Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma BWS Philipp Boecker + Wender Stahl GmbH & Co. KG. Stand 03/2009

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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma BWS Philipp Boecker + Wender Stahl GmbH & Co. KG Stand 03/2009 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend kurz: Verkaufsbedingungen) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. 1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Vertragsausführung getroffen werden, sind in dem jeweiligen Vertrag vollständig schriftlich niedergelegt. 1.3 Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von 310 Abs. 1 BGB. 1.4 Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. 2. Angebot - Angebotsunterlagen, Maße - Gewichte - Güten 2.1. Unser Angebot ist freibleibend. Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gemäß 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen. 2.2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, technischen Daten und sonstigen Spezifikationsunterlagen sowie Mustern behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. 2.3. Abweichungen von Maß, Gewicht, Güte und sonstigen Spezifikationen sind nach DIN, EN und anderen internationalen Normen zulässig, wenn dies geltende Übung ist. 2.4. Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Nährungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. 3. Preise, Zahlungsbedingungen 3.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Sollten sich unsere Vormaterialkosten nach Abschluss des Vertrages um mehr als 20 % ändern, obwohl wir unsere Selbstbelieferung vorher vertraglich und in preislicher Hinsicht abgesichert haben, und gelingt es uns wegen der Marktmacht unseres Vorlieferanten (zum Beispiel bei einer konzertierten Preiserhöhungsaktion der europäischen Stahlkonzerne) nicht, die Preisänderung abzuwenden, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises zu verlangen. 3.2. Ist nur eine Zielmenge vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation die vom Kunden erwartete unverbindliche Bestellmenge zugrunde. Nimmt der Kunde weniger als die Zielmengen ab, sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu erhöhen. Nimmt er mehr als die Zielmenge ab, senken wir den vereinbarten Preis angemessen, soweit der Kunde den Mehrbedarf mindestens 3 Monate vor der Lieferung angekündigt hat. 3.3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 3.4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. 3.5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) nach Lieferung und Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

Seite 2 3.6. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Nur unter den genannten Voraussetzungen stehen dem Kunden auch Zurückbehaltungsrechte zu. 4. Lieferzeit - Lieferverzug 4.1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist bei Lieferung ab Werk ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns. 4.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 4.3 Wir sind im Rahmen der Zumutbarkeit für den Kunden zu Teillieferungen berechtigt. 4.4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. 4.5. Sofern die Voraussetzungen von Abs. 4.4 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. 4.6. Im Falle des Lieferverzuges ist der Kunde berechtigt, eine pauschalierte Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt 0,5% für jede vollendete Woche des Verzugs, maximal jedoch nicht mehr als 5% vom Wert desjenigen Teils der Lieferung, der infolge des Verzugs nicht oder nicht vertragsmäßig genutzt werden kann. Weitere gesetzliche Ansprüche des Kunden aus Lieferverzug bleiben unberührt. Weitere Schadensersatzansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich jedoch ausschließlich nach Ziff. 8 dieser Verkaufsbedingungen. 5. Lieferverpflichtung - Selbstbelieferungsvorbehalt - Höhere Gewalt 5.1 Ohne eine verbindliche Abnahmeverpflichtung des Kunden gehen wir - vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall - keine Lieferverpflichtung ein. Die Belieferung des Kunden - auch über einen längeren Zeitraum - begründet ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Lieferverpflichtung für die Zukunft. Insbesondere die unwidersprochene Entgegennahme einer Liefervorschau oder vergleichbarer Unterlagen des Kunden begründet keine entsprechende Lieferverpflichtung durch uns. 5.2 Sollten wir im Einzelfall eine unbefristete Lieferverpflichtung ohne Festlegung einer Gesamtliefermenge übernommen haben (Dauerlieferungsvertrag), steht uns ein ordentliches Kündigungsrecht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu. Dieses Kündigungsrecht steht umgekehrt auch dem Kunden bei Eingehung einer unbefristeten Abnahmeverpflichtung ohne Festlegung einer Gesamtliefermenge zu. 5.3. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. 5.4. In Fällen höherer Gewalt und bei sonstigen von uns nicht vorhersehbaren und nicht verschuldeten Leistungshindernissen - wozu auch Arbeitskämpfe, Rohmaterialmangel, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, behördliche Maßnahmen - jeweils auch bei unseren Vorlieferanten - gehören, sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer des Leistungshindernisses hinauszuschieben. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit bzw. nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die Gegenleistung des Kunden unverzüglich zurückerstatten. 5.5. Innerhalb einer Toleranz von 10 % der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Die Vergütung ist entsprechend anzupassen. 5.6. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, gilt 321 BGB. Eine Gefährdung liegt insbesondere auch dann vor, wenn unsere Kreditversicherung die Deckung des Auftrags oder von Teilen des Auftrags des Kunden verweigert. Eine Gefährdung liegt

