Kapitel 1 Ermittlung der anerkennungsfähigen Aufwendungen stationärer Pflegeeinrichtungen

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Transkript:

1 Anlage zum Schreiben vom 26.02.2014 Die Landschaftsverbände und die Kommunalen Spitzenverbände in NRW regen an, einzelne Vorschriften des Verordnungsentwurfes zu präzisieren und benennen den aus ihrer Sicht bestehenden Änderungsbedarf hinsichtlich Inhalt und Aufbau einzelner umfangreicher Vorschriften. Notwendige Präzisierungen und Ergänzungen können dabei nicht durch die Begründung des Verordnungstextes ersetzt werden; so wie es an vielen Stellen vom Verordnungsgeber vorgesehen ist. 1. Erläuterung / Vorbemerkungen Unter Nr. 1 (Seite 1) wird die GesBerVO vom 04.06.1996 aufgehoben. Es müssten auch die Fassungen der GesBerVO vom 15.10.2003 und 21.04.2008 aufgehoben werden. Kapitel 1 Ermittlung der anerkennungsfähigen Aufwendungen stationärer Pflegeeinrichtungen Abschnitt 1 Anerkennungsfähigkeit von Aufwendungen 2. 1 Allgemeine Bestimmungen, Begriffsdefinitionen Zu 1 Abs. 2: Anerkennungsfähig sind dabei nur Aufwendungen, die für bereits durchgeführte Maßnahmen angefallen sind oder für sicher im Veranlagungszeitraum durchzuführende Maßnahmen anfallen werden und betriebsnotwendig sind. Sofern von öffentlichen Stellen hierfür Zuschüsse gewährt wurden, sind diese mindernd zu berücksichtigen. Bereits im Gesetzestext sollte der Begriff öffentliche Stellen durch öffentlichrechtliche Körperschaften ersetzt werden. Darüber hinaus sollte eine Abgrenzung zu privaten Zuschüssen erfolgen. Hilfsweise müsste in der Begründung zur DVO der Begriff öffentliche Stellen genau definiert werden. Insbesondere die Abgrenzung zu privaten Institutionen ist schwierig. Ein Katalog üblicher Zuschussgeber (Aktion Mensch, Glücksspirale u. a.) mit der jeweiligen Zuordnung wäre hilfreich. Ebenfalls sollte in der Begründung zur DVO klar gestellt werden, dass für Zuschüsse privater Institutionen keine Verzinsung für das Eigenkapital berechnet werden kann. Der Begriff mindernd sollte dahingehend erklärt werden, dass die Beträge für öffentliche Zuschüsse weder in der linearen Verteilung noch bei den Zinsen berücksichtigt werden. Weiterhin sollte in einem zusätzlichen Absatz eine Definition des Begriffes Trägerin/Träger erfolgen. Insbesondere in 9 würde dadurch verhindert, dass auch Investoren einen Antrag stellen.

2 Ohne eine genaue Definition öffentliche Stelle wird es im Rahmen der praktischen Arbeit Unstimmigkeiten zur Bewertung einzelner Zuschüsse geben. Die Verzinsung von privaten Zuschüssen im Rahmen der Eigenkapitalverzinsung führt gegenüber der derzeitigen Praxis zu Kostensteigerungen, da bisher Zuschüsse egal welcher Herkunft nicht als Eigenkapital verzinst wurden. Zu 1 Abs. 3: Aufwendungen gelten als betriebsnotwendig, wenn sie 1.) dazu dienen, eine den aktuellen fachlichen Standards entsprechende Qualität von Pflege und Betreuung zu gewährleisten und beziehungsweise oder die für Pflegeeinrichtungen geltenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen, insbesondere die qualitativen Vorgaben nach 10 Absatz 3 APG, zu erfüllen und 2.) den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen und insbesondere die in dieser Verordnung festgelegten Angemessenheitsgrenzen nicht überschreiten. Über Ausnahmen im Fall einer Überschreitung der Angemessenheitsgrenzen entscheidet die jeweils zuständige Behörde. Vorschlag zu Ziff. 1.): Die Berücksichtigungsmöglichkeit der Abrisskosten bei Ersatzneubauten in der Erläuterung sollte gestrichen werden. Die Formulierung aktuelle fachliche Standards bietet eine erhebliche Spannweite und ist näher zu definieren oder in der Erläuterung zur DVO zu erläutern. Zur besseren Verständlichkeit sollte die Formulierung und beziehungsweise oder durch die Formulierung oder ersetzt werden. Bisher wurden Abrisskosten als Herrichtungskosten des Grundstücks gewertet und somit wie auch alle anderen Kosten, die unter die Kostengruppen 100 und 200 nach DIN 276 fallen - nicht bei der gesonderten Berechnung berücksichtigt. Damit wurden die Vorgaben des 82 SGB XI umgesetzt. Zudem führt die Berücksichtigung der Abrisskosten bei Ersatzneubauten zu Mehrkosten, die zu einer finanziellen Mehrbelastung für die Bewohnerinnen/Bewohner bzw. für die Kommunen führt. Bezogen auf die fachlichen Standards würde eine genaue Definition Unstimmigkeiten zwischen den Anbietern und den Sozialhilfeträgern im Rahmen des Abstimmungsverfahrens reduzieren und das Verfahren vereinfachen. Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass die Möglichkeit Maßnahmen zur Anpassung an fachliche Standards zu berücksichtigen zu Mehrkosten führt, da bisher nur gesetzlich geforderte Standards refinanziert wurden. Vorschlag zu Ziff. 2.): Satz 2 sollte wie folgt geändert werden: Über Ausnahmen im Fall einer Überschreitung der Angemessenheitsgrenzen entscheidet der jeweils örtlich zuständige Sozialhilfeträger im Einvernehmen mit dem überörtlichen Sozialhilfeträger.

3 Die Konkretisierung der Zuständigkeit erleichtert das Verwaltungsverfahren; s. hierzu auch die Ausführungen zum Abstimmungsverfahren nach 10. Zu 1 Abs. 4: Anlagegüter im Sinne dieser Verordnung müssen dem dauerhaften Betrieb einer Pflegeeinrichtung zu dienen bestimmt sein. Die folgenden Regelungen unterscheiden zwischen Gebäuden einschließlich der Gebäudebestandteile (langfristige Anlagegüter) und anderen Wirtschaftsgütern, die nicht zum Verbrauch bestimmt und daher nicht der Berechnung der Pflegevergütung zuzuordnen sind (sonstige Anlagegüter). In der Erläuterung sollte auf der Seite 6 vorletzter Satz In diesem Sinn sind Einrichtungen, die der Benutzung des Gebäudes dienen (Z.B. Personenaufzüge, Blockheizkraftwerke) als Gebäudebestandteil anzusehen der Klammerzusatz gestrichen werden. Eine Auflistung der Gebäudebestandteile stellt die DIN 276 dar und unter der Kostengruppe 600 wird beschrieben, welche Teile mit dem Gebäude verbunden sind. Zu 1 Abs. 5: Als Datum der erstmaligen Inbetriebnahme einer Einrichtung in einem Gebäude gilt das Datum, zu dem erstmals eine Trägerin oder ein Träger die Betriebsaufnahme nach 9 Absatz 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG) in dem von der Einrichtung genutzten Gebäude angezeigt hat oder für den Betrieb einer solchen Einrichtung ein Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI abgeschlossen worden ist. Der Text sollte wie folgt geändert werden: Als Datum der erstmaligen Inbetriebnahme einer Einrichtung in einem Gebäude gilt das Datum, zu dem erstmals eine Trägerin oder ein Träger die Betriebsaufnahme nach 9 Absatz 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG) oder dem Heimgesetz in dem von der Einrichtung genutztem Gebäude angezeigt hat und für den Betrieb einer solchen Einrichtung ein Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI abgeschlossen worden ist. Es gibt viele Einrichtungen die vor dem Inkrafttreten des WTG bzw. des SGB XI in Betrieb gegangen sind. Für diese Einrichtungen sollte der Zeitpunkt der Anzeige nach dem HeimG maßgeblich sein. Zu 1 Abs. 6: Bei der Ermittlung der Nettogrundfläche im Sinne dieser Verordnung sind die Anforderungen der DIN 277 in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen. Der Gesetzestext sollte um folgenden Zusatz ergänzt werden: Für die Ermittlung der Nettogrundfläche finden fremdgenutzte Flächen, vermietete Flächen sowie Flächen von Terrassen, Balkonen und Nottreppenhäuser/der 2. Rettungsweg bei der anrechenbaren Nettogrundfläche keine Berücksichtigung.

