Ausführungsbestimmungen zum Landschaftsgesetz über die Tourismusförderungsabgabe (ABzTFAG) Vom Grossen Landrat am 13. Dezember 2001 erlassen

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Transkript:

Ausführungsbestimmungen zum Landschaftsgesetz über die Tourismusförderungsabgabe (ABzTFAG) Vom Grossen Landrat am 13. Dezember 2001 erlassen Träger der Aufgaben Art. 1 Den Einzug und die Verwaltung der Tourismusförderungsabgabe besorgt die Gemeinde. Die nach Abzug der Einzugsprovision verbleibenden Einnahmen werden Davos Tourismus DT zur Verwendung nach Massgabe des Landschaftsgesetzes 1 und der vorliegenden Ausführungsbestimmungen überwiesen. Art. 2 Ansätze der Die Tourismusförderungsabgabe wird jährlich erhoben und beträgt Tourismusför- a) für Beherberger und Vermieter gemäss Art. 4 lit. a, b und c TFAG derungsabgabe aa) Hotels, Aparthotels, Klubhotels, a) Beträge Pensionen, Gasthöfe - für das 1. bis 30. Bett, pro Bett Fr. 70.00 - für das 31. bis 100. Bett, pro Bett Fr. 110.00 - für jedes zusätzliche Bett je Fr. 90.00 bb) Berghäuser, Jugendherbergen, Gruppenunterkünfte, Erholungsheime pro Bett/Lagerplatz Fr. 65.00 cc) Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Privatzimmer pro Bett/Schlafplatz Fr. 65.00 dd) Kliniken und Kurbetriebe pro Bett Fr. 25.00 ee) Campingplatz pro Standplatz für Wohnwagen, Zelte, Wohnmobile Fr. 30.00 Ein Beherbergungsbetrieb gilt als Gruppenunterkunft, wenn die Mehrheit der Zimmer vier oder mehr Betten umfasst. Betriebe gemäss lit. aa, bb und ee, welche nur während einer Saison im Jahr geöffnet sind, bezahlen 75% der genannten Ansätze.. b) für Berg- und Sportbahnunternehmungen aa) im 1. 4. Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes 0.4 % der Bruttopersonenverkehrseinnahmen pro Jahr bb) ab dem 5. Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes 0.5 % der Bruttopersonenverkehrseinnahmen pro Jahr c) für die übrigen Abgabepflichtigen gemäss Art. 4 lit. d und f TFAG nach Massgabe der Tourismusabhängigkeit, der Wertschöpfung und der AHV- Lohnsumme gemäss nachstehender Tabelle. 1 DRB 26 1

Abhängigkeit vom Wertschöpfung Tourismus klein mittel gross klein gross 1,0 1,5 2,0 1,0 1,5 2,0 2,5 Ärzte / Zahnärzte Antiquitätenhandel Apotheken / Drogerien Architekten / Ingenieure Autospenglereien Bäckereien / Konditoreien Banken Bauhaupt- und Baunebengewerbe Bauleitungen Bekleidungsgeschäfte / Boutiquen Berg- und Wanderführer Bergsteigerschulen / Bergführerorganisationen Blumenhandlungen Buchhandlungen / Papeterien Busunternehmungen Casino Coiffeursalon / Parfümerie / Kosmetik Computerfirmen Druckereien Energieversorgungsunternehmen Fahrschulen Fitnesscenter Fluglehrer Fotogeschäfte Freizeitanbieter Galerien Garagen Gastrobetriebe Getränkehandel Hängegleiter- und Deltaflugschulen Haus- und Wohneinrichtungsbetriebe Immobilienhandel Kioske / Tabak- & Rauchwarenhandlungen Kaminfeger Kleinhandwerker Landwirtschaften/Alpgenossenschaften Lebensmittel- und Haushaltgeschäfte Massagen Metzgereien Pferdekutschenhalter Physiotherapien Radio- und Fernsehgeschäfte Rechtsanwälte / Notare Reinigungen / Betriebsreinigungen Reisebüros Schuhgeschäfte Skiliftunternehmungen Schneesportschulen Souvenirgeschäfte Spielsalon Sportbetriebe Sportgeschäfte / Mietservice 2

Sportlehrer (Ski, Tennis, Golf etc.) Tankstellen Taihalter Tierärzte Transportunternehmungen Treuhänder / Berater Uhren- und Schmuckgeschäfte Versicherungen Professionelle Verwalter/Vermieter von Ferienwohnungen Wäschereien / Reinigungen Total Punkte Grundtae CHF 0 / 00 der AHV- Lohnsumme 2.0 200.00 1.2 2.5 250.00 1.6 3.0 300.00 2.5 3.5 350.00 4.5 4.0 400.00 6.5 4.5 450.00 8.5 3

Art. 3 b) Sonderfälle Betriebe oder Selbständigerwerbende, welche in Art. 4 TFAG 1 nicht namentlich aufgeführt sind, werden in jener Kategorie gemäss vorstehendem Art. 2 lit. a, b und c erfasst, in welche sie nach ihrer Unternehmensstruktur sinngemäss einzuordnen sind. Ein Beherbergungsbetrieb mit mehr als 8 Betten und öffentlichen Gastronomiebetrieben wie Bar oder Dancing, wird bei gleicher Führung und auf eine einheitliche Rechnung nur als Beherbergungsbetrieb im Sinne von Art. 4 lit. a TFAG 1 taiert. Abgabepflichtige im Sinne vorstehendem Art. 2 lit. c mit Betriebsteilen in mehreren Branchen/Gruppen von Abgabepflichtigen bezahlen die Grundtae nur einmal, und zwar für diejenige Branche/Gruppe von Abgabepflichtigen, in der die grössere AHV-Lohnsumme veranlagt wird. Abgabepflichtige, welche nachweislich mehr als 60 % des Umsatzes ausserhalb des Gebietes der Landschaft Davos erwirtschaften, erhalten eine Ermässigung auf der ordentlicherweise errechneten Tourismusförderungsabgabe um 60 %. Art. 4 Anpassung an Die gemäss Art. 2 dieser Verordnung festgesetzten Ansätze können bei Verändeden Landesin- rung des Landesindees der Konsumentenpreise um mehr als 5 % an den neuen de der Konsu- Inde angepasst werden. mentenpreise Die in diesem Erlass festgelegten Abgaben beziehen sich auf den Inde vom März 2002 = 101,5 Punkte (Basis Mai 2000). Die Anpassung der Ansätze aufgrund des Landesindees erfolgt gemäss Gesetz. 2 Art. 5 Steuerperiode/ Die Tourismusförderungsabgabe wird für eine Steuerperiode festgesetzt und er- Bemessungs- hoben. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. periode Die Steuer wird aufgrund der massgebenden Betriebsdaten des vorangegangenen Kalenderjahres berechnet (Bemessungsperiode). Wer nicht während des ganzen Jahres der Pflicht zur Entrichtung der Tourismusförderungsabgabe unterliegt, hat diese pro rata zu erbringen. Meldepflicht Art. 6 Die gemäss Art. 3 & 4 TFAG 1 Abgabepflichtigen werden durch Zustellung eines Formulars aufgefordert, die notwendigen Angaben fristgerecht zu melden. 1 DRB 26 2 TFAG, DRB 26; Art. 14 4

Pflichtige, welche kein Formular erhalten, haben bei der Gemeinde bzw. bei einem mit dem Einzug der Abgaben beauftragten Dritten ein solches zu verlangen. Fälligkeit Art. 7 Für alle Abgabepflichtigen wird die Tourismusförderungsabgabe einmal jährlich, in der Regel im Sommer, verfügt. Die Abgaben werden mit der Zustellung der Rechnung bzw. Verfügung fällig. Sie sind innert 30 Tagen seit der Fälligkeit zu bezahlen. Art. 8 Genehmigung Dieser Erlass bedarf der Genehmigung durch die Regierung des Kantons Graubünden 1. Inkrafttreten Art. 9 Der Kleine Landrat bestimmt das Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen 2. 1 Von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 23. April 2002 genehmigt 2 Vom Kleinen Landrat mit Beschluss vom 7. Mai 2002 auf 1. Juni 2002 in Kraft gesetzt 5