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Transkript:

Bedingungen für die Todesfall-Zusatzversicherungen Swiss Life Todesfall-Zusatzversicherung Swiss Life Überlebenszeitrenten-Zusatzversicherung Stand: 07.2013 (AVB_EV_ZVS_2013_07) Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, die folgenden Bedingungen informieren Sie über Regeln, die für Ihren Versicherungsvertrag gelten. Zur besseren Lesbarkeit erfolgen Personenbezeichnungen in der Einzahl, auch wenn mehr als eine Person angesprochen sein könnte. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer. Die sich aus den gesetzlichen Vorschriften und den Allgemeinen Bedingungen ergebenden Rechte und Pflichten gelten für den Versicherungsnehmer; einzelne Vorschriften auch für die Versicherte Person. Inhaltsverzeichnis 1 Versicherungsschutz und Leistungen 2 4 Welche Regelungen gelten für Ihre 1.1 Welche Leistungen erbringen wir aus Beteiligung an den Überschüssen? 3 der zeitlich begrenzten 4.1 Grundsätze und Maßstäbe für die Todesfall-Zusatzversicherung? 2 Überschussbeteiligung der 1.2 Welche Leistungen erbringen wir aus der Versicherungsnehmer 3 Überlebenszeitrenten-Zusatzversicherung? 2 4.2 Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung Ihres Vertrages 3 2 Prämienfreistellung und Kündigung 2 4.3 Überschussbeteiligung vor Eintritt des 2.1 Wann können Sie diese Leistungsfalls 4 Zusatzversicherungen prämienfrei stellen? 2 4.4 Überschussbeteiligung nach Eintritt des 2.2 Wann können Sie diese Leistungsfalls 4 Zusatzversicherungen kündigen 4.5 Beteiligung an den Bewertungsreserven und welche Folgen hat dies? 2 während der Vertragsdauer mit laufender Prämienzahlung 4 3 Weitere Bestimmungen 3 4.6 Beteiligung an den Bewertungsreserven 3.1 Abzug bei Prämienfreistellung oder während der Vertragsdauer mit einmaliger Kündigung 3 Prämienzahlung 4 3.2 Rechnungsgrundlagen 3 4.7 Beteiligung an den Bewertungsreserven 3.3 Wie ist das Verhältnis zur in der Rentenbezugszeit 4 Hauptversicherung? 3 dddddddddd Swiss Life AG, Niederlassung für Deutschland Amtsgericht München HRB 120565 Hauptbevollmächtigter für Deutschland: Dr. Tilo Finck Berliner Straße 85. 80805 München Telefon (089) 3 81 09-0. Fax (089) 3 81 09-44 05 www.swisslife.de Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Hauptsitz in Zürich Handelsregister Kanton Zürich. CH-020.5.901.324-6 Verwaltungsrat: Rolf Dörig (Vors.), Wolf Becke, Gerold Bührer, Ueli Dietiker, Damir Filipovic, Frank W. Keuper, Henry Peter, Peter Quadri, Frank Schnewlin, Franziska Tschudi Sauber, Klaus Tschütscher Bayerische Landesbank München Konto 36 545 BLZ 700 500 00 IBAN DE24 7005 0000 0000 0365 45 BIC BYLA DE MM XXX

1 Versicherungsschutz und Leistungen cherung endet. 1.1 Welche Leistungen erbringen wir aus der 2.1.2 Ein zum Zeitpunkt der Prämienfreistellung zeitlich begrenzten Todesfall-Zusatzversi- eventuell vorhandener Rückkaufswert aus einer cherung? wegfallenden Zusatzversicherung, vermindert um den gemäß Abschnitt 3.1 vereinbarten Abzug, verwen- Stirbt die Versicherte Person nach Inkrafttreten des den wir zur Erhöhung der prämienfreien Versiche- Versicherungsschutzes und während der Dauer die- rungssumme der zugehörigen Hauptversicherung. ser Zusatzversicherung, zahlen wir die vereinbarte Todesfallsumme. 2.1.3 Der Rückkaufswert gemäß 169 Abs. 3 VVG ist das zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital mit AK-Verteilung 1.2 Welche Leistungen erbringen wir aus der (siehe 2.1.5). Er vermindert sich um den gemäß Ab- Überlebenszeitrenten-Zusatzversiche- schnitt 3.1 vereinbarten Abzug sowie ausstehende rung? Forderungen (z. B. rückständige Prämien). 1.2.1 Stirbt die Versicherte Person nach Inkrafttreten Die Berechnung erfolgt nach anerkannten Regeln der des Versicherungsschutzes und während der Dauer Versicherungsmathematik mit den Rechnungsdieser Zusatzversicherung, zahlen wir für die restliche grundlagen der Prämienkalkulation, die für diesen Dauer dieser Zusatzversicherung die vereinbarten Vertrag gelten. Renten. 