4 Der Zusatz spiegelt die aktuelle Praxis wieder. Würden diese Flächen in der NGF berücksichtigt, könnten die Anforderungen nach dem WTG innerhalb der 50 qm pro Platz nicht umgesetzt werden. Zu 1 Abs. 7: Als Restwert eines Anlagegutes gilt im Rahmen dieser Verordnung die Differenz zwischen dem ursprünglichen Herstellungs- bzw. Anschaffungsaufwand und der Gesamtsumme aller bei der Ermittlung der jahresbezogen anzuerkennenden Aufwendungen bereits berücksichtigten linear berechneten Aufwendungsanteile für das Anlagegut. In die Begründung sollte aufgenommen werden, dass bei Bestandseinrichtungen im Eigentum der Restwert auf Basis des letzten Bescheides (2013/2014) ermittelt wird und zwar sowohl bezogen auf die Aufteilung langfristiges zu sonstigem Anlagevermögen (85/15), den Instandhaltungsbettenwert als auch die anzusetzende Platzzahl. Bei vielen Bestandseinrichtungen sind aufgrund von Veränderungen der Bausubstanz und der Platzzahlen seit der erstmaligen Inbetriebnahme die erstmaligen Baukosten nicht mehr nachvollziehbar. Insbesondere bei Einrichtungen mit Platzzahlreduzierungen (Dortmunder Vergleich) und bei Umbauten (Restwert wurde schon einmal ermittelt) wird es zu Schwierigkeiten kommen. Zur Verwaltungsvereinfachung sollte daher auf die Berechnung 2013/2014 aufgesetzt werden; d.h. im Feststellungsverfahren ist die Platzzahl aus dem Bescheid 2013/2014 zugrunde zu legen und in dem Festsetzungsverfahren ab 2015 ist dann die ggfls. die neue Platzzahl Basis der Berechnungen. 3. 2 Aufwendungen für die erstmalige Herstellung und Anschaffung von langfristigen Anlagegütern Zu 2 Abs. 2: Als betriebsnotwendig werden nur Aufwendungen anerkannt, die zusammen mit den Aufwendungen für die erstmalige Herstellung oder Anschaffung sonstiger Anlagegüter nach 4 einen Gesamtbetrag von 1.870 je qm Nettogrundfläche (Angemessenheitsgrenze) nicht übersteigen. Der Betrag der Angemessenheitsgrenze wird nach den Preisindizes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) in Nordrhein- Westfalen (Basisjahr 2014=100) fortgeschrieben und jährlich von der obersten Landesbehörde durch Erlass festgesetzt. Der Preisindex für Wohngebäude ist aktuell auf 2010 = 100 festgelegt worden, nicht auf 2014 = 100.

5 Vorschlag 1: Satz 2 der APG DVO sollte wie folgt geändert werden: Der Betrag der Angemessenheitsgrenze wird nach den Preisindizes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) in Nordrhein-Westfalen (Basisjahr 2010=100) fortgeschrieben und jährlich von der obersten Landesbehörde durch Erlass festgesetzt. Für die Fortschreibung gelten jeweils die Mai-Indizes des Vorjahres. In der Begründung zur DVO sollte darauf hingewiesen werden, dass den 1.870 /qm eine Aufteilung langfristiges zu sonstigem Anlagevermögen von 90% zu 10 % zugrunde liegt. Die Formulierung lässt den Schluss zu, dass auf Basis eines Jahresdurchschnitts bezogen auf den Index gerechnet werden soll. Damit aber bereits im August 2014 für das Jahr 2015 gerechnet werden kann, wird ein Index benötigt, der zu diesem Zeitpunkt bereits feststeht. Daher wurde in der Vergangenheit immer auf den Mai-Index aufgesetzt. Dieses Verfahren sollte beibehalten werden. Die geänderte Aufteilung zwischen dem langfristigen und sonstigen Anlagevermögen ergibt sich aus dem Schreiben der Landschaftsverbände zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze. Vorschlag 2: Die Verordnungsbegründung lässt vermuten, dass bei allen Baumaßnahmen (Neubau als auch Umbau), die die Angemessenheitsgrenze nicht überschreiten, auf eine Einzelprüfung - bezogen auf die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit - verzichtet werden soll. Dies steht aber im Widerspruch zu 10, der eine umfassende Abstimmung mit der örtlichen Ebene fordert. Da aber lt. 10 zu jedem Bauvorhaben für das ein Abstimmungsbescheid vom Träger gewünscht wird, das Einvernehmen mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe einzuholen ist, widersprechen sich diese beiden Aussagen. Der überörtliche Träger kann nur sein Einvernehmen erteilen, wenn er zuvor die Maßnahme im Einzelfall auf Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit geprüft hat. In der Begründung sollte klargestellt werden, dass auf eine Prüfung der Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit in keinem Fall verzichtet werden kann. Zu 2 Abs. 6: Wurde im Rahmen der erstmaligen Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen o- der zu einem späteren Zeitpunkt für Aufwendungen nach Absatz 1 von der zuständigen Behörde auf der Grundlage des jeweils geltenden Rechts ein kürzerer Zeitraum zur linearen Verteilung der Aufwendungen festgelegt, so ist dieser weiterhin zugrunde zu legen. Diese Regelung kann dazu führen, dass bei Einrichtungen, die nach den Vorgaben der GesBerVO von 2003 bzw. Übergangsregelung (d.h. 4% Abschreibung) bei zukünftigen Umbauten sowohl der Restwert als auch der neue Modernisierungsaufwand (im Rahmen nice-to-have) über 25 Jahre verteilt werden. In diesem Zusammenhang stellt sich dann die Frage, wie bei Umbauten aus dieser Zeit der Restwert der Einrichtungen ermittelt wird. In der Vergangenheit wurde immer auf Basis der Obergrenze gerechnet (tatsächliche Kosten Umbauten zzgl. Luft zur Obergrenze als Restwert).

