Jahresarbeitslohn dieses Dienstverhältnisses und unter Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle gestatten kann.

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Transkript:

Bundesrat Drucksache 670/13 03.09.13 Gesetzesantrag des Freistaates Bayern Entwurf eines Gesetzes zur Fortführung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs beim Lohnsteuerabzug für Aushilfskräfte und kurzfristige Beschäftigungen A. Problem und Ziel Nach dem Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) ist der Arbeitgeber-Lohnsteuer-Jahresausgleich und damit auch der permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich nur noch dann zulässig, wenn seit Beginn des Kalenderjahres ein durchgängiges Beschäftigungsverhältnis zu demselben Arbeitgeber besteht. In der Praxis hat sich gezeigt, dass es dadurch für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu nicht vermittelbaren Auswirkungen kommen kann. Ziel dieses Gesetzes ist die Fortführung des permanenten Lohnsteuer- Jahresausgleichs beim Lohnsteuerabzug für Aushilfskräfte, um den Arbeitgebern weiterhin kurzfristige Beschäftigungen zu ermöglichen. B. Lösung Ergänzung des 39b Absatz 2 EStG, wonach das Betriebsstättenfinanzamt den Arbeitgebern in sinngemäßer Fortführung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs den Lohnsteuerabzug nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn dieses Dienstverhältnisses und unter Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle gestatten kann. Das Verfahren soll vor allem für Arbeitnehmer gelten, die neben ihrem Hauptbeschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber vorübergehend eine kurzfristige Beschäftigung eingehen. Die Gesetzesänderung knüpft daher an die Vorschriften zur Pauschalierung der Lohnsteuer nach 40a Absatz 1 EStG für eine kurzfristige Beschäftigung an. Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0720-2946

Drucksache 670/13-2- Die Gesetzesergänzung schafft darüber hinaus Rechtssicherheit, dass die von der Verwaltung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. Oktober 1990, Bundessteuerblatt Teil I Seite 638, bei bestimmten Gruppen von Künstlern und verwandten Berufen zugelassenen besonderen Verfahren des Lohnsteuerabzugs weiterhin angewandt werden können. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Erleichterung der Voraussetzungen für die Anwendung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs führt im Einführungsjahr zu nicht quantifizierbaren geringfügigen Steuermindereinnahmen. Im Folgejahr ergeben sich entsprechende Steuermehreinnahmen. E. Erfüllungsaufwand E.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger ändert sich der Erfüllungsaufwand nicht. E.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft ändert sich der Erfüllungsaufwand durch die einmalige Antragstellung beim Betriebsstättenfinanzamt, den permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich unter den erleichterten Voraussetzungen in Anspruch zu nehmen. Die Arbeitgeber entscheiden unter Abwägung des damit verbundenen Erfüllungsaufwands, ob sie von der Neuregelung Gebrauch machen wollen. E.3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung ändert sich durch die Bearbeitung der Anträge der Arbeitgeber und ggf. durch die Einziehung sich bei der Einkommensteuerveranlagung der betroffenen Arbeitnehmer ergebender Steuernachforderungen.

-3- Drucksache 670/13 F. Weitere Kosten Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Bundesrat Drucksache 670/13 03.09.13 Gesetzesantrag des Freistaates Bayern Entwurf eines Gesetzes zur Fortführung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs beim Lohnsteuerabzug für Aushilfskräfte und kurzfristige Beschäftigungen Der Bayerische Ministerpräsident München, den 3. September 2013 An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Winfried Kretschmann Sehr geehrter Herr Präsident, gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung übermittle ich den als Anlage mit Vorblatt und Begründung beigefügten Entwurf eines Gesetzes zur Fortführung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs beim Lohnsteuerabzug für Aushilfskräfte und kurzfristige Beschäftigungen mit dem Antrag, dass der Bundesrat diesen gemäß Artikel 76 Absatz 1 GG im Bundestag einbringen möge. Ich bitte, den Gesetzentwurf gemäß 36 Absatz 2 GOBR auf die Tagesordnung der 914. Sitzung am 20. September 2013 zu setzen. Es wird sofortige Sachentscheidung beantragt. Mit freundlichen Grüßen Horst Seehofer

Drucksache 670/13 Entwurf eines Gesetzes zur Fortführung des permanenten Lohnsteuer- Jahresausgleichs beim Lohnsteuerabzug für Aushilfskräfte und kurzfristige Beschäftigungen Vom Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Dem 39b Absatz 2 Satz 12 EStG wird folgender neuer Satz 13 angefügt. Darüber hinaus kann das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag zulassen, dass bei Arbeitnehmern, die bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt werden und deren Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt, die Lohnsteuer nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ermittelt wird; dies gilt insbesondere in Fällen eines zweiten oder weiteren Beschäftigungsverhältnisses. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Drucksache 670/13-2- Begründung: A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung Der Gesetzentwurf ermöglicht zur Vereinfachung des Lohnsteuerabzugs bei Aushilfskräften und kurzfristig Beschäftigten die Weiteranwendung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs, der sonst nach dem Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) nur noch dann zulässig wäre, wenn seit Beginn des Kalenderjahres ein durchgängiges Beschäftigungsverhältnis zu demselben Arbeitgeber besteht. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Betriebsstättenfinanzamt in sinngemäßer Fortführung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs den Lohnsteuerabzug nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn dieses Dienstverhältnisses und unter Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle gestatten. Dieses Verfahren gilt für Arbeitnehmer, die bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt werden und deren Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt, insbesondere in Fällen der Steuerklasse VI. Daneben schafft die Ermächtigungsnorm Rechtsklarheit, dass die von der Finanzverwaltung mit BMF- Schreiben vom 5. Oktober 1990, Bundessteuerblatt Teil I Seite 638, bei bestimmten Gruppen von Künstlern und verwandten Berufen zugelassenen besonderen Verfahren des Lohnsteuerabzugs ( Erweiterung und Verlängerung des Lohnzahlungszeitraums, permanente Monatsabrechnung und permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich ) weiterhin angewandt werden können, da auch diese Personengruppen nicht das ganze Jahr über ständig in einem Dienstverhältnis zu demselben Arbeitgeber stehen. III. Alternativen Keine.

