Satzung für die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Alzenau. vom 30. November 2012

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Transkript:

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Alzenau vom 30. November 2012 Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit dem Stadtratsbeschluss vom 29. November 2012 erlässt die Stadt Alzenau folgende Satzung: 1 Steuertatbestand Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Aufwandssteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr. Steuerfrei ist das Halten von 2 Steuerfreiheit 1. Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, 2. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariter-Bundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerkes oder des Bundesluftschutzverbandes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen, 3. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind, 4. Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind, 5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, 6. Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen, 7. Hunden in Tierhandlungen 8. Hunden, die aus deutschen Tierheimen übernommen werden, ab der Übernahme für 1 Jahr. Maßgebend ist die Vorlage einer Bescheinigung des Tierheimes. Kampfhunde i. S. v. 5a sind hiervon ausgenommen. 3 Steuerschuldner Haftung (1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Seite 1 von 5

(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. (3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer. 4 Wegfall der Steuerpflicht; Anrechnung (1) Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so werden bereits entrichtete Steuern angerechnet. Mehrbeträge im Falle des Ersatzes des Hundes durch einen Kampfhund sind nachzuzahlen. (2) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet. 5 Steuermaßstab und Steuersatz Die Steuer beträgt für den ersten Hund 48,00, für den zweiten Hund 60,00, für jeden weiteren Hund 72,00. Die Steuer für einen Kampfhund beträgt 750,00. Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die die Steuer nach 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde. 5a Kampfhunde (1) Bei folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet: - Pit-Bull - Bandog - American Staffordshire Terrier - Staffordshire Bullterrier - Tosa-Inu (2) Bei folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund vermutet, solange nicht der Stadt Alzenau für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen: - Alano - American Bulldog Seite 2 von 5

- Bullmastiff - Bullterrier - Cane Corso - Dog Argentino - Dogue de Bordeaux - Fila Brasileiro - Mastiff - Mastin Espanol - Mastino Napoletano - Perro de Presa Canario (Dogo Canario) - Perro de Presa Mallorquin - Rottweiler Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 1 erfassten Hunden. (3) Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben. (4) Der erhöhte Steuersatz nach 5 entfällt für Kampfhunde gemäß 5a Abs. 2 mit Ablauf des Kalendermonats, in dem ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vorgelegt wird, welches die Eigenschaft als Kampfhund widerlegt. (5) Die 2, 6, 7 und 8 der Hundesteuersatzung finden bei Kampfhunden keine Anwendung. 6 Steuerermäßigungen (1) Die Steuer ermäßigt sich auf Antrag um die Hälfte für 1. Hunde, die in Einöden und Weilern (Abs. 2) gehalten werden. 2. Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes vom 1. März 1983 (GVBl. S. 51) mit Erfolg abgelegt haben. (2) Als Einöde (Abs. 1 Nr. 1) gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. Als Weiler (Abs. 1 Nr. 1) gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 300 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. (3) Die Hundesteuer ermäßigt sich auf Antrag um ¼ pro Hund und Jahr, wenn der Hundehalter einen auf Grund der Richtlinien des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.v. (VDH) erworbenen Hundeführerschein oder eine Bescheinigung einer Begleithundeprüfung vorlegt. Seite 3 von 5

7 Züchtersteuer (1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in Form der Züchtersteuer erhoben. 2 Nr. 7 bleibt unberührt. (2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach 5. 8 Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) (1) Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend. 9 Entstehung der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird. (2) Beginnt oder endet die Hundehaltung während eines Kalenderjahres, so wird die Steuer nach 5 mit dem der Haltungsdauer entsprechenden Bruchteil erhoben. Für die Ermittlung des Bruchteils werden nur volle Vierteljahre herangezogen. Angefangene Vierteljahre gelten als volle Vierteljahre. 10 Fälligkeit der Steuer Die Steuer wird erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer jeweils zum 01.04. eines jeden Jahres fällig und ohne Aufforderung weiter zu entrichten. 11 Anzeigepflicht (1) Wer einen über vier Monate alten, der Stadt Alzenau noch nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn unverzüglich der Stadt Alzenau melden. Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Stadt Alzenau ein Hundezeichen aus. (2) Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit dem sichtbar befestigten gültigen Hundesteuerkennzeichen umherlaufen lassen. (3) Der steuerpflichtige Hundehalter ( 3) soll den Hund unverzüglich bei der Stadt Alzenau abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist, oder wenn der Halter aus dem Stadtgebiet weggezogen ist. (4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist das der Stadt Alzenau unverzüglich anzuzeigen. Seite 4 von 5

12 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des Art. 16 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. als Hundehalter entgegen 11 Abs. 1 Satz 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet, 2. als Hundehalter entgegen 11 Abs. 2 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigtes Hundesteuerkennzeichen umherlaufen lässt, 3. als Hundehalter entgegen 11 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt. 13 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2013 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Alzenau vom 8. Juni 2006 außer Kraft. Stadt Alzenau 30. November 2012 gez. Dr. Alexander Legler Seite 5 von 5