6 Aus Sicht der Landschaftsverbände sollte diese Berechnung auf Basis der tatsächlichen Aufwendungen beibehalten werden. Zu 2 Abs. 7: Soweit eine Einrichtung, die ihren Betrieb vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgenommen hat und nicht der Regelung des Absatz. 6 unterfällt, Aufwendungen nach Absätzen 1 bis 4 durch langfristige Darlehen finanziert hat, kann abweichend von einer auf Absatz 5 basierenden Verteilung der darlehensfinanzierten Aufwendungen auch eine Anerkennung der vertraglich geschuldeten Tilgungsleistungen beantragt werden, wenn das Darlehen in seiner Laufzeit eine vollständige Tilgung vorsieht. Zur Berechnung des anerkennungsfähigen Betrages ist dabei die Gesamtsumme der bis zur Volltilgung noch verbleibenden Tilgungsbeträge zu ermitteln und gleichmäßig auf den restlichen Tilgungszeitraum zu verteilen. Der noch anzuerkennende Gesamtbetrag darf dabei nicht höher sein, als die ursprünglichen Aufwendungen abzüglich der bis zum Berechnungszeitpunkt bereits berücksichtigten linearen Verteilungsbeträge. Nach vollständiger Berücksichtigung der so ermittelten Tilgungsbeträge erfolgt unabhängig von dem in Absatz 5 festgelegten Zeitraum - keine weitergehende Berücksichtigung der entsprechenden Aufwendungen. Diese Regelung sollte gestrichen werden. Die Berücksichtigung von erhöhten Tilgungssätzen führt zu kurzfristigen Steigerungen bei Investitionskosten und dient nur dazu, dem Träger Luft für neue Investition zu schaffen. Dies führt dann wieder zu höheren Investitionskosten und damit zu einer Mehrbelastung der Bewohnerinnen/Bewohner bzw. der Kommunalen Familie. Sollte eine Streichung der Regelung nicht erfolgen, sollte zumindest eine Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Tilgungssätze vorgesehen werden. Wir schlagen hierzu eine Begrenzung auf max. 4% vor. 4. 3 Aufwendungen für Erweiterung und wesentliche Verbesserung von langfristigen Anlagegütern Zu 3 Abs. 1: Aufwendungen für Erweiterungen und sonstige bauliche Maßnahmen an einem Gebäude (Folgeinvestitionen), die als wesentliche Verbesserung über einen Erhalt oder eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes hinausgehen, sind anzuerkennen, wenn sie erforderlich sind, um die für die Einrichtungsträgerin oder den Einrichtungsträger geltenden und zwingend umzusetzenden gesetzlichen Vorgaben für die Gestaltung der Gebäude zum Betrieb der Einrichtung zu erfüllen. Sie können auch anerkannt werden, wenn die Maßnahme dazu dient, das Gebäude dem jeweils aktuellen Stand pflegefachlicher, energetischer und sonstiger baufachlicher Erkenntnisse anzupassen und die Aufwendungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen stehen, die die Maßnahme für die Nutzerinnen und Nutzer bringt. Aufwendungen für Maßnahmen, die zu einer Erweiterung des ursprünglich vorhandenen Platzangebotes führen, können nur anerkannt werden, wenn ohne sie ein dem aktuellen Bedarf entsprechendes Angebot an Plätzen in stationären Einrichtungen vor Ort nicht sichergestellt werden kann.

7 Es wird vorgeschlagen, die Kosten für Umbauten generell zu begrenzen. Hierfür erachten wir folgende Regelungen als sinnvoll: Die Kosten für den Umbau können nicht komplett denen eines Neubaus entsprechen, da in allen Fällen noch Altbausubstanz vorhanden und zu bewerten ist. Wir schlagen daher vor, die Umbaukosten auf 75% der Angemessenheitsgrenze für den Neubau zu begrenzen. Alternativ kann auch der individuelle Restwert pro Platz von der Angemessenheitsgrenze abgesetzt werden und der dann noch nicht ausgeschöpfte Anteil für den Umbau angesetzt werden. (Beispiel: Inbetriebnahme 1983 mit Pro-Platz-Wert 61.355 : Restwert pro Platz im Jahr 2013: 28,75% des Kostenrichtwertes 85.250, Umbau: 71,25% des Kostenrichtwertes 85.250 ). Die Kosten für den Umbau und die Restwerte des Bestandes dürfen zusammen nicht mehr als 100% der Angemessenheitsgrenze betragen. Umbauten nach 3 Abs. 1 Satz 2 ( nice to have ) sollen nur dann möglich, wenn kein Umbau nach Satz 1 mehr erforderlich ist. Weiterhin fehlt ein Hinweis darauf, ob die Kosten für die Umbauten erst nach Abschluss der Gesamtmaßnahme berücksichtigt werden können oder ob bei langwierigen Baumaßnahmen auch Zwischenschritte (Teilschritte oder Bauabschnitte) berücksichtigt werden können. Zu Satz 3 sollte in der Erläuterung ergänzt werden, dass die Ausweitung der Plätze bereits im Abstimmungsverfahren gemäß 10 vereinbart werden muss. Wir möchten darauf hinweisen, dass ein Abhängigmachen der Erweiterung des Platzangebotes vom aktuellen Bedarf zwar sehr wünschenswert, aber aufgrund der fehlenden Möglichkeit zur Bedarfsplanung teilweise schwer umzusetzen sein wird. Die gewünschte Kostenbegrenzung wird damit nur schwer erreicht werden können. Durch den Wegfall jeglicher Angemessenheitsgrenzen bei Umbauten nach 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 werden die Investitionskosten für die umgebauten Einrichtungen erheblich ansteigen. Dadurch wird es zu einem deutlichen Anstieg der Anzahl der Pflegewohngeldempfänger kommen und damit zu einer erhöhten Belastung der Kommunen. Außerdem kommt es zu einer deutlichen Ungleichbehandlung gegenüber den Einrichtungen, die in der Zeit von 2003 bis 2013 umgebaut haben, da diese max. 100% der jeweiligen Kostenobergrenze refinanzieren konnten. Die Berücksichtigung von Teilschritten oder Bauabschnitten ermöglicht es dem Träger bereits vor Abschluss der Gesamtmaßnahme Kosten refinanziert zu bekommen. Die Ergänzung zu Satz 3 dient der Klarstellung im Verwaltungsverfahren. Zu 3 Abs. 3: Im Falle der vorübergehenden Nutzung eines Ausweichgebäudes, können unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen in Bezug auf Umfang und Dauer mit der für die Durchführung des WTG nach 43 WTG zuständigen Behörde abgestimmt wurden, hierfür entstandene angemessene Aufwendungen bei der Berechnung der Gesamtaufwendungen der Umbau-oder Modernisierungsmaßnahme anerkannt werden. Derartige Aufwendungen sind nur soweit als angemessen zu bewerten, wie sie das arithmetische Mittel der nach diesem Abschnitt festge-

8 setzten Aufwendungen aller Pflegeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen, nicht übersteigen. Die oberste Landesbehörde ermittelt die entsprechenden Durchschnittswerte einmal jährlich. Hier sollte das Verfahren konkretisiert werden. Es fehlen Aussagen dazu, was den Bewohnerinnen/Bewohnern während der Zeit im Ausweichquartier in Rechnung gestellt werden kann. Desweiteren sollte eine zeitliche Befristung für die Nutzung von Ausweichquartieren eingefügt werden und die Möglichkeit von Ausweichquartieren auf Baumaßnahmen nach 3 Abs. 1 Satz 1 begrenzt werden. Wir schlagen zudem vor, dass nur die Kosten für das Ausweichquartier während der Zeit der Nutzung den Bewohnerinnen/Bewohnern in Rechnung gestellt werden und nicht nach Abschluss der Gesamtbaumaßnahmen zu den Aufwendungen für das langfristige Anlagevermögen hinzugerechnet werden. Die Aufwendungen für das umzubauende Gebäude dürfen nicht in dem Investitionskostensatz berücksichtigt werden. Um bereits nach Inkrafttreten der DVO über die entsprechenden Durchschnittswerte zu verfügen, sollten die Durchschnittswerte spätestens bis August 2014 für das Jahr 2015 ermittelt werden. Die Berücksichtigung von Kosten für Ausweichquartiere ist im Landesteil Westfalen- Lippe neu und führt schon alleine deshalb zu Mehrkosten gegenüber dem heutigen Recht. Entsprechend des Tatsächlichkeitsgrundsatzes sollen die Kosten für das Ausweichquartier den Bewohnerinnen/Bewohnern in Rechnung gestellt werden, die dieses Quartier auch tatsächlich bewohnen. Eine Berücksichtigung der Kosten für das Ausweichquartier im Rahmen der Gesamtaufwendungen für langfristige Anlagegüter führt zudem zu einer weiteren Verteuerung der Umbaumaßnahmen und belastet dann über 25 Jahre die Bewohnerinnen/Bewohner bzw. die Kommunale Familie. Zu 3 Abs. 5: Aufwendungen nach Absatz 1 sind auf einen Zeitraum von 25 Jahren linear zu verteilen. Durch die Reduzierung des Verteilungszeitraumes auf 25 Jahren entstehen bei Umbaumaßnahmen für die entsprechenden Aufwendungen höhere Belastungen für die Bewohnerinnen/Bewohner bzw. die Kommunale Familie als nach den bisher geltenden Regelungen der GesBerVO 2008. Hinsichtlich der höheren linearen Verteilung haben die Landschaftsverbände bereits in der Stellungnahme aus April 2013 und Juni 2013 auf die Mehrkosten hingewiesen. Wie sich die tatsächlichen Aufwendungen bzw. zusätzlichen Belastungen auswirken werden, kann erst nach Umsetzung der erforderlichen Umbaumaßnahmen im Jahr 2018 abschließend festgestellt werden. Auch wenn die Aufwendungen insgesamt nicht höher werden, werden in den ersten 25 Jahren die Bewohnerinnen/Bewohner bzw. die Kommunale Familie doppelt so hoch belastet. Zu 3 Abs.6: Übersteigen die Aufwendungen für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 die Kosten eines Ersatzneubaus und entscheidet sich die Trägerin oder der Träger der Einrichtung daher für einen solchen Ersatzneubau, so sind auch die Aufwendungen zur Herstellung des Ersatzneubaus abweichend von 2 Absatz 5 auf einen Zeitraum von 25 Jahren linear zu verteilen. Dies