2.1.4 Haben Sie die teilweise Befreiung von der Prä- 1.2.2 Die Renten werden jährlich vorschüssig am Be- mienzahlungspflicht verlangt, so darf die verbleibenginn eines Versicherungsjahres gezahlt. Die erste de prämienpflichtige Versicherungssumme der zeit- Rentenzahlung erfolgt zu Beginn des auf den Tod der lich begrenzten Todesfall-Zusatzversicherung 1.500 Versicherten Person folgenden Versicherungsjahres. Euro nicht unterschreiten; die garantierte prämienpflichtige Rente der Überlebenszeitrenten-Zusatz- 1.2.3 Haben Sie mit uns im Rahmen der betrieblichen versicherung muss mindestens 300 Euro pro Jahr Altersversorgung eine garantierte Rentensteigerung im betragen. Rentenbezug für die Altersrente vereinbart, erhöht sich die versicherte Rente jährlich zu Beginn des Versi- 2.1.5 Das Deckungskapital mit AK-Verteilung ist das cherungsjahres garantiert um den fest vereinbarten Deckungskapital, das sich bei gleichmäßiger Ver- Prozentsatz. Die erste garantierte Erhöhung erfolgt zu teilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebs- Beginn des Versicherungsjahres, das auf den Beginn kosten (AK) auf die ersten 60 Monate der Versicheunserer Leistungspflicht folgt, und bemisst sich an der rungsdauer ergibt. Beträgt die Versicherungsdauer bei Leistungsbeginn garantierten Rente. Erhöhungen weniger als 60 Monate, erfolgt die Verteilung auf die in den Folgejahren bemessen sich an der garantier- Versicherungsdauer. Die AK werden unter Beachten Vorjahresrente. tung der aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze angesetzt (siehe Abschnitt 3 der Allgemeinen Bedin- 1.2.4 Außer den im Versicherungsschein ausgewie- gungen für die Hauptversicherung). senen garantierten Leistungen erhalten Sie weitere Leistungen aus der Überschussbeteiligung (siehe Abschnitt 4). 2.2 Wann können Sie diese Zusatzversicherungen kündigen und welche Folgen hat dies? 2 Prämienfreistellung und Kündigung 2.2.1 Diese Zusatzversicherungen können Sie unab- Für die Prämienfreistellung oder die Kündigung gilt Ab- hängig von der Hauptversicherung schriftlich kündischnitt 5 der Allgemeinen Bedingungen für die Hauptversicherung mit nachfolgenden Abweichungen: gen. Die Überlebenszeitrenten-Zusatzversicherung kann in den letzten 5 Versicherungsjahren nur zusammen mit der Hauptversicherung gekündigt werden. 2.1 Wann können Sie diese Zusatzversiche- 2.2.2 Bei Kündigung erstatten wir - soweit vorhanden - rungen prämienfrei stellen? den Rückkaufswert. Der Rückkaufswert ist das zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung be- 2.1.1 Die Zusatzversicherungen können Sie nur zu- rechnete Deckungskapital, vermindert um den gemäß sammen mit der Hauptversicherung prämienfrei stel- Abschnitt 3.1 vereinbarten Abzug. len. Setzen Sie die Prämienzahlung vollständig aus, entfällt Ihr Versicherungsschutz und die Zusatzversi- Die Berechnung erfolgt nach anerkannten Regeln der AVB_EV_ZVS_2013_07 Seite 2 von 5

dddddddddd Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrund- Hauptversicherung nicht fortgesetzt werden. Wenn lagen der Prämienkalkulation, die für diesen Vertrag der Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung gelten. endet bzw. bei Rentenversicherungen die Rente beginnt, so erlischt auch die Zusatzversicherung. 2.2.3 Zusätzlich zahlen wir die Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussanteile gemäß Abschnitt 4 3.3.2 Bei Herabsetzung der versicherten Leistung aus aus. der Hauptversicherung vermindert sich auch der Versicherungsschutz aus den Zusatzversicherungen, 2.2.4 Prämienrückstände werden vom Rückkaufswert und zwar auf den Betrag, der dem Teil der Hauptverabgezogen. sicherung entspricht, für die Prämie weitergezahlt wird. Sollten sich dabei die Zusatzversicherungen 2.2.5 Mit der Kündigung erlischt die Zusatzversiche- stärker als die Leistung aus der Hauptversicherung rung. vermindern, so können Sie innerhalb von 3 Monaten verlangen, dass die Zusatzversicherungssummen gegen Zahlung einer Einmalprämie so weit erhöht 3 Weitere Bestimmungen werden, dass ihr bisheriges Verhältnis zur Leistung aus der Hauptversicherung wieder hergestellt wird. 3.1 Abzug bei Prämienfreistellung oder Kündigung Es ist vereinbart, dass im Falle einer Prämienfreistellung oder Kündigung ein Abzug erfolgt. 