--I. i j Akt.-Lfq., ( ) -- I. ; : BRD Milch-Güteverordnung

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Transkript:

.11 11. i i j. I. ; : BRD Milch-Güteverordnung Verordnung über die Güteprüfung und Bezahlung der Anlieferungsmilch (Milch-Güteverordnung) Vom 9. Juli 1980 (BGBI. Nr. 36 vom 12. 7.1980, S. 878) i. d. F. der 1. Änd.VO vom 3.12.1982 (BGBI.I Nr. 47 vom 8.12.1982, S.1605), der 2. Änd.VO vom 21. 6. 1985 (BGBI. I Nr. 33 vom 27. 6.1985, S.1151), des Art. 6 der 5. VO zur Änd. der MilchErzV vom 3.12.1987 (BGBI.I Nr. 54 vom 10. 12.1987, S. 2443), der 3. Änd.VO vom 21. 7.1988 (BGBI.I Nr. 35 vom 29.7.1988, S.1083), der Änd. durch Art. 2 der va zur Änd. der ButterVa und anderer milchrechtlicher VOenvom 16. 8. 1990 (BGBI. I Nr. 43 vom 25. 8.1990, S.1774), der4. Änd.VO vom 16.4.1992 (BGBI.I Nr. 22 vom 30. 4.1992, S. 950) (1), der 5. Änd.VO vom 27.12. 1993 (BGBI. I Nr. 74 vom 31.12.1993, S.2481) [1](1),vonArt. 6derVO über Butter und zur Änd. milch- und margarinerechtlichervorschriften vom 3. 2.1997 (BGBI.I Nr. 7 vom 7. 2.1997, S.144, 153),vonArt. 22 des Fünften Euro-Einführungsgesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBI. I Nr. 29 vom 27. 6. 2001, S. 1215, 1218) und der 6. Änd.VO vom 30.10.2003 (BGBI.I Nr. 54 vom 12. 11.2003, S. 2170) Aufgrund des 10 Abs. 1 des Milch- und Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 29. Juli 1964 (BGBI.I S. 560) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit und aufgrund des 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 und 5 des Milch- und Fettgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates und nach Bekanntgabe an den Deutschen Bundestag verordnet: 1 (1) Gütemerkmale.. (1) Molkereien und Milchsammelstellen haben jede Anlieferungsmilch zur Bewertung der Güte auf 1. Fettgehalt, 2. Eiweißgehalt, 3. bakteriologische Beschaffenheit, 4. Gehalt an somatischen Zellen und 5. Gefrierpunkt nach Maßgabe des 2 Abs.1 bis 8 untersuchen zu lassen oder zu untersuchen. (2) Anlieferungsmilch im Sinne dieser Verordnung ist die Milch von Kühen, die ein Milcherzeuger an ein in Absatz 1 genanntes Unternehmen liefert. Bewirtschaftet ein Milcherzeuger mehrere räumlich voneinander getrennte Betriebseinheiten, von denen die erzeugte Milch getrennt angeliefert wird, gilt abweichend von Satz 1 die von jeder Betriebseinheit gelieferte Milch als Anlieferungsmilch. Amtliche Fußnote: [1] Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/461EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften tür die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch. wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABI. EG Nr. L 268 S. 1) in deutsches Recht. --I Zum Kopf: (1) Die 4. Änd.VOtrat am 1. 5. 1992,die5.Änd.VOam 1. 1. 1994 in Kraft. Zu 1. (1) F~ssungdurchvOvom16.4.1992. ~ 166. Akt.-Lfq., (15.11.2003) -- I