9 gilt nur soweit die bisherige Nutzung des ursprünglichen Gebäudes vollständig und dauerhaft aufgegeben wird. Durch die Anerkennung der linearen Verteilung auf 25 Jahre für die Aufwendungen des Ersatzneubaus entstehen in den ersten 25 Jahren enorme Belastungen für die Bewohnerinnen/Bewohner bzw. die Kommunale Familie. 5. 4 Aufwendungen für die erstmalige Herstellung, Anschaffung und Aufrechterhaltung des betriebsnotwendigen Bestandes an sonstigen Anlagegütern Zu 4 Abs. 1: Aufwendungen für die Herstellung oder Anschaffung des für den Betrieb der Einrichtung erforderlichen Bestandes an sonstigen Anlagegütern im Zusammenhang mit der erstmaligen Inbetriebnahme einer Einrichtung sind im Rahmen der Angemessenheitsgrenze des Absatzes 2 anerkennungsfähig. Sie sind bezogen auf den Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebnahme der Einrichtung als Gesamtbetrag festzustellen. Werden Teile der sonstigen Anlagegüter bei der erstmaligen Inbetriebnahme nicht als Eigentum erworben, sondern im Rahmen von Miet- oder Leasingverträgen für den Betrieb der Einrichtung beschafft, so sind sie zur Ermittlung des Gesamtbetrages nach Satz 2 mit ihrem marktüblichen Kaufpreis zu berücksichtigen. Vorschlag zu Satz 1: In der Begründung zur Durchführungsverordnung sollte erläutert werden, dass die Basis für die Feststellung des Anfangswertes für das Verfahren 2015 auf Basis des Bescheides 2013/2014 erfolgt, sofern die Einrichtung unter 10 Jahren in Betrieb ist. Dies dient der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens. Diese Regelung ist keine Umsetzung des Tatsächlichkeitsgrundsatzes. Zudem ist sie nicht praktikabel, da der fiktiv zugrunde zu legende marktübliche Kaufpreis nur mit einer besonderen in Auftrag zu gebenden Expertise ermittelt werden könnte. Vorschlag zu Satz 3: Es muss deutlich dargestellt werden, dass der Betreiber der Einrichtung diese Expertise zur Feststellung eines marktüblichen Kaufpreises beizubringen hat. Zu 4 Abs. 3: Aufwendungen für die Aufrechterhaltung des betriebsnotwendigen Bestandes an sonstigen Anlagegütern und ihrer Funktionstüchtigkeit sind in Höhe von jährlich 11 % des nach Absatz 1 Satz 2 festgestellten Gesamtbetrages anerkennungsfähig. Für die Berechnung des anerkennungsfähigen Betrages wird der nach Absatz 1 Satz 2 festgestellte Gesamtbetrag einrichtungsbezogen nach den Preisindizes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) in Nordrhein-Westfalen (Basisjahr 2014 = 100) fortgeschrieben.

10 Es sollte im Gesetzestext noch ergänzt werden, dass der Fortschreibungssatz analog zu 2 Abs. 2 - durch die oberste Landesbehörde erfolgt. Ferner sollte die Fortschreibung auf Basis des Mai-Index des Vorjahres (analog des Vorschlag zu 2 Abs. 2) umgesetzt werden. Zu 4 Abs.4: Die Aufwendungen müssen tatsächlich für Maßnahmen im Sinne Absatzes 3 Satz 1 eingesetzt werden, wobei auch die Aufwendungen für die erstmalige Herstellung oder Anschaffung der sonstigen Anlagegüter aus den Beträgen nach Satz Absatz 3 zu refinanzieren sind. Die Aufrechterhaltung des betriebsnotwendigen Bestandes an sonstigen Anlagegütern kann alle Maßnahmen umfassen, die darauf gerichtet sind, die Substanz oder die Verwendungs- und Nutzungsmöglichkeit des Gesamtbestandes an sonstigen Anlagegütern in ihrem ursprünglichen Zustand zu erhalten oder diesen Zustand wieder herzustellen. Es muss im Satz 1 Absatz 3 und nicht Satz 3 heißen. Zu 4 Abs. 6: Erfordern veränderte gesetzliche Vorgaben oder eine Ausweitung der Platzzahl zwingend eine quantitative oder qualitative Veränderung des Bestandes an sonstigen Anlagegütern, ist der nach Absatz 1 Satz 2 festzusetzende Gesamtbetrag für die Zukunft um die hierfür tatsächlich anfallenden Aufwendungen zu erhöhen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Eine anderweitige Veränderung des Bestandes kann nur insoweit berücksichtigt werden, wie der maximale Gesamtbetrag nach Absatz 2 bei Inbetriebnahme und auch durch nachträgliche Aufwendungen für langfristige oder sonstige Anlagegüter nicht ausgeschöpft wurde. Hinweis zu Satz 3: Die Möglichkeit, nachträglich noch Aufwendungen bis zur aktuellen Angemessenheitsgrenze geltend zu machen, wenn die Angemessenheitsgrenze bei Inbetriebnahme nicht ausgeschöpft wurde, war in der bisherigen Rechtslage nicht vorgesehen. Insofern führt diese Regelung zu Mehrkosten gegenüber dem bisherigen Verfahren. 6. 5 Finanzierungsaufwendungen Zu 5 Abs. 1: Als Finanzierungsaufwendungen sind Aufwendungen für Fremdkapitaldarlehen und Zinsen für Eigenkapital anerkennungsfähig, wenn und soweit die Darlehen bzw. das Eigenkapital zur Finanzierung von tatsächlich erbrachten und als betriebsnotwendig anerkannten Aufwendungen nach 2 bis 4 eingesetzt wurden. Darlehen und Eigenkapital zur Finanzierung sonstiger Anlagegüter können dabei höchstens in Höhe des nach 4 Absatz 1 Satz 2 festgestellten Gesamtbetrages anerkannt werden, der hierbei entsprechend 4 Absatz 3 fortzuschreiben ist. Vorschlag 1: Folgender Satz 3 sollte eingefügt werden: Dabei darf bei Maßnahmen nach 3 die Summe der Darlehensstände zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme die Summe aus den Aufwendungen nach 3 und dem Restwert der Aufwendungen nach 2 nicht übersteigen.

