1 Geltungsbereich. 2 Erlaubnisfreie Sondernutzung

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S A T Z U N G ÜBER ERLAUBNISSE UND GEBÜHREN FÜR SONDERNUTZUNGEN AN ÖFFENTLICHEN STRASSEN

Transkript:

S a t z u n g der Stadt Storkow (Mark) über die Erteilung von Erlaubnissen für die Sondernutzung und über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Sondernutzungssatzung) Auf der Grundlage der 3 und 28 Abs. 2 Ziffer 9 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I/07 Nr. 19, S. 286) geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I/08 Nr. 12, S. 202, 207) in der jeweils geltenden Fassung und der 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04 Nr. 8, S. 174) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.05.2009 (GVBl. I/09, Nr. 07, S. 160) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit 18-24 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.07.2009 (GVBl. I/09, Nr. 15, S. 358) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.10.2011 (GVBl. I/11 Nr. 24) in der jeweils geltenden Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Storkow (Mark) in ihrer Sitzung am 07.05.2013 folgende Sondernutzungssatzung beschlossen. 1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Gemeindestraßen einschließlich der Wege und Plätze sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Kreis-, Landes- und Bundesstraßen im Gebiet der Stadt Storkow (Mark). (2) Zu den Straßen im Sinne des Absatzes 1 gehören die im 2 Abs. 2 des Brandenburgischen Straßengesetzes genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen. (3) Der Gebrauch der öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Storkow (Mark) ist jedermann nach Maßgabe des 14 BbgStrG im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet (Gemeingebrauch). (4) Der Gebrauch der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung nach 18 BbgStrG) bedarf bei Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten sowie bei Wegen und Plätzen der Erlaubnis der Stadt Storkow (Mark) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Für Bundes- und Landesstraßen ist die Zustimmung des Landesbetriebes Straßenwesen erforderlich, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs wesentlich beeinträchtigt wird oder ein Eingriff in den Straßenkörper erfolgt. 2 Erlaubnisfreie Sondernutzung (1) Keiner Erlaubnis als Sondernutzung bedürfen: a) Sondernutzungen, die der Durchführung von Aufgaben der Stadt Storkow (Mark) oder des übertragenen Wirkungskreises dienen, b) das Abstellen/Ablegen von Restmüll-, Bio- und Papiertonnen, Sperrmüll sowie der gelben Säcke am Abhol- bzw. Ziehungstag, c) kurzzeitiges Lagern (max. 24 Stunden) von Brenn- und Baustoffen sowie sonstigen Gegenständen vor dem Grundstück, allerdings nur, wenn eine Anlieferung auf das Grundstück aus Platzgründen nicht möglich ist und der Verkehr nicht in gefährlicher oder erheblicher Weise beeinträchtigt wird. Die Sicherungs- und Kennzeichnungspflicht sowie die Haftpflicht obliegt dem Verursacher/ Eigentümer/ Anlieferer der Sache, d) je eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung, die nicht mehr als 0,30 m in den Gehwegbereich hineinragt sowie Sonnenschutzdächer, Markisen über dem Straßenraum ab 2,50 m Höhe und einem Abstand von mindestens 0,75 m von der Gehwegkante (sind keine baulich angelegten Gehwege vorhanden, so ist ein Mindestabstand von 3 m gerechnet ab Straßenmitte einzuhalten), e) bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, wie Gebäudesockel, Gesimse, Fensterbänke, Balkone, Erker, Eingangsstufen, Vordächer, Kellerlichtschächte, f) Anlagen für Zwecke der öffentlichen Ver- und Entsorgung und Verkehrsbedienung, insbesondere Leitungs- und Beleuchtungsmasten, Schaltkästen, Wartehallen, Telefonzellen u. ähnliche Einrichtungen.

(2) Sonstige nach öffentlichem Recht erforderlichen Erlaubnisse, Genehmigungen oder Bewilligungen bleiben hiervon unberührt. (3) Die nach Absatz 1 erlaubnisfreien Sondernutzungen können ganz oder teilweise eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaus oder Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder sonstige öffentliche Belange vorübergehend oder auf Dauer dies erfordern. 3 Erlaubnispflichtige Sondernutzung (1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist bedarf die Nutzung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus der Erlaubnis der Stadt Storkow (Mark). Die Nutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist. (2) Zur erlaubnispflichtigen Sondernutzung zählen insbesondere: a) das Aufstellen von transportablen und festen Verkaufshäuschen, Imbissständen, Verkaufsständen und ähnlichem (Standplatz), b) der Betrieb von Straßenhandelsstellen (Bauchladen, Handwagen, fliegender Handel), c) das Aufstellen beweglicher Verkaufsstände Auslegen und Verkaufen von Waren aller Art einschließlich Reisegewerbe, d) der Weihnachtsbaumhandel, e) das Aufstellen von Fahrradständern, f) das Errichten von Freisitzen oder Sommergärten vor Gast- und Schankwirtschaften, g) das Aufstellen oder Anbringen von Warenautomaten, Vitrinen und Schaukästen, sofern dafür keine Baugenehmigung erforderlich ist, h) das Errichten eines Standes bei Volksfesten, Jahrmärkten und Ausstellungen (wenn für diese Veranstaltung nicht die Marktordnung gilt oder eine Gestattung nach Gewerberecht erteilt wurde), i) das Abstellen von Werbewagen, Fahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, die ausschließlich der Werbung dienen, j) das Aufhängen von Schriftbändern, Lichterketten, Girlanden etc., k) die Aufstellung von Werbe- und Infoständen, l) das Aufstellen oder Anbringen von sonstigen Werbeanlagen aller Art insbesondere von Schildern, Hinweisschildern etc., m) zeitlich befristete Plakatwerbung, n) das Umherfahren oder -tragen von Plakaten oder ähnlichen Ankündigungen, o) Durchführung von Veranstaltungen aller Art je nach Umfang und Anliegen (z. B. Jahrmärkte, Zirkus, Schausteller etc.), p) das Aufstellen von Gerüsten, Bauzäunen, Arbeits- und Aufenthaltswagen, Containern, Miet-WC sowie Maschinen und Geräten und Gegenstände jeglicher Art, q) das Aufstellen von Einwurfsvorrichtungen und sonstigen Anlagen (z. B. Postkästen, Altkleidersammelbehälter etc.), r) das Aufgraben des Straßenkörpers für nicht der öffentlichen Versorgungen dienenden Anlagen, Kanälen und Leitungen sowie für jede sonstige Art des Aufbruchs des Straßenkörpers, s) das Benutzen öffentlicher Verkehrswege für Baustellenzufahrten und Gehwegüberfahrten. (3) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder Widerruf erteilt. Für die Erlaubnis können Bedingungen und Auflagen festgesetzt und auch nachträglich Beschränkungen festgesetzt werden. (4) Nach anderen gesetzlichen oder ortsrechtlichen Vorschriften erforderliche Erlaubnisse oder Genehmigungen bleiben unberührt. 4 Erlaubnisantrag (1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist mindestens 14 Tage vor beabsichtigter Ausübung der Sondernutzung schriftlich mit Angaben über Zeitraum, Ort, Art und Umfang der Sondernutzung bei der Stadt Storkow (Mark) zu stellen. Die Stadt Storkow (Mark) kann weitergehende Erläuterungen durch Zeichnung, textliche Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise verlangen.