.11.. 2 (1) Untersuchungen (1) Zur Feststellung des Fettgehaltes sind monatlich mindestens drei Proben zu entnehmen und nach den Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, Gliederungsnummer L 01.00-9, zu untersuchen. Der Fettgehalt ist auf Hundertstelprozente festzustellen. Aus den einzelnen Ergebnissen ist der Durchschnittsfettgehalt der Anlieferungsmilch des jeweiligen Monats auf Hundertstelprozente zu errechnen. Bei täglich zweimaliger Anlieferung sind abweichend von Satz 1 monatlich mindestens jeweils zwei Proben morgens und abends zu entnehmen. (2) Zur Feststellung des Eiweißgehaltes sind monatlich mindestens drei Proben zu entnehmen und nach den Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, Gliederungsnummer L 01.00-10, zu untersuchen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (3) Zur Feststellung der bakteriologischen Beschaffenheit sind monatlich mindestens zwei Untersuchungen nach den Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, Gliederungsnummer L 01.00-5, durchzuführen. Ferner sind monatlich mindestens zwei Untersuchungen zur Feststellung von Hemmstoffen nach den Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, Gliederungsnummer L 01.01-05, durchzuführen. (4) Zur Feststellung des Gehaltes an somatischen Zellen sind monatlich mindestens zwei Untersuchungen nach den Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, Gliederungsnummer L 01.01-1, durchzuführen. (5) Zur Feststellung des Gefrierpunktes ist monatlich mindestens eine Untersuchung nach den Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, Gliederungsnummer L 01.00-29, durchzuführen. Besteht aufgrund der Untersuchungsergebnisse der Verdacht auf Wasserzusatz, kann die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle im Erzeugerbetrieb eine Voll probe ziehen, die aus den vollständig überwachten Abend- und Morgengemelken besteht, zwischen denen ein zeitlicher Abstand von mindestens 11 und höchstens 13 Stunden liegt. ri\ IJ) (6) Die zuständige oberste Landesbehörde kann zulassen, daß anstelle der in den Absätzen 1 bis 5 genannten Untersuchungsverfahren andere Verfahren, die diesen hinsichtlich der Aussagefähigkeit gleichwertig und an diesen auszurichten sind, angewandt werden. (7) Können Untersuchungen nach den Absätzen 1 bis 4 aus besonderen Gründen in einem Monat nicht durchgeführt werden, so sind an deren Stelle nach Entscheidung der nach Landesrecht zuständigen Stelle Untersuchungen des Vor- oder Nachmonats heranzuziehen. I Zu 2: _1111111 '. (1) Fassung von Abs. 5 durch VO vom 3. 1. 1997. 2

i!l!' - ~.'(ti"ll 1II I BRD B 4 Milch-Güteverordnung (8) Die Untersuchungen dürfen nur von einer Untersuchungsstelle durchgeführt werden, die von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle zugelassen ist. Die nach Landesrecht zuständige Steile kann zulassen, daß die Untersuchungen von der Molkerei oder Milchsammelstelle selbst durchgeführt werden. (9) Für die Entnahme von Proben aus der Anlieferungsmilch dürfen in Milchsammelwagen nur Probenahmeanlagen verwendet werden, die der DIN 11868 Teil 1 Ausgabe November 1999 und Teil 2 Ausgabe Juni 2002 entsprechen. Die zuständige oberste Landesbehörde kann zulassen, dass anstelle des Mindestaufrahmungsgrades bei der Prüfung gemäß Nummer 4 des Teils 1 dieser DIN-Norm ein anderes Verfahren, das diesem hinsichtlich der Aussagefähigkeit gleichwertig und an diesem auszurichten ist, angewandt wird. Bei Probenahmeanlagen, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat : des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen i oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden und ein gleichwertiges Ergebnis hinsichtlich der Repräsentativität der Probe sowie der Verschleppung gewährleisten, ist davon auszugehen, dass die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind. In begründeten Einzelfällen ist auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die Milch an eine Molkerei, Milchsammelstelle oder eine andere Stelle angeliefert wird, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegt. (10) Die Untersuchungsstelle, Molkerei oder Milchsammelstelle hat, wenn sie in der Anlieferungsmilch Hemmstoffe oder einen Keimgehalt von mehr als 100000 Keimen je cm3 oder einen Gehalt an somatischen Zellen von mehr als 400 000 je cm3 feststellt, dies dem Milcherzeuger unverzüglich mitzuteilen. Übersteigt in der Anlieferungsmilch der Keimgehalt im geometrischen Mittel über die letzten zwei Monate den Wert von 100000 Keimen je cm3 oder der Gehalt an somatischen Zellen im geometrischen Mittel über die letzten drei Monate den Wert von 400000 Zellen je cm3, ist dies der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle unverzüglich zu melden. 3 (1) Einstufung der Anlieferungsmilch (1) Die Anlieferungsmilch ist aufgrund der Untersuchungsergebnisse nach 2 Abs. 3 Satz 1 in Klassen einzustufen. Hierzu sind aus den festgestellten Keimzahlwerten der Untersuchungen der letzten zwei Monate der geometrische Mittelwert auf Tausend gerundet zu bilden und die folgende Bewertung zugrunde zu legen: Mittlerer Keimzahlwertje cm3 (Geometrischer Mittelwert) Klasse bis 100000 1 über 100000 2 11 Zu 3: (2) (weggefallen) (1) Fassung dun:h VO vom 27. 12. 1993.."", "'A IZ-, ~~~~.

