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U r t e i l v o m 1 1. A u g u s t I I. z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g

1 Allgemeine Bestimmungen

Entscheid vom 26. Februar 2010 I. Beschwerdekammer

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiber Beat König.

Transkript:

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2012.51 Beschluss vom 13. Dezember 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner Parteien A., Rechtsanwalt, Beschwerdeführer gegen KANTONSGERICHT DES KANTONS ST. GALLEN, Strafkammer, Beschwerdegegnerin Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

- 2 - Sachverhalt: A. Die Staatsanwaltschaft St. Gallen warf B. und drei weiteren Beschuldigten mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung vor. Mit Entscheid vom 18. und 23. November 2010 sprach das Kreisgericht St. Gallen zwei der insgesamt vier Beschuldigten ganz frei und B. und den letzten Mitbeschuldigten frei hinsichtlich der Vorwürfe der Freiheitsberaubung und Entführung. Es verurteilte B. wegen mehrfacher sexueller Nötigung in gemeinsamer Begehung sowie der mehrfachen Vergewaltigung in gemeinsamer Begehung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und ordnete den Vollzug einer bedingten Strafe von 2 Monaten an. Der letzte Beschuldigte wurde mit 4 Jahren Gefängnis bestraft (act. 9 E. I.1 und I.2). B. Für das von B. hiergegen mit seiner Berufung eingeleitete Verfahren wurde ihm vom Kantonsgericht St. Gallen am 15. Juni 2011 Rechtsanwalt A. als amtlicher Verteidiger zur Seite gestellt (act. 9 E. 3a S. 5). Der Entscheid des Kantonsgerichts vom 4. April 2012 beliess die Strafe des Mitangeschuldigten bei 4 Jahren und erhöhte die Strafe von B. auf 6 Jahre (act. 9 S. 37 und 36, je Ziffer 2 der Dispositive). Rechtsanwalt A. wurde gemäss Urteilsdispositiv als amtlicher Verteidiger mit Fr. 11'679.-- entschädigt (act. 1.2 Ziffer 6 des Dispositivs; act. 9 S. 37). C. Hiergegen gelangt Rechtsanwalt A. mit Beschwerde vom 16. April 2012 an die Beschwerdekammer (act. 1 S. 1). Er beantragt im Wesentlichen, die Entschädigung sei gemäss Honorarnote vom 2. April 2012 (act. 1.3) festzulegen, d.h. er sei für 158.55 Stunden à Fr. 200.-- pro Stunde, zuzüglich Fr. 1'213.90 Barauslagen, mit insgesamt Fr. 35'557.80 zu entschädigen. Eventualiter sei die Sache der Vorinstanz zur Neufestlegung zurückzuweisen. In seiner Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2012 lässt sich das Kantonsgericht St. Gallen vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde (act. 5). Hierzu nimmt Rechtsanwalt A. innert erstreckter Fristen am 11. Juni 2012 Stellung (act. 10). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit, erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

- 3 - Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem die Beschwerdeinstanz eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Beschwerdeverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.v.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; siehe auch RUCKSTUHL, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 135 StPO N. 19; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 9 ad art. 135 CPP). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der amtlichen Verteidigung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. zum hier weit gefassten Begriff der Partei die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308; siehe auch GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 308 m.w.h.). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als amtlicher Verteidiger durch die angefochtene Verfügung insoweit beschwert, als ihm seine geltend gemachte Entschädigung teilweise verweigert wurde. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Der Beschwerdeführer beanstandet unter Verweis auf seine Honorarnote (act. 1.3), dass die Entschädigung seines Aufwandes von 158.55 Stunden auf weniger als einen Drittel gekürzt worden sei. Vorliegend sei eine Honorierung nach Zeitaufwand, und nicht nach Pauschale angemessen, um dem doch aussergewöhnlich aufwändigen Fall von entsprechender Bedeutung Rechnung zu tragen. In tatsächlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Komplexität des Sachverhaltes und den Mangel an entlastenden Untersuchungen seien zahlreiche Beweisanträge nötig gewesen, und es hätten sich Fragen der Beweiswürdigung gestellt. In rechtlicher Sicht hätten die Abgrenzungen im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand/Vorsatz erhebliche Probleme gestellt (act. 1).

- 4 - Der Beschuldigte habe die entscheidende Frage der Einvernehmlichkeit und alle damit zusammenhängende Umstände bestritten. Das Urteil sei schliesslich im Wesentlichen alleine mit der Glaubwürdigkeit der Anzeigeerstatterin begründet. Die Frage der Einvernehmlichkeit stelle sich im Kontext der konkreten persönlichen und tatsächlichen Umstände und begründe die Komplexität des Sachverhaltes. Der Aufwand für das erstinstanzliche Verfahren habe in Erwartung einer anderen Beweiswürdigung tief gehalten werden können, was sich in der Entschädigung widerspiegle. Dies habe sich nach dem Schuldspruch geändert und es sei die Chance auf einen Freispruch zu wahren gewesen (act. 10). Insgesamt sei im Anspruch auf Verteidigung und Wahrung der Verteidigungsrechte eine angemessene Honorierung enthalten, welcher durch die vorgenommene Kürzung krass verletzt werde (act. 1). 3. 3.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Nach Art. 42 Abs. 1 lit. b des Anwaltsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 11. November 1993 (sgs 963.70, AWG) erlässt das Kantonsgericht nach Anhörung der Anwaltskammer durch Reglement nähere Bestimmungen zum Honorar. Dies geschah mit Erlass der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten vom 22. April 1994 (sgs 963.75, HonO). Die Honorarordnung wird bei Vorbereitung und Durchführung eines Strafprozesses angewendet (Art. 30 Abs. 1 lit. a AWG). Das Honorar bemisst sich nach Art und Umfang der Bemühungen, nach der Schwierigkeit des Falles und nach dem Streitwert. Das Honorar wird bei amtlicher Verteidigung um einen Fünftel herabgesetzt (Art. 31 Abs. 1 und 3 AWG). Von der Honorarordnung kann abgewichen werden, soweit ein krasses Missverhältnis zwischen der auf ihrer Grundlage ermittelten Entschädigung und den Bemühungen des Rechtsanwaltes vorliegt (Art. 3 HonO). 3.2 Das Bundesgericht sprach bei einer Kürzung von Fr. 1'617.25 auf Fr. 452.-- von einem Bedenken weckenden Missverhältnis (Urteil des Bundesgerichts 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009 E. 5.5). Ein offensichtliches Missverhältnis lag auch bei einer Kürzung von Fr. 1'866.80.-- auf Fr. 126.35 vor (TPF BB.2012.37, Verfügung vom 10. August 2012 E. 3.4). 3.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Honorarordnung nicht nur ein offensichtliches oder Bedenken erweckendes, sondern ein krasses Missverhältnis verlangt, um von ihr abweichen zu können. Im vorliegenden Fall besteht zwischen dem geforderten (Fr. 35'557.80) und dem zugesprochenen

- 5 - (Fr. 11'679.--) Honorar in der Tat eine erhebliche Differenz, indes ohne ein krasses Missverhältnis im Sinne von Art. 3 HonO zