Herzlich Infoveranstaltung regionale Selbsthilfeförderung Dirk Langert 11. April 2016, Bielefeld Seite 1
Gesetzliche Grundlage Novellierung des bisherigen 20 Abs. 4 SGB V (Jahr 2000) gestiegener Stellenwert der Selbsthilfeförderung Stärken der Förderung der Selbsthilfe Neufassung der Förderregelung in eigener Vorschrift 20 c SGB V (Jahr 2013) Präventionsgesetz 2015: 20 h SGB V Seite 2
Gesetzliche Grundlage 20c SGB V (Auszug) / jetzt: 20h SGB V Krankenkassen fördern Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die gesundheitliche Prävention oder die Rehabilitation von Versicherten bei einer der im Verzeichnis aufgeführten Krankheiten zum Ziel gesetzt haben Die Spitzenverbände der Krankenkassen beschließen gemeinsam und einheitlich ein Verzeichnis der Krankheitsbilder, bei deren Prävention oder Rehabilitation eine Förderung zulässig ist Der Spitzenverband Bund beschließt Grundsätze zu den Inhalten der Förderung der Selbsthilfe Die Ausgaben der Krankenkassen sollen insgesamt pro Jahr für jeden ihrer Versicherten einen Betrag von 1,05 umfassen, jährliche Anpassung entsprechend den Veränderungen der Bezugsgröße nach 18 SGB V Seite 3
Gesetzliche Grundlage Krankheitsbilder Seite 4 Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems Krankheiten des Kreislaufsystems Bösartige Neubildungen, Tumorerkrankungen, Allergische u. asthmatische Erkrankungen Krankheiten des Atmungssystems Hirnbeschädigungen Endokrine Ernährungs- u. Stoffwechselkrankheit Erkrankung der Verdauungsorgane und des Urogenitaltraktes Lebererkrankungen Hauterkrankungen, chronische Krankheiten des Hautanhanggebildes u. d. Unterhaut Suchterkrankungen Krankheiten des Nervensystems Krankheiten des Blutes, des Immunsystems/Immundefekte Krankheiten der Sinnesorgane, Hör-, Seh- und Sprachbehinderungen Infektiöse Krankheiten Psychische und Verhaltensstörungen, Psychische Erkrankungen Angeborene Fehlbildungen, Deformitäten und Chromosomenanomalien Chronische Schmerzen Organtransplantationen
Gesetzliche Grundlage Leitfaden In Ergänzung zur gesetzlichen Grundlage des 20c SGB V und im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung hat der GKV- Spitzenverband gemeinsame und einheitliche Grundsätze zur Förderung der Selbsthilfe gemäß 20c SGB V vom 10. März 2000 in der Fassung vom 17. Juni 2013 (kurz: "Leitfaden zur Selbsthilfeförderung") entwickelt. Diese Grundsätze wurden in Zusammenarbeit mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene, unter Beteiligung der Vertretungen der maßgeblichen Spitzenorganisationen für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe entwickelt. Darin sind die Voraussetzungen und Kriterien für eine finanzielle Förderung der gesundheitsbezogenen Aktivitäten von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen geregelt. Seite 5
gesundheitsbezogene Selbsthilfegruppen Definition freiwillige Zusammenschlüsse von betroffenen Menschen auf örtlicher bzw. regionaler Ebene gemeinsam Krankheiten und/oder psychische Probleme bewältigen, von denen sie selbst oder Angehörige betroffen sind keine Leitung durch professionelle Mitarbeiter (z.b. Ärzte etc.) Arbeit ist nicht auf materielle Gewinnerzielung ausgerichtet Aufgaben: gegenseitige Unterstützung und Erfahrungsaustausch Seite 6
gesundheitsbezogene Selbsthilfeorganisationen Definition Zusammenschlüsse von Selbsthilfegruppen auf Landes- oder Bundesebene mit Spezialisierung auf bestimmte Krankheitsbilder, gemeinsame Krankheitsursachen oder Krankheitsfolgen Organisationen mit überregionaler Interessenvertretung, meist größeren Mitgliederzahlen, teilweise hauptamtlichem Personal, Rechtsform (häufig e. V.), intensiven Kontakten zu Behörden, Sozialleistungsträgern, Leistungserbringern etc. Aufgaben u. a.: Interessenvertretung, Information u. Unterstützung der betroffenen Menschen, durchführen von Seminaren, Lehrgängen, Tagungen, Beratung und Information für Dritte Seite 7
Selbsthilfekontaktstellen Definition örtlich oder regional arbeitende, professionelle Beratungseinrichtungen mit hauptamtlichen Mitarbeitern zur Unterstützung der Selbsthilfegruppen Aufgaben u. a.: Bürgerberatung (Möglichkeiten und Grenzen der Selbsthilfe), Vermitteln von Kontakten und Kooperationspartnern, Förderung der Vernetzung der Angebote in der Region, Unterstützung bei der Neugründung von Selbsthilfegruppen, Wegweiser im System der gesundheitsbezogenen und sozialen Dienstleistungsangebote Seite 8
Förderebenen Förderkreis nach Wirkungskreis Förderung nach Wirkungskreis Selbsthilfe Krankenkassen Bundesorganisationen Spitzenverbände Landesorganisationen und Kontaktstellen Landesverbändeund landesweite Krankenkassen regionale/örtliche Selbsthilfegruppen regionale Gemeinschaftspools der Krankenkassen vor Ort Seite 9
Förderstränge und Förderumfang finanzielle Förderung durch Pauschalförderung Projektförderung gesetzlich vorgegebener Finanzrahmen Gesamtvolumen: 0,64 Euro je Versicherten im Jahr 2015 1,05 Euro je Versicherten im Jahr 2016 jährliche Anpassung entsprechend den Veränderungen der Bezugsgröße nach 18 SGB IV Seite 10
Kriterien der Förderstränge Zweckgebundene Förderung durch finanzielle Zuschüsse in Form pauschaler und/oder projektbezogener Zuwendungen Pauschale Förderung finanzielle Unterstützung der originären, gesundheitsbezogenen Selbsthilfearbeit (z. B. Zuschüsse zur Informations- und Beratungstätigkeit, laufende Kosten ) Beispiele: Raummiete (bei regelmäßigen Gruppentreffen), Büroausstattung und Sachkosten (PC, Drucker, Büromöbel usw.), Teilnahme an Gremiensitzungen (z.b. verbandsintern) und regionalen Arbeitsgruppen, Qualifizierungsmaßnahmen insbesondere für ehrenamtlich Tätige (PC-Schulung, Rhetorik, Weiterbildung zum Vereinsrecht) Projektbezogene Förderung finanzielle Unterstützung von gezielten, zeitlich begrenzten Vorhaben und Aktionen der Selbsthilfe Beispiele: Fachliche Weiterbildungsseminare, Tagesveranstaltungen, Kosten für Referenten infrastrukturelle Kosten (Räumlichkeiten/Medien etc.) Übernachtungs-, Fahrt- und Reisekosten Seite 11
Nicht förderfähige Anträge: Seite 12 Freizeitaktivitäten wie z.b. Ausflüge, Urlaubsreisen, Kino-, Konzert- und Theaterbesuche ausschließlich im Internet agierende Initiativen Aktivitäten zur Erforschung von Krankheiten, ihrer Ursachen und ihrer Behandlung 43 SGB V Patientenschulungsmaßnahmen, Funktionstraining u.a. 30 SGB IX Früherkennung/Frühförderung 37a SGB V Soziotherapie 27 ff. SGB V Therapiegruppen 20 SGB V - Primärprävention
NRW Budget / Pauschal Das Budget nach 20h SGB V wurde auf 1,05 p.v. erhöht Auf die kassenartenübergreifende Förderung entfallen wie bisher grundsätzlich 50% = 0,525 p.v. 80% davon ist das Budget für die Landesebene = 0,42 p.v. Die Zahl der Versicherten in NRW ist gestiegen - Gesamtbudget 2016 = 6.451.148,34. Seite 13
Förderumfang 1,05 Euro 8,025 Cent Kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung Bundesebene / SHO Bund Spitzenverbände der KK je 50,025 Cent kassenartenindividuelle Projektförderung Entscheidung jeder einzelnen Krankenkasse 10,1 Cent 10,9 Cent 21,0 Cent Landesebene / SHO Land Landesverbände der KK örtliche Ebene/Selbsthilfegruppen Krankenkassen Selbsthilfekontaktstellen Landesverbände der KK nicht ausgegebene Mittel fließen im Folgejahr in die Gemeinschaftsförderung ( Überlauftopf ) Seite 14
Aufteilung des Budgets/Pauschalförderung Förderebene Landesorganisationen Cent p.v. Budget 2016 Budget-Erhöhung im Verhältnis zu 2015 10,1 1.551.347,58 + 602.908,59 Kontaktstellen 21,0 3.225.574,17 + 1.527.562,44 Selbsthilfegruppen 10,9 1.674.226,59 + 404.542,14 Gesamtbudget 2016 Pauschal 6.451.148,34 + 2.535.013,17 Seite 15
Förderumfang Bielefeld /Pauschalförderung 2015 2016 Grundsummen 23.762,62 EUR 31.316,96 EUR Zusatzmittel* 5.049,88 EUR 6.391,11 EUR Überlaufmittel 1.777,96 EUR 1.777,01 EUR Gesamt 30.590,46 EUR 39.485,08 EUR * BKK en, Ersatzkassen, SVLFG weitere Zusatzmittel durch Krankenkassen 2015 2016 Summe 14.903,52 EUR 17.879,51 EUR Förderung insgesamt 45.493,98 EUR 57.364,59 EUR Geförderte Gruppen 96 voraussichtlich 102 Seite 16