.. ---I-I-~. ~ BAD Milch-Güteverordnung (4) Andere als die in 1 genannten oder in Landesvorschriften nach 6 Nr 2 zusätzlich festgelegten Gütemerkmale können durch angemessene Zu- oder Abschläge berücksichtigt werden, soweit sie für die Molkerei oder Milchsammelstelle von Bedeutung sind. Sie sind in der Milchgeldabrechnung gesondert auszuweisen. Sonstige Zu- und Abschlüge sind ebenfalls gesondert auszuweisen. 5 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (1) Molkereien oder Milchsammelstellen haben die Ergebnisse der Untersuchungen nach 2 und die Einstufung nach 3 laufend aufzuzeichnen. Sie haben ferner den Auszahlungspreis nach 4 laufend aufzuzeichnen. (2) Zusammen mit den Ergebnissen der Untersuchungen sind das Datum der Probenahme, die Art der Konservierung, das Datum der Untersuchung und die Untersuchungsmethode aufzuzeichnen. (3) Die Aufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen. 6 Befugnisse der Länder Unberührt bleibt die Befugnis der Landesregierungen, nach 10 Abs. 2 und 20 Abs.2 Satz 1 des Milch- und Fettgesetzes Vorschriften, soweit sie dieser Verordnung nicht entgegenstehen, zu erlassen, insbesondere über 1. (1) die Probenahme, einschließlich der Probenahmegeräte und der Häufigkeit der Proben, für die Untersuchungen nach 2, 2. weitere Gütemerkmale, einschließlich deren Feststellung und Bewertung im Rahmen der Gütebezahlung, sowie 3. die Beratung der Milcherzeuger, einschließlich der hierfür erforderlichen Übermittlung der Untersuchungsergebnisse nach 2. 6a (1) Bezugsquelle von Untersuchungsverfahren Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, werden vom Bundesgesundheitsamt, Thielallee 88-92,14195 Berlin, veröffentlicht und erscheinen im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln. DIN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patentund Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. 7 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des 30 Abs. 1 Nr. 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 1 Abs. 1 oder 2 Abs. 1 bis 5 Satz 1 oder Abs. 8 die Anlieferungsmilch nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise untersuchen lässt oder untersucht, zu 6: (1) Fassung durch VO vom 27. 12. 1993. Zu 6a: (1) Ourch VO vom 27.12.1993 eingefügt._jliiii _1111_- 166. Akt.-Lfa.. (15-11?nn.~1.-'.-

I~ i Zu 8: 6 "' ".,I ' I 2. einer Mitteilungs- oder Meldepflicht nach 2 Abs. 10 zuwiderhandelt, 3. entgegen 3 Anlieferungsmilch nicht oder nicht ordnungsgemäß bewertet oder 4. entgegen 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, nicht aufbewahrt oder der zuständigen Stelle nicht vorlegt. 8 (1) Inkrafttreten, Übergangsvorschriften Diese Verordnung trat am 1. Januar 1981 in Kraft. (2) (weggefallen) (3) (weggefallen) ~ 11 ~ ~Ci.r " i~ ~'*i' n i, 'lll l!:i:!(!!

-~~.. BAD B 4 Milch-Güteverordnung Anlage (1) (zu 2 Abs. 3 Satz 2) 0 Zur Anlage: (1) Weggefallen durch 6. Änd.VOvom 30.10.2003. _li 166. Akt.-Lfa.. (15. 11.2OD3). -

0 (I)