3.3.3 Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Bedingungen für die Hauptversicherung sinnge- mäß Anwendung. 3.1.1 Der Abzug gemäß beträgt für die Todesfall- Zusatzversicherung 0,1 % der Versicherungssumme 4 Welche Regelungen gelten für Ihre Beteilifür jedes Jahr der Versicherungsdauer, höchstens gung an den Überschüssen? 0,8 % der Versicherungssumme. Für die Überlebenszeitrenten-Zusatzversicherung erheben wir kei- Für die Beteiligung an den Überschüssen gelten die nen Abzug. Regelungen der Allgemeinen Bedingungen für die Hauptversicherung (Abschnitte 1.3 und 9) mit nach- 3.1.2 Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen folgenden Abweichungen: ist. Dies ist im Zweifel von uns nachzuweisen. Wir halten den Abzug für angemessen, weil mit ihm die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Ver- 4.1 Grundsätze und Maßstäbe für die Übersichertenbestands ausgeglichen wird. Zudem wird schussbeteiligung der Versicherungsnehdamit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikoka- mer pital vorgenommen. Wenn Sie uns nachweisen, dass der aufgrund Ihrer Kündigung oder Prämienfreistel- 4.1.1 Das Sterblichkeitsrisiko beeinflusst die Überlung von uns vorgenommene Abzug wesentlich schussentstehung. Bei Überlebenszeitrenten-Zuniedriger liegen muss, wird er entsprechend herab- satzversicherungen stammen weitere Überschüsse - gesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug insbesondere nach dem Tod der Versicherten Perüberhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er. son - aus den Erträgen der Kapitalanlagen. 4.1.2 Da die Prämien nur zur Deckung des Todes- 3.2 Rechnungsgrundlagen fallrisikos kalkuliert sind, stehen für die Bildung von Kapitalerträgen keine oder allenfalls geringe Beträge Die geschlechtsunabhängige Tarifkalkulation basiert zur Verfügung. Daher entstehen keine oder nur geauf Sterbetafeln der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV 2008 T) und einem Rechnungszins in Höhe von 1,75 %. 3.3 Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung? ringe Bewertungsreserven. 4.2 Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung Ihres Vertrages 4.2.1 Diese Zusatzversicherung ist grundsätzlich gesondert am Überschuss beteiligt. Sie gehört zur Be- 3.3.1 Diese Zusatzversicherung bildet mit der Versi- standsgruppe der Hauptversicherung, zu der diese cherung, zu der sie abgeschlossen worden ist (Hauptversicherung), eine Einheit; sie kann ohne die Zusatzversicherung abgeschlossen wurde. AVB_EV_ZVS_2013_07 Seite 3 von 5

4.3 Überschussbeteiligung vor Eintritt des 4.5 Beteiligung an den Bewertungsreserven Leistungsfalls während der Vertragsdauer mit laufender Prämienzahlung 4.3.1 Die Überschussbeteiligung besteht aus laufenden Überschussanteilen (Risiko- und Kosten- Zeitlich begrenzte Todesfall-Zusatzversicherung und überschussanteile). Überlebenszeitrenten-Zusatzversicherung Die laufenden Überschussanteile werden von Versi- Zusatzversicherungen mit laufender Prämienzahlung cherungsbeginn an erbracht. sind hinsichtlich der Beteiligung an den Bewertungsreserven (gemäß 153 VVG) nicht überschuss- 4.3.2 Prämienverrechnung (C) berechtigt; gleiches gilt bei abgekürzter Prämienzahlung. Daher gelten die Bestimmungen zur Beteili- Die jährlich laufenden Überschussanteile werden gung an den Bewertungsreserven in den Allgemeiwährend der prämienpflichtigen Dauer der Zusatz- nen Bedingungen für die Hauptversicherung nicht. versicherung in Prozent der Prämien zugeteilt und mit den fälligen Prämien verrechnet. 