Amtsblatt. des Trink- und Abwasserzweckverbandes Vorharz

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Verwaltungsausfertigung (Stand: , 10. Nachtrag)

SATZUNG. über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Dahlem. vom 26. Juli 1999

Transkript:

Amtsblatt des Trink- und Abwasserzweckverbandes Vorharz Mitgliedsgemeinden des Verbandes: Stadt Thale mit der Ortschaft Westerhausen, Stadt Blankenburg mit der Kernstadt sowie den Ortschaften BÄrnecke, Cattenstedt, Heimburg, HÅttenrode und Wienrode, Stadt Halberstadt mit den Ortschaften Aspenstedt, Athenstedt, Langenstein, Sargstedt und Schachdorf StrÄbeck, Einheitsgemeinde Stadt Osterwieck, Gemeinde Huy, Verbandsgemeinde Vorharz, Gemeinde Nordharz mit der Ortschaft Danstedt, Verbandsgemeinde Westliche BÄrde mit den StÇdten GrÄningen und Kroppenstedt ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Jahrgang: 02 Blankenburg, 22. Juni 2016 Nummer: 04 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Inhalt A. Satzungen - AuÉer-Kraft-Setzung der Satzung der LÄschwasserbereitstellungssatzung - Satzung Åber die AbwÇlzung der Abwasserabgabe des TAZV Vorharz B. WirtschaftsplÄne C. Sonstige Bekanntmachungen..

Satzung zur Aufhebung der Satzung Åber eine angemessene LÇschwasserbereitstellung aus dem Çffentlichen Leitungsnetz des Trink- und Abwasserzweckverbandes Blankenburg und Umgebung (TAZV) - LÇschwasserbereitstellungssatzung Aufgrund der ÄÄ 8, 9, 45 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. S. 288) in der derzeit gåltigen Fassung hat die Verbandsversammlung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Vorharz in ihrer Sitzung am 21.06.2016 folgende Satzung zur Aufhebung der Satzung Åber eine angemessene LÇschwasserbereitstellung beschlossen: Ñ 1 Aufhebung Die Satzung Åber eine angemessene LÄschwasserbereitstellung aus dem Äffentlichen Leitungsnetz des Trink- und Abwasserzweckverbandes Blankenburg und Umgebung (TAZV) - LÄschwasserbereitstellungssatzung - vom 19.05.2006, die mit der Satzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Vorharz Åber die Fortgeltung von Satzungsrecht auf dem Gebiet des ehemaligen Trink- und Abwasserzweckverbandes Blankenburg und Umgebung Fortgeltungssatzung - vom 01.04.2015 får nach dem 01.01.2015 weiter als gåltig erklçrt worden ist, wird aufgehoben. Ñ 2 Inkrafttreten Die Satzung zur Aufhebung der LÄschwasserbereitstellungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Ausgefertigt am 22.06.2016 Blankenburg, den 21.06.2016 gez. Ballhausen Ballhausen - S i e g e l - VerbandsgeschÇftsfÅhrer