11 Wenn die bereits refinanzierten Aufwendungen für das langfristige Anlagevermögen von 2% pro Jahr in der Vergangenheit nicht für die Tilgung der Darlehen genutzt wurde, darf dies nicht dazu führen, dass die Darlehen noch eine den restlichen Verteilungszeitraum überschreitende Laufzeit haben und für diesen längeren Zeitraum Zinsen berücksichtigt werden. Die Laufzeit der Darlehen (=Berücksichtigung von Zinsen) muss mit dem Verteilungszeitraum korrespondieren. Vorschlag 2: Der letzte Halbsatz der hierbei entsprechend 4 Abs. 3 fortzuschreiben ist ist in der Begründung zu erläutern. Es ist nicht klar, in welcher Form die indexierten Wiederbeschaffungsaufwendungen zu refinanzieren bzw. zu berücksichtigen sind. Nach der derzeitigen Lesart erscheint es, dass zusätzliche Darlehen aufgenommen werden müssen, um die Anbieter in die Lage zu versetzen, Wiederbeschaffungen unter Kostensteigerungsaspekten tätigen zu können. Sollte dies der Fall sein, entstehen für die Bewohnerinnen/Bewohner bzw. die Kommunale Familie Mehraufwendungen durch die Berücksichtigung zusätzlicher Zinsen. Zu 5 Abs. 2: Bei Annuitätendarlehen oder Darlehen mit festen Tilgungsbeträgen (Anfangstilgung mindestens 1 Prozent) sind die nachgewiesenen Zinszahlungen anerkennungsfähig, wenn für die Darlehen eine marktübliche Laufzeit und ein zum Zeitpunkt der jeweiligen Zinsfestschreibung nach Art des Darlehensvertrages marktüblicher Zinssatz vereinbart sind. Die Darlehensverträge zur Finanzierung langfristiger Anlagegüter müssen mindestens eine Tilgungsregelung vorsehen, die in den in 2 Absatz 5 und 3 Absatz 5 festgeschriebenen Zeiträumen eine vollständige Tilgung der Darlehen ermöglicht. Tatsächlich wird es den Einrichtungen nicht möglich sein, eine Finanzierung über 50 Jahre darzustellen. Folgender Satz 3 sollte ergänzt werden: Die Spitzabrechnung der Zinsen erfolgt zwei Jahre nach der jeweiligen Festsetzung. Da die Zinsen für das Jahr der Festsetzung noch nicht feststehen, müssen zur Wahrung des Tatsächlichkeitsgrundsatzes die tatsächlich für das jeweilige Jahr angefallenen Zinsen mit den kalkulierten Zinsen verrechnet werden. Ferner können im laufenden Kalenderjahr Finanzierungsänderungen erfolgen, die zu geänderten Zinsen führen. Die Zinsen für 2015 können erst im Verfahren 2017 spitz abgerechnet werden, da der Antrag für 2016 bereits im August 2015 gestellt werden muss.

12 Zu 5 Abs. 3: Ebenfalls anerkennungsfähig sind zeitanteilige Finanzierungskosten während der Bauphase und die mit der Darlehenssicherung verbundenen Aufwendungen. Finanzierungsaufwendungen während der Bauphase sind dabei den Aufwendungen nach 2 und 3 zuzurechnen. Laufende Aufwendungen zur Darlehenssicherung sind zusammen mit den Aufwendungen nach Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen. In der Begründung zur DVO sind die möglichen Finanzierungskosten und deren Zuordnung darzustellen. Nach der bisherigen Praxis erfolgt folgende Zuordnung: Die Bauzeitzinsen als auch das Disagio wurden nach Abschluss der Baumaßnahme den Bauaufwendungen (langfristiges Anlagegut) zugeordnet. Die Bürgschaftsgebühren wurden bei dem jährlichen Zinsaufwand berücksichtigt. Bearbeitungsgebühren als auch Notariats- und Grundbuchkosten sind nicht anerkennungsfähig, da sie den Grundstückskosten zuzuordnen sind. Außerdem sind die Formulierungen der Verordnungsbegründung zu 2 Abs. 1 und 5 Abs. 3 widersprüchlich. Lt. Begründung zu 2 Abs. 1 werden Finanzierungsaufwendungen nicht dem anerkennungsfähigen Gesamtbetrag zugerechnet, nach 5 Abs. 3 schon. Eine genaue Beschreibung der Zuordnung dient der sachlichen und inhaltlichen Klärung von Refinanzierungsaufwendungen und beschleunigt das Verfahren. Sofern bisher nicht berücksichtigungsfähige Aufwendungen in Zukunft refinanziert werden können sind diese als Mehraufwand zu deklarieren. Zu 5 Abs. 4: Erfolgt die Finanzierung der Aufwendungen nach 2 bis 4 durch den Einsatz von Eigenkapital, sind hierfür Eigenkapitalzinsen als Finanzierungsaufwendungen anerkennungsfähig. Der anzusetzende Zinssatz wird jährlich zum 1. Januar von der obersten Landesbehörde durch Ermittlung des Vorjahresdurchschnitts der von der Bundesbank im Rahmen der Kapitalmarktstatistik veröffentlichten Täglichen Umlaufsrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten festgesetzt. Dieser wird wegen des gegenüber diesen Wertpapieren erhöhten Risikos um einen halben Prozentpunkt erhöht. Bei der Berechnung der Zinsen ist die Reduzierung des eingesetzten Eigenkapitals durch die lineare Verteilung nach 2 Absatz 5 und 3 Absatz 5 zu berücksichtigen. Folgender Satz 4 sollte ergänzt werden: Die Spitzabrechnung der Zinsen erfolgt zwei Jahre nach der jeweiligen Festsetzung. Da die Zinsen für das Jahr der Festsetzung noch nicht feststehen, müssen zur Wahrung des Tatsächlichkeitsgrundsatzes die tatsächlich für das jeweilige Jahr angefallenen Zinsen mit den berechneten Zinsen verrechnet werden. Dies ist insbesondere erforderlich sofern jährlich ein neuer Zinssatz festgesetzt wird.

13 Vorschlag zu Satz 2: Satz 2 sollte wie folgt geändert werden: Der anzusetzende Zinssatz wird jährlich zum 31.07. des Vorjahres von der obersten Landesbehörde durch Ermittlung des Vorjahresdurchschnitts der von der Bundesbank im Rahmen der Kapitalmarktstatistik veröffentlichten Täglichen Umlaufsrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten festgesetzt. Wenn der Zinssatz für 2015 erst zum 01.01.2015 festgesetzt wird, kann er für die Festsetzungen für das Jahr 2015 nicht genutzt werden, da diese bis zum 15.11.2014 erfolgt sein müssen. Dementsprechend muss der Zinssatz jeweils vor der neuen Festsetzungsrunde bekannt sein. Nach Lesart der Verordnung ist davon auszugehen, dass jährlich eine Neuberechnung der Eigenkapitalverzinsung durch den jährlich neu festgesetzten Zinssatz erfolgt. Basis hierfür ist das jeweilige Restkapital (Erstinvestition reduziert um Tilgung). Vorschlag zu Satz 3: Die Erhöhung um einen halben Prozentpunkt ist aus Sicht der Kostenträger nicht notwendig. Ein Ausgleich für das höhere Risiko in einer auslastungsabhängigen Pflegeeinrichtung ist durch die Mindestauslastung von 90% so gering geworden, dass eine finanzielle Berücksichtigung zu Lasten der Bewohnerinnen/Bewohner bzw. der Kommunen nicht erforderlich ist. 7. 6 Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen für langfristige Anlagegüter Zu 6 Abs. 1: Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung von Anlagegütern nach 2 und 3 sind in Höhe von jährlich 15,90 je qm Nettogrundfläche anerkennungsfähig. Die Aufwendungen müssen tatsächlich für Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung eingesetzt werden. Instandhaltung und Instandsetzung umfassen dabei alle Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die Substanz oder die Verwendungs- und Nutzungsmöglichkeit von Anlagegütern in ihrem ursprünglichen Zustand zu erhalten oder diesen Zustand wieder herzustellen. Lt. Begründung hat der Träger seine tatsächlichen Kosten gegenüber der zuständigen Behörde jährlich zu belegen. Hier fehlt eine konkrete Angabe, wie der Nachweis aussehen soll. Hier sollte ein Stichprobenverfahren eingeführt werden, dass die Landschaftsverbände in Einzelfällen umfangreiche Unterlagen anfordern können. Zu 6 Abs. 2: Der Betrag nach Absatz 1 wird nach den Preisindizes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) in Nordrhein-Westfalen (Basisjahr 2014 = 100) fortgeschrieben und jährlich von der obersten Landesbehörde durch Erlass festgesetzt.