Seite 3 ferner insbesondere auch dann vor, wenn der Kunde seine uns oder Dritten gegenüber bestehenden vertraglichen Pflichten nur unzureichend erfüllt oder schleppend zahlt. 6. Gefahrenübergang und Versand 6.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht auch dann mit der Absendung auf den Kunden über, wenn wir die Versendungskosten oder andere zusätzliche Leistungen übernommen haben oder eine Teillieferung erfolgt. 6.2. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. 6.3. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde. 6.4. Sofern nicht anders vereinbart, liefern wir die Ware in der bei uns üblichen Verpackung. Die Kosten der Verpackung trägt der Käufer. Eine davon abweichende Verpackung muss von dem Käufer verlangt und dementsprechend vereinbart werden. Wir werden dieser Verpackung zustimmen, wenn der damit verbundene Mehraufwand für uns zumutbar ist. Die Mehrkosten trägt der Kunde. 7. Mängelansprüche 7.1. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Kunden zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. 7.2. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dem Kunden obliegt nicht nur die Eingangskontrolle des von uns gelieferten Materials. Soweit aus dem gelieferten Halbzeug Teile gefertigt werden, haben vielmehr weitere Warenuntersuchungen unmittelbar nach Beginn der Fertigung der Teile aus dem jeweiligen von uns gelieferten Halbzeug zu erfolgen. 7.3. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. 7.4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so stehen dem Kunden die sonstigen gesetzlichen Mängelansprüche zu. Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur nach Maßgabe von 8. dieser Verkaufsbedingungen zu. 7.5. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind (z.b. sog. II.-a-Material) stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solche, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Mängelansprüche zu. 7.6. Mängelansprüche des Kunden verjähren nach Maßgabe von Ziff. 9.1. dieser Verkaufsbedingungen. 8. Haftung 8.1. Wir haften auf Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Regelungen: 8.2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 8.3. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf

Seite 4 den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 8.4. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Ziff. 8.3. auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. 8.5. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung im Rahmen einer Garantie. 8.6. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. 8.7. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 9. Verjährung 9.1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate von dem gesetzlichen Verjährungsbeginn an. 9.2. Für die Verjährung sonstiger Ansprüche des Kunden, die nicht der Verjährungsfrist für Mängelansprüche unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers. 9.3. Von den vorstehenden Regelungen bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen in den folgenden Fällen unberührt: - für den Fall eines Lieferregresses nach den 478, 479 BGB; - für die in 438 Abs. 1 Nr. 2; 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB genannten Mängel an Bauwerken/ Baustoffen; - für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; - für Fälle von Vorsatz bzw. Arglist oder grober Fahrlässigkeit durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; - für das Recht des Kunden, sich bei einer von uns zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung, vom Vertrag zu lösen; - für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; - für Ansprüche im Rahmen einer Garantie. 10. Eigentumsvorbehaltssicherung 10.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. 10.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und die Ware feuchtigkeitsgeschützt und bei angemessenen Temperaturen zu lagern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. 10.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 10.4. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forde-

Seite 5 rung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 10.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. 10.6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. 10.7. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. 10.8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. 11. Besondere Bedingungen für Lohnarbeiten 11.1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, gelten auch für Lohnarbeiten diese Verkaufsbedingungen. 11.2. Die Berechnung erfolgt vom Anlieferungsgewicht. Ein Entfall geht zulasten des Kunden. 11.3. Im Falle einer Beschädigung oder sonstigen abträglichen Veränderung des Materials während der Bearbeitung durch uns oder während der Lagerung bei uns oder bei von uns zu verantwortender Entladung bzw. Beladung sowie Transport auf unserem Betriebsgelände ist unsere Schadensersatzhaftung beschränkt auf die Höhe der mit dem Kunden vereinbarten Vergütung für die Bearbeitung des beschädigten Materials. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Sie gilt auch nicht für unsere Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Haftung im Rahmen einer Garantie. 11.4. Der Kunde hat seine Ware nach dem vollen Wert selbst versichert zu halten. 11.5. Wir erwerben an dem Material, das der Kunde zur Be- oder Verarbeitung zur Verfügung stellt und in unseren unmittelbaren Besitz gelangt, ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht. Dieses Pfandrecht gilt für sämtliche Forderung, die wir gegen den Kunden haben. Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf zukünftige oder bedingte Forderungen und erlischt, sobald das Material mit unserem Willen aus unserem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz gelangt. Für die Verwertung des Pfandes gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass der Wert des Pfandes durch einen von uns zu benennenden unabhängigen Sachverständigen verbindlich festgestellt wird.

Seite 6 12. Gerichtsstand - Erfüllungsort 12.1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz in Iserlohn Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. 12.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 12.3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz in Iserlohn Erfüllungsort. 13. Schlussbestimmungen 13.1. Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen. 13.2. Alle unsere früheren Verkaufs- und Lieferbedingungen sind hierdurch aufgehoben. Hinweis gemäß 33 BDSG: Daten des Kunden werden elektronisch verarbeitet.