S A T Z U N G Åber die AbwÄlzung der Abwasserabgabe des Trink- und Abwasserzweckverbandes Vorharz Aufgrund der ÄÄ 8, 9, 11, 45 und 99 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. S. 288) und des Ä 9 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114) in der jeweils gåltigen Fassung und der ÄÄ 5, 6 und 7 des AusfÅhrungsgesetzes des Landes Sachsen Anhalt zum Abwasserabgabengesetz (AG AbwAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1992 (GVBl. S. 580) in der jeweils gåltigen Fassung sowie der ÄÄ 1 ff. des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. S. 405) in der jeweils gåltigen Fassung, hat die Verbandsversammlung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Vorharz in ihrer Sitzung am 21.06.2016 folgende Satzung Åber die AbwÇlzung der Abwasserabgabe beschlossen: Ñ 1 Gegenstand der Abgabe 1) Der Trink- und Abwasserzweckverband Vorharz (im Folgenden Verband genannt) wçlzt die Abwasserabgabe får Einleiter, die im Jahresdurchschnitt weniger als 8 mü je Tag vorbehandeltes Schmutzwasser aus Haushaltungen und Çhnliches Schmutzwasser unmittelbar in ein GewÇsser oder in den Untergrund einleiten und får die er gegenåber dem Land Sachsen-Anhalt abwasserabgabepflichtig ist, ab. 2) Eine Einleitung liegt nicht vor, soweit das Schmutzwasser rechtmçéig auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gçrtnerisch genutzte BÄden aufgebracht wird. Das Gleiche gilt, wenn das gesamte Schmutzwasser rechtmçéig in einer Sammelgrube, får die ein Dichtigkeitsnachweis vorliegt, gesammelt und der Äffentlichen Abwasserbehandlungsanlage des Verbandes zugefåhrt wird. 3) Die Einleitung ist abgabefrei, wenn das Schmutzwasser zuvor in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und der Schlamm einer dafår geeigneten Abwasserbehandlungsanlage zugefåhrt oder nach Abfallrecht entsorgt wird. Ñ 2 Abgabenpflichtiger 1) Abgabenpflichtiger ist derjenige, der Abwasser einleitet und die tatsçchliche Sachherrschaft Åber die Abwasseranlage besitzt und auf das Einleiten aus der Anlage nach Menge und Beschaffenheit Einfluss nehmen kann. Dabei gilt die widerlegliche Vermutung, dass der GrundstÅckseigentÅmer Einleiter im Sinne des Satzes 1 ist; wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt an die Stelle des

EigentÅmers der Erbbauberechtigte. Sollte im Einzelfall der EigentÅmer bzw. der Erbbauberechtigte nicht auch gleichzeitig Einleiter sein, so ist er verpflichtet, dem Verband schriftlich anzuzeigen, wer die tatsçchliche Sachherrschaft Åber die abgabepflichtige Einleitung ausåbt. Mehrere Abgabenpflichtige sind Gesamtschuldner. 2) Beim Wechsel des Abgabepflichtigen geht die Abgabepflicht mit Beginn des auf den ábergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Verpflichteten Åber. Wenn der bisher Verpflichtete die Mitteilung hieråber versçumt, so haftet er får die Abgabe, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung beim Verband entfçllt, neben dem neuen Verpflichteten. Ñ 3 Entstehung und Beendigung der Abgabepflicht 1) Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn der Einleitung. 2) Die Abgabepflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahres nach à 5 Abs. 1, wenn die Einleitung durch Anschluss des GrundstÅckes an die zentrale Äffentliche Abwasserbeseitigungsanlage des Verbandes beendet wird oder die Einleitung anderweitig entfçllt und der Abgabepflichtige dies dem Verband schriftlich angezeigt hat. Nachweispflichtig får den Tatbestand der Einleitung bzw. des Wegfalls der Einleitung ist der Abgabepflichtige. Ñ 4 AbgabenmaÖstab und Abgabensatz 1) Die Abgabe wird nach der Zahl der auf den GrundstÅcken wohnenden Einwohner berechnet. 2) FÅr GrundstÅcke, bei denen sich die Einwohnerzahl nach Abs. 1 wegen der Art und des MaÉes der Nutzung nicht eindeutig feststellen lçsst, werden Einwohnergleichwerte nach DIN 4261-1 zugrunde gelegt. Dies gilt insbesondere får Äffentliche und private Einrichtungen, wie Schulen, KindergÇrten, Gewerbebetriebe, BÅrogebÇude, WerkstÇtten, Pensionen und Çhnliche Einrichtungen. 3) Die Abgabe (AbwasserabgabengebÅhr) betrçgt je Einwohner bzw. Einwohnergleichwert 17,90 im Jahr. Ñ 5 Heranziehung und FÄlligkeit der Abwasserabgabe 1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr, an dessen Ende die GebÅhrenschuld entsteht. 2) Die Abgabe (AbwasserabgabengebÅhr) wird durch Bescheid festgesetzt und 14 Tage nach der Bekanntgabe des Bescheides fçllig. Die Abgabe kann zusammen mit anderen Abgaben abgefordert werden.

