Verordnung über Massnahmen gegenüber der Republik Südsudan

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Verordnung über Massnahmen gegenüber der Republik Südsudan vom 12. August 2015 (Stand am 4. März 2016) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002 1 (EmbG), verordnet: 1. Abschnitt: Zwangsmassnahmen Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material 1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach der Republik Südsudan oder zur Verwendung in der Republik Südsudan sind verboten. 2 Die direkte oder indirekte Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, und die direkte oder indirekte Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sowie mit militärischen Aktivitäten in der Republik Südsudan sind verboten. 3 Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union (EU), der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde (IGAD) und des Bundes sowie durch Medienvertreterinnen und Medienvertreter und humanitäres Personal ist von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen. 4 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für: a. den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von: 1. nichtletalen Rüstungsgütern, die ausschliesslich für humanitäre Zwecke, für Schutzzwecke oder für die Programme der Vereinten Nationen, der EU, der Afrikanischen Union (AU), der IGAD oder des Bundes zum Aufbau von Institutionen bestimmt sind, 2. nichtletalen Rüstungsgütern, die ausschliesslich für die Unterstützung des Prozesses zur Reform des Sicherheitssektors in der Republik Südsudan bestimmt sind, AS 2015 2847 1 SR 946.231 1

Aussenhandel 3. Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der Vereinten Nationen, der EU, der AU oder des Bundes bestimmt ist, 4. Minenräumungsgeräten und Material zur Verwendung bei Minenräumungsaktionen, 5. nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Fahrzeugen, die mit einer Kugelsicherung ausgerüstet sind und vom Personal der Vereinten Nationen, der EU, der AU, der IGAD oder des Bundes in der Republik Südsudan zu Schutzzwecken verwendet werden; b. die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, sonstigen Dienstleistungen oder Finanzmitteln im Zusammenhang mit Rüstungsgütern nach Buchstabe a Ziffer 1 oder Material nach Buchstabe a Ziffer 3; c. die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Finanzmitteln im Zusammenhang mit Rüstungsgütern nach Buchstabe a Ziffer 2. 5 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 1996 2 und des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996 3. Art. 2 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen 1 Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle: a. der im Anhang aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen; b. der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln; c. der Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden. 2 Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen. 3 Das SECO kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur: a. Vermeidung von Härtefällen; b. Erfüllung bestehender Verträge; c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden gerichtlichen, administrativen oder schiedsgerichtlichen Massnahme oder Entscheidung sind; d. Wahrung schweizerischer Interessen. 2 SR 946.202 3 SR 514.51 2

Massnahmen gegenüber der Republik Südsudan. V 946.231.169.9 4 Das SECO erteilt Bewilligungen nach Absatz 3 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements sowie, soweit anwendbar, nach Meldung an das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Komitees. Art. 3 Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung bedeuten: a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte; b. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten; c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a; d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen. Art. 4 Ein- und Durchreiseverbot 1 Die Einreise in die Schweiz und die Durchreise durch die Schweiz ist den im Anhang aufgeführten natürlichen Personen verboten. 2 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann Ausnahmen gewähren: a. wenn die Ein- oder Durchreise zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist; b. in Übereinstimmung mit Paragraf 11 der Resolution 2206 (2015) 4 und den Beschlüssen des zuständigen Komitees des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen. 4 Die Texte der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen ist im Internet unter folgender Adresse auf Französisch oder Englisch einsehbar: www.un.org > Peace and Security > Security Council > Documents > Resolutions. 3

Aussenhandel 2. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen Art. 5 Kontrolle und Vollzug 1 Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 1 und 2. 2 Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 4. 3 Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung. 4 Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen wie die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern. Art. 6 Meldepflichten 1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden. 2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten. Art. 7 Strafbestimmungen 1 Wer gegen Artikel 1, 2 oder 4 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft. 2 Wer gegen Artikel 6 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft. 3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen. 3. Abschnitt: Automatische Übernahme von Listen und Inkrafttreten 5 Art. 8 6 Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Sanktionen sind Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang), werden automatisch übernommen. Die Einträge nach dem Anhang werden weder in der 5 Fassung gemäss Ziff. I 15 der V vom 4. März 2016 über die automatische Übernahme von Sanktionslisten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in Kraft seit 4. März 2016 (AS 2016 671). 6 Fassung gemäss Ziff. I 15 der V vom 4. März 2016 über die automatische Übernahme von Sanktionslisten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in Kraft seit 4. März 2016 (AS 2016 671). 4

Massnahmen gegenüber der Republik Südsudan. V 946.231.169.9 Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht. Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 12. August 2015 um 18.00 Uhr in Kraft. 5

Aussenhandel Anhang 7 (Art. 2 Abs. 1 Bst. a, 4 Abs. 1 sowie Art. 8) Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten Anmerkung 1. Dieser Anhang entspricht den Listen der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. der vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen. 8 2. Die Listen werden vom SECO in der Regel einen Werktag nach der Mitteilung durch die Vereinten Nationen in die Datenbank SESAM (SECO Sanctions Management) aufgenommen. 9 7 Fassung gemäss Ziff. I 15 der V vom 4. März 2016 über die automatische Übernahme von Sanktionslisten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in Kraft seit 4. März 2016 (AS 2016 671). 8 Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: www.un.org/en/sc/ > Subsidiary Organs > Sanctions > South Sudan Sanctions Committee > Sanctions List Materials. 9 Die Datenbank SESAM ist im Internet frei zugänglich unter: www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos. Ein Ausdruck der Liste kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden. 6