Förderung des kulturellen und sozialen Zusammenlebens und. Unterstützung der Integration der in Frankfurt und Umgebung lebenden Slowaken

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Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein trägt den Namen Deutsch-Slowakischer Kulturklub Frankfurt. Es soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz e.v.. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 2 Vereinszweck Zweck des Vereins ist Förderung der slowakischen Kultur und Sprache Förderung des kulturellen und sozialen Zusammenlebens und Unterstützung der Integration der in Frankfurt und Umgebung lebenden Slowaken Förderung der Völkerverständigung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Aktivitäten: Durchführung von kulturellen Veranstaltungen und Zusammentreffen z.b. Lesungen slowakischer Literatur, musikalische Abende, Diskussionsabende zu kulturellen und gesellschaftlichen Themen u.ä. Insbesondere werden die Begegnungen zwischen Deutschen und Slowaken und gegenseitiger Austausch über kulturelle und gesellschaftliche Themen gefördert. Bereitstellung von Informationen über slowakische Sprache und Kultur über die Internetseite des Vereins Pflege des slowakischen Liedgutes Sammlung der Kinder- und Folkslieder, gemeinsames Singen bei Treffen und Veranstaltungen Förderung der Mehrsprachigkeit durch eine Eltern-Kind Gruppe und durch Unterricht der slowakischen Sprache Bereitstellung von Informationen und Beratung in slowakischer Sprache über Integrationsangebote, über Deutschunterricht für Eltern, über Deutsches Schulsystem, in Zusammenarbeit mit dem Amt für multikulturelle Angelegenheiten (Projekte Ausbildungsorientierte Elternarbeit, HIPPY, Mama lernt Deutsch...) u.ä. Zusammenarbeit und Austausch mit ähnlichen Institutionen und Vereinen z.b. im Rahmen des Netzwerkes INTEGRANET u. ä. 1

Teilnahme an interkulturellen Veranstaltungen (wie z.b. Parade der Kulturen, Interkulturelle Wochen und ähnliche) 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitritt zum Verein. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Beitritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds, b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig, c) durch Ausschluss aus dem Verein, der nur aus wichtigem Grund zulässig ist, d) durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn sich das Mitglied mit der Zahlung des Beitrags in Verzug befindet (vereinfachter Ausschluss). Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. 2

Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt, - wenn der Beitragsrückstand die Höhe von einem Jahresbeitrag übersteigt, - das Mitglied mit diesem Beitrag mehr als drei Monate in Verzug ist und - auch nach schriftlicher Mahnung den Beitrag nicht innerhalb von 8 Wochen nach Absendung der Mahnung entrichtet hat. In der Mahnung soll auf die beabsichtigte Streichung hingewiesen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist mit der Beschlussfassung sofort wirksam. Er ist dem Mitglied unter Angabe des Grundes unverzüglich Bekannt zu machen. die Bekanntgabe erfolgt durch eingeschriebenen Brief. 5 Mitgliedsbeiträge Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung 7 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus 5 Vorstandsmitgliedern: dem Vorsitzenden dem Stellvertretenden Vorsitzenden dem Kassenwart dem Schriftführer und dem stellvertretenden Schriftführer. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein nach außen im Sinne des 26 BGB. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. 3

Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. 8 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist zu berufen a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens b) einmal jährlich c) wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der erschienen Mitgliedern erforderlich. Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Dieses Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben und von jedem Vereinsmitglied einsehbar. 9 Prüfung der Geschäftsführung Die von der Mitgliederversammlung gewählten Revisoren haben die Geschäftsführung des Vereins mindestens einmal im Jahr zu prüfen. Über die Prüfung ist zunächst dem Vorstand, dann der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Revisoren werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt und dürfen dem Vorstand nicht angehören. Eine Widerwahl der Revisoren ist möglich. Die Revisoren beantragen die Entlastung des Vorstands. 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung 4

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Slowakische Katholische Gemeinde St. Gorazd, die Teil des Bischöflichen Ordinariates Limburg ist und die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 5