Satzung über die Erhebung von Kosten für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Frankfurt am Main*

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Transkript:

Satzung über die Erhebung von Kosten für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Frankfurt am Main* (Mitteilungen 1984, S. 168) (Amtsblatt 1994, S. 459 f.) Aufgrund der 5 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 1981 (GVBl. I S. 66), der 1, 2 und 9 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Oktober 1980 (GVBl. I S. 383) und der 26 und 36 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren (Brandschutzhilfeleistungsgesetz - BrSHG -) vom 05. Oktober 1970 (GVBl. I S. 585) in der derzeit gültigen Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung gemäß den 50 und 51 HGO am 1. März 1984, 2738, folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kosten für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Frankfurt am Main beschlossen: 1 Allgemeines Für die Durchführung der Brandverhütungsschau werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Satzung erhoben. 2 Gebührenpflichtige Amtshandlungen Gebührenpflichtig sind die Amtshandlungen zur Durchführung der Brandverhütungsschau nach 26 BrSHG einschließlich etwa erforderlicher Nachbesichtigungen. Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden zur Kostenerhebung aufgrund anderer Vorschriften, wenn sie nach Durchführung der Brandverhütungsschau in eigener Zuständigkeit tätig werden. 3 Gebühren (1) Die Gebühren werden im einzelnen nach den Sätzen und Bestimmungen der Anlagen 1 und 2 zu dieser Satzung bemessen. Diese Anlagen sind Bestandteil der Satzung. (2) Bei der Festsetzung der Gebühren sind Umfang und Schwierigkeitsgrad der durchzuführenden Arbeiten im Einzelfall und der geleistete Arbeitsaufwand zu berücksichtigen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners können berücksichtigt werden. 4 Auslagenersatz Neben den Gebühren nach 2 sind bare Auslagen, die im Zuge der Amtshandlung entstehen, für die Gebühren nach 3 berechnet werden, nicht zu erstatten. Sonst sind Auslagen zu erstatten, auch wenn die Amtshandlung gebührenfrei bleibt. *) Geändert durch Satzung vom 14.07.1994

5 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist der Inhaber bzw. Verfügungsberechtigte des der Brandverhütungsschau unterworfenen Objektes. Mehrere Inhaber haften als Gesamtschuldner. (2) Persönliche Gebührenfreiheit besteht nach 3 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung. 6 Fälligkeit, Entrichtung, Beitreibung (1) Die Gebühr ist nach der Erbringung der Amtshandlung innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig. (2) Rückstände werden nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes eingezogen. 7 Stundung, Niederschlagung, Erlaß (1) Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung ist in der Regel nur auf Antrag und bei Beträgen über 1000,-- DM gegen Sicherheitsleistung zu gewähren. (2) Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen. (3) Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. 8 Rechtsmittel (1) Gegen die Heranziehung zur Zahlung der Gebühr stehen den Zahlungspflichtigen die Rechtsbehelfe der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19.03.1991, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.01.1993 (BGBL I S 50) in Verbindung mit dem Hessischen Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 06.02.1962, zuletzt geändert durch Gesetz am 17.06.1992 (GVBL I S. 206) zu. (2) Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgehoben.

Gebührensätze Für die Bemessung der Gebühren nach 3 der Satzung über die Erhebung der Kosten für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Frankfurt am Main gelten folgende Regelsätze: 1 Durchführung einer Brandverhütungsschau 1.1 Erstbegehung ohne Nachschau 1.1.1 Je angefangene Stunde pauschal 75,-- DM 1.2 Erstbegehung einschl. erster Nachschau 1.2.1 Grundgebühr 100,-- DM 1.2.2 Zusätzlich für Begehung je angefangene Stunde 100,-- DM 1.3 Zweite und jede weitere notwendige Nachschau 1.3.1 Grundgebühr 50,-- DM 1.3.2 Zusätzlich für die Begehung bis 30 Min. 50,-- DM 1.3.3 Zusätzlich für die Begehung über 30 Min. je angefangene Stunde 100,-- DM 1.4 Für die Erstbegehungen und Nachschauen in Gebäuden, Anlagen und Lagerstätten oder anderen Objekten mit besonderer Brand- und Explosionsgefahr werden aufgrund des 3 Abs. 3 Satz 1die Gebühren der Ziffern 1.1.1, 1.2.2, 1.3.2 und 1.3.3 um einen Faktor erhöht. Die entsprechenden Objektgruppen und Faktoren ergeben sich aus dem Verzeichnis der Anlage 2. 2 Durchführung einer Ortsbesichtigung, die auf Veranlassung der Inhaber bzw. der Verfügungsberechtigten oder von deren Beauftragten in dem der Brandverhütungsschau unterworfenen Objekt durchgeführt werden. 2.1 Pauschale 65,-- DM 2.2 Bei Objekten mit den Faktoren 2-5 je angefangene Stunde 50,-- DM multipliziert mit einem sich aus der Anlage 2 ergebenden Faktor 3 Sonstige Bestimmungen 3.1 Die Gebühren nach den Ziffern 1 und 2 bemessen sich für die Tätigkeit eines Brandverhütungsbeauftragten. Sind mehrere Brandverhütungsbeauftragte für die Durchführung der Amtshandlungen zwingend notwendig und unabweisbar, erhöhen sich die Stundensätze nach den Ziffern 1.1.1, 1.2.2, 1.3.2, 1.3.3 und 2.2 entsprechend. 3.2 Die Brandverhütungsschauen werden in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt. Sie richten sich nach den Bestimmungen des Brandschutzhilfeleistungsgesetzes, den hierzu ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie den einschlägigen baurechtlichen Vorschriften. Fehlen entsprechende Vorschriften, so sind die Zeibabstände nach pflichtgemäßem Ermessen durch die Branddirektion festzulegen. Verzeichnis der Objektgruppen und Faktoren für die Gebührenbemessung nach den Ziffern 1.4 und 2.2 der Anlage 1 (Gebührensätze) der Satzung über die Erhebung der Kosten für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Frankfurt am Main.

