DER MAGISTRAT der Stadt Allendorf (Lumda) Bürgerinformation Einführung der gesplitteten Abwassergebühr in Allendorf (Lumda)

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Transkript:

Bürgerinformation Einführung der gesplitteten Abwassergebühr in Allendorf (Lumda) Einführung Die Kommunen in Hessen betreiben in der Regel ein Kanalnetz, mit dem das Abwasser, bestehend aus Schmutz- und Regenwasser, abgeleitet und gereinigt wird. Schmutzwasser fällt für den Gebrauch von Frischwasser an. Die Menge richtet sich deshalb nach dem Frischwasserverbrauch. Das Schmutzwasser verursacht Kosten bei der Entwässerung, in der Kanalisation und der Reinigung in der Kläranlage. Regenwasser fließt von überbauten und versiegelten Flächen ab. Die Menge richtet sich nach dem Niederschlag, der auf diese Flächen fällt und über die Kanalisation abgeleitet wird. Das Regenwasser verursacht Kosten durch die Entwässerung in großen Kanalquerschnitten, die Regenwasser-Entlastungsanlagen und die Regenwasserbehandlung. Rechtliche Grundlagen Bisher wurde die Abwassergebühr ausschließlich nach dem Verbrauch von Frischwasser berechnet (Frischwassermaßstab). Eine Abrechnung des tatsächlich eingeleiteten Regenwassers erfolgte nicht, die Kosten für die Beseitigung des Regenwassers wurden über die einheitlichen Abwassergebühren mitfinanziert. Mit dem Urteil vom 02. Sept. 2009 (Az: 5A633/08) hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof nun entschieden, dass die bisherige Erhebung der Abwassergebühren ausschließlich nach dem frischwassermaßstab rechtswidrig ist. In der Begründung führt das Gericht aus, dass sich die Abwassergebühr aus den beiden Gebührenanteilen für das Schmutzwasser und das Regenwasser zusammensetzt. Der Frischwasserbezug ist als Indikator für die Menge des eingeleiteten Regenwas-

sers ungeeignet. Aufgrund der Menge des Frischwasserbezuges kann kein Rückschluss auf die Menge des eingeleiteten Regenwassers erfolgen. Denn die Menge des bezogenen Frischwassers ist von der Nutzung des Grundstücks (z. B. nach der Zahl der Bewohner) abhängig, während die Menge des in die Kanalisation eingeleiteten Regenwassers von den vorhandenen befestigten Flächen auf dem Grundstück abhängig ist. Neuer Verteilungsmaßstab Aufgrund dieses Urteils sind nun die Kommunen in Hessen verpflichtet, statt der bisherigen einheitlichen Abwassergebühr eine Schmutzwasser- und eine Regenwassergebühr (= gesplittete Abwassergebühr) mit unterschiedlichen Gebührenmaßstäben einzuführen. Es wird also keine zusätzliche Gebühr erhoben. Vielmehr wird die bisherige Abwassergebühr in zwei Bestandteile aufgeteilt, um eine nach Meinung der Gerichte verursachergerechte Umverteilung der Kosten zu erlangen. Die Abwassergebühr wird künftig wie folgt aufgeteilt: 1. Die Schmutzwassergebühr wird weiterhin nach der bezogenen Frischwassermenge berechnet (die tatsächlichen Gebühren je cbm werden geringer). 2. Für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr werden die Straßenflächen und die abflusswirksamen Flächen auf den Grundstücken herangezogen. Dazu gehören alle befestigten Flächen, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation gelangt. Die Niederschlagswassergebühr wird nach der Größe der angeschlossenen und abflusswirksamen Fläche als Jahresgebühr berechnet. Änderung des Verteilungsmaßstabs Die Höhe der beiden künftigen Gebühren kann jedoch erst festgelegt werden, wenn die Flächenermittlung abgeschlossen ist. Gebühren sparen! Ökologisch betrachtet entsteht mit der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr gleichzeitig auch ein Anreiz für Entsiegelungsmaßnahmen, die einen natürlichen Wasserkreislauf auf dem jeweiligen Grundstück fördern. Grundstückseigentümer, die solche Maßnahmen realisieren oder in der Vergangenheit bereits realisiert haben, werden zukünftig durch eine geringere Regenwassergebühr entlastet.

