FAQs zur Mittelverwendung

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Transkript:

FAQs zur Mittelverwendung 1. Anforderung und Verwendung der Zuweisung 1.1 Bei der Förderung handelt es sich um eine Anteilsfinanzierung, d.h. es müssen zusätzliche eigene Mittel (z.b. Hochschul-, Lehrstuhlmittel o.ä.) zur Durchführung des Vorhabens zur Verfügung stehen. Aufwendungen insbesondere der erforderlichen Infrastruktur (z.b. Kosten für das Verwaltungspersonal, Büromaterialien, PC und Drucker) sind von den Einrichtungen selbst zu stellen und können nicht gefördert werden. Weitere Hinweise zur Förderfähigkeit von Aufwendungen, s.v.a. die Ziffern 1.4 bis 1.14. 1.2 Das beantragte Budget kann pauschal oder um Einzelmaßnahmen gekürzt werden. 1.3 Im Falle einer Bewilligung werden die Fördermittel dem Letztempfänger dann zugewiesen bzw. überwiesen, wenn das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (StMBW) die entsprechenden Mittel der BAYLAT- Geschäftsstelle hat zukommen lassen (Vgl. 1.18) 1.4 Bereits durchgeführte oder bereits begonnene Kooperationsmaßnahmen können nicht nachträglich bezuschusst werden. 1.5 Pro Antragssteller kann nur ein Antrag gestellt werden. 1.6 Gefördert werden Aktivitäten zum Zwecke des Aufbaus bzw. der Vertiefung von internationalen wissenschaftlichen Kooperationen vornehmlich zur Projektvorbereitung. Damit verbundene mehrwöchige Aufenthalte zum Zwecke der Durchführung eines Forschungsvorhabens wie Datenerfassung, Feldstudien u. ä. werden nicht gefördert. 1.7 Im Vordergrund der Förderung stehen Anbahnungshilfen in Form von Reise- und Aufenthaltszuschüssen für bayerische WissenschaftlerInnen. Personal-, Übersetzungs-, Dolmetscher- sowie Publikationskosten sowie Visagebühren sind nicht förderfähig. 1.8 Die BAYLAT-Mittel dürfen ausschließlich im Sinne des Antrages und nur für die im Bewilligungsbrief genehmigten Kostenpunkte ausgegeben werden. 1.9 Nach Möglichkeit und Sinnhaftigkeit für das Projektvorhaben soll ein Gleichgewicht bei den geplanten Projektreisen zwischen bayerischen und lateinamerikanischen Projektpartnern bestehen. 1.10 Die Zuweisung ist zweckgebunden und darf nur für das bewilligte Vorhaben gemäß dem gestellten Projektantrag verwendet werden. Wichtige Änderungen des Vorhabens sind mit BAYLAT abzustimmen (Vgl. 3.4) 1.11 Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. 1.12 a) Fördermittel, die für Einrichtungen bzw. für Projektbeteiligte gewährt werden, die unmittelbar einer Hochschule des Landes angehören, werden bzw. müssen jeweils über die Haushaltsabteilungen ZUGEWIESEN werden. In diesen Fällen erfolgt die Zuweisung der Gesamtsumme durch das Haushaltsreferat der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen- Nürnberg (FAU) über die zuständigen Haushaltsreferate der betreffenden bayerischen Hochschulen zu Gunsten der AntragstellerInnen.

Seite 2 von 5 b) Fördermittel, die für Einrichtungen bzw. für Projektbeteiligte gewährt werden, die nicht unmittelbar einer Hochschule des Landes angehören (z.b. Universitätskliniken), werden ÜBERWIESEN. In diesen Fällen sind die korrekten Bankverbindungsdaten und sonstige Zuordnungsdaten von den AntragstellerInnen mit anzugeben. 1.13 BAYLAT behält sich vor, den Bewilligungsbescheid zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass der geförderte Zweck nicht zu erreichen ist. 1.14 Die Gewährung der durch diesen Bewilligungsbescheid vorgesehenen Förderung erfolgt nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung wird durch den zugrunde liegenden Bewilligungsbescheid nicht begründet. 1.15 Bei nicht verbrauchten Mitteln (sogen. Restmitteln ) aus den gewährten Förderbeträgen gilt: a) Haushaltsreferate der staatlichen Hochschulen, denen die Fördergelder ZUGEWIESEN worden sind, (s. hierzu auch oben, Ziffer 1.13 a) müssen zur gegebenen Zeit - unabhängig von der Mitteilung im Rahmen des erforderlichen Projektberichts (s. hierzu Ziffer 4. ff., unten) auch dem Haushaltsreferat der hiesigen Hochschule die nicht verbrauchten Fördergelder im Rahmen der buchhalterischen Restemitteilung melden. Weitere, nähere Hinweise hierzu, stehen ggf. dann im Zuweisungsschreiben des Haushaltsreferates der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU). b) Bei selbständigen Einrichtungen, wie Universitätskliniken, Max-Planck-Instituten, Helmholtz-Instituten, Fraunhofer-Gesellschaft u.ä., denen die Fördergelder ÜBERWIESEN werden, gilt hingegen: Alle Restmittel sind ggf. in vorheriger Absprache mit der BAYLAT- Geschäftsstelle unaufgefordert und unverzüglich zurückzuüberweisen. 2. Beförderungsmittel / Reisekosten 2.1 Für Reisen sind grundsätzlich die kostengünstigsten, öffentlich regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel zu benutzen. 2.2 Es gilt die geltende Bayerische Auslandsreisekostenverordnung mit den entsprechenden Reisekostensätze und den Steuerpauschalbeträgen, Ausland. 2.3 Zuweisungen für Flugkosten erfolgen auf Basis der Economy Class. Flugtickets aus der Business oder First Class können nicht abgerechnet werden. 2.4 Mittel für die Mobilität vor Ort (Bahn, ÖPNV, Inlandsflüge u.ä.) sind als Reisekosten zu beantragen. 2.5 Im Rahmen der für eine Reise bewilligten Gesamtsumme sind die Reise- und Übernachtungskostenzuschüsse gegenseitig deckungsfähig. 2.6 Reisekostenzuschüsse sind nicht als Pauschale auszubezahlen, sondern müssen mit Fahrkostenbelegen über die jeweils zuständige Stelle Ihrer Einrichtung aufwandsbezogen abgerechnet werden. 2.7 Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Erkrankung oder eines Unfalls keine krankenversicherungs- oder versorgungsrechtlichen Ansprüche gegen BAYLAT geltend gemacht werden können. 3. Mitteilungspflichten des Zuweisungsempfängers Der Zuweisungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich BAYLAT anzuzeigen, wenn:

Seite 3 von 5 3.1 er nach Vorlage des Finanzierungsplans auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises weitere Zuweisungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen oder privaten Stellen beantragt oder von ihnen erhält, 3.2 sich der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuweisung maßgebliche Umstände ändern oder wegfallen, 3.3 sich herausstellt, dass der Zuweisungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuweisung nicht zu erreichen ist. 3.4 es zu abweichenden Verwendungen (Änderung der Personen, Verwendung der Mittel nach Ablauf der gesetzten Frist) kommt. Diese bedürfen ggf. einer schriftlichen Anfrage bei BAYLAT (formlos, mit Begründung für die Änderung) und deren Genehmigung. 4. Nachweis der Verwendung 4.1 Ein Projektbericht bestehend aus einem Sachbericht und Verwendungsnachweis (zahlenmäßigen Nachweis) ist bei BAYLAT bis spätestens drei Monaten nach Abschluss der Maßnahme einzureichen. Der Projektbericht sowie Kopien aller Belege und Quittungen müssen über OASys eingereicht werden. Anschließend muss der Projektbericht heruntergeladen, ausgedruckt und durch den Bayerischen Projektverantwortlichen rechtsverbindlich unterschrieben werden. Diese rechtsverbindlich unterschriebene Version des Projektberichtes muss zusammen mit Kopien aller Belege und Quittungen postalisch an folgende Adresse gesendet werden. Bayerisches Hochschulzentrum für Lateinamerika (BAYLAT) Stichwort: BAYLAT-Anschubfinanzierung Hugenottenplatz 1a 91054 Erlangen 4.2 In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuweisung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen. 4.3 Im Verwendungsnachweis (zahlenmäßigen Nachweis) sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Reihenfolge und voneinander getrennt auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Verwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuweisungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Aus dem Nachweis müssen Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit der Zuweisungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls den Belegen übereinstimmen. 4.4 Kopien aller Belege und Quittungen müssen über OASys hochgeladen und postalisch an BAYLAT gesendet werden (Vgl. 4.1) 4.5 Der Antragssteller verpflichtet sich, die genehmigten Mittel ausschließlich nach den genannten Kriterien zu verwenden. 4.6 Der Fördergeldempfänger hat die in Nr. 4.4. genannten Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (vgl. Nr. 5.1 Satz 1) fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme-

