Satzung vom 15. Januar 1988 in der Fassung vom 18. Februar 1989

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Transkript:

Satzung vom 15. Januar 1988 in der Fassung vom 18. Februar 1989 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr I. Die am 15. Januar 1988 in Gau-Algesheim gegründete Vereinigung von Weinerzeugern, Weinvermarktern und Weingenießern führt den Namen WEINKONVENT GAU-ALGESHEIN E.V. II. Sie hat Ihren Sitz in Gau-Algesheim und ist in das Vereinsregister eingetragen. III. Ihr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Emblem Sie führt ein eigenes Emblem: Ein Römer mit den Buchstaben WKGA auf einem Weinblatt in einer unten spitz zulaufenden Schildform. 3 Zweck und Ziele I. Die Vereinigung ist überparteilich und überkonfessionell. II. Sie setzt sich ein: 1. für das heimatliche Brauchtum, 2. die Pflege der Weinkultur, 3. die Vertiefung des Wissens um den heimischen Wein und 4. die Erhaltung historischer Bauwerke der Stadt. III. Sie führt Maßnahmen durch, die das Ansehen Gau-Algesheims als alte Weinstadt fördern.

4 Mitgliedschaft I. Es können nur natürliche Personen Mitglieder (Senatoren) werden. II. 1. Die Aufnahme in den Weinkonvent muss beim Vorstand besonders beantragt werden. Er entscheidet über den Antrag. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe nicht bekannt gegeben zu werden. 2. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet. III. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern (Ehrensenatoren) ist möglich. Über die Ernennung und die Dauer der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. IV. 1. Die Vereinigung erhebt zur Bestreitung ihrer Auslagen von den Mitgliedern Aufnahmegebühren und angemessene Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. 2. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist innerhalb des ersten Quartals auf das Konto des Weinkonvents zu überweisen. V. Die Mitgliedschaft endet: 1. durch den Tod 2. durch Austritt: Der Betreffende kann nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist ausscheiden. 3. durch Ausschluss: a) wenn er trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht zahlt, b) die Streichung im Interesse der Vereinigung notwendig ist. c) Gegen den Ausschuss kann innerhalb eines Monats mittels Einschreibebrief Berufung an die Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung eingelegt werden. Es sind: 5 Organe A: Die Mitgliederversammlung (genannt:: Senat) B: Der Vorstand (genannt: Präsidium)

A Die Mitgliederversammlung (Senat) I. ist die Versammlung der Mitglieder und tagt mindestens einmal im Geschäftsjahr. II. Alle Mitglieder und Ehrenmitglieder sind schriftlich oder durch das Amtsblatt der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim mit der Veröffentlichung der Tagesordnung mindestens einen Monat vorher einzuladen. III. Die Tagesordnung umfasst folgende Punkte: 1. Feststellung der Stimmzahl, 2. Bericht des Vorsitzenden über das Geschäftsjahr, 3. Bericht der Referenten, 4. Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer 5. Entlastung des Vorstands, 6. Wahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer, 7. Voranschlag für das kommende Geschäftsjahr, 8. Anträge, 9. Verschiedenes. IV. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nur eine Stimme. Bevollmächtigungen sind nicht zulässig. V. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen über: 1. Satzungsänderungen, 2. Dringlichkeitsanträge, 3. Anträge auf Abberufung des Vorstands oder eines Vorstandsmitglieds. 4. Auflösung des Weinkonvents. VI. Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation erfolgen. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn auch nur e i n Mitglied eine solche verlangt. VII. Anträge an die Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, Anträge in der Mitgliederversammlung zu stellen. VIII. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen: 1. auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder. 2. auf Beschluss des Vorstandes. IX. Über Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist Protokoll zu führen, aus denen mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und bei der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

B Der Vorstand (Präsidium) I. besteht aus 1. dem Vorsitzenden (genannt: Präsident), 2. dem stellvertretenden Vorsitzenden (genannt. Vizepräsident), 3. dem Schriftführer (genannt Sekretär), 4. dem Schatzmeister, 5. dem Kellermeister. II. Die Zahl der Mitglieder muss eine ungerade Zahl ergeben. III. Die Zusammenlegung von zwei Ämtern ist zwischenzeitlich zulässig. IV. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Jedes Jahr scheidet die Hälfte der Mitglieder aus, erstmalig die unter geraden Ziffern. Wiederwahl ist möglich. V. Gesetzliche Vertreter der Vereinigung im Sinne des 26 BGB sind: 1. der Vorsitzende und 2. der stellvertretende Vorsitzende Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Für den stellvertretenden Vorsitzenden gilt jedoch im Innenverhältnis, dass er nur vertreten kann, wenn der Vorsitzende verhindert ist. VI. Alle Ämter sind Ehrenämter. Sie werden vom Vorstand bestellt. 6 Beisitzer 7 Rechnungsprüfer Zur Prüfung der Rechnung sind von der Mitgliederversammlung zwei Mitglieder zu wählen. Sie dürfen kein Amt im Vorstand haben. Die Amtszeit entspricht der des Vorstandes. Direkte Wiederwahl ist nicht zulässig. 8 Schiedskommission I. besteht aus drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören. II. Die Kommissionsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt und wählen ihrerseits aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. III. Die Amtszeit entspricht der des Vorstandes.

9 Satzungsänderung I. Anträge auf Satzungsänderung müssen spätestens sechs Wochen vor Ende des laufenden Geschäftsjahres beim Vorstand eingereicht werden. II. Sie können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. III. Die Anträge werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. 10 Auflösung I. Die Auflösung kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. II. Im Fall der Auflösung ernennen die Mitglieder die Liquidatoren. III. Das verbleibende Vermögen fällt an die Stadt Gau-Algesheim mit der Auflage, es ausschließlich nach den Grundätzen des Weikonvents zu verwenden. 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Verpflichtungen ist Gau-Algesheim. WEINKONVENT GAU-ALGESHEIM E.V.