Ermittlung der versiegelten Grundstücksflächen Um die Kosten für die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr möglichst gering zu halten, haben sich die Kommunen Grünberg, Laubach, Rabenau und Allendorf (Lumda) entschieden, eine gemeinsame Befliegung durchzuführen. Im März 2011 wurden die Gemarkungen der vier Kommunen durch die Fa. Aerowest aus Dortmund beflogen. Daran anschließend wurden die Luftbilder von der Stadt Allendorf (Lumda) zu jedem einzelnen Grundstück ausgewertet und die vorhandenen bebauten und versiegelten Flächen ermittelt. Diese digitalisierten Daten liegen nun vor und werden jedem Grundstückseigentümer/Nutzungsberechtigten /Verwalter zusammen mit einem Flächenerhebungsbogen zur Verfügung gestellt. Erhebungsbogen, Flächenrelevanz In diesem Erhebungsbogen haben Sie nun die Möglichkeit, eventuelle Änderungen einzutragen. Diese Vorgehensweise bietet jedem Grundstückseigentümer eine wesentliche Hilfestellung für die erforderliche Flächenermittlung. Um dem Einzelfall besser gerecht zu werden, gibt es für die verschiedenen Flächen (Wasserdurchlässigkeit für die einzelnen Versiegelungsarten) unterschiedliche Bemessungswerte (ermittelte Fläche x Faktor). Für Dachflächen wird dabei unterschieden nach 1. Flachdächer, geneigte Dächer 100 % (Faktor 1,0) 2. Gründächer 50 % (Faktor 0,5) der erfassten Fläche veranschlagt werden. Bei den befestigten Grundstücksflächen wird in drei Kategorien unterschieden: 1. Beton, Schwarzdecken (Asphalt, Teer o. ä.), fugenlose Pflasterflächen 100 % (Faktor 1,0) 2. Wasserdurchlässige Pflasterflächen 70% (Faktor 0,7) 3. Wassergebundene Decken (aus Kies, Splitt, Schlacke o. ä.), Rasengittersteine, diese werden mit 50 % (Faktor 0,5) der erfassten Flächen berücksichtigt. Die Berechnung der abflusswirksamen Flächen erfolgt durch die ermittelten Brutto-Versiegelungsflächen. Diese werden mit dem Versiegelungsfaktor (z. B. Asphalt 1,0) multipliziert. Das Ergebnis ist eine abflusswirksame Nettofläche in qm, die als Berechnungsgrundlage der neuen Niederschlagsgebühr dient. Beispiel 1: Auf einem Grundstück werden 10 qm Rasengittersteine ermittelt.

Die gebührenrelevante Grundstücksfläche ergibt sich zu 10 qm x 0,5 = 5 qm. Beispiel 2: Auf einem Grundstück werden 10 qm Asphalt ermittelt. Die gebührenrelevante Grundstücksfläche ergibt sich zu 10 qm x 1,0 = 10 qm. Zisternenregelung Um auch den Niederschlagswasserrückhaltungen auf den Grundstücken gerecht zu werden, ist eine Zisternenregelung vorgesehen. Um als Zisterne Berücksichtigung zu finden, müssen die Auffangbehälter mindestens eine Größe von 1 cbm (= 1.000 Liter) aufweisen. (Regentonnen werden nicht berücksichtigt.) Soweit es von der Zisterne keinen direkten oder unmittelbaren Anschluss an den Kanal gibt, bleibt die in die Zisterne einleitende Fläche außer Ansatz und ist nicht gebührenrelevant. Wenn es jedoch von der Zisterne einen Anschluss an den Kanal gibt, werden bei Verwendung des Niederschlagswassers als Brauchwasser im Haushalt (z. B. Toilettenspülung, Waschmaschine, etc.) die angeschlossene Fläche um 20 qm pro 1 cbm Fassungsvermögen der Zisterne reduziert. In diesem Fall muss ein zusätzlicher Wasserzähler zur Ermittlung der dem Kanal zugeführten Menge eingebaut werden. Zisternenwasser, welches als häusliches Abwasser der Kanalisation zugeführt wird, ist mit dem Schmutzwassergebührenanteil gebührenpflichtig. bei Verwendung des Niederschlagswassers nur zur Gartenbewässerung wird die angeschlossene Fläche um 10 qm je 1 cbm Fassungsvolumen der Zisterne reduziert. Beispiel: Fläche brutto (qm) Teilfläche Kanal- Anschluss Versiege-lungsart Versiegel-ung sfaktor Zisterne (cbm) Fläche netto (qm) ja nein D01 70 X Dach 1.0 2 30.0 D02 70 X Dach 1.0 0 70.0 D03 21 X Flachdach 1.0 0 0.0 V01 135 X wasserundurchlässig 0.8 0 108.0 V02 41 X wasserdurchlässig 0.4 0 16,4 337 224 Auszug aus einer Datenbank für ein Flurstück (Zisternenregelung: In unserem Beispiel ist die Dachfläche D01 an eine Zisterne mit Brauchwassernutzung angeschlossen, die über einen Überlauf in den Kanal entwässert. Die Zisterne hat eine Größe von 2 cbm. Pro 100 Liter Zisterneninhalt werden 2 qm Dachfläche abgezogen. In unserem Fall bedeutet dies, dass bei 2.000 Liter Zisterneninhalt 40 qm Dachfläche abgezogen werden, verbleiben für die Dachfläche 01 30 qm Netto abflusswirksame Fläche.)

Kostenträgerrechnung Daran anschließend kann dann die erforderliche Gebührenkalkulation vorgenommen und die Entwässerungssatzung entsprechend geändert werden. Für die Berechnung werden folgende Daten benötigt: Gesamtgröße aller versiegelten Flächen Durchschnitt des Frischwasserverbrauchs der letzten Jahre Betriebs- und Unterhaltungskosten Kläranlage Anschaffungs- und Herstellungskosten für Investitionen Kostenverteilungsschlüssel (Anteil Schmutzwasser- und Regenwasserbeseitigung) Unser Ziel ist es, die gesplittete Abwassergebühr in Allendorf (Lumda) zum 01.01.2013 einzuführen. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass für die arbeits- und zeitintensive Umsetzung der gesplitteten Abwassergebühr eine gewisse Vorlaufzeit notwendig ist und hierzu auch die Unterstützung eines qualifizierten externen Fachbüros, Planteam Mittelhessen aus Gießen, erforderlich ist. Nach Angaben dieses Fachbüros werden sich die neuen gesplitteten Abwassergebühren bei den meisten Eigentümern von Ein- und Zweifamilienhäusern nur geringfügig bemerkbar machen. Eigentümer von Anwesen mit großen Dachflächen oder großen versiegelten Flächen, die an die Kanalisation angeschlossen sind, werden künftig jedoch höhere Abwassergebühren bezahlen. Schematische Darstellung der Kostenverteilung Intensive Bürgerberatung

Wir werden im März 2012 in allen 3 Ortsteilen Bürgerversammlungen durchführen und Sie über die spezifischen Details, z. B. die Berechnung der versiegelten Flächen oder die Bewertung von Regenwasserzisternen und Versickerungsanlagen, ausführlich informieren. Voraussichtlich Mitte März 2012, werden den Grundstückseigentümern / Nutzungsberechtigten / Verwaltern die Erhebungsbögen mit Luftbildern zugestellt. Sie haben dann ca. 4 Wochen die Möglichkeit, die Erhebungsbögen zu prüfen und Einwendungen geltend zu machen. Während dieser Zeit werden innerhalb der regulären Öffnungszeiten spezielle Sprechstunden angeboten. Hier gibt es Hilfestellung zum Ausfüllen der Erhebungsbögen. In einem digitalen Geographischen Informationssystem (GIS) können die erhobenen Daten (Luftbild, Versiegelungskartierung) mit den dazugehörigen Daten angeschaut und nochmals kontrolliert werden. Wenn unsere Daten mit Ihren Berechnungen übereinstimmen, brauchen Sie nichts weiter zu veranlassen. Wir werden diese Daten dann zur Gebührenerhebung heranziehen. Wenn unsere Ermittlungen mit Ihren Berechnungen nicht übereinstimmen, füllen Sie den Auskunftsbogen bitte aus und senden ihn bis zum 19. April 2012 an uns zurück. Selbstverständlich stehen wir Ihnen für Fragen jederzeit gerne zur Verfügung. Die Telefonnummer 06407/911245 haben wir ab März 2012 für Beratungen zur geteilten Abwassergebühr freigeschaltet. Die speziellen Sprechstunden finden jeweils während der üblichen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung statt. Ihre Ansprechpersonen sind Herr Wallenfels und Herr Schwebel vom Ordnungsamt. Wichtiger Hinweis: Die Einführung der getrennten Abwassergebühr ist zum 01.01.2013 geplant. Die Stadt Allendorf (Lumda) erzielt durch die Einführung der geteilten Abwassergebühr keine Mehreinnahmen. Es handelt sich lediglich um eine neue Art der Gebührenberechnung.