Seite 4 von 5 und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen. 4.7 Darf der Fördergeldempfänger zur Erfüllung des Zuweisungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, sind die von den empfangenden Stellen ihm gegenüber zu erbringenden Verwendungsnachweise dem Verwendungsnachweis nach Nr. 4.1 beizufügen. 5. Prüfung der Verwendung 5.1 BAYLAT ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Fördergelder durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Fördergeldempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 5.2 Unterhält der Fördergeldempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, ist von dieser der Verwendungsnachweis vorher zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen. 6. Erstattung der gewährten Fördergelder, Verzinsung 6.1 Die gewährten Fördergelder sind zurückzuerstatten, wenn ein Zuweisungsvertrag mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird. Nr. 6.1 gilt insbesondere, wenn: 6.1.1 die Zuweisung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, 6.1.2 die Zuweisung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wurde, 6.1.3 eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z.b. nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nr. 3.1). 6.1.4 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Fördergeldempfänger: 6.1.4.1 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer vertraglichen Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorgelegt sowie Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt. 6.2 Der Rückerstattungsbetrag ist ggf. mit fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. 6.3 Werden zugegangene Fördergelder nicht alsbald nach der Auszahlung verwendet und wird der Bewilligungsbescheid nicht widerrufen, so können für die Zeit vor der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich verlangt werden. Eine alsbaldige Verwendung liegt vor, wenn ausgezahlte Beträge innerhalb von der geförderten Projektlaufzeit (maximal 12 Monate) verbraucht werden. Die Projektlaufzeit sollte in der Regel ein Haushaltsjahr nicht überschreiten. Die Verwendung der Mittel hierfür sollte nach Möglichkeit noch innerhalb des Haushaltsjahres erfolgen und buchhalterisch erfasst werden, in denen Ihnen die Mittel dann tatsächlich zugekommen sind. Mittelübertragungen insbesondere aufgrund von Verzögerungen im Projekt können nicht garantiert werden und sind abhängig von der durch das StMBW gewährten Restmittelübertragung.

Seite 5 von 5 7. Wahrung besonderer Rechte 7.1 Der Förderempfänger verpflichtet sich bei Gewährung von Fördergeldern durch BAYLAT bei Herausgabe von Veröffentlichungen (je nach Lage des Einzelfalls) eine zu vereinbarende Anzahl von Freiexemplaren zur Verfügung zu stellen. 8. Werbemaßnahmen Der Zuweisungsempfänger verpflichtet sich 8.1 bei Äußerungen gegenüber der Öffentlichkeit (z.b. Vorträgen, Publikationen) in geeigneter Form auf die Förderung durch BAYLAT hinzuweisen, 8.2 bei Äußerungen und Publikationen gegenüber der Öffentlichkeit unter Bezugnahme auf die Förderung von BAYLAT, BAYLAT über dieses zu informieren und ggf. diesbezügliche Informationen postalisch an BAYLAT zu senden, 8.3 BAYLAT zu gestatten, Informationen über den Verwendungszweck im Rahmen seiner Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und in Berichten zu verwenden.