(2) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beeinträchtigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung getragen wird. 5 Erlaubnis und Verkehrssicherungspflicht (1) Öffentliche Straßen dürfen für Sondernutzungen erst in Anspruch genommen werden, wenn die Erlaubnis erteilt ist. Die Erlaubnis wird personengebunden auf Zeit mit dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Eine Übertragung der Erlaubnis ist unzulässig. Auf die Erteilung einer Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch. (2) Bestehende Rechte Dritter sind zu wahren. Bei Eingriff in den Straßengrund hat der Antragsteller wegen der Lage der Versorgungsleitungen zuvor die Zustimmung der Versorgungsträger einzuholen und ihre Weisungen zu beachten. (3) Der Erlaubnisnehmer hat darauf zu achten, dass ein ungehinderter Zugang zu allen in den Straßenkörper eingebauten Einrichtungen möglich ist. Soweit bei dem Aufstellen, Anbringen und Entfernen von Gegenständen ein Aufgraben des Straßenkörpers erforderlich ist, muss eine Genehmigung des zuständigen Straßenbaulastträgers eingeholt werden. Die Erlaubnisbehörde ist mindestens 5 Tage vor Beginn der Sondernutzung bzw. der Arbeiten schriftlich zu benachrichtigen. Die Verpflichtung, andere beteiligte Behörden oder Stellen zu benachrichtigen oder deren Genehmigung einzuholen, bleibt unberührt. (4) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen nach den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. Er hat sein Verhalten und den Zustand seiner Sache so einzurichten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. (5) Dem Erlaubnisnehmer obliegt bei Schnee- und Eisglätte die Streupflicht hinsichtlich der sondergenutzten Fläche in eben diesem Bereich. (6) Mit dem Erlöschen der Erlaubnis hat der Erlaubnisnehmer alle von ihm erstellten Einrichtungen zu entfernen und den früheren Zustand ordnungsgemäß wiederherzustellen. (7) Kommt der Erlaubnisnehmer mit einer der ihm nach den vorstehenden Bestimmungen obliegenden Maßnahmen in Verzug, so ist die Erlaubnisbehörde nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist berechtigt, die Maßnahmen auf dessen Kosten vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. 6 Erlaubnisversagung und Widerruf (1) Eine Erlaubnis kann versagt bzw. widerrufen werden, wenn öffentliche Interessen der Sondernutzung entgegenstehen ( 18 Abs. 2 BbgStrG). Ein öffentliches Interesse ist besonders gegeben, wenn a) die Sondernutzung den Gemeingebrauch erheblich einschränken würde, b) von der Sondernutzung schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen würden, c) städtebauliche und sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt würden, d) Straßenbaumaßnahmen beeinträchtigt oder Bestandteile der Straße oder Versorgungsanlagen gefährdet würden, e) die Straße eingezogen werden soll, f) die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt, soweit die Stadt nicht Träger der Straßenbaulast ist, g) der Erlaubnisnehmer nicht bereit ist, dem Straßenbaulastträger, die durch die Sondernutzung entstehenden Kosten, für die Änderung von Anlagen zu ersetzen oder hierfür angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten zu leisten, h) wenn Sondernutzungen auf Gehwegflächen beantragt werden, die den Gehweg derart einschränken, dass weniger als 1 Meter Restgehwegbreite verbleibt, i) wenn noch fällige Gebühren aus vorherigen Sondernutzungserlaubnissen trotz Mahnung ganz oder teilweise nicht gezahlt werden.

