Direkter Anwendungsbereich von Prüfresultaten für Drehflügeltüren

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Transkript:

Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Bern Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt Direkter Anwendungsbereich von Prüfresultaten für Drehflügeltüren Allgemein (gilt für alle Drehflügeltüren) Änderung der Anzahl der Flügel Übertragung auf verschiedene Betriebsarten Ändern der Tragkonstruktion Prüfung mit Normtragkonstruktionen Ändern der Tragkonstruktion. Prüfung mit speziellen Tragkonstruktionen Vergrösserung der Abmessungen der Türkonstruktion Veränderung von Verglasungen im Türblatt Abmessungen von Verglasungen im Türblatt Anordnung von Verglasungen im Türblatt Prüfung ohne Anstrich (unbehandelt) Zargen/Rahmen und Türflügel Keine Übertragung möglich (also z.b. von zweiflügeligen Türen auf einflügelige und umgekehrt) 13.2.1 Keine Übertragung möglich (also z.b. von Schiebetüren auf Drehflügeltüren) 13.2.1 Bei Massivkonstruktionen sind Veränderungen nach 13.5.2 möglich Bei Leichtbauwänden sind Veränderungen nach 13.5.4 möglich, d.h. insbesondere der Einbau in eine Holzständerwand Keine Übertragung auf andere Tragkonstruktionen möglich 13.6 Vergrösserung nur möglich, wenn keine Anforderungen an die Strahlung (W) gestellt werden oder wenn neben dem Strahlungskriterium (W) auch das Wärmedämmkriterium (I) erfüllt wird 13.3.3.1 Vergrösserung Kat. A: = 0% Vergrösserung Kat. B: Linear 15% In der Fläche 20% NB: Nur wenn mit richtigen Spalten geprüft! Vgl. 13.3.3.2 a) Anordnung der Bänder und Fallen gem. 13.3.3.2.b) beachten! Definition der Kategorien A und B siehe 13.3.2 Keine Änderung des Glastyps möglich (13.2.2 c) Keine Befestigung möglich (13.2.2 c) Keine Vergrösserung der Verglasung möglich (13.2.2 c) Beliebige Verkleinerung möglich wenn: (13.2.2 c) - Gleiche Befestigungsart der Verglasung - Anzahl Befestigungspunkte des Glases pro Länge gleich - keine Verringerung der Friesbreiten erfolgt Verringerung der Anzahl der verglasten Öffnungen ist möglich (13.2.2 c) Verschiebung im Türblatt möglich, wenn: (13.2.2 c) - keine Teile entfernt oder eingefügt werden müssen - keine Verringerung des Abstandes zum Rand des Türflügels erfolgt - keine Verringerung des Abstandes zu anderen verglasten Öffnungen des Türflügels erfolgt Anstrich möglich, wenn kein Beitrag zur Feuerwiderstandsdauer erwartet wird (wie z.b. bei einem Dämmschichtbildner) (13.2.3 a)

Änderung der Beschläge Befestigung der Zarge an der Tragkonstruktion Hinzufügen oder Weglassen von Seitenteilen bei Prüfung mit Seitenteil auf der Schlosskante Hinzufügen oder Weglassen von Seitenteilen bei Prüfung mit Seitenteil auf der Bandkante 2 Zusätzliche Bänder, Schlösser, Fallen möglich (13.2.5) Änderung (andere Typen) möglich, wenn Beschläge ihre Eignung in ähnlichen Konstruktionen in einer Prüfung erwiesen haben. (13.2.5) Anzahl der Befestigungen darf erhöht (aber nicht verringert) werden (13.2.4) Abstand der Befestigungen darf verringert (aber nicht erhöht) werden (13.2.4) Ohne Seitenteil möglich (13.3.3.2 c) Beidseitiges Seitenteil möglich wenn: (13.3.3.2 c) - Maximale Ofenöffnung ausgenutzt wurde, - Kat. B erreicht wurde - Seitenteil auf der Bandkante höchstens gleich gross wie geprüftes Seitenteil auf der Schlosskante Keine Übertragung auf die Schlosskante möglich (13.3.3.2 c) Keine Übertragung auf Türe ohne Seitenteil möglich (13.3.3.2 c) Türflügel aus Holz Abmessungen Veränderung von Platten aus Holzwerkstoffen im Türflügel Prüfung ohne Beschichtungen, Furniere Prüfung mit Beschichtungen, Furnieren Verkleinerung der Breite und Höhe unbeschränkt wenn: der Abstand der einzelnen Beschläge gleich bleibt oder höchstens prozentual zur Verkleinerung der Abmessungen des Türflügels reduziert wird. Anhang B, Tabelle B.1 1) Keine Verringerung der Dicke der Türflügel zugelassen (13.2.2 a) Zunahme der Dicke und/oder Dichte des Türblattes bis 25%, wenn Zunahme Gewicht 25% (13.2.2 a) Keine Änderung der Zusammensetzung möglich (z.b. Bindemittel einer Spanplatte) (13.2.2 a) Dichte darf nicht verringert werden (13.2.2 a) Dichte darf erhöht, wenn Zunahme Gesamtgewicht des Türflügels 25% (13.2.2 a) Furniere und Beschichtungen bis 1.5 mm Dicke auf der Fläche erlaubt (NB: nicht an der Kante!), wenn: (13.2.3 b) - die Türe das Kriterium I erfüllt (I 1 oder I 2 ) Dürfen weggelassen werden, wenn: (13.3.3.2 d) Dicke 1.5 mm oder Beschichtung ist kein essentieller Teil der Konstruktion Veränderungen der Beschichtung nur im Rahmen gleicher Werkstoffe und Dicken möglich (13.2.3 b)

