Haus- und Badeordnung für das Hallenbad der Gemeinde Hohenhameln in der Ortschaft Mehrum

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Transkript:

Haus- und Badeordnung für das Hallenbad der Gemeinde Hohenhameln in der Ortschaft Mehrum 1 Allgemeines 1. Das Hallenbad Mehrum ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Hohenhameln. Es soll eine Stätte der Erholung und Entspannung sowie der schwimmsportlichen Betätigung sein. Die Benutzung des Hallenbades Mehrum ist privatrechtlich gestaltet. 2. Diese Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Hallenbad und ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Betreten des Hallenbades erkennt der Besucher die Bestimmungen der Haus- und Badeordnung sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen an. 2 Benutzung 1. Die Benutzung des Hallenbades ist grundsätzlich jedermann gestattet. Ausgeschlossen sind davon: a) Personen mit ansteckenden Krankheiten, Hautausschlägen b) Personen, mit Neigung zu Krampf- oder Ohnmachtsanfällen c) Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen d) Personen, die Tiere mit sich führen Des Weiteren ist geistig behinderten Personen sowie Kindern unter 6 Jahren der Zutritt und Aufenthalt nur mit einer verantwortlichen Begleitperson gestattet. Darüber hinaus ist auf Verlangen bei Kindern ab 6 Jahren, die das Bad allein Betreten, der Nachweis über die Schwimmfertigkeit bzw. das Bronzeabzeichen vorzulegen. 2. Die Badeaufsicht kann sich für die in Absatz 1 genannten Fälle a) bis c) ein ärztliches Attest vorlegen lassen, aus dem hervorgeht, dass das Baden unbedenklich ist. 3. Bei Überfüllung oder auch sonstigen besonderen Anlässen kann das Hallenbad zeitweise für Besucher gesperrt werden. 4. Bei Vereins- und Gemeinschaftsveranstaltungen ist der Vereins- oder Übungsleiter für die Beachtung der Badeordnung verantwortlich, während des Schulbetriebes die aufsichtführende Lehrkraft. - 1 -

3 Öffnungszeiten 1. Die Öffnungs- und Schließzeiten werden von der Gemeinde Hohenhameln festgelegt und im Eingangsbereich öffentlich bekannt gemacht. Einschränkungen der Badezeit werden gesondert ausgehängt. 2. Die Benutzungszeiten für Schwimmvereine, Schulklassen und sonstige geschlossene Gruppen werden besonders geregelt. 3. Kassenschluss und somit letzter Einlass ist 30 Minuten und Badeschluss 15 Minuten vor Ende der Öffnungszeiten. 4 Eintrittsgeld 1. Für die Benutzung des Hallenbades wird von jedem Badegast ein Entgelt erhoben. Die festgesetzten Eintrittsgelder werden im Eingangsbereich durch Aushang bekannt gemacht. Für Schwimmvereine, Schulklassen und sonstige geschlossene Gruppen kann eine besondere Regelung getroffen werden. 2. Jeder Badegast löst eine Eintrittskarte. Die Einzelkarte gilt am Tage der Ausgabe und berechtigt nur zur einmaligen Nutzung des Bades. Beim Verlassen des Badbereiches verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Gleiches gilt für gestempelte Zehnerkarten. 3. Die Eintrittskarte ist sorgfältig aufzubewahren und dem Aufsichtspersonal auf Verlangen vorzulegen. Gelöste Karten werden nicht zurückgenommen. Die Gemeinde Hohenhameln ist nicht verpflichtet, verlorene Karten zu ersetzen oder den Preis für nicht genutzte Karten zu erstatten. 4. Bei Betriebsstörungen, die ein vorzeitiges Verlassen des Hallenbades zur Folge haben, besteht kein Anspruch auf Erstattung des Eintrittsgeldes. 5 Zutritt 1. Zum Umkleiden stehen Einzel- und Gemeinschafts-Familienumkleideräume zur Verfügung. 2. Die Duschräume sowie die Schwimmhalle dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. 3. Die Dienst- und Personalräume (z. B. Kassen- und Aufsichtsbereich) dürfen nur vom Badpersonal betreten werden. 4. Vor den festgesetzten Badezeiten oder nach Kassenschluss ist der Zutritt in die Schwimmhalle verboten. - 2 -

5. Privater Schwimmunterricht ist bei gewerbsmäßiger Erteilung nicht zugelassen. 6. Sonderwünschen von Gruppen im Rahmen des allgemeinen Badebetriebes kann im Einzelfall nur entsprochen werden, wenn es die Belegung des Bades zulässt. 6 Aufsicht 1. Die Aufsicht wird durch ausgebildetes Personal geführt. Sie übt während ihres Dienstes das Hausrecht im Hallenbad aus. 2. Das Aufsichtspersonal hat für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe, Ordnung und für die Einhaltung der Haus- und Badeordnung zu sorgen. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist uneingeschränkt Folge zu leisten. 3. Die Badeaufsicht ist befugt, Personen, die a) die Sicherheit, Ruhe und Ordnung gefährden, b) andere Badegäste belästigen, c) trotz Ermahnungen gegen die Bestimmungen der Haus- und Badeordnung verstoßen, aus dem Hallenbad zu verweisen. Bei Widersetzungen entscheidet die Gemeinde Hohenhameln über die Erstattung einer Strafanzeige. 4. Außerdem kann den unter Ziffer 3 genannten Personen der Zutritt zum Hallenbad zeitweise oder dauernd durch Entscheidung der Gemeinde Hohenhameln untersagt werden. 5. Das Badpersonal ist angewiesen, sich den Badegästen gegenüber höflich und zuvorkommend zu verhalten. Dem Badpersonal ist es untersagt, Trinkgelder oder Geschenke anzunehmen. 7 Badekleidung 1. Die Benutzung der Schwimmbecken ist nur in üblicher Badekleidung gestattet. Unter Badekleidung versteht man im Allgemeinen: Badehose, Bikini, Badeanzug, Badeshorts. 2. Badeschuhe dürfen in den Schwimmbecken nicht benutzt werden. 3. Die Badekleidung darf in den Schwimmbecken nicht ausgewaschen werden. - 3 -