(2) Der Widerruf einer erteilten Erlaubnis kann insbesondere ausgesprochen werde wenn a) die Gründe für ihre Versagung nach Abs. 1 vorliegen, b) der Erlaubnisnehmer die ihm erteilten Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt, c) der Erlaubnisnehmer die festgesetzte Gebühr nicht zahlt, d) die Notwendigkeit der Inanspruchnahme nicht ausreichend begründet ist. 7 Haftung (1) Für die Erfüllung von Ansprüchen, die der Stadt Storkow (Mark) oder Dritten aus einer Sondernutzung entstehen, haftet der Erlaubnisnehmer. Die Haftung tritt auch bei Schäden ein, die ein vom Erlaubnisnehmer Beauftragter verschuldet. (2) Die Stadt Storkow (Mark) haftet dem Erlaubnisnehmer nicht für Schäden, die sich aus dem Zustand der Straßen und der darin eingebauten Einrichtungen für den Erlaubnisnehmer und die von ihm für die Sondernutzung erstellten Anlagen ergeben. Mit der Erteilung der Erlaubnis und der Zuweisung der Straßenfläche übernimmt die Stadt Storkow (Mark) keinerlei Haftung, insbesondere nicht für die Sicherheit des Erlaubnisnehmers und der von ihm eingebrachten Sachen. (3) Der Erlaubnisnehmer haftet der Stadt Storkow (Mark) für alle Schäden, die durch unbefugte, ordnungswidrige oder nicht rechtzeitig gemeldete Arbeiten entstehen. Er haftet der Stadt Storkow (Mark) auch dafür, dass die ausgeübte Sondernutzung nicht die Verkehrssicherheit anderer Straßenverkehrsteilnehmer beeinträchtigt. Er hat die Stadt Storkow (Mark) von allen Ansprüchen freizustellen, die von dritter Seite aus der Art der Benutzung gegen die Stadt erhoben werden können. (4) Die Stadt Storkow (Mark) kann verlangen, dass der Erlaubnisnehmer zur Deckung sämtlicher Haftpflichtrisiken vor der Inanspruchnahme der Erlaubnis den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und diese Versicherung für die Dauer der Sondernutzung aufrechterhält. Auf Verlangen sind der Versicherungsschein und die Einzahlungsbelege der Stadt Storkow (Mark) vorzulegen. 8 Gegenstand der Erhebung von Sondernutzungsgebühren (1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren erhoben. Die Gebühren sind in der als Anlage zu dieser Satzung gehörenden Gebührentabelle festgelegt. (2) Für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. (3) Sondernutzungsgebühren werden auch erhoben, wenn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne Erlaubnis ausgeführt wird. (4) Für andere Nutzungen öffentlicher Verkehrsflächen, die nicht ausdrücklich in der Gebührentabelle aufgeführt sind, wird die Gebühr in analoger Anwendung und Auslegung nach der Tabelle berechnet, die dieser Nutzung am nächsten kommt. (5) Die sonstigen, bei gewerblicher Nutzung anfallenden Kosten, insbesondere für Energie und Wasser oder notwendige Sonderreinigung, sind in der Gebühr nicht enthalten. 9 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist bei genehmigten oder bei ungenehmigten Sondernutzungen der Erlaubnisnehmer und sein Rechtsnachfolger. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 10 Gebührenpflicht und Fälligkeit (1) Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Gebührentabelle für Sondernutzungen zuzüglich einer festgesetzten Verwaltungsgebühr in Höhe von 10,00 je erteilter Erlaubnis.

