Friedhofsgebührensatzung für die Ortsteile Baalberge, Biendorf, Peißen, Poley und Wohlsdorf der Stadt Bernburg (Saale)



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Transkript:

Friedhofsgebührensatzung für die Ortsteile Baalberge, Biendorf, Peißen, Poley und Wohlsdorf der Stadt Bernburg (Saale) - Friedhofsgebührensatzung Ortsteile- Satzung Beschlossen / Ausgefertigt Amtliche Bekanntmachung In-Kraft-Treten Friedhofsgebührensatzung für die Ortsteile Baalberge, Biendorf, Peißen, Poley und Wohlsdorf der Stadt Bernburg (Saale) vom 12.07.2011 23.06.2011 / 12.07.2011 Amtsblatt der Stadt Bernburg (Saale) vom 04.08.2011, Nr. 171 05.08.2011 Aufgrund der 6, 8 und 44 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl. LSA S. 383), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Januar 2011 (GVBl. LSA S. 14) i. V. m. 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landesrechts vom 2. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 58) und 25 Abs. 1 Satz 2 Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 46), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 136, 148) hat der Stadtrat der Stadt Bernburg (Saale) in seiner Sitzung vom 23. Juni 2011 die Friedhofsgebührensatzung für die Ortsteile Baalberge, Biendorf, Peißen, Poley und Wohlsdorf der Stadt Bernburg (Saale) beschlossen. 1 Gebührenpflicht Für die Benutzung der Friedhöfe in den Ortsteilen Baalberge, Biendorf, Peißen, Poley und Wohlsdorf der Stadt Bernburg (Saale) und für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. 2 Gebührenschuldner Schuldner der Gebühren ist, wer nach bürgerlichem Recht die Kosten zu tragen hat oder wer sich der Stadt Bernburg (Saale) gegenüber zur Übernahme der Kosten verpflichtet oder wer die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattung, der Verleihung von Nutzungsrechten oder der Durchführung sonstiger Leistungen beantragt hat. Sind für eine Leistung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner. 2. Ergänzungslieferung - 1 - Ortsrecht der Ortsteile der Stadt Bernburg (Saale)

3 Entstehen und Fälligkeit Die Gebührenschuld entsteht mit der Verleihung von Nutzungsrechten oder mit der Inanspruchnahme von Friedhofseinrichtungen bzw. sonstiger Leistungen. Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. 4 Zurücknahme von Anträgen Bei Zurücknahme eines auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen gerichteten Antrages können 25 % der Gebühren erhoben werden, falls mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen oder den sachlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen worden ist. 5 Nutzungsrecht Das Nutzungsrecht ist für die Dauer der Ruhezeit im Voraus zu erwerben. Für eine nach Friedhofssatzung zulässige Verlängerung von Nutzungsrechten werden anteilige Gebühren erhoben. Die Höhe der anteiligen Gebühren wird so ermittelt, dass der entsprechende Gebührentarif durch die Zahl der Jahre der Ruhezeit geteilt und dann das Ergebnis mit der Zahl der Jahre, um die das Nutzungsrecht verlängert werden soll, multipliziert wird. 6 Art und Höhe der Gebühren Art und Höhe der Gebühren richten sich nach dem Gebührenverzeichnis, welches als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung ist. 7 Billigkeitsmaßnahmen Gemäß 13 a KAG LSA können Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder teilweise erlassen werden. 8 Übergangsbestimmungen (1) Bei der Verlängerung von Grabnutzungsrechten sind die Bestimmungen der Friedhofsgebührensatzung maßgebend, die zum Zeitpunkt der Verlängerung gültig ist. Dies gilt nicht für den Friedhof im Ortsteil Baalberge. Hier richten sich die Gebühren nach der Anlage 2. (2) Muss das Nutzungsrecht einer bestehenden Grabstätte wegen einer Bestattung schon vor dessen Ablauf verlängert werden, so sind die zum Zeitpunkt der Leistungsbeauftragung dieser Bestattung geltenden Bestimmungen anzuwenden. 2. Ergänzungslieferung - 2 - Ortsrecht der Ortsteile der Stadt Bernburg (Saale)

(3) Für bereits bestehende Grabstellen gelten die Bestimmungen der bisherigen Friedhofsgebührensatzungen (für den Friedhof im Ortsteil Baalberge entsprechend Anlage 2) mit Ausnahme der Regelung über Gebühren für allgemeine Pflege und Unterhaltung. Hier erfolgt die Einziehung des Betrages für die Restnutzungszeit in einer Gesamtsumme. 9 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Satzungen außer Kraft: - die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Baalberge vom 08.08.1990, in der Fassung der Änderung vom 25.03.1998, - die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Biendorf vom 07.09.1995, - die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Peißen vom 09.10.1996, - die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Poley vom 12.02.1998 und - die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Wohlsdorf vom 26.08.1998. Bernburg (Saale),12. Juli 2011 gez. Henry Schütze Oberbürgermeister (Siegel) Anlage 1 - Gebührenverzeichnis Art der Gebühr 1. Gebühren für die Verleihung und Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte Höhe der Gebühr in EURO 1.1 Erdgrabstätten 1.1.1 Einzelwahlstelle 25 Jahre 1.205,00 1.1.2 Doppelwahlstelle 25 Jahre 2.410,00 1.2 Urnengrabstätten 1.2.1 Urnenwahlstelle 25 Jahre 460,00 1.2.2 Urnengemeinschaftsstelle 25 Jahre 575,00 1.2.3 Urnengemeinschaftsstelle mit namentlicher Auszeichnung 605,00 2. Bestattungsgebühren 2.1 Erdbestattung 2.1.1 Erdbestattung Erwachsenen 545,00 2.1.2 Erdbestattung Kinder 180,00 2. Ergänzungslieferung - 3 - Ortsrecht der Ortsteile der Stadt Bernburg (Saale)

2.2 Urnenbestattung 40,00 2.3 Preiszuschlag bei Frostboden 2.3.1 ab 10 cm Frosttiefe 10 % 2.3.2 ab 30 cm Frosttiefe 25 % 3. Benutzung der Trauerhalle 75,00 4. Umbettungen 4.1 Urnenumbettungen 70,00 4.2 Exhumierung einer erdbestatteten Leiche 500,00 Die Erhebung hier nicht aufgeführter Bearbeitungsgebühren erfolgt auf der Grundlage der Satzung der Stadt Bernburg (Saale) über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) in der jeweils gültigen Fassung. Anlage 2 - Aufstellung der bisherigen Gebühren für den Friedhof im Ortsteil Baalberge 2. Ergänzungslieferung - 4 - Ortsrecht der Ortsteile der Stadt Bernburg (Saale)