Rahmen/Zargen aus Holz 3 Abmessungen Veränderungen an Verbindungen im Rahmen/Zarge Keine Verringerung der Dicke des Rahmens/Zarge möglich (13.2.2 a) Zunahme der Dicke und/oder Dichte unbeschränkt (einschliesslich der Vergrösserung der Falze) (13.2.2 a) Keine Änderungen von Anzahl, Grösse, Position oder Richtungssinn möglich (13.3.3.2 d) Türblatt aus Stahl Abmessungen der Türkonstruktion Prüfung ohne Beschichtungen, Furniere Prüfung mit Beschichtungen, Furnieren Für nicht wärmegedämmte Stahltüren: Verkleinerung unbeschränkt Für wärmegedämmte Stahltüren Verkleinerung der Breite 50% Verkleinerung der Höhe 75% wenn: der Abstand der einzelnen Beschläge gleich bleibt oder höchstens prozentual zur Verkleinerung der Abmessungen des Türflügels reduziert wird. Anhang B, Tabelle B.1 1) Furniere und Beschichtungen können nicht angebracht werden (13.2.3 b) Veränderungen der Beschichtung nur im Rahmen gleicher Werkstoffe und Dicken möglich (13.2.3 b) Zargen/Rahmen aus Stahl Veränderungen der Abmessungen von Stahlumfassungszargen Zarge darf vergrössert werden um an dickere Mauern angepasst zu werden (13.2.2.b) Die Dicke des Profilbleches darf um bis zu 25% erhöht werden (13.2.2.b)

Holztürblatt in Holzzarge 4 Prüfung mit Brandbeanspruchung von der Übertragung des Resultates auf Brandbeanspruchung von der für das Kriterium E und I möglich wenn: (13.4.2) Türflügel symmetrisch ist haltende und tragende Teile besitzen einen genügend hohen Schmelzpunkt Prüfung in Massivwand Einbau in Massivwand und Leichtbauwand möglich (13.5.5 a) Prüfung in Leichtbauwand Einbau in Leichtbauwand und Massivwand möglich (13.5.5 a) Holztürblatt in Metallzarge (z.b. Stahl, Aluminium,...) Prüfung mit Brandbeanspruchung von der Übertragung des Resultates auf Brandbeanspruchung von der nur für das Kriterium E möglich (nicht für Kriterium I!) wenn: Türflügel symmetrisch ist haltende und tragende Teile besitzen einen genügend hohen Schmelzpunkt (13.4.2) Prüfung in Massivwand Einbau nur in Massivwand möglich (13.5.5 b) Prüfung in Leichtbauwand Einbau in Leichtbauwand und Massivwand möglich (13.5.5 b) Metalltürblatt in Metallzarge Prüfung mit Brandbeanspruchung von der Prüfung in Massivwand Prüfung in Leichtbauwand Übertragung des Resultates auf Brandbeanspruchung von der nur für das Kriterium E möglich (nicht für Kriterium I!) (13.4.2) Übertragung des Resultates für den Einbau in Leichtbauwand nur für das Kriterium E möglich (nicht für Kriterium I!) (13.5.5 c/d) Nur Einbau in Leichtbauwand (13.5.5 c/d)