(2) Die Gebühren sind fällig: a) für Sondernutzung auf Zeit bis zu einem Jahr für deren Dauer bei Erlaubnis, b) für Sondernutzung auf Zeit bis über ein Jahr hinaus und auf Widerruf erstmals bei Erteilung für das laufende Kalenderjahr und für die nachfolgenden Kalenderjahre jeweils am 15. Januar. (3) Die Gebühren werden mit Gebührenbescheid erhoben. Sie sind fällig mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner, spätestens zu dem im Gebührenbescheid genannten Fälligkeitstermin. (4) Für unerlaubte Sondernutzungen ist ab dem Beginn der tatsächlichen Nutzung die Gebühr nach Gebührentabelle zu erheben. Ist der Beginn der Nutzung nicht nachweisbar, entsteht die Gebührenschuld mit Beginn des Monats, in dem die Nutzung erstmals nachgewiesen werden kann. (5) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. 11 Gebührenerstattung (1) Wird eine auf Zeit erteilte Sondernutzung vorzeitig vom Erlaubnisnehmer aufgegeben, besteht kein Anspruch auf Ermäßigung sowie Rückerstattung der Gebühr. (2) Die entrichteten Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerrufen wird, die vom Erlaubnisnehmer nicht zu vertreten sind. 12 Gebührenbefreiung (1) Von der Gebühr befreit sind: a) die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Länder und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Gemeinden und Gemeindeverbände, ihre Gremien sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, sofern die Leistung der Verwaltung nicht deren wirtschaftliche Unternehmen betrifft und Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Es tritt keine Befreiung ein, wenn die Gebühr einem Dritten aufzuerlegen ist, b) politische Parteien und Wählergruppen im Sinn der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg zur Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen, Abstimmungen und Bürgerentscheiden im Land Brandenburg, c) der/die Eigentümer von Verkehrsflächen, die diese für eigene Sondernutzungen in Anspruch nehmen, d) alle die im 2 Abs. 1 genannten erlaubnisfreien Sondernutzungen. (2) Gebühren werden ganz oder teilweise nicht erhoben für: a) das Aufstellen von Fahrradständern soweit sie nicht mit Werbung versehen sind (eine Eigentumskennzeichnung bis zu einer Größe von 0,1 m² gilt nicht als Werbung), b) das Aufstellen von Einwurfsvorrichtungen und sonstigen Anlagen (z. B. Postkästen, Altkleidersammelbehälter), c) Sondernutzungen, die gemeinnützigen oder religiösen Zwecken dienen, d) Sondernutzungen durch Werbung zum Standortmarketing der Region, e) Sondernutzungen durch Werbung für kulturelle Veranstaltungen zur Förderung des kulturellen Lebens und für Veranstaltungen zur Heimatpflege, f) für Warenauslagen vor dem Geschäft während der Geschäftszeiten. (3) Eine Gebührenbefreiung nach Absatz 1 schließt die Notwendigkeit einer Erlaubnis nach 3 dieser Satzung nicht aus. 13 Billigkeitsmaßnahmen (1) Die Stadt Storkow (Mark) kann von der Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise absehen, wenn deren Erhebung nach Lage des Einzelfalls unbillig ist.

14 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a) eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne Erlaubnis gemäß 3 Abs. 1 dieser Satzung durchführt, b) Auflagen der zuständigen Behörde gemäß 6 Abs. 1 dieser Satzung, die an die Erlaubnis geknüpft waren, nicht nachkommt, c) erlaubte Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet und überprüft, d) evtl. Änderungen der Anlage auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht durchführt, e) wer entgegen 5 Abs. 6 nach Beendigung der Sondernutzung den Straßenraum nicht in den ursprünglichen Zustand versetzt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten des Abs. 1 werden nach 47 Abs. 2 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) geahndet. 