14 Auch diese Fortschreibung sollte auf Basis des Mai-Index erfolgen, damit die Werte zum Festsetzungsverfahren vorhanden sind (s. Ausführungen zu 2 Abs. 2). 8. 7 Aufwendungen bei Erbpacht von Grundstücken Zu 7 Abs. 1: Stehen die für den Betrieb der Einrichtung erforderlichen Grundstücke nicht im Eigentum der Trägerin oder des Trägers der Einrichtung, so sind die tatsächlich gezahlten bzw. vertraglich geschuldeten Pachtzinsen anerkennungsfähig, soweit sie im Rahmen der ortsüblichen Erbbauzinsen für vergleichbare Grundstücke liegen. Neben der Gebäudegrundfläche und den zur Erschließung erforderlichen bzw. planungsrechtlich vorgeschriebenen Verkehrsflächen sind dabei Freiflächen bis max. 50 qm je von der Einrichtung vorgehaltenem Platz anzuerkennen. Unterliegen die Freiflächen neben der Nutzung durch die Einrichtung auch anderen Nutzungen, erfolgt eine anteilige Anerkennung. Hinweis zur Der vorgeschlagene Wert von 50 qm/platz beruht nicht auf Erfahrungswerten der Landschaftsverbände, sondern ist lediglich ein Vorschlag zur Berechnung. Die Landschaftsverbände schlagen folgendes Verfahren zur Berechnung der angemessenen Erbpacht vor: Tatsächliche Grundstücksfläche x Bodenrichtwert x ortsübliche Erbbauzins = max. angemessene Erbpacht Die einzelnen Komponenten werden wie folgt festgelegt: Tatsächliche Grundstücksfläche lt. Grundbuch oder Erbbauvertrag, begrenzt auf max. 50 qm Freifläche zzgl. notwendige Verkehrsfläche und bebaute Flächen; werden die Freiflächen und Verkehrsflächen auch zu anderen Zwecken genutzt, so werden sie nur anteilig berücksichtigt. Bodenrichtwert lt. Feststellung des Oberen Gutachterausschusses für Grundstücke in NRW (www.boris-nrw.de) für das Grundstück. Ortsüblicher Erbbauzinssatz lt. Erbbauvertrag; die Ortsüblichkeit wird durch Abgleich mit anderen Erbbauverträgen abgeglichen; liegen keine Angaben zu einem ortsüblichen Erbpachtzins vor, wird ein durchschnittlicher Zinssatz von 3% angesetzt. Da die Anerkennung von Erbpacht gegenüber dem bisherigen Recht zusätzlich ist, kommt es durch die Berücksichtigung der Erbpacht zu einer höheren Belastung der Bewohnerinnen/Bewohner bzw. der Kommunen.

15 9. 8 Miet- und Pachtaufwendungen Zu 8 Abs. 3: Der fiktive Vergleichsbetrag ermittelt sich aus der Addition folgender Beträge: 1.) 2 % von 85 % des für das Jahr der erstmaligen Inbetriebnahme der Einrichtung gültigen Betrages nach 2 Absatz 2 Satz 1 bzw. 21 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 Absatz 3. 2.) 10 % von 15 % des für das Jahr der Festsetzung gültigen Betrages nach 2 Absatz 2. 3.) Fiktive Darlehenszinsen, die für ein Darlehen in Höhe von 80 % des Betrages nach 2 Absatz 2 Satz 1 bzw. 21 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 Absatz 3 zu zahlen wären. Der fiktive Zinsbetrag ergibt sich aus der durchschnittlichen jährlichen Zinsbelastung für ein auf 10 Jahre ausgelegtes Darlehen mit einer durchschnittlichen jährlichen Tilgung von 2 %. Als Zinssatz wird der durchschnittliche Zinssatz für entsprechende Darlehen in den 12 Monaten vor der erstmaligen Inbetriebnahme auf der Grundlage der von der Bundesbank im Rahmen der Kapitalmarktstatistik veröffentlichten Zinssätze für Wohnungsbaukredite von über 10 Jahren für das Neugeschäft der deutschen Banken zu Grunde gelegt. Bei der Berechnung des Durchschnittszinses für den 10 -Jahreszeitraum ist die jährliche Tilgung von 2 % zu berücksichtigen. Jeweils nach Ablauf eines Zeitraums von 10 Jahren erfolgt eine neue Ermittlung des fiktiven Zinsbetrages auf der Grundlage der dann anzusetzenden Zinssätze. Hierbei ist erneut der Gesamtbetrag nach Satz 1 als Ursprungsbetrag des Darlehens der Höhe nach zugrunde zu legen. 4.) Fiktive Eigenkapitalzinsen, die für 20 % des Betrages nach 2 Absatz 2 Satz 1 bzw. 21 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 Absatz 3 in Ansatz gebracht werden. Der Zinssatz wird jeweils unter Anwendung des 5 Absatz 4 für 10 Jahre ab erstmaliger Inbetriebnahme festgeschrieben. Nummer 3 Sätze 4-6 finden entsprechend Anwendung. 5.) 1 % des für das Jahr der Festsetzung gültigen Betrages nach 2 Absatz 2. Die Landschaftsverbände schlagen folgende geänderte Fassung vor (Änderungen in Fett-Druck ): Abs. 3: Der fiktive Vergleichsbetrag ermittelt sich aus der Addition folgender Beträge: 1.) 2 % von 90 % des für das Jahr der erstmaligen Inbetriebnahme der Einrichtung gültigen Betrages nach 2 Absatz 2 Satz 1 bzw. 21 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 Absatz 3. 2.) 10 % von 10 % des für das Jahr der Festsetzung gültigen Betrages nach 2 Absatz 2. 3.) Fiktive Darlehenszinsen, die für ein Darlehen in Höhe von 80 % des Betrages nach 2 Absatz 2 Satz 1 bzw. 21 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 Absatz 3 zu zahlen wären. Der fiktive Zinsbetrag ergibt sich aus der durchschnittlichen jährlichen Zinsbelastung für ein auf 50 Jahre ausgelegtes Darlehen mit einer durchschnittlichen jährlichen Tilgung von 2 %. Als Zinssatz wird der durchschnittliche Zinssatz für entsprechende Darlehen in den 12 Monaten vor der erstmaligen Inbetriebnahme auf der Grundlage der von der Bundesbank im Rahmen der Kapitalmarktstatistik veröffentlichten Zinssätze für Wohnungsbaukredite von über 10 Jahren für das Neugeschäft der deutschen Banken zu Grunde gelegt. Bei der Berechnung des Durchschnittszinses für den 10 -Jahreszeitraum ist die jährliche Tilgung von 2 % zu berücksichtigen. Jeweils nach Ablauf eines Zeitraums von 10 Jahren erfolgt eine neue Ermittlung des fiktiven Zinsbetrages auf der Grundlage der dann anzusetzenden Zinssätze. Hierbei ist erneut der Gesamtbetrag nach Satz 1 als Ursprungsbetrag des Darlehens der Höhe nach zugrunde zu legen. 4.) Fiktive Eigenkapitalzinsen, die für 20 % des Betrages nach 2 Absatz 2 Satz 1 bzw. 21 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 Absatz 3 in Ansatz gebracht werden. Der Zinssatz wird jeweils unter Anwendung des 5 Absatz 4 für 10 Jahre ab erstmaliger Inbetriebnahme festgeschrieben. Nummer 3 Sätze 4-6 finden entsprechend Anwendung.

