CC Collegium Cardiologicum e.v.

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Transkript:

Zulassungs- und Prüfungsordnung Mit den Beschlüssen der MHV vom 17. Juli 2005, 28.Februar 2009 und 27.Februar 2010 (Kurzanleitung auf Seite 5) A. Zulassungsordnung B. Prüfungsordnung A. Zulassungsordnung I. Normalverfahren II. III. Übergangsverfahren Regelung für Diplomates und Residents I. Normalverfahren Das Normalverfahren wird für den Bewerber durch einen formlosen schriftlichen Antrag an das Collegium Cardiologicum e.v. (alle ab dem 1.4. 2006) in Gang gesetzt. Es sind nachzuweisen: 1. Bewerber/innen müssen 50 Stunden aus kardiologischer Fortbildung der nachweisen. Anerkannt werden ATF-Stunden sowie Stunden aus kardiologischen Fortbildungen vergleichbaren Standards (z.b. ESAVS, ASVC, ESVC). Über die Anerkennung letzterer entscheidet die Zulassungs- und Prüfungskommission des Collegium Cardiologicum e.v. Bei nicht rein kardiologischen Fortbildungsveranstaltungen werden die Stunden anteilig anerkannt, die ein kardiologisches Thema hatten (Kopie des Programms ist dem Antrag beizufügen). 2. Bewerber/innen müssen eine Gesamtanzahl von 20 selbständig durchgeführten echokardiographischen Untersuchungen auf erbliche Herzerkrankungen nachweisen. Diese müssen bei drei verschiedenen kardiologisch tätigen Tierärzten durchgeführt werden. Die Untersuchungen müssen im Beisein unter Kontrolle des jeweiligen kardiologisch tätigen Tierarztes durchgeführt werden. Bei jedem der kardiologisch tätigen Tierärzte müssen mindestens 4 Untersuchungen, insgesamt jedoch 20 Untersuchungen nachgewiesen und dokumentiert werden. Diese Kardiologen müssen entweder Diplomates (ACVIM/ECVIM-CA Cardiology) oder zum Zeitpunkt der Untersuchung aktuelle Mitglieder der Zulassungs- und Prüfungskommission oder geprüfte Untersucher des Vereines (Untersucherliste erscheint bis zum 1.4.2006 www.collegium-cardiologicum.de) sein. Die Untersuchungen und Ergebnisse sind schriftlich sowie in Bildform zu dokumentieren und vom kontrollierenden kardiologisch tätigen Tierarzt zu bestätigen. Der die 1

Untersuchungen kontrollierende Tierarzt gibt eine an den Bewerber und eine schriftliche Empfehlung an die Zulassungs- und Prüfungskommission weiter. Wenn diese zwei Punkte erfüllt sind, können sich die Bewerber/innen für die Prüfungen des Collegium Cardiologicum (CC) e.v. anmelden. Dazu ist ein schriftlicher Antrag mit den oben genannten Nachweisen an das CC zu richten. II. Übergangsverfahren (Anmerkung: nicht mehr gültig) Die Anwendung des Übergangsverfahrens für Bewerber/innen, die bereits Zuchttauglichkeitsuntersuchungen durchführen kann erfolgen, wenn folgende Kriterien erfüllt werden: 1. Die Übergangsregelung können Bewerber/innen, die bis zum 1. Juni 2005 als offiziell geführte Untersucher zuchtrelevante Untersuchungen auf erbliche Herzerkrankungen eines Hundezuchtvereines/-verbandes (Mitglied im VDH e.v., s. u. II. 3) durchgeführt haben, in Anspruch nehmen. 2. Bewerber/innen müssen 50 Stunden aus kardiologischer Fortbildung nachweisen. Anerkannt werden ATF-Stunden, sowie Stunden aus kardiologischen Fortbildungen vergleichbaren Standards (z.b. ESAVS, ASVC, ESVC). Über die Anerkennung letzterer entscheidet die ZPK Zulassungs- und Prüfungskommission des Collegium-Cardiologicums. Bei nicht rein kardiologischen Fortbildungsveranstaltungen werden die Stunden anteilig anerkannt, die ein kardiologisches Thema hatten. (Kopie des Programms ist dem Antrag beizufügen) 3. Nachweis von 20 durchgeführten offiziellen Untersuchungen (Untersuchungen die als kardiologisches Gutachten für die Zuchttauglichkeit einem Zuchtverein/-verband des VDH gemeldet wurden) auf erbliche Erkrankungen des Herzens beim Hund im Rahmen einer Untersuchertätigkeit für Zuchtvereine. Diese sind anonymisiert (unkenntlicher Untersuchungsbogenkopf) als Kopie des offiziellen Befundbogens einzureichen. Es gelten offizielle Untersuchungen bei folgenden Rassen: Boxer Neufundländer Mittelschnauzer PON Irish Wolfhound CKCS Cavalier Spaniel Die Anwendung des Übergangsverfahrens können von Bewerbern/innen schriftlich mit den o.a. Nachweisen bis zum 1. Juni 2005 beim CC beantragt werden. Die Zulassungs- und Prüfungskommission prüft den Antrag, die angegebenen Fortbildungsstunden und Untersuchungszahlen und entscheidet dann über die Zulassung zur Modulausbildung im Übergangsverfahren. 2

III. Regelung für Diplomates und Residents (Ergänzung zur Zulassungs- und Prüfungsordnung des CC e.v. vom 27.02.2010) Diplomates des ECVIM-CA (Cardiology) oder des ACVIM-CA (Cardiology) Diplomates des ECVIM-CA (Cardiology) oder des ACVIM-CA (Cardiology), müssen fünf eigene, dokumentierte, vollständige Herzuntersuchungen nach dem nationalen CC-Untersuchungsgang nachweisen, bevor sie sich zur praktischen Prüfung des CC e.v. anmelden können. Ein Vorschallen nach Zulassungsordnung ist nicht mehr notwendig, wird aber empfohlen. Eine theoretische Prüfung gemäß dieser Zulassungs- und Prüfungsordnung des CC e.v. entfällt. Der Antrag auf Prüfung ist schriftlich mit den erforderlichen Unterlagen an das CC e.v. zu richten. Die Zulassungs- und Prüfungskommission entscheidet über den Antrag. Ein Resident ECVIM-CA (Cardiology) oder ACVIM-CA (Cardiology), der bei einem CC-Mitglied ausgebildet wird, hat unter folgenden Bedingungen einen vereinfachten Zugang zur praktischen Prüfung des CC e.v.: Er beantragt nach Beginn seiner Residency die beratende (außerordentliche) Mitgliedschaft im CC e.v. (gem. 3.1.2 der Satzung), nimmt während seiner dreijährigen Residency an mindestens zwei Mitgliederhauptversammlungen ( 6.2) teil. Nach bestandenem Board Examen entfällt die theoretische Prüfung. Durch Nachweis von 20 bei seinem Ausbilder (Mitglied des CC e.v.) durchgeführte, eigene, dokumentierte, vollständige Herzuntersuchungen nach dem nationalen CC- Untersuchungsgang kann sich der Resident direkt zur praktischen Prüfung des CC e.v. anmelden. Außerdem reduziert sich die praktische Prüfungsgebühr um 200,--. Der Antrag auf die beratende Mitgliedschaft ist schriftlich aber formlos an das CC e.v. zu senden. Der Antrag auf Prüfung ist später ebenfalls schriftlich mit den erforderlichen Unterlagen an das CC e.v. zu richten. Die Zulassungs- und Prüfungskommission entscheidet über den Antrag. 3

B. Prüfungsordnung Die Zulassungs- und Prüfungskommission legt vor Beginn der Prüfungen (theoretische und praktische) die Mindestanforderungen für das Bestehen der Prüfungen fest. 1. Theoretische Prüfung Es sind 50 Multiple-Choice-Fragen in 150 Minuten zu beantworten. Die Fragen werden entweder von Mitgliedern der Zulassungs- und Prüfungskommission, von Diplomates (ACVIM, ECVIM-CA Cardiology) oder von einem vom Vorstand des CC bestimmten ordentlichen Mitglied erstellt. Der Prüfungsfragebogen wird von der Zulassungs- und Prüfungskommission zusammengestellt und verwaltet. Die Fragebögen bleiben Eigentum des CC. Der Vorstand des CC regelt die Verwahrung der Prüfungsfragen. Die theoretische Prüfung wird von einem Mitglied der Zulassungs- und Prüfungskommission als ersten Prüfer geleitet und durchgeführt. Sie ist nicht öffentlich. Als zweiter Prüfer ist ein weiteres Mitglied der Zulassungs- und Prüfungskommission, ein ordentliches Vereinsmitglied oder ein Vorstandsmitglied anwesend. Unabhängige Personen des Bundesverbandes Praktischer Tierärzte (BpT) oder der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft (DVG) dürfen als Beobachter nach vorheriger Anmeldung (14 Tage Frist) anwesend sein. Die Prüfung findet auf Wunsch verschlüsselt und dadurch anonym statt. Die Anonymisierung der Fragebögen obliegt nicht der Zulassungs- und Prüfungskommission sondern einer unabhängigen dritten Person. Diese verteilt Nummern für die Fragebögen und hält ein zugehöriges Namensverzeichnis geheim. Die Aufzeichnungen der Zuordnungen sind schriftlich festzuhalten und zu dokumentieren. Die Fragebögen sind bei der Prüfung und Auswertung nur mit einer Nummer beschriftet. Die Mitglieder der Zulassungs- und Prüfungskommission werten somit die Fragebögen anonym aus. Nach Auswertung werden die Nummern der Fragebögen den Namen der Prüflinge zugeordnet. Die Prüfungsergebnisse werden den Prüflingen schriftlich mitgeteilt. 4

