Benutzungssatzung der Stadtbibliothek Nordhausen

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Transkript:

Stadt Nordhausen - O R T S R E C H T - 4.2 S. 1 Benutzungssatzung der Stadtbibliothek Nordhausen vom 26. Mai 2014, geändert vom 20. Juli 2015 Benutzungssatzung der Stadtbibliothek Nordhausen Auf der Grundlage der 2, 18 Abs. 2, 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 S. 1 und 54 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49), hat der Stadtrat der Stadt Nordhausen in der Sitzung am 16. April 2014 folgende Benutzungssatzung der Stadtbibliothek Nordhausen beschlossen. In der Sitzung am 1. Juli 2015 ist die 1. Satzung zur Änderung der Benutzungssatzung der Stadtbibliothek Nordhausen des 4 (1) beschlossen. : 1 Träger und Rechtsform (1) Die Stadt Nordhausen betreibt die Stadtbibliothek als öffentlich-rechtliche Einrichtung. Mit der Inanspruchnahme der Leistungen der Stadtbibliothek entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis. (2) Die Stadt Nordhausen regelt die Benutzung der Bibliothek und entscheidet über die Benutzungs- und Gebührenbedingungen der Bibliothek. (3) Die Öffnungszeiten der Stadtbibliothek werden durch Aushang im Eingangsbereich der Stadtbibliothek bekannt gegeben. (4) Die Leitung der Stadtbibliothek sowie die von ihr beauftragten Bediensteten üben in den Räumen der Stadtbibliothek das Hausrecht aus. 2 Aufgabe Die Bibliothek Nordhausen hat die Aufgabe, den Bedarf nach jedermann zugänglicher allgemeiner und wissenschaftlicher Literatur und anderer Medien (Tonträger, Zeitungen, Zeitschriften, Videos, DVDs, CD-ROMs, elektronische Spiele, e-medien und Internet) sowie nach Informationen zu ermitteln und diesem Bedarf in geeigneter Weise Rechnung zu tragen sowie zur Erfüllung des Bildungsauftrages geeignete Medien regelmäßig zu sammeln, zu erschließen und bereitzuhalten, Neuentwicklungen des Mediensektors zu beobachten, entsprechende Bestände aufzubauen, sowie diese und dazugehörige Serviceleistungen anzubieten und die in- und außerhalb Nordhausens erscheinende Literatur, die sich mit Nordhausen befasst, zu sammeln und zu erschließen. 3 Anmeldung (1) Die Benutzung der Bibliotheksbestände ist kostenpflichtig und wird in der Gebührensatzung geregelt.

Stadt Nordhausen - O R T S R E C H T - 4.2 S. 2 (2) Für die Benutzung der Bibliothek sind eine Anmeldung und die Ausstellung eines Benutzerausweises erforderlich. (3) Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage des Personalausweises, des Reisepasses nebst amtlicher Meldebestätigung oder einer noch mindestens drei Monate gültigen Aufenthaltsgenehmigung an. 14- bis 16-jährige Jugendliche können sich unter der Vorlage einer Kopie des Personalausweises des Erziehungsberechtigten und einer schriftlichen Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten anmelden. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 14. Lebensjahr melden sich persönlich im Beisein des Erziehungsberechtigten an. Das Mindestalter für die Ausstellung eines Bibliotheksausweises beträgt 6 Jahre. Juristische Personen, Personenvereinigungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts können die Bibliothek durch von ihnen schriftlich bevollmächtigte, natürliche Personen nutzen. (4) Der Inhaber eines Ausweises oder sein gesetzlicher Vertreter erkennt die Benutzungs- und Gebührensatzung bei der Anmeldung durch eigenhändige Unterschrift an und bestätigt ihre Kenntnisnahme und stimmt der elektronischen Speicherung seiner persönlichen Daten zu. (5) Der Benutzer erhält nach der Anmeldung seinen Benutzerausweis. Der Ausweis ist nicht übertragbar. Der Verlust des Ausweises, Wohnungswechsel und Namensänderungen sind der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. Eine Ausleihe für Dritte ist grundsätzlich unzulässig. Dies gilt insbesondere auch für Erwachsene, die Ausleihen auf Benutzerkarten der eigenen Kinder vornehmen wollen. Der Benutzer ist für den Schaden verantwortlich, der durch Missbrauch der Benutzerkarte entsteht, solange der Verlust nicht angezeigt worden ist. Für die Ausstellung eines Ersatzausweises werden Gebühren erhoben. (6) Durch die Bekanntmachung dieser Satzung wird der Benutzer bzw. dessen gesetzlicher Vertreter über die Aufnahme der Daten gemäß Absatz 3 in automatisierte Dateien unterrichtet. Die personenbezogenen Daten werden gelöscht, wenn ihre Kenntnis für die Daten verarbeitende Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. 4 Benutzung ( 1 ) Ausleihe Gegen Vorlage des Benutzerausweises werden folgende Medien ausgeliehen: Bücher CDs und Hörbücher Elektronische Spiele Zeitschriften, CD-ROMs DVDs und Videos E-book-reader 4 Wochen 2 Wochen 2 Wochen 2 Wochen 1 Woche 4 Wochen

