VTIO. Verein Tagesfamilien. Interlaken-Oberhasli. Betriebsreglement

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Transkript:

Verein Tagesfamilien InterlakenOberhasli Betriebsreglement Auszug für Eltern integrierender Bestandteil für alle Verträge des VTIO Um die Lesbarkeit zu vereinfachen wird auf die zusätzliche Formulierung der männlichen Form verzichtet. 1

1. Aufnahmebedingungen, Formalitäten, Gebühren 1.1. Aufnahmebestimmung In Tagesfamilien werden Kleinkinder ab 12 Wochen bis Ende der obligatorischen Schulzeit nach Vorgaben der Verordnung über die Angebote zur sozialen Integration (ASIV) betreut. 1.2. Mindestbetreuungszeit Für Kinder bis zum Eintritt in den Kindergarten gilt eine Mindestbetreuungszeit von einem Halbtag pro Woche (mindestens 5 Stunden). Die Mindestbetreuungszeit von 20 Stunden pro Monat wird in jedem Fall in Rechnung gestellt (ASIV Art. 32). Für schulergänzende Betreuung und Mittagstisch gilt eine Mindestbetreuungszeit von 1.5 Stunden pro Tag. 1.3. Anmeldung Eltern / Kind Die Anmeldung des Kindes erfolgt mittels Anmeldeformular. Mündliche oder telefonische Anmeldungen können nicht berücksichtigt werden. 1.4. Vermittlungsbeginn / Priorität Warteliste Die Abklärungs und Vermittlungstätigkeit wird aufgenommen, sobald alle erforderlichen Unterlagen (Anhang I) eingereicht sind. Nach Eingang aller Unterlagen nimmt die Vermittlerin Kontakt mit der Familie des Kindes auf und klärt die Bedürfnisse, Verhältnisse und die Dringlichkeit gemäss ASIV Art. 8 zuhanden Warteliste ab. Der VTIO kann keine Plätze garantieren. 1.5. Gebühren Mit der ersten Zusammenführung der Familie mit der Tagesfamilie wird eine Vermittlungsgebühr (Anhang II) erhoben. Bei überdurchschnittlich hohem Vermittlungsaufwand (z.b. kurzfristige Anmeldung (Notfall), befristete Verträge, Dolmetscher, mehrfacher Wechsel Tagesfamilie) wird die Vermittlungsgebühr erhöht (Anhang II), respektive eine weitere in Rechnung gestellt. Beschliessen die Eltern und die Tagesmutter das Verhältnis privat zu führen und nicht über den VTIO, wird der geleistete Aufwand für die Vermittlung in Rechnung gestellt (Anhang II). Wird nach erfolgreicher Suche/Probezeit eine andere Lösung bevorzugt (Verwandte, Krippe, usw.), wird der Aufwand für die Suche/Probezeit in Rechnung gestellt (Anhang II). 2. Betreuung und Kündigung 2.1. Eingewöhnung Bei der schrittweisen Eingewöhnung begegnet das Kind seiner neuen Umgebung in sicherer Begleitung durch die Eltern. Es kann so ein entspannter Kontakt zu der Tagesmutter aufgebaut werden. Die Eingewöhnungszeit wird als Betreuungszeit in Rechnung gestellt. Ablauf Eingewöhnung siehe Anhang III. 2

2.2. Bringen und Holen Die Bring und Abholzeiten werden im Vornherein vereinbart und sind verbindlich. 2.3. Betreuungszeiten Die Betreuungstage / Betreuungsstunden werden in der Tagespflegevereinbarung festgehalten und sind verbindlich. Kurzfristige und geringfügige Änderung der Betreuungszeiten (bis 5 Stunden pro Woche, maximal während 3 Wochen können im beiderseitigen Einvernehmen zwischen Eltern und Tagesmutter vereinbart werden. Eine dauerhafte und erhebliche Änderung der Betreuungszeiten ist der zuständigen Vermittlerin umgehend mitzuteilen. Sind subventionierte Stunden frei, kann der Vertrag angepasst werden. Ansonsten werden die Mehrstunden zum Volltarif abgerechnet. Jährlich werden abgerechnete Betreuungsstunden, die die vertraglichen Stunden/Jahr übersteigen, den Eltern des Kindes zum Volltarif in Rechnung gestellt. 2.4. Probezeit Der erste Monat ab dem ersten Tag der Eingewöhnungszeit gilt als Probezeit. In dieser Zeit kann die Tagespflegevereinbarung von allen Parteien jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen aufgelöst werden. 2 3 Monate nach der Probezeit wird bei der Tagesmutter nachgefragt, ob das Verhältnis wunschgemäss funktioniert. 2.5. Betreuungsort Für subventionsberechtigte Betreuungen ist gemäss ASIV Art. 20, 1 der Betreuungsplatz die Wohnung resp. das Haus der Tagesmutter. 2.6. Absenzen Absenzen des Tageskindes (Krankheit der Eltern, des Kindes, Unfall etc.) ist der Tagesmutter sofort zu melden. Sofern die Abmeldung nicht 24 Stunden im Voraus erfolgt, werden den Eltern die abgemachten Betreuungsstunden (ohne Mahlzeit und Spesen) in Rechnung gestellt, unabhängig vom Grund der Absenz. Voraussehbare Absenzen (freie Tage der Eltern, Betreuen durch Verwandte, Ferien, Schulausflug etc.) müssen der Tagesmutter wie folgt gemeldet werden: Einzelne Tage mind. 24 Stunden im Voraus andere längere Abwesenheiten mind. 2 Wochen im Voraus Ferien mind. 4 Wochen im Voraus Für die Überbrückung der Ferien, bei Krankheit oder Unfall der Tagesmutter sind die Eltern selber verantwortlich für eine Vertretung. Der VTIO kann nur bedingt helfen. 2.7. Kündigung Kündigungsabsichten werden so früh wie möglich mit den Eltern bzw. mit der Tagesmutter und der Vermittlerin besprochen. Die Kündigung der Tagespflegevereinbarung muss dem VTIO unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf Ende des Monats schriftlich mitgeteilt werden. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, sind die Eltern schadenersatzpflichtig. Die Stellenleiterin behält sich zusammen mit der zuständigen Vermittlerin vor, aus wichtigen Gründen die Tagespflegevereinbarung fristlos zu kündigen. 3

Verwaltung 3. Inkasso / Lohn 3.1. Abrechnung Als Abrechnungsperiode gilt der Monat. Das von der Tagesmutter ausgefüllte Stundenblatt wird Ende Monat zusammen mit den Eltern unterzeichnet und bildet die Grundlage für die monatliche Abrechnung. Die korrekt ausgefüllten und unterzeichneten Stundenblätter sind der Vermittlungsstelle bis spätestens dem 3. des Folgemonats im Original und per APost einzusenden. 3.2. Rechnung Die Eltern erhalten monatlich eine Rechnung für vorausbezogene Betreuungsleistungen. Diese ist bis zum Ende des laufenden Monates zu begleichen. Für 2. und 3. Mahnungen fallen Gebühren an (siehe Anhang II). Wiederkehrende Mahnungen/ Zahlungsausstände können zur Kündigung der Tagespflegevereinbarung führen. 5. Schweigepflicht Alle am Betreuungsverhältnis beteiligten Personen verpflichten sich, sämtliche Informationen vertraulich zu behandeln. An die Schweigepflicht bleiben sie auch nach der Vertragsauflösung gebunden. 6. Tarif 6.1. Berechnungsbasis Die Grundlagen für die Berechnungsbasis des Elternbeitrags sind von den Eltern zur Verfügung zu stellen (ASIV Art. 26, 1 + 2). Siehe Anhang I. 6.2. Ermächtigung Die Steuerdaten können bei Bedarf durch den Betrieb direkt beim zuständigen Steueramt eingeholt/überprüft werden. Ohne Steuerdaten und Lohnausweis werden die Elternbeiträge zum kantonal festgelegten Maximaltarif verrechnet (ASIV Art. 26, 3 + 5) 6.3. Quellenbesteuerte Massgebend sind die Verhältnisse des Vorjahres Lohnausweise/ Lohnabrechnungen. Zur Berechnung dient der Nettolohn plus Quellensteuer. Das Formular in Anhang I ist ebenfalls auszufüllen und zu unterzeichnen. 6.4. Weiteres Wohnt das Kind nur bei einem Elternteil, ist neben dessen Einkommen und Vermögen auch das Einkommen und Vermögen einer Partnerin oder eines Partners zu berücksichtigen, mit dem dieser Elternteil in einer Ehe, einer eingetragenen Partnerschaft oder in einem Konkubinat zusammenlebt. Einkommen und Vermögen einer Konkubinatspartnerin oder eines Konkubinatspartners werden berücksichtigt, wenn die Partner gemeinsame Kinder haben oder wenn das Konkubinat länger als fünf Jahre besteht (ASIV Art. 24, 2 + 3). 4

6.5. Aktualisierung Tarif Gemäss ASIV Art. 27 wird der Tarif jährlich per 1. August neu festgesetzt. Es sind die Verhältnisse des Vorjahres zu berücksichtigen. Wenn das Einkommen des laufenden Jahres um mehr als 20 Prozent tiefer ist als das Vorjahreseinkommen, bildet auf Antrag der Eltern das tiefere Einkommen ab Eintritt der Änderung die neue Berechnungsgrundlage. 7. Administration / Vergabe subventionierter Betreuungsstunden Die Sitzgemeinde Bönigen hat verfügt, dass die subventionierten Betreuungsstunden nur an Eltern und Kinder in Gemeinden vergeben werden, welche den Zusammenarbeitsvertrag unterzeichnet haben (Art. 5 Zusammenarbeitsvertrag). Besteht in einer Gemeinde ohne Zusammenarbeitsvertrag das Bedürfnis für eine Betreuung, so wird die Sitzgemeinde vorab informiert und diese nimmt Vertragsverhandlungen auf. Erst nach Vertragsabschluss darf vermittelt werden. Die Verhandlungen dauern bis zu drei Monaten. 8. Schlussbestimmungen Das Betriebsreglement und das Personalreglement bilden die Basis der Tagespflegevereinbarung. Massgebende Reglementsänderungen werden den Eltern und Tageseltern 1 Monat vor in Kraft treten schriftlich mitgeteilt. 5

Anhang I Betriebsreglement VTIO Unterlagen vor Vermittlungsbeginn Vor der Aufnahme der Vermittlungsarbeit müssen von den Eltern folgende Unterlagen eingereicht werden: Kopie der FamilienhaftpflichtVersicherungspolice Kopie Kranken und Unfallversicherungspolice des Kindes/der Kinder Formular für die Berechnung der Elternbeiträge inkl. Beleg (definitive Steuerveranlagung inkl. Details des Vorjahres oder wenn noch nicht vorhanden Lohnausweis Vorjahr und Steuererklärung (siehe nachfolgend) Lohnblätter eines Jahres oder Lohnausweis des Vorjahres bei Quellenbesteuerten plus Formular für die Berechnung der Elternbeiträge Kopie Ausschnitt Unterhaltsvertrag mit Angaben der Alimente für Kinder und ev. Elternteil Kopie Unterstützungsverpflichtung (Alimente) an Menschen ausserhalb der jetzigen Familie Kopie Aufenthaltsbewilligung / Ausländerausweis evtl. Bestätigung der Kostenübernahme durch SDRJ oder andere Institution 6

Formular für die Berechnung der Elternbeiträge ab 1.8.2016 Name der Kita oder der Tagesfamilienorganisation: Verein Tagesfamilien InterlakenOberhasli, Haupstrasse 1, 3800 Unterseen Name, Vorname und Geburtsdatum des Kindes / der Kinder in der Betreuung: Name, Vorname und Adresse der Eltern, welche mit dem Kind / den Kindern im selben Haushalt leben: EMail und Telefonnummer für Rückfragen: Wir verzichten / ich verzichte auf Subventionen und auf die Deklaration des Einkommens und des Vermögens. Wir bezahlen / ich bezahle den Maximaltarif. Ort und Datum:... Unterschrift(en):.. Wir erheben / ich erhebe Anspruch auf Subventionen. Beantworten Sie die unten stehenden Fragen und geben Sie auf Seite 2 Einkommen und Vermögen an und kreuzen Sie an, welche Belege Sie für die gemachten Angaben einreichen. Name und Geburtsdatum weiterer im Haushalt lebender Kinder: Name weiterer Kinder, für die der Kinderabzug zulässig ist. 1 Beantworten Sie die folgende Frage, falls nur ein Elternteil mit dem Kind / den Kindern im Haushalt lebt: Leben Sie mit einem Partner / einer Partnerin zusammen? ja nein Wenn ja, Sind Sie mit diesem / dieser verheiratet? ja nein Leben Sie zusammen in eingetragener Partnerschaft? ja nein Haben Sie gemeinsame Kinder? ja nein Leben Sie schon länger als fünf Jahre zusammen? 2 ja nein 1 Gemäss Art. 40 Abs. 3 und 4 des Steuergesetztes vom 21. Mai 2000 des Kantons Bern. Dies betrifft vor allem Kinder, die nicht mehr zu Hause wohnen, aber sich noch in Ausbildung befinden und deshalb von den Eltern finanziell unterstützt werden. 2 Wenn Sie eine dieser Fragen mit «ja» beantworten, zählt Ihr Partner / Ihre Partnerin ebenfalls zur Familiengrösse und sein / ihr Einkommen wird bei der Berechnung des massgebenden Einkommens berücksichtigt. 7

Abzug für Familiengrösse Abzug Vermögen Einkünfte VTIO Angabe (massgebend sind die Verhältnisse des Jahres 2015) Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (netto) 9 Geschäftsgewinn Durchschnitt der letzten 3 Jahre 4 10 8 Steuerpflichtiges Ersatzeinkommen (Leistungen von AHV, IV, ALV, EO, etc.) Position in Steuererklärung / Verfügung Formular Ziffer Partnerin / Partner I Partnerin / Partner II 2 2.21 3 9210 9210 8.1/8.2/8.3 5 2 2.22/2.23 Erhaltene Unterhaltsbeiträge 2 2.24 Familienzulagen (falls nicht im Nettolohn enthalten) Einkünfte je Partnerin / Partner Einkünfte beider Partner 2 2.25 Nettovermögen (=Bruttovermögen minus Schulden), davon 5% 6 3 7 8 4 +32/53 +7.0 +8.3 7 4.3 Einkünfte beider Partner plus 5% des Nettovermögens Bezahlte Unterhaltsbeiträge 5 5.1 Massgebendes Einkommen ohne Abzug für Familiengrösse pro Familienmitglied nach Familiengrösse 8 Familiengrösse von 3 Personen: p. P. CHF 3'760 = 11 280. Familiengrösse von 4 Personen: p. P. CHF 5'900 = 23 600. Familiengrösse von 5 Personen: p. P. CHF 6'970 = 34 850. von 6 oder mehr Personen: p. P. CHF 7'500 = 45 000. (+ 7 500 für jede weitere Person) Massgebendes Einkommen 3 Nettoeinkommen gemäss Ziffer 2.21 der Steuererklärung und/oder Lohnausweis. 4 Negative Jahresabschlüsse werden in der Berechnung des Durchschnitts berücksichtigt. Wenn der Gesamtwert negativ ist, beträgt der zu berücksichtigende Wert 0 Franken. 5 Anteil Einkommen. 6 Berechnung des massgebenden Vermögensanteils: Vermögen gemäss Wertschriftenverzeichnis (Formular 3, Ziff. 32) minus Geschäftsertrag / Geschäftsvermögen (Formular 3, Ziff. 53) plus Steuerwert von Liegenschaften (Formular 7, Ziff. 7.0) plus Anteil Vermögen aus Erbengemeinschaften/Miteigentum (Formular 8, Ziff. 8.3) minus Schulden (Formular 4, Ziff. 4.3) = Nettovermögen; Nettovermögen geteilt durch 20 = 5% des Nettovermögens. 7 Anteil Privatvermögen. 8 Massgebend für die Familiengrösse sind die Verhältnisse am 31. Dezember 2015. 8

Anhang II Betriebsreglement VTIO Gebühren Die Vermittlungsgebühr beträgt CHF 80. und ist vor Vermittlungsbeginn zu entrichten. Hoher Vermittlungsaufwand wird mit einer zusätzlichen Gebühr von CHF 40. berechnet. Bei wiederholt hohem Aufwand kann der Betrag auch mehrmals in Rechnung gestellt werden. Vermittlungsaufwand, der zu keinem Vertrag führt, wird den Eltern mit CHF 40. pro aufgewendete Stunde in Rechnung gestellt. Mahngebühren 2. Mahnung CHF 10. 3. Mahnung CHF 20. 9

Anhang III Betriebsreglement VTIO Eingewöhnung beim Kleinkind Ein neuer Tagespflegeplatz verlangt von Eltern und Kind, dass sie sich einlassen auf eine neue Umgebung, neue Beziehung, neue Tagesstrukturen, andere Interessen. Dabei entstehen gemischte Gefühle und verschiedene Erwartungen. Darum brauchen während der Eingewöhnung Eltern und Kind Begleitung, Verständnis und eine klare Haltung der Tagesmutter. Das Verhältnis zwischen Eltern und Betreuungsperson ist für das Kind spürbar. Die Kinder erleben sowohl positive als auch negative Gefühle. Das Wichtigste ist Vertrauen. Es gibt dem Kind Sicherheit. Rolle der Eltern Das Kind gewinnt Vertrauen, wenn es Sicherheit und Verlässlichkeit der Eltern spürt. Es ist sinnvoll, wenn Eltern während der Eingewöhnung auf Folgendes achten: sichere Bindung zum Kind (Vertrauen, Geborgenheit, Sicherheit, Zuwendung) genügend Zeit, trotz Berufstätigkeit kein längerer Unterbruch während der Eingewöhnungszeit (Ferien etc.) Zuverlässigkeit, sich an Abmachungen halten (Bring und Holzeit) vertraute Gegenstände des Kindes mitbringen sich während der Eingewöhnung passiv verhalten, d.h. nicht mit anderen Kindern spielen (Eifersucht), nicht eigenes Kind unterhalten Rolle der Tagesmutter Sie ist die konstante Bezugsperson, die das Kind während der Eingewöhnung intensiv begleitet und in ihre Familie integriert. Bei jedem Kind verläuft die Eingewöhnung individuell. Es muss besonders auf Folgendes geachtet werden: konstante Bezugsperson auf Kontaktaufnahme reagieren Vertrauen schaffen (bei Kind und bei den Eltern) genau beobachten und Verhaltensweisen erkennen (Interaktion Mutter/Kind) unterschiedliche Spiele anbieten und Interessen wahrnehmen nach und nach Aktivitäten übernehmen (Essen, Wickeln) Verlauf einer Eingewöhnung Es ist wichtig, dass sich alle beteiligten Erwachsenen kennenlernen. Spürt das Kind, dass eine Vertrauensbasis und eine positive Atmosphäre vorhanden sind, fällt es ihm leichter, sich von den Eltern zu lösen. Während der Eingewöhnung stehen Informationen und spezielle Bedürfnisse des Kindes im Vordergrund. Auch Themen wie Ängste und Loslassen gehören dazu. In der ersten Woche finden 2 bis 3 Treffen statt. Beim ersten Mal sollte keine Trennung stattfinden. Die Trennungsphasen erfolgen individuell auf das Kind abgestimmt. Grundregel: 1. Trennungsphase Die Mutter geht 20 Minuten aus dem Raum. Sie ist wenn nötig sofort zur Stelle. 2. Trennungsphase Die Mutter geht eine Stunde weg, ist aber immer erreichbar und in unmittelbarer Nähe (kein wichtiger Termin). 3. Trennungsphase zwei bis drei Stunden 4. Trennungsphase einen halben Tag, evtl. mit Mittagessen und schlafen 5. Trennungsphase einen ganzen Tag Wenn nötig, wird eine Phase wiederholt. Weint das Kind bei den ersten Trennungsphasen, so ist es überfordert und vertraut der Umgebung noch nicht. Darum ist es wichtig, dass die Mutter dazu geholt werden kann. Eine Eingewöhnung ist geglückt, wenn die Tagesmutter das Kind trösten kann. Das setzt Vertrauen und Sicherheit voraus. 10

Anhang IV Betriebsreglement VTIO Grundlage für die Tarifberechnung Unvollständige oder keine Angaben zu Einkünften und Vermögen führen automatisch zur Verrechnung des Volltarifs von CHF 9.16/Stunde. Verpflegungskosten Morgen und Nachtessen je 3.50 Z Nüni oder Z Vieri je 1.75 Mittagessen 7.00 Tagesverpflegung max. 12.00 Übernachtung 15.00 Spesen Kilometerentschädigung Auto 0.65/km, Spesen ÖV gemäss Quittungen sowie andere Belege für Eintritte etc. (nur nach Absprache mit den Eltern). 11

Vermittlung Tagesfamilien InterlakenOberhasli VTIO Hauptstrasse 1, 3800 Unterseen tagesfamilien@vtio.ch 033 822 13 56 www.vtio.ch 12