens von 1,5 ha und bereits zutreffend abgegrenzte übrige Flächen von 3,5 ha (Dauerwege, Wendeplätze etc.). Der Wareneinkauf beträgt 200.000 EUR. Nach der Vereinfachungsregelung ist ein Pflanzenbestandswert zum maßgeblichen Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres 2008/2009 wie folgt zu ermitteln: a) Flächenwert 1. Berechnung der zu bewertenden Fläche Selbst bewirtschaftete Baumschulbetriebsfläche 46,00 ha./. W ohnzwecken dienende Flächen und Hausgärten 1,50 ha./. Brach- u. Gründüngungsflächen des lfd. W irtschaftsjahres 4,50 ha Zwischensumme 40,00 ha./. 20 % für Besonderheiten 8,00 ha Zu bew ertende Fläche 32,00 ha 2. Aufteilung der zu bewertenden Fläche und Ermittlung des Flächenwerts Für die Aufteilung der zu bewertenden Fläche ist das Verhältnis der Flächen laut Anbauverzeichnis maßgebend.

Seite 5 Tatsächliche Verhältnis Zu bewertende Fläche in ha Flächenwert pro ha in EUR Flächenwert gesamt in EUR Fläche in ha der Flächen Gesamtfläche 36,50 32,00 davon Forstpflanzen 6,00 16,44% 5,26 4.200,00 22.092,00 Sonstige Ziergehölze 15,00 41,10% 13,15 8.200,00 107.830,00 Obstgehölze 14,50 39,73% 12,71 8.200,00 104.222,00 Schau-/Ausstellungsfläche (Container) 1,00 2,74% 0,88 11.480,00 10.102,40 Summe 244.246,40 nachrichtlich: Brach- und Gründüngungsflächen 4,50 Zu W ohnzwecken dienende Flächen 1,50 Sonstige Flächen 3,50 Summe insgesamt 46,00 b) Pflanzenwert Der Wareneinkauf an Aufschulware beträgt laut Buchführung 200.000 EUR. c) Bilanzansatz Der Flächenwert von 244.246,40 EUR und der Pflanzenwert von 200.000 EUR sind als Pflanzenbestandswert in Höhe von 444.246,40 EUR in der Bilanz anzusetzen. 5.2 Bildung einer Rücklage im Rahmen der Übergangsregelung Fortsetzung des Beispiels zu Tz. 5.1 Der Einzelwert der auf den Ausstellungsflächen stehenden Baumschulkulturen beträgt 7.000 EUR. Der aus der Abschreibung des Zukaufs aus dem Vorjahr bestehende Bilanzansatz in Höhe von 50 % beträgt noch 15.000 EUR. a) Bewertung zum maßgeblichen Bilanzstichtag im Wirtschaftsjahr 2008/2009 nach bisheriger Bewertungsmethode 1. Flächenbewertung

Seite 6 Tatsächliche Ha-Richtsatz Richtwert in Forstpflanzen Sonstige Ziergehölze Obstgehölze Summe Fläche in ha 6,00 15,00 14,50 35,50 in EUR 5.450,00 13.150,00 7.200,00 EUR 32.700,00 197.250,00 104.400,00 334.350,00 nachrichtlich: Schau- und Ausstellungsfläche (Einzelbewertung) Brach- und Gründüngungsflächen Zu W ohnzwecken dienende Flächen Sonstige Flächen Summe 1,00 4,50 1,50 3,50 46,00 2. Zukaufsaktivierung Aufschulware Ziergehölze WJ 2008/2009 200.000,00 EUR Abschlag 20% -40.000,00 EUR verbleibender Zukauf 160.000,00 EUR Ha-Pflanzenwert Ziergehölze 9.900,00 EUR davon ab 50% 4.950,00 EUR Verbleiben als Minderung: 4.950,00 EUR x 15 ha -74.250,00 EUR Fläche Ziergehölze Zukaufsaktivierung 85.750,00 EUR 3. Bilanzansatz nach bisheriger Bewertungsmethode Pflanzenbestand nach Ha-Richtsätze Zukauf lfd. Wirtschaftsjahr Zukauf Vorjahr (laut Sachverhalt) Pflanzenbestand lt. Vereinfachungsregelung Pflanzen Einzelbewertung (laut Sachverhalt) Bilanzansatz für Pflanzen gesamt 334.350,00 EUR 85.750,00 EUR 15.000,00 EUR 435.100,00 EUR 7.000,00 EUR 442.100,00 EUR b) Bildung der Rücklage Bilanzansatz nach der bisherigen Bewertungsmethode 442.100,00 Bilanzansatz nach der neuen Bewertungsmethode (vgl. Tz 5.1 Buchst. c) 444.246,40 Differenz 2.146,40 Rücklage davon 4/5 1.717,12 Auflösung ff. Vz mind. 1/4 429,28

Seite 7 6. Schlussvorschriften Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort bis auf weiteres auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Steuern Veröffentlichungen zu Steuerarten Einkommensteuer zur Ansicht und zum Abruf bereit. Im Auftrag Weiser Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.