-3- Drucksache 670/13 IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 105 Absatz 2, erste Alternative des Grundgesetzes, da das Steueraufkommen der Lohn- und Einkommensteuer teilweise dem Bund zusteht. V. Gesetzesfolgen 1. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Eine Nachhaltigkeitsrelevanz ist nicht gegeben. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Erleichterung der Voraussetzungen für die Anwendung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs führt im Einführungsjahr zu nicht quantifizierbaren geringfügigen Steuermindereinnahmen. Im Folgejahr ergeben sich entsprechende Steuermehreinnahmen. 4. Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger ändert sich der Erfüllungsaufwand nicht. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft ändert sich der Erfüllungsaufwand durch die einmalige Antragstellung beim Betriebsstättenfinanzamt, um den permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich unter den erleichterten Voraussetzungen in Anspruch nehmen zu können. Die Arbeitgeber entscheiden unter Abwägung des damit verbundenen Erfüllungsaufwands, ob sie von der Neuregelung Gebrauch machen wollen. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung ändert sich durch die Bearbeitung der

Drucksache 670/13-4- Anträge der Arbeitgeber und ggf. durch die Einziehung sich bei der Einkommensteuerveranlagung der betroffenen Arbeitnehmer ergebender Steuernachforderungen. 5. Weitere Kosten Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes) Häufig werden Arbeitnehmer neben ihrem Hauptbeschäftigungsverhältnis vorübergehend in einem weiteren Beschäftigungsverhältnis tätig, um etwas hinzuzuverdienen. Der zweite Arbeitgeber hat dann den Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse VI vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen der Lohnsteuerpauschalierung nach 40a EStG nicht vorliegen oder der Arbeitgeber hiervon keinen Gebrauch macht. Nach 38a Absatz 3 Satz 1 EStG wird für Zwecke des Lohnsteuerabzugs der Arbeitslohn auf einen Jahresarbeitslohn hochgerechnet und die Lohnsteuer mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum entfallenden Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben. Damit wird in der Regel ein zu hoher Lohnsteuerabzug vorgenommen, der erst nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ausgeglichen werden kann. 39b Absatz 2 Satz 12 EStG lässt deshalb unter bestimmten Voraussetzungen den Lohnsteuerabzug nach einem besonderen Verfahren zu (permanenter Lohnsteuer- Jahresausgleich). Bei diesem Verfahren wird der laufende Lohnsteuerabzug nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn und unter Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle vorgenommen. Durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) ist dieses Verfahren mit Blick auf die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale dahingehend eingeschränkt worden, als der Ausgleich nur noch dann zulässig ist, wenn seit Beginn des Kalenderjahres

-5- Drucksache 670/13 ein durchgängiges Dienstverhältnis zu demselben Arbeitgeber besteht. Damit sind kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse mit Steuerklasse VI, die regelmäßig nicht das ganze Jahr über bestehen, vom permanenten Lohnsteuerabzug ausgeschlossen. Das Bedürfnis der Praxis, gerade für diesen Personenkreis das bisherige Verfahren des Lohnsteuerabzugs weiterhin zu ermöglichen, belegen auch die Ausführungen zum permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich bei Aushilfskräften und Teilzeitbeschäftigten im Lexikon für das Lohnbüro 2013. Mit der Gesetzesänderung wird sichergestellt, dass das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag in bestimmten Fällen den permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich weiterhin gestatten kann. Die Gesetzesänderung knüpft dabei hinsichtlich der Beschäftigungsdauer an 40a Absatz 1 EStG an. Die Arbeitgeber (insbesondere die Vereine bei ihren Vereinsfesten) können entscheiden, ob sie in Fällen, in denen die Voraussetzungen der Lohnsteuerpauschalierung nicht vorliegen oder der Arbeitgeber hiervon keinen Gebrauch machen will, die Möglichkeit des permanenten Lohnsteuer- Jahresausgleichs nutzen wollen. Daneben eröffnet die Gesetzesänderung auch die Möglichkeit, bei anderen Berufsgruppen, wie zum Beispiel den Schauspielern, die häufig bei einem Arbeitgeber nur kurzfristig tätig werden und deren Beschäftigungsbiographie häufig unterbrochen ist, den Lohnsteuerabzug weiterhin entsprechend den vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit Schreiben vom 5. Oktober 1990 (Bundessteuerblatt Teil I S. 638) zugelassenen Verfahren vornehmen zu lassen; ansonsten liefen künftig auch diese Verfahrenserleichterungen beim Lohnsteuerabzug ins Leere. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Das Gesetz tritt am Tag der Verkündung in Kraft und ist gemäß 52 Absatz 1 Satz 2 EStG beim Steuerabzug vom Arbeitslohn mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 2012 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird.