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Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der am 18.02.1994 gegründete Verein trägt den Namen 1. Fußball- Club Marzahn 1994 (in Kurzform 1. FC Marzahn 94) 2. Der Sitz ist in Berlin 3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen unter der Nummer 14922 NZ. 4. Der Verein ist Mitglied im Fußballverband des Landessportbundes Berlin e.v. und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. 5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Zweck, Aufgaben und Grundsätze 2 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung und zwar durch Ausübung der Sportart: Fußball. Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung des Fußballsports für Kinder-, Jugend-, Erwachsenen- und Senioren. 2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht vorrangig eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Die Organe des Vereins ( 8) arbeiten ehrenamtlich. 4. Dem Verein zufließende Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Dem Verein kann jeder beitreten, der die Satzung des Vereins anerkennt, unabhängig von Rasse, Religion oder politscher Weltanschauung. Struktur 1. Der Verein ist ein Fußball- Club. Alle Unterabteilungen werden in einer Haushaltsführung zusammengefasst. 3 Seite 1

4 Mitgliedschaft Der Verein besteht aus: 1. Erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres 2. Jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 3. Ehrenmitgliedern Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft 1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören. 5 2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Satzung zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig. Eine Ablehnung braucht nicht begründet werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. 3. Die Mitgliedschaft erlischt durch: Austritt Ausschluss Tod Löschung des Vereins 4. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden, die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Im Jugendbereich entfällt die Kündigungsfrist. 5. Der Ausschluss kann erfolgen: Wegen grober Verletzung der satzungsmäßigen Pflichten. Wegen Beitragsrückstand über sechs Monate trotz Mahnung. Wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens. Wegen unehrenhafter Handlungen In den vier eben aufgezählten Fällen ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Seite 2

Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. 6. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge und Unterlagen bestehen. 7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschlossenen oder ausgeschiedenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden. Rechte und Pflichten 6 1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins, im Rahmen des Vereinszweckes teilzunehmen. 2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. 3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung. Maßregelung 7 1. Gegen Mitglieder können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden: wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse. wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als sechs Monaten des Beitrages trotz Mahnung. wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens. wegen unehrenhafter Haltung und Rassismus. Seite 3

2. Maßregelungen können sein: Verweis Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb oder Veranstaltungen des Vereins. Ausschluss aus dem Verein. Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen zwei Wochen nach Absendung den Beschwerdeausschuss anzurufen. Ehrenmitglieder können nicht gemaßregelt werden. 8 Organe 1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beschwerdeausschuss. 9 Die Mitgliederversammlung 1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für: Entgegennahme der Berichte des Vorstandes Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer Entlastung und Wahl des Vorstandes Genehmigung des Haushaltsplans Festlegung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit Satzungsänderungen Entscheidungen über Berufungsfälle im Zusammenhang mit Ausschluss oder Aufnahme von Mitgliedern Ernennung von Ehrenmitgliedern Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung Beschlussfassung über Anträge Auflösung des Vereins Seite 4

2. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern. Jugendliche haben kein Stimmrecht. 3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich am Ende des Geschäftsjahres statt, spätestens im Januar des folgenden Geschäftsjahres. 4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder statt. 5. Die Mitgliederversammlung muss vorher schriftlich durch den Vorstand einberufen werden. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Die Tagesordnung ist dabei mitzuteilen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. 6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimme; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf v. H. der Anwesenden beantragt wird. 7. Anträge können von jedem stimmberechtigtem Mitglied ( 11) oder vom Vorstand gestellt werden. 8. Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. 9. Andere Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. 10. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden nicht behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen. 11. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Ergebnisprotokoll zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Seite 5

10 Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus: dem 1. Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden dem zweiten 2. Vorsitzenden (dritten Vorsitzenden) dem Kassenwart dem Jugendwart den Beisitzern 2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. 3. Der Vorstand im Sinne des 26 des BGB sind: Der 1. Vorsitzende Der 2. Vorsitzende Dem zweiten 2. Vorsitzenden Dem Kassenwart Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein mindestens durch zwei der vorstehenden genannten vier Vorstandsmitglieder vertreten. 4. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wird sein Amt kommissarisch durch ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragt. 5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied beauftragen. 6. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Seite 6

11 Stimmrecht und Wählbarkeit 1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimmrecht und Wahlrecht. Ebenfalls haben alle Ehrenmitglieder Stimmrecht. 12 Ehrenmitglieder 1. Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese werden nach ihrer Ernennung auf Lebenszeit zu stimmberechtigten aber beitragsfreien Ehrenmitgliedern des Vereins. 13 Kassenprüfer 1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. 2. Die Kassenprüfer haben die Kasse / Konten des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. 3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei der ordnungsgemäßen Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes. Seite 7

14 Auflösung 1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. 2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke gemäß 2 fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, an den Landessportbund Berlin e. V. der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. 15 Inkrafttreten Diese Satzung ist in der vorliegenden Form auf der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins 1. Fussball- Club Marzahn 1994 am 27.01.2012 beschlossen worden. Sie tritt am Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Berlin, 20.03.2012 1. Vorsitzender Kassenwart Seite 8