Geänderte Rahmenbedingungen ab 1. Januar 2014 Verfahren der Antragstellung für die Gemeinschaftsförderung (1) für das jeweilige Förderjahr ist nur ein Förderantrag von Selbsthilfegruppen zu stellen parallele Antragstellung in mehreren Bundesländern und über Förderebenen hinweg ist unzulässig für die Pauschalförderung muss der Antrag bis spätestens 31.03. des Förderjahres eingereicht sein das Verfahren muss am 30.06. des Förderjahres beendet sein gilt für alle Krankenkassen Seite 17
Geänderte Rahmenbedingungen ab 1. Januar 2014 Verfahren der Antragstellung für die Gemeinschaftsförderung (2) Verwenden von mit der Selbsthilfe abgestimmten Formularen Unterschrift von zwei legitimierten Vertretern an federführende Stelle (Krankenkasse oder SH-Kontaktstelle),sog. Ein-Ansprechpartner- Prinzip Gremium von Krankenkassen-Vertretern ist für Sichtung und Bearbeitung der Anträge verantwortlich die regionalen Fördergremien entscheiden über die Verteilung des jeweiligen Budgets an Entscheidungen wirken legitimierte Vertreter der Selbsthilfe beratend mit Seite 18
Geänderte Rahmenbedingungen ab 1. Januar 2014 Verfahren der Antragstellung für die Projektförderung Jede Krankenkasse erhält einen separaten Antrag auf projektbezogene Förderung Exkclusivanträge sind auch möglich Bei Projektanträgen ist die Abgabefrist abhängig von der Krankenkasse Eventuell vereinfachte Antragsverfahren vor Ort (je nach Bundesland) Seite 19
Geänderte Rahmenbedingungen ab 1. Januar 2014 Bescheide bieten allen Beteiligten größtmögliche Sicherheit Kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung Festbetragsfinanzierung (NRW) Kassenindividuelle Projektförderung Fehlbedarfsfinanzierung, Abstimmung zwischen den KV notwendig (NRW) Seite 20
Geänderte Rahmenbedingungen ab 1. Januar 2014 Verwendungsnachweise Pauschalförderung Nachweis der Mittelverwendung Verwendungsbestätigung = vereinfachter Verwendungsnachweis für geringe Förderbeträge Festlegung für NRW: Geringer Förderbetrag bis max. 1.000 Euro Keine summarische Aufstellung oder Vorlage eines zahlenmäßigen Nachweises erforderlich Anforderung nur im Ausnahmefall bei Bedarf Belege für mögliche Prüfzwecke aufbewahren Einreichung des Verwendungsnachweises bzw. der Verwendungsbestätigung spätestens mit neuem Keine Förderung ohne Einreichung des Verwendungsnachweises für das Vorjahr möglich Seite 21
Geänderte Rahmenbedingungen ab 1. Januar 2014 Verwendungsnachweise Pauschalförderung Nachweis der Mittelverwendung - Fördersumme ab 1.001 Verwendungsnachweis = Auflistung der gesamten tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben Nur im Ausnahmefall bei Bedarf ergänzend zum Verwendungsnachweis: Vorlage der Belegliste Einsichtnahme der GKV in die Unterlagen der Gruppe Unterlagen/Belege aufbewahren Einreichung des Verwendungsnachweises bzw. der Verwendungsbestätigung mit neuem Antrag oder entsprechend Bewilligungsbescheid bis Seite 22
Geänderte Rahmenbedingungen ab 1. Januar 2014 Verwendungsnachweise Projektförderung Vereinfachter Nachweis für niedrige Förderbetrage bis 500 Euro Zahlenmäßiger Nachweis mit allen Einnahmen und Ausgaben des Projektes ab 501 Euro Fördersumme Seite 23
Geänderte Rahmenbedingungen ab 1. Januar 2014 Rückforderungen Wenn es zu einer Überförderung gekommen ist, können die Krankenkassen das Geld zurückfordern Im begründeten Einzelfall kann nach Rücksprache mit der Krankenkasse die Übertragung auf das Folgejahr vereinbart/genehmigt werden Seite 24
Förderregionen in Westfalen-Lippe 27 Förderregionen in Westfalen-Lippe, Bielefeld Bochum Borken Bottrop Coesfeld Dortmund Ennepe-Ruhr-Kreis Gelsenkirchen Gütersloh Hagen Hamm Herford Herne Hochsauerlandkreis Höxter Lippe Märkischer Kreis Minden-Lübbecke Münster Olpe Paderborn Recklinghausen Soest Steinfurt Siegen-Wittgenstein Unna Warendorf Seite 25
Selbsthilfe Informationsplattform im Internet www.gkv-selbsthilfefoerderung-nrw.de Seite 26
Seite 27 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!