Kennziffer Objektgruppen Faktoren 003 Bauindustriebetriebe 1-3 004 Betriebe mit radioaktiven Stoffen 1-5 005 Betriebe mit besonderen Kriterien 1-5 006 Bettwaren- und Matratzenfabriken 2 007 Chemische Fabrikation 1-5 008 Chemikaliengroßhandel 2-4 009 Chemische, biologische, physikalische Laboratorien 1-5 010 EDV-Anlagen, Rechenzentren 1-3 011 Elektro- und Elektronikfabrikation 1-3 012 Flughäfen 2-4 013 Fotomaterialfabriken 2-3 014 Abfüll- und Entw.-Anlage für Gase 3 015 Glasfabriken 2 016 Großreinigungen 2 017 Hafenanlagen 2 018 Kabelfabriken 2 020 Kraftwerke 2-4 021 Lebensmittelindustrie 2 022 Metallverarbeitungsbetriebe 1-3 023 Mühlenbetriebe 2-3 024 Müllverbrennungsanlagen 3 025 Munitions- und Sprengstoffherstellung und Vertrieb 2-5 026 Papier- und Kartonagenfabriken 2-3 027 Raffinerien, Destillationen 3-5 028 Textil und Kleiderfabriken 2-3 029 Umspannwerke 2-3 030 Verbandsstofffabriken 2-3 031 Zulieferbetriebe für Automobilindustrie 2-3 034 Lack- und Farben-Fabriken 1-3 101 Bauwerke umfangreicher Ausdehnung 2-3 102 Hochhäuser 2-4 104 Bahnanlagen und Bahnhöfe 2-3 105 Parkhäuser 2-3 106 Garagenanlagen (ab 40 Einstellplätze) 2-3 107 Unterirdische Garagen (ab 40 Einstellplätze) 2-3 109 Liegenschaften der US-Armee 1-5 201 Holzgroßhandel 2-3 202 Holzfaserplattenhersteller 2-3 203 Zimmergeschäfte 2 204 Möbelfabrikation 2-3 205 Schreinerei 1-2 206 Messe- und Dekorationsbetriebe 1-2 301 Versandhäuser 2-3 302 Einkaufszentren 1-3 303 Supermärkte, größer als 500 m² Verkaufsfläche 2 304 Markthallen 2-3 305 Geschäftshäuser 3 306 Waren- und Kaufhäuser 2 307 Möbelkaufhäuser und Möbelgeschäfte 1-3 401 Krankenanstalten 2-3

501 Versammlungsstätten über 400 Personen 2-3 502 Rundfunk- und Fernsehanstalten 2-3 503 Theater (Mittel- und Vollbühnen) 2-3 508 Discotheken 2 511 Museen 2-3 512 Bibliotheken 2-3 513 Universitäten 2-4 514 Gefängnisse, Haftanstalten, JVA 1-3 515 Bunker (Nach Art und Nutzung) 1-3 516 Öffentliche Verwaltungsgebäude 1-2 601 Hotels (ab 30 Betten) 1-3 702 Altwarenhandel 2 703 Apotheken und pharmazeutischer Handel und Betrieb 1-3 704 Handel und Verarbeitung von/mit Bodenbelägen 1-3 705 Brennstoffhandel und vertrieb 1-3 708 Drogerien 1-3 709 Druckereien 1-3 712 Filmverleih, Bearbeitung und Vertrieb 2-3 713 Kosmetischer Großhandel 2 714 Kunststoff und Schaumstoffhandel 2 715 Kfz-Betriebe 1-3 716 Lack-, Farben- und Tapetengroßhandel sowie Betriebe 2-3 717 Landwirtschaftliche Betriebe 1-3 722 Pyrotechnischer Handel 2-3 724 Spritzlackierereien 2-3 725 Tankstellen 1-2 901 Hochregalläger 2-3 903 Speditionen 2 904 Filmläger 2-3 905 Propangasläger 2-4 906 Treibgasläger 2-3 907 Mineralölläger 2-3 908 Großtankläger 2-4 909 Lagerplätze...1-3 913 Kühlhäuser 1-3 914 Lager für Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfungsmittel 2-3 915 Lagerhäuser