Ñ 6 Auskunfts- und Duldungspflicht Der Abgabepflichtige hat die får die PrÅfung und Berechnung der Abgabe erforderlichen AuskÅnfte dem Verband zu erteilen und nätigenfalls Zutritt zum GrundstÅck zu gewçhren. Ñ 7 Anzeigepflicht 1) Jeder Wechsel der RechtsverhÇltnisse am GrundstÅck ist dem Verband sowohl vom VerÇuÉerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. 2) Sind auf dem GrundstÅck Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen, so hat der Abgabepflichtige dies unverzåglich dem Verband schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht får ihn auch, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geçndert oder beseitigt werden. Ñ 8 Datenverarbeitung 1) Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Abgabepflichtigen sowie zur Festsetzung und Erhebung dieser Abgabe ist die Verarbeitung gemçé à 3 Abs. 3 Datenschutzgesetz LSA (DSG LSA) der hierfår erforderlichen personen- und grundståcksbezogenen Daten gemçé àà 9 und 10 DSG LSA (Vor- und Zuname des Abgabepflichtigen und deren Anschriften, GrundstÅcks- und Grundbuchbezeichnung), durch den Verband zulçssig. 2) Der Verband darf die får Zwecke der Grundsteuer, des Liegenschaftsbuches und des Melderechts bekannt gewordenen personen- und grundståcksbezogenen Daten får die in Abs. 1 genannten Zwecke nutzen und sich die Daten von den entsprechenden ämtern (Finanz- und Steuer-, Liegenschafts-, Einwohnermelde- und Grundbuchamt) Åbermitteln lassen, was auch im Wege automatischer Abrufverfahren erfolgen kann. Er ist insbesondere berechtigt, die Anzahl der auf dem GrundstÅck wohnenden Einwohner zu ermitteln. Ñ 9 Ordnungswidrigkeiten 1) Ordnungswidrig im Sinne von à 16 Abs. 2 KAG-LSA handelt, wer entgegen à 6 die får die PrÅfung und Berechnung der Abgabe erforderlichen AuskÅnfte nicht erteilt, a) entgegen à 6 den notwendigen Zutritt zum GrundstÅck nicht gewçhrt, b) entgegen à 7 Abs. 1 den Wechsel der Person des Einleiters nicht innerhalb eines Monats schriftlich anzeigt,

c) entgegen à 7 Abs. 2 Anlagen, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen kännen, nicht unverzåglich dem Verband schriftlich anzeigt, - und es dadurch ermäglicht, Abgaben zu verkårzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (AbgabengefÇhrdung). 2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer GeldbuÉe bis zu 2.500,00 Euro geahndet werden. Ñ 10 BilligkeitsmaÖnahmen AnsprÅche aus dem AbgabenschuldverhÇltnis kännen ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei FÇlligkeit eine erhebliche HÇrte får den Schuldner bedeuten wårde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefçhrdet ist. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, kann sie ganz oder zum Teil erlassen werden. Ñ 11 Anwendung des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA) Auf die Erhebung der Abgabe sind die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend anzuwenden, soweit nicht diese Satzung besondere Vorschriften enthçlt. Ñ 12 Inkrafttreten 1) Diese Satzung tritt nach ihrer Äffentlichen Bekanntmachung, fråhestens jedoch am 01.01.2017 in Kraft. 2) Gleichzeitig treten: - die Satzung Åber die AbwÇlzung der Abwasserabgabe im Gebiet des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Huy-Fallstein vom 25.06.2002 in Fassung ihrer 4. änderungssatzung vom 06.07.2011, - die Satzung Åber die AbwÇlzung der Abwasserabgabe des Trink- und Abwasserzweckverbandes Blankenburg und Umgebung vom 27.10.2010, - die Satzung der Wasser-Abwasser-Ilsetal Osterwieck AÄR Åber die AbwÇlzung der Abwasserabgabe vom 31.03.2015 auéer Kraft. Blankenburg, den 21.06.2016 gez. Ballhausen Ballhausen - S i e g e l - VerbandsgeschÇftsfÅhrer

IMPRESSUM: Herausgegeben vom TAZV Vorharz TrÄnkestraÅe 10, 38889 Blankenburg Telefon: 03944/90110. Telefax: 03944/901123 Dieses Amtsblatt finden Sie auch auf unserer Homepage www.tazv-vorharz.de