15 Zwangsmittel (1) Für den Fall, dass die Vorschriften der Satzung nicht befolgt werden oder gegen sie verstoßen wird, kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz) in Verbindung mit den einschlägigen Regelungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) in der jeweils geltenden Fassung durch die Stadt ein Zwangsgeld angedroht und festgesetzt werden. Dieses Zwangsgeld kann wiederholt werden, bis die festgestellten Mängel oder Verstöße beseitigt sind. (2) Die zu erzwingende Handlung kann auch nach vorheriger Androhung im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen durchgeführt werden. (3) Das Zwangsgeld und die Kosten der Ersatzvornahme werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. (4) Der 47 des Brandenburgischen Straßengesetzes bleibt unberührt. 16 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Storkow (Mark), den 15.05.2013 gez. C. Schulze-Ludwig Bürgermeisterin (Siegel)

Anlage zur Sondernutzungssatzung Gebührentabelle Die Bemessungseinheit m² bezieht sich auf die Grundfläche der genutzten öffentlichen Fläche. Berechnet wird entsprechend je angefangenem m². Tarifstelle Art der Sondernutzung Gebühr 1. Benutzung der öffentlichen Verkehrsflächen und der kommunalen öffentlichen Anlagen 1.1 Aufstellen von transportablen und festen Verkaufshäuschen, 0,50 /m²/tag Imbissständen, Verkaufsständen u. ä.. 1.2 Straßenhandelsstellen(Bauchladen, Handwagen, fliegender Handel) 2,00 /Stück/Tag 1.3 Aufstellen beweglicher Verkaufsstände Auslegen und Verkaufen von 0,25 /m²/tag/ Waren aller Art einschl. Reisegewerbe 1.4 Weihnachtsbaumhandel 0,20 /m²/tag 1.5 Errichten von Freisitzen oder Sommergärten vor Gast- und 10,00 /Antrag Schankwirtschaften 1.6 Aufstellen und Anbringen von Warenautomaten, Vitrinen, 0,80 /Tag Schaukästen 1.7 Errichten eines Standes bei Volksfesten, Jahrmärkten und 0,50 /m²/tag Ausstellungen 1.8. Abstellen von Werbewagen, Fahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, 1,50 /Tag ausschließlich für Werbezwecke 1.9 Durchführung von Veranstaltungen aller Art je nach Umfang und Anliegen von 20,00-100,00 /Tag 1.10 Benutzen öffentlicher Verkehrswege für Baustellenzufahrten und 0,10 /m²/tag Gehwegüberfahrten 1.11 Aufgraben des Straßenkörpers für nicht der öffentlichen Versorgung 0,50 /m²/tag dienenden Anlagen, Kanälen und Leitungen sowie für jede sonst. Art des Aufbruchs 2. Werbeanlagen auf öffentlichen Verkehrsflächen und kommunalen öffentlichen Anlagen 2.1 Aufhängen von Schriftbändern, Lichterketten, Girlanden etc. 0,20 /Stück/Tag 2.2 Aufstellung von Werbe- und Infoständen 2,50 /Tag 2.3 Aufstellen oder Anbringen von sonstigen Werbeanlagen aller Art 0,50 /m²/tag insbesondere von Schildern, Hinweisschildern etc. 2.4 Zeitlich befristete Plakatwerbung Plakat bis DIN A 3 0,10 /Tag/Plakat Plakat bis DIN A 1 0,20 /Tag/Plakat Plakat bis DIN A 0 0,30 /Tag/Plakat Plakat größer DIN A 0 0,40 /Tag/Plakat 2.5 Umherfahren oder -tragen von Plakaten oder ähnlichen 2,50 /Tag Ankündigungen 3. Aufstellen und Lagern von Gegenständen auf öffentlichen Verkehrsflächen und kommunalen öffentlichen Anlagen 3.1 Aufstellen von Gerüsten, Bauzäunen, Arbeits- und Aufenthaltswagen, 0,10 /m²/tag Miet-WC, Maschinen u. Geräte sowie Gegenstände jeglicher Art 3.2. Aufstellen von Containern 3,00 /Stück/Tag 4. Sonstiges Sonstigen Zwecken dienende Sondernutzungen je nach Einzelfall, in Anlehnung an die vorgenannten Gebühren Für die Tarifstellen 1.1, 1.3 und 1.5 werden die Gebühren bei monatlicher Nutzung um 25 % und bei jährlicher Nutzung um 50 % reduziert.

Vermerk: Die Satzung über die Erteilung von Erlaubnissen für die Sondernutzung und über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Sondernutzungssatzung) wurde von der Stadtverordnetenversammlung am 07.05.2013 beschlossen. gez. C. Schulze-Ludwig Bürgermeisterin (Siegel) Vermerk: Hiermit wird die Satzung über die Erteilung von Erlaubnissen für die Sondernutzung und über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Sondernutzungssatzung) öffentlich bekannt gemacht. gez. C. Schulze-Ludwig Bürgermeisterin (Siegel) 24.05.2013