8 Körperreinigung 1. Die Schwimmhalle darf nur nach gründlicher Körperreinigung betreten werden. Es sollte dabei die Badekleidung aus Hygienegründen abgelegt werden. Das Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u. ä. sind nicht erlaubt. 2. Die Verwendung von Duschgel, Shampoo, Seife usw. außerhalb der Duschräume ist nicht gestattet. 9 Verhalten im Hallenbad 1. Die Badegäste haben sich so zu verhalten, dass die Aufrechterhaltung der Sicherheit, der Ruhe und der Ordnung nicht gestört wird. Gegenseitige Rücksichtnahme ist oberstes Gebot. 2. Nichtschwimmer dürfen nur die für sie vorgesehenen und kenntlich gemachten Becken benutzen. 3. Das Benutzen von Bällen, aufblasbaren Schwimmbooten und -matratzen sowie die Verwendung von Schnorcheln und Schwimmflossen ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der diensthabenden Badeaufsicht gestattet. 4. Im gesamten Hallenbad besteht Alkohol- sowie Rauchverbot. 5. Ferner ist nicht gestattet: a) Das Lärmen und Pfeifen b) Der Betrieb von Rundfunk- und TV-Geräten sowie Musikinstrumenten c) Das Filmen und Fotografieren d) Sexuelle Handlungen jeglicher Art e) Die Mitnahme von zerbrechlichen Gegenständen in alle Räumlichkeiten (wie z. B. Glas) f) Der Genuss von Kaugummi g) Das Ausspucken auf den Fußboden oder in die Schwimmbecken h) Andere Badegäste unterzutauchen, in das Becken zu stoßen oder sonstigen Unfug zu treiben i) Auf den Beckenumgängen zu rennen und von den Seiten der Becken zu springen j) Das Wegwerfen oder Zurücklassen von Müll, Speiseresten, Abfällen usw. k) Auf dem Gelände oder in den Räumen des Hallenbades zu werben oder Waren zum Kauf anzubieten. - 4 -

10 Garderobe 1. Für das Umkleiden stehen Umkleideräume zur Verfügung. Die Garderobe kann in die dafür vorgesehenen Garderobenschränke untergebracht werden. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. 2. Die Garderobenschränke sind mit Pfandschlössern ausgestattet. Sie können nach Einwurf eines Pfandbetrages verschlossen werden. Der Schlüssel ist sorgfältig aufzubewahren. Bei Öffnen des Garderobenschrankes wird der Pfandbetrag zurückgegeben. 3. Die Garderobenschränke stehen dem Badegast nur während der Badezeit zur Verfügung. Schränke, die nach Betriebsschluss noch verschlossen sind, werden vom Personal geöffnet und gegebenenfalls geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt. 4. Hat ein Badegast seinen Schrankschlüssel verloren, wird der Garderobenschrank vom Personal geöffnet und ihm der Inhalt nur dann wieder ausgehändigt, wenn er seine Berechtigung nachweist. 11 Aufbewahrung von Geld und Wertsachen Vom Personal des Hallenbades können weder Geld noch Wertsachen oder sperrige Gegenstände, die nicht in den Garderobenschränken verstaut werden können, zur Aufbewahrung angenommen werden. 12 Fundsachen Gegenstände, die im Hallenbad gefunden werden, sind bei der Badeaufsicht oder den Kassiererinnen abzugeben. Über Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt. 13 Schadenfälle und Haftung 1. Die Benutzung des Hallenbades, seiner gesamten Einrichtungen und Geräte geschieht auf eigene Gefahr. 2. Unfälle oder Sachschäden sind unverzüglich der diensthabenden Badeaufsicht zu melden. Bei Unfällen, Verlust oder Sachbeschädigung haftet die Gemeinde Hohenhameln nur, wenn und soweit der Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Bediensteten zurückzuführen ist. 3. Eine Haftung für Schäden, die durch Dritte verursacht worden sind, wird ausdrücklich ausgeschlossen. - 5 -

4. Jeder Besucher haftet für die von ihm schuldhaft verursachten Personen- und Sachschäden. Die Beweislast trifft den Besucher. 5. Für verloren gegangene Garderobenschlüssel ist ein Betrag in Höhe von 10,00 Euro zu zahlen. 6. Das Abstellen von Fahrzeugen aller Art sowie auch von Fahrrädern auf den Einstellplätzen geschieht auf eigene Gefahr. 14 Wünsche, Anregungen und Beschwerden Etwaige Wünsche, Anregungen und Beschwerden der Badegäste nimmt die Badeaufsicht entgegen. Er schafft, wenn möglich, sofort Abhilfe. Weitergehende Wünsche, Anregungen und Beschwerden können bei der Gemeinde Hohenhameln vorgebracht werden. 15 Inkrafttreten 1. Diese Haus- und Badeordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. 2. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Haus- und Badeordnung vom 01. Oktober 1999 außer Kraft. Hohenhameln, den 15.02.2016 Gemeinde Hohenhameln Der Bürgermeister gez. Erwig - 6 -