Stadt Nordhausen - O R T S R E C H T - 4.2 S. 3 (2)Ausleihbeschränkungen Medien, die als Informations- oder Lesesaalbestand jederzeit für die Benutzer zur Verfügung stehen müssen oder aus anderen Gründen nur in der Bibliothek benutzt werden sollen, sind von der Ausleihe außer Haus ausgeschlossen. Hierzu gehören vor allem der Lesesaalbestand sowie einige aktuelle Hefte ausgewählter Zeitschriften. Die entsprechenden Medien werden vom Bibliotheksleiter festgelegt. Ausnahmen können gewährt werden. (3)Vorbestellung und Verlängerung Medien können persönlich, telefonisch oder online vorbestellt oder verlängert werden. Sind die Medien vorbestellt, ist keine Verlängerung möglich. Liegt für entliehene Medien keine Vorbestellung vor, sind maximal zwei Verlängerungen möglich. Vorbestellungen sind kostenpflichtig. Die Bibliothek ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern. (4)Fernleihe Im Auftrag des Benutzers bestellt die Bibliothek nach den dafür geltenden Bestimmungen Literatur über den Leihverkehr aus anderen Bibliotheken. Für deren Nutzung gelten zusätzlich die Bestimmungen der verleihenden Bibliothek. Bei Auftragsauslösung ist eine Gebühr pro Leihbestelllung zu entrichten. (5)Beenden des Benutzungsverhältnisses Mit Rückgabe des Benutzerausweises endet das Benutzungsverhältnis. Eine Erstattung bereits entrichteter Benutzungsgebühren erfolgt nicht. 5 Benutzungsgebühr Für die Benutzung der Bibliothek wird von den Benutzern Gebühr und Auslagen nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührensatzung zu dieser Satzung erhoben. 6 Internetbenutzung (1) Die Bibliothek stellt Arbeitsplätze für Recherchen über das Internet. An den Arbeitsplätzen besteht die Möglichkeit der Textverarbeitung. Die Benutzung der Rechner und des WLAN wird über einen Zugangscode geregelt. Die Bibliothek gibt kein Anrecht auf uneingeschränkten Internetzugang. (2) Es gelten alle strafrechtlichen Vorschriften, Jugendschutzgesetz und Datenschutzgesetz. Dies beinhaltet insbesondere das Verbot zum Aufrufen und Anbieten von Information bzw. Adressen mit Gewalt verherrlichenden, pornographischen und rassistischen Inhalts sowie Anleitungen zu kriminellen Handlungen. Hierzu zählen auch Seiten, die der illegalen Beschaffung bzw. dem Austausch von Daten z.b. urheberrechtlich geschützter Werke dienen. Der Internetverkehr wird gefiltert und protokolliert. Eine Zuordnung auf den Nutzer ist möglich.