16 5.) 1 % des für das Jahr der Festsetzung gültigen Betrages nach 2 Absatz 2. Die Änderung der Anteile für das langfristige und das sonstige Anlagevermögen ergibt sich aus der Berechnung zur Angemessenheitsgrenze der Landschaftsverbände. Die Änderung bei der Ermittlung der anzusetzenden Zinsen auf den Durchschnitt von 50 Jahren anstatt 10 Jahren dient der Angleichung der Vergleichsberechnung an den Verteilungszeitraum für das langfristige Anlagevermögen. Wie im Verfahren vorgesehen ist soll auch weiterhin für 10 Jahre der Zinsbetrag (auf Basis des Ursprungskapitals) neu festgesetzt und weiterhin bezogen auf 50 Jahre gerechnet werden. Mit der Berechnung auf einen Durchschnitt über 50 Jahre wird die bisher vorhandene Besserstellung der Mieteinrichtungen gegenüber der Eigentumseinrichtung abgemildert. Ein Eigentümer hat durch den degressiven Zinsverlauf sinkende Investitionskostenfestsetzungen, während eine Mieteinrichtung relativ konstante, ggf. sogar steigende Investitionskostenfestsetzungen hat. Da zudem im Rahmen der Miete keinerlei Nachweise für die zweckentsprechende Verwendung der Mittel für das sonstige Anlagevermögen und die Instandhaltung gefordert wird, bleibt bei einer hohen Zinsberücksichtigung weiterhin eine hohe Attraktivität der Mietmodelle für Investoren bestehen. Diesem Effekt soll durch die geringere Zinsberücksichtigung entgegen gewirkt werden. Muss der Vermieter der Einrichtung Investitionen tätigen, so hat er die Möglichkeit im Abstimmungsverfahren die notwendigen Maßnahmen als betriebsnotwendig anerkannt zu bekommen und eine Refinanzierung über die konkrete Vergleichsberechnung sicher zu stellen. Vorschlag zu Abs. 3 Nr. 3: Zinsen für Fremdkapital: Der für die Vergleichsberechnung zugrunde gelegte Zinssatz sollte von der obersten Landesbehörde veröffentlicht werden. Der Zinssatz für die Festsetzung 2015 muss rechtzeitig zum August 2014 bekannt sein. Dies dient der Verwaltungsvereinfachung und minimiert Streitigkeiten mit der Anbieterseite. Zu 8 Abs: 4: Wurde für die Einrichtung eine öffentliche Förderung in Form eines nicht zurückzuzahlenden Zuschusses in Anspruch genommen, verringern sich die den Berechnungen nach Absatz 3 Nummern 1 bis 3 zugrunde zu legenden Beträge um die Summe der gewährten Förderung. Erfolgte eine Förderung durch ein Darlehen mit einem geringeren Zinssatz als dem nach Nummer 3 zugrunde zu legenden Zinssatz, so wird für den Betrag des Förderdarlehens der fiktive Zins nach Nummer 3 nur in Höhe des Zinssatzes des Förderdarlehens berechnet. In der Begründung sollte ergänzt werden, dass die gewährten Zuschüsse entsprechend ihrer Zweckbindung entweder beim langfristigen oder beim sonstigen Anlagevermögen mindernd berücksichtigt werden. Mindernd ist dabei wie in 1 Abs. 2 auszulegen.

17 Zuschüsse für das sonstige Anlagevermögen werden allerdings nur bei der erstmaligen Anschaffung mindernd berücksichtigt, danach nicht mehr. Zum einen wird hierdurch dem Tatsächlichkeitsgrundsatz Rechnung getragen und zum anderen dient es der Verwaltungsvereinfachung. Zu 8 Abs. 7: Obliegt der Trägerin oder dem Träger der Einrichtung ganz oder teilweise nach dem Miet- o- der Pachtvertrag die Durchführung der Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten an dem Gebäude, so können neben den tatsächlich geschuldeten Miet- oder Pachtzahlungen auch Aufwendungen nach 7 anerkannt werden. Die Trägerin oder der Träger der Einrichtung entscheidet, in welcher Höhe dies geschehen soll. Der Vergleichsbetrag zur Ermittlung der maximal als betriebsnotwendig anerkennungsfähigen Miet- oder Pachtzahlungen ist um die nach 7 zusätzlich geltend gemachten Aufwendungen zu verringern. Der Bezug in Satz 1 und 3 muss 6 sein. Die Regelung bezieht sich nur auf die Instandhaltung des langfristigen Anlagevermögens. Es fehlen die ergänzenden Regelungen zum sonstigen Anlagevermögen. Im Satz 2 wird die Entscheidung, in welcher Höhe Instandhaltungskosten im Rahmen der Miete und in welcher Höhe neben der Miete anerkannt werden sollen, in die Hände der Träger gelegt. Hier fehlt der klarstellende Hinweis, dass insgesamt die Instandhaltung die Höhe nach 6 ggf. zzgl. Instandhaltung für die sonstigen Anlagegüter nicht übersteigen darf. Ohne eine Begrenzung der Instandhaltung analog der Eigentümerregelung wäre das Mietmodell besser gestellt als das Eigentümermodell. Grundsätzlich sehen die Landschaftsverbände es kritisch, dass im Rahmen der Mietmodelle keine Kontrolle der Mittelverwendung der Instandhaltungspauschale erfolgt. Zu 8 Abs. 8: Besteht das Miet- oder Pachtverhältnis, für das Aufwendungen nach dieser Vorschrift anerkannt werden sollen, bereits bei Inkrafttreten dieser Verordnung, so sind die aus dem Vertragsverhältnis geschuldeten Miet- und Pachtzahlungen zum Vertragsstand 01.02.2014 unabhängig von den Regelungen der Absätze 3 bis 7 als betriebsnotwendig anzuerkennen, wenn sie vor dem 01.02.2014 im Rahmen von Festsetzungen nach dem PfG NRW von den zuständigen Behörden als betriebsnotwendig anerkannt worden sind. Übersteigen die nach den bestehenden Verträgen geschuldeten Beträge die nach den Absätzen 2 bis 6 gültigen Obergrenzen, so gilt die Anerkennung nach Satz 1 für einen Zeitraum von 5 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung in der für die Miete vor dem 01.02.2014 anerkannten Höhe. Nach diesem Zeitraum ist die vertraglich geschuldete Miete bzw. Pacht nur anzuerkennen, soweit sie den nach Absätzen 3 bis 7 zu ermittelnden Vergleichsbetrag nicht um mehr als um 10 % überschreitet. Erhöhungen der vertraglich geschuldeten Mietzahlungen können in den Fällen der