5 Übertragbarkeit von Brandschutztüren nach EN 1634-1 Bandverhalten Metall- und Holztürblatt Brandverhalten Holztürblatt in Holzrahmen Massivwand / Leichtbauwand Metall und Holz im Feuer Holz in Holz Feuerseite = Metall Massivwand Holz Leichtbauwand Bandverhalten Holztürblatt in Metallzarge Massivwand / Leichtbauwand Brandverhalten Stahltürblatt in Stahlzarge Massivwand / Leichtbauwand Holz in Metall Stahl in Stahl Gilt nur für Kriterium E und nicht für Kriterium I!! Feuerseite = Feuerseite = Massivwand Massivwand Leichtbauwand Leichtbauwand Gilt nur für Kriterium E und nicht für Kriterium I!! Übertragbarkeit von Prüfresultaten für verschiedene Feuerseiten, Abs. 13.4.2 Holztüre EI Holztüre E Metalltüre EI Metalltüre E In Holzzarge FS = BS => GBS FS = BS => GBS In Metallzarge Keine Übertragung FS = BS => GBS Keine Übertragung BS <= FS = GBS Übertragbarkeit von Prüfresultaten für verschiedene Tragkonstruktionen, Abs. 13.5.5 Holztüre EI / E Metalltüre EI Metalltüre E In Holzzarge MBW <=> LBW In Metallzarge MBW <= LBW Keine Übertragung MBW => LBW MBW = Massive Wand / LBW = Leichtbauwand Bei der Erarbeitung und Verabschiedung dieser Checkliste wirkten mit: EMPA VKF VSSM VST SMU Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt Dübendorf Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Bern Verband Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten Zürich Verband Schweizerische Türenbranche Zurzach Schweizerische Metallunion Zürich VKF Bern, 6. Februar 2002 / 25. April 2002/ah

Nicht normativer Anhang: Zulässige Vergrösserung der Holzrahmen von Türen E oder EI, geprüft nach EN 1634-1: a) aufgesetzter Rahmen (Blendrahmen) 6 Rahmenprofil Vollholz einteilig, keine angeleimten Teile Wand s d b e d = Dicke geprüft d' = Mögliche Dicke b = Breite geprüft b' = Mögliche Breite e = Einstand geprüft e' = Möglicher Einstand s = Abstand der Schraube von der Mauerkante ==> darf nicht verkleinert werden! Maximal zulässige Vergrösserung: Rahmenverbreiterung in Richtung Wand (grössere Überlappung mit der Wand, wenn das Einstandsmass e nicht vergrössert wird) Rahmenverbreiterung in Richtung Mauerlicht (grösserer Einstand e, wenn die Überlappung mit der Wand nicht verkleinert wird) Vergrösserung des Rahmenquerschnittes in der Dicke (mit oder ohne Verbreiterung wie oben) * zu beachten sind die materialtechnologischen Grenzen des einteiligen Vollholzprofils b beliebig* e 2 e max. 150 mm d beliebig* b) in die Leibung gestellter Rahmen (Blockrahmen) Rahmenprofil Vollholz einteilig, keine angeleimten Teile Wand s d b d = Dicke geprüft d' = Mögliche Dicke b = Breite geprüft b' = Mögliche Breite s = Abstand der Schraube von der Mauerkante ==> darf nicht verkleinert werden! Rahmenverbreiterung im Mauerlicht (grössere Rahmenbreite b, wenn die Rahmendicke d konstant gehalten wird) Rahmenverbreiterung im Mauerlicht (grössere Rahmenbreite b, wenn die Rahmendicke d proportional vergrössert wird) Vergrösserung des Rahmenquerschnittes in der Materialstärke (Dicke) (mit oder ohne Verbreiterung wie oben) * zu beachten sind die materialtechnologischen Grenzen des einteiligen Vollholzprofils b 1,5 b max 150 mm b 2 b max 200 mm d 4 d* Werden die oben angegebenen Maximalmasse durch Brandversuche erreicht oder überschritten, gilt der direkte Anwendungsbereich gemäss EN 1634-1. Legt die Norm keinen Grenzwert fest, dürfen in diesen Fällen die geprüften Abmessungen um 10% vergrössert werden. VKF-FBT, Ausschuss Rahmenverbreiterungen, 23.09.2004 Alle übrigen Ausführungs- und Befestigungsdetails sind so einzubauen, wie sie geprüft wurden!