Stadt Nordhausen - O R T S R E C H T - 4.2 S. 4 (3) Gesetzwidrige oder missbräuchliche Nutzungen führen zum Ausschluss von der Benutzung. Als missbräuchliche oder gesetzeswidrige Nutzung ist z.b. folgendes Verhalten zu bezeichnen: Unberechtigter Zugriff auf Daten und Programme, Manipulation bzw. Löschen von Daten und Programmen. Netzwerkmanipulationen, Veränderungen bzw. Eingriffe in das Betriebssystem, in die Hardware des Rechners sowie die Konfiguration der Drucker. Für Schäden haftet der Benutzer. Verstöße gegen die oben genannten Vorschriften werden zur Anzeige gebracht. (4) Die Bibliothek übernimmt ihrerseits keine Haftung für technische Probleme, nicht ordnungsgemäße Datenübermittlungen bzw. Verlust, Veränderungen oder Beschädigungen von benutzerbezogenen Daten und Geräten. Sie trägt nicht die Verantwortung für Folgen, die durch Aktivitäten der Benutzer im Internet entstehen, z.b. finanzieller Verpflichtungen durch Bestellungen oder die Nutzung kostenpflichtiger Dienste. Die Bibliothek ist nicht verantwortlich für Inhalte, Verfügbarkeit und die Qualität von Angeboten Dritter, die über die Arbeitsplätze abgerufen werden. Für die Funktionsfähigkeit der Arbeitsplätze gibt es keine Gewähr. 7 Kopieren und Ausdruck (1) An ausgewählten Arbeitsplätzen ist die Nutzung von Wechseldatenträgern über USB möglich. Kopie oder Ausdruck sind gebührenpflichtig. Beim Kopieren oder Ausdrucken von Texten, Bildern und Software etc. ist das Urheberrecht zu beachten. Der Benutzer haftet für jede Urheberrechtsverletzung. Die Kosten für die Nutzung von Leistungen entstehen laut Gebührensatzung. (2) Den Anweisungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten. Verstöße können mit Zugangsverbot belegt werden. 8 Behandlung der entliehenen Medien und Haftung (1) Alle Medien sind elektronisch gesichert. Der Benutzer ist verpflichtet, die benutzten und entliehenen Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Verschmutzung, Beschädigung und Verlust zu bewahren. Der Verlust der entliehenen Medien ist der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. Die Medien sind noch vor der Benutzung vom Entleiher selbst auf ihren einwandfreien Zustand zu kontrollieren. Eventuell dabei festgestellte Beschädigungen sind noch vor der Ausleihe der Bibliothek zu melden. Für jede nach der Rückgabe festgestellte Beschädigung und für den Verlust ausgeliehener Medien ist der Benutzer schadensersatzpflichtig. Bei Beschädigung oder Verlust der Medien ist grundsätzlich das Medium zu ersetzen bzw. der Wiederbeschaffungspreis zu erstatten und eine Bearbeitungsgebühr zu zahlen. Die Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Bibliothek Nordhausen. (2) Für entfernte Barcode- und RFID-Aufkleber wird eine Beschädigungsgebühr erhoben. Bei Beschädigung oder Verlust von audiovisuellen Medien sind der volle Anschaffungspreis und eine Bearbeitungsgebühr zu zahlen.

Stadt Nordhausen - O R T S R E C H T - 4.2 S. 5 (3) Bei Minderjährigen haften neben diesen ihre gesetzlichen Vertreter, bei juristischen Personen diese selbst. 9 Überschreiten der Leihfrist, Versäumnisgebühren, Mahnungen Für Medien, die nach Überschreiten der Leihfrist zurückgegeben werden, sind Versäumnisgebühren zu entrichten, auch wenn der Benutzer keinen schriftlichen Bescheid erhalten hat. In regelmäßigen Abständen werden darüber hinaus kostenpflichtige Mahnungen verschickt. Diese sind unabhängig vom Erhalt der Benachrichtigung zu zahlen. Die Bibliothek macht die Entscheidung über die Ausleihe weiterer Medien von der Rückgabe angemahnter Medien sowie von der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig. 10 Hausordnung Der Benutzer akzeptiert mit der Aushändigung des Benutzerausweises die Hausordnung. Das Rauchen ist in den Räumen der Bibliothek untersagt. Das Mitbringen von Hunden und anderen Haustieren ist nicht gestattet. Der Benutzer wird gebeten, Taschen, Jacken und Mäntel in die dafür vorgesehenen Garderobenschränke im Foyer einzuschließen. Dem Bibliothekspersonal ist Folge zu leisten. 11 Gleichstellungsbestimmungen Status und Funktionsbezeichnungen in dieser Benutzungsordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 12 Inkrafttreten Die Satzung tritt nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 24. Oktober 2001 außer Kraft. Ausfertigungsvermerk Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen des Stadtrates der Stadt Nordhausen sowie die Einhaltung des vorgeschriebenen Satzungsverfahrens werden bekundet. Nordhausen, den 26. Mai 2014 Stadt Nordhausen gez. Dr. Klaus Zeh Oberbürgermeister

Stadt Nordhausen - O R T S R E C H T - 4.2 S. 6 Rechtsaufsichtliche Bestätigung am 09.05.2014 und die der 1. Änderung zur Benutzungssatzung am 16. Juli 2015 Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Nordhausen, Nordhäuser Ratskurier, Nr. 4/2014 vom 14.06.2014 und die 1. Satzung zur Änderung der Benutzungssatzung der Stadtbibliothek im Nordhäuser Ratskurier Nr.5/2015 vom 31.07.2015