18 Sätze 2 und 3 nur dann anerkannt werden, wenn eine Vergleichsberechnung nach den Absätzen 3 bis 7 die Mietsteigerung umfasst. Diese Regelung wird begrüßt, da sie die aufgrund der bisherigen Regelungen vorhandene Besserstellung der Mietmodelle gegenüber den Eigentümermodellen und damit die hohe Attraktivität der Mietmodelle für Investoren beendet. Wir geben aber zu bedenken, dass viele Einrichtungsträger aufgrund von langfristigen Mietverträgen an die nun zu hohen Mietforderungen gebunden sind und ggf. nach Ablauf der Frist von 5 Jahren in wirtschaftliche Schwierigkeiten kommen könnten. Ferner ist noch zu klären, wie mit Mieteinrichtungen umzugehen ist, die auch nach 5 Jahren nicht aus den fest abgeschlossenen Mietverträgen herauskommen. Zu 8 Abs. 10: Entscheidet sich die Trägerin oder der Träger dafür, die Angemessenheit der tatsächlich gezahlten bzw. geschuldeten Miete anhand einer konkreten Vergleichsberechnung ermitteln zu lassen, so hat sie oder er im Rahmen der entsprechenden Verfahren sämtliche Angaben über die der Vermieterin oder dem Vermieter tatsächlich entstandenen Aufwendungen vorzulegen und auf Verlangen nachzuweisen, die auch für eine Einrichtung im Eigentum der Trägerin o- der des Trägers vorzulegen sind. Die Vergleichsberechnung erfolgt dann durch eine entsprechende Anwendung sämtlicher für eine Eigentumseinrichtung geltenden Vorschriften dieser Verordnung. Entstehen der Trägerin oder dem Träger selbst neben der vertraglich vereinbarten Mietzahlung weitere Aufwendungen, weil sich die sonstigen Anlagegüter in ihrem oder seinem Besitz befinden oder ihr oder ihm die Instandhaltungs-/Instandsetzungsverpflichtungen an den langfristigen Anlegegütern obliegen, so sind die entsprechenden Aufwendungen neben der Mietzahlung anerkennungsfähig. Die Gesamthöhe darf aber die Angemessenheitsgrenzen nicht überschreiten, die im Falle des vollständigen Eigentums der Trägerin oder des Trägers gelten würden. In Satz 3 ist ein Tippfehler. Es muss Anlagegüter statt Anlegegüter heißen. In der Begründung zur DVO sollte die konkrete Vergleichsberechnung weiter ausgeführt werden. Es fehlt der Hinweis, dass bei Umbauten nur die neuen Aufwendungen über 25 Jahren verteilt werden und dass der Restwert weiter in Form der bisherigen fiktiven Vergleichsberechnung weiterläuft. Auch die konkrete Vergleichsberechnung erfolgt nach den Regelungen von Abs. 3, allerdings auf Basis der tatsächlichen Aufwendungen. Um eine Angemessenheitsgrenze bestimmen zu können, muss der Restwert auf Basis der bisherigen fiktiven Vergleichsberechnung erfolgen, d.h. der in der Vergleichsberechnung zugrunde gelegte Wert für das langfristige Anlagevermögen ist die Basis. Ohne eine konkrete Verfahrensvorgabe wird es zwischen den Kostenträgern und der Anbieterseite zu unterschiedlichen Auslegungen der Verordnung kommen.

19 Abschnitt 2 Verfahren zur Ermittlung der anerkennungsfähigen Aufwendungen 10. 9 Verfahrensgrundsätze Zu 9 Abs. 1: Die zuständige Behörde entscheidet auf Antrag der Trägerin oder des Trägers der Einrichtung 1.)im Vorfeld von baulichen Maßnahmen im Sinne der 2 und 3 über die Einhaltung der Vorgaben des 1 Absatz 3 und die Einordnung von Maßnahmen nach 3 Absatz 1 (Abstimmungsverfahren), 2.)über die Feststellung der Gesamtbeträge der anerkennungsfähigen Aufwendungen nach 2 bis 4 und der sonstigen finanzierungsrelevanten Rahmendaten der Einrichtung (Feststellungsverfahren), 3.)über die Festsetzung der jahresbezogen anzuerkennenden Aufwendungen nach 2 bis 8 (Festsetzungsverfahren). Sie berät die Trägerinnen und Träger der Einrichtungen im Vorfeld von baulichen Maßnahmen i. S. d. 2 und 3 insbesondere über die Betriebsnotwendigkeit dieser Maßnahmen im Sinne des 1 Absatz 3 (Beratungsverfahren). Vorschlag zu 9 Abs.1 letzter Satz: Wir schlagen folgende Formulierung vor: Sie berät die Trägerinnen und Träger der Einrichtungen im Vorfeld von baulichen Maßnahmen i. S. d. 2 und 3. Eine Bescheinigung über das Beratungsverfahren ist nicht gewünscht, derzeit aber in 10 Abs. 2 vorgesehen. Es wäre für die Anwender hilfreich, wenn der zuständige Träger benannt wird. Die zuständige Behörde sollte in der Vorschrift ausdrücklich genannt werden, um Unsicherheiten zu vermeiden. Dies gilt aus Gründen der Rechtsklarheit für alle Regelungen, in denen von zuständiger Behörde die Rede ist. 11. 10 Abstimmungsverfahren Zu 10 Abs. 2: Über die Durchführung der Beratung erhält die Trägerin / der Träger eine Beratungsbescheinigung. Die Bescheinigung sollte als Bescheinigung über das Abstimmungsverfahren bezeichnet werden. Die Bezeichnung als Beratungsbescheinigung suggeriert, dass es sich um eine Bescheinigung nach 9 Abs. 1 Nr. 3 am Ende handelt. Zu 10 Abs. 4: Über Art und Umfang der für die Prüfung vorzulegenden Unterlagen entscheiden der örtliche sowie der überörtliche Träger der Sozialhilfe.

20 Abs. 4 sollte wie folgt ergänzt werden: Für das Abstimmungsverfahren sind für Baumaßnahmen sowohl bei Eigentums- als auch bei Mietobjekten mind. folgende Unterlagen dem zuständigen Träger vorzulegen: - Bemaßte Grundrisspläne im Maßstab 1:100 mit Eintragung einer dreiseitigen freistehenden Bettenaufstellung und Darstellung der Sanitäranlagen. - Flächenberechnungen nach DIN 277 (aufgeteilt nach Bereichen z.b. vollstationäre Pflege, vermietete Flächen (z.b. Frisör) und sonstige Fremdnutzungen - Kostenberechnungen nach DIN 276 (aufgeteilt in anrechenbare langfristige Investitionskosten und sonstige Anlagegüter) - Zusätzlich bei Umbaumaßnahmen eine Aufstellung der Bauunterhaltungsmaßnahmen und deren Kosten Für ein einheitliches Verfahren und Klarstellung der mindestens erforderlichen Unterlagen für ein Abstimmungsverfahren ist es notwendig, diese Aufzählung mit aufzunehmen. Ferner wird deutlich, dass eine enge Absprache zwischen dem örtlichen und überörtlichen Träger erfolgt, denn eine Bewertung der Planungsvorbereitung und Beurteilung der Kosten kann nur durch die Architekten der Landschaftsverbände erfolgen. 12. 11 Verfahren zur Feststellung anerkennungsfähiger Investitionsaufwendungen Zu 11 Abs. 1: Der zuständige überörtliche Träger der Sozialhilfe stellt auf Antrag der Trägerin oder des Trägers einer Einrichtung die Gesamtbeträge der anerkennungsfähigen Aufwendungen nach 2 bis 4 und die sonstigen finanzierungsrelevanten Rahmendaten der Einrichtung fest. Die Feststellung erfolgt durch Bescheid und umfasst: 1.) den als betriebsnotwendig anzuerkennenden Gesamtbetrag der für Maßnahmen nach 2 und 3 entstandenen Aufwendungen, 2.) den Zeitraum der linearen Verteilung dieser Aufwendungen nach 2 Absatz 5 und 3 Absatz 5, 3.) den als betriebsnotwendig anzuerkennenden Gesamtbetrag nach 4 Absatz 1 Satz 2, 8 Absätze 6 und 10 Satz 3, 4.) die verbindliche Entscheidung über Ausnahmen nach 1 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2, 5.) die Anteile an Eigenkapital und Fremdkapital, die für die Maßnahmen nach 2 bis 4 und 8 Absätze 6 und 10 Satz 3 jeweils aufgewendet wurden, 6.) bei stationären Einrichtungen die Zahl der vorhandenen Plätze unterteilt nach vollstationären Dauerpflegeplätzen, Kurzzeitpflegeplätzen sowie teilstationären Plätzen, 7.) die Gesamtgröße der berücksichtigungsfähigen Nettogrundfläche und der berücksichtigungsfähigen Grundstücksfläche, soweit diese nicht im Eigentum der Trägerin oder des Trägers der Einrichtung steht. Zu 11 Abs. 2: Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1.) den Zeitraum, für den die Festsetzung beantragt wird 2.) die Bescheinigung der nach dem WTG zuständigen Behörde über die Erfüllung der Voraussetzungen des WTG (Bescheinigung im Sinne des 10 Abs. 3) 3.) Jeweils die Gesamtsumme der tatsächlich gezahlten Beträge für Aufwendungen nach den 2 Absatz 1 Satz 1, 3 Absatz 1 Sätze 1 und 2, 4 Absatz 1, deren Feststellung beantragt