2. Praktische Prüfung Zu der praktischen Prüfung werden nur Kandidaten/innen zugelassen, welche die theoretische Prüfung bestanden haben. (Ausnahme sind Kandidaten unter A. III. gem. Änderung der MHV vom 27.02.2010) Die praktische Prüfung wird von einem Mitglied der Zulassungs- und Prüfungskommission geleitet und durchgeführt. Zudem muss ein zweites Mitglied der Zulassungs- und Prüfungskommission oder ein Mitglied des Vorstandes anwesend sein. Je ein Vertreter des BpT oder der DVG dürfen, auf Antrag an den Vorstand, als Beobachter anwesend sein. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Prüfer hat die Aufgabe festzustellen, ob der Kandidat in der Lage ist eine standardisierte Herzuntersuchung durchzuführen. Bei der praktischen Prüfung führt der Kandidat zwei kardiologische Untersuchungen am Patienten durch. Die Untersuchungen müssen vom Kandidaten/in kommentiert werden, wobei vom Prüfer Fragen zu Standardebenen, Technik, Befunderhebung, Diagnose und weitergehenden Untersuchungen und den Differentialdiagnosen gestellt werden können. Die kardiologische Befundung der Tiere erfolgt vom Kandidat/in in schriftlicher Form. Sie ist Teil des Prüfungsprotokolls. Als dritter Prüfungsabschnitt werden EKG s, Röntgenbilder oder Echokardiographie-Videos zur Auswertung vorgelegt. 3. Allgemeines Über die Ergebnisse und den Verlauf der theoretischen und praktischen Prüfungen sind schriftliche Protokolle niederzulegen ( 15.2 u. 3 der Satzung des CC). Auf Anfrage des Prüfungskandidaten kann er sein Prüfungsprotokoll im Beisein eines Vorstandsmitgliedes des CC nach der Prüfung einsehen. Beschwerden über den Ablauf der Prüfung oder das erlangte Ergebnis sind schriftlich an den Vorstand des CC zu richten. Zur Klärung eines Streitfalles kann der Vorstand eine Schlichtungskommission aus Vertretern der Zulassungs- u. Prüfungskommission, Berufsverbänden oder juristischen Personen berufen. Über die Zusammensetzung entscheidet der Vorstand. Nicht bestandene Prüfungsabschnitte können innerhalb von 2 Jahren wiederholt werden. Bestandene Prüfungsabschnitte sind 2 Jahre gültig, danach verfällt die Gültigkeit. Es findet einmal jährlich eine theoretische und praktische Prüfung statt, sofern dem CC Anmeldungen vorliegen. 5

4. Aufnahme in die Untersucherliste des Collegium Cardiologicum e.v. Siehe auch Satzung des CC e.v. 6.4 und 6.5. Zudem gilt: Der Nachweis der Möglichkeit zur regelmäßigen Nutzung eines Ultraschallgerätes mit Farb- und Spektraldoppler (pw pulse waved und cw continuous waved), simultaner EKG Aufzeichnung und Videodokumentationsmöglichkeit oder digitale Archivierungseinheit (Cine Loop) ist Voraussetzung zur Aufnahme und zum Verbleib in der Untersucherliste. Für die Aufnahme in die Untersucherliste ist ein einmaliger Zahlungsbeitrag zu leisten, der die Kosten für Verwaltung und ständigen Aktualisierung der Untersucherliste abdeckt. Die Höhe des Beitrages ist in der Beitragsordnung des CC e.v. festgelegt Kurzanleitung: Wie werde ich Mitglied des CC e.v.: 1. Schriftliche Mitteilung an das CC e.v., dass eine Mitgliedschaft angestrebt wird. (Absichtserklärung) Dann werden Unterlagen und Infos zugestellt. 2. Vorschallen von 20 Patienten 3. Nachweis von 50 kardiologischen Fortbildungen, danach: 4. Schriftlicher Antrag auf Prüfung zur Mitgliedschaft an das CC e.v. mit Einreichen der Unterlagen (Vorschallbogen des CC und die geforderten Fortbildungsstunden) 5. Nach der Überprüfung der Unterlagen durch den Vorsitzenden der Zulassungsund Prüfungskommission wird ein Termin für die theoretische Prüfung festgelegt. Nach Bestehen dieser wird ein Termin für praktische Prüfung angesetzt. 6. Nach Bestehen aller Prüfungen muss ein formloser Antrag auf Aufnahme in das CC e.v. gestellt werden. Diplomates und residents gem. A III.: siehe Text oben 6