4.6 Beteiligung an den Bewertungsreserven Die Höhe der Prämienverrechnung wird jährlich im während der Vertragsdauer mit einmaliger Rahmen der Überschussdeklaration neu festgelegt Prämienzahlung und somit kann auch die Höhe der zu zahlenden Prämie jährlich schwanken. Die Regelungen der Allgemeinen Bedingungen für die Hauptversicherung (Beteiligung an den Bewertungsreserven vor Rentenbeginn) gelten sinngemäß für 4.4 Überschussbeteiligung nach Eintritts des diese Zusatzversicherung mit Ausnahme der Re- Leistungsfalls gelungen zur Basisbeteiligung. Bei der zeitlich Zeitlich begrenzte Todesfall-Zusatzversicherung begrenzten Todesfall-Zusatzversicherung erfolgt die Beteiligung bei Beendigung. Bei der Überlebenszeitrenten-Zusatzversicherung erfolgt die Beteiligung 4.4.1 Die Todesfall-Zusatzversicherung erhält nach bei Beginn der Rentenzahlung. Eintritt des Leistungsfalls keine Überschussbeteiligung, da sie mit Eintritt des Versicherungsfalls endet. Überlebenszeitrenten-Zusatzversicherung 4.7 Beteiligung an den Bewertungsreserven in der Rentenbezugszeit 4.4.2 Die Überschussbeteiligung der Überlebens- Überlebenszeitrenten-Zusatzversicherung zeitrenten-zusatzversicherung besteht aus laufenden Risiko- und Zinsüberschussanteilen. Sofern Ri- 4.7.1 Soweit Rentenleistungen aus dieser Zusatzversikoüberschüsse nicht separat ausgewiesen werden, sicherung mit einmaliger oder laufender Prämiensind sie in den Zinsüberschussanteilen enthalten. zahlung zu erbringen sind, gilt: Die Zuteilungen der laufenden Zinsüberschussanteile 4.7.2 Während der Bezugszeit von Rentenleistungen erfolgen jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres erhält Ihre Zusatzversicherung eine Beteiligung an im Rentenbezug. Die Zinsüberschussanteile werden in den Bewertungsreserven gemäß 153 Abs. 1 und 2 Prozent des Deckungskapitals zum Zuteilungszeit- VVG. Diese Beteiligung führt zu einer Erhöhung der punkt bemessen und wie folgt verwendet. laufenden Überschussbeteiligung aller Verträge in der Rentenbezugszeit. Bei der Festlegung der Über- 4.4.3 Erhöhung der Rentenleistung schussanteilsätze wird die jeweilige Bewertungsreservensituation berücksichtigt. Die Leistungen aus der Überlebenszeitrenten-Zusatzversicherung erhöhen sich zum Beginn eines Verteilungsfähige Bewertungsreserven Versicherungsjahres um einen jährlich neu festgelegten Prozentsatz der auf das Versicherungsjahr 4.7.3 Zunächst ermitteln wir die verteilungsfähigen bezogenen Vorjahresleistung. Die erste Erhöhung Bewertungsreserven unseres Unternehmens. Verteierfolgt zu Beginn des auf den Leistungsbeginn folgenden Versicherungsjahres. lungsfähig sind Bewertungsreserven nur in dem Umfang, dass ein Versicherungsunternehmen seiner sich aus dem Versicherungsrecht ergebenden Verpflichtung, die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verträge sicherzustellen ( 53c Versicherungsaufsichtsgesetz), noch nachkommen kann. Die verteilungsfähigen Bewertungsreserven ermitteln wir auf Basis der AVB_EV_ZVS_2013_07 Seite 4 von 5

Bewertungsreservensituation der zurückliegenden 4.7.5 Dieser Betrag gemäß 4.7.4 wird mit dem Ver- Monate. hältnis der garantierten Jahres-Rentenleistung zur Deckungsrückstellung aller bestehenden Verträge in Daraufhin wird bestimmt, zu welchem Anteil die ver- der Rentenbezugszeit multipliziert und den Rententeilungsfähige Bewertungsreserve dem (Teil-)Be- auszahlungen zugeordnet. stand der Verträge in der Rentenbezugszeit zuzuordnen ist. Dieser Anteilsatz, der einmal jährlich im Verwendung Zuge des Jahresabschlusses ermittelt wird, bestimmt sich aus dem Verhältnis der verteilungsrelevanten 4.7.6 Der gemäß 4.7.5 ermittelte Betrag wird im Sin- Passivposten für Verträge in der Rentenbezugszeit zu ne von 153 VVG zur Hälfte als laufender Überder verteilungsrelevanten Bilanzsumme (höchstens schuss zur Erhöhung der Überschussrente des Bejedoch zur Summe der Kapitalanlagen). stands verwendet und führt so zur Erhöhung Ihrer laufenden Rente. Die hierfür ermittelten Erhöhungs- 4.7.4 Die verteilungsfähigen Bewertungsreserven des sätze werden auf volle 0,05 % kaufmännisch gerun- Unternehmens werden mit diesem Anteilsatz multi- det. Die sich insgesamt ergebenden Überschussanpliziert und ergeben die verteilungsfähigen Bewer- teilsätze werden im Geschäftsbericht veröffentlicht. tungsreserven für den Teilbestand der Verträge in der Rentenbezugszeit. dddddddddd AVB_EV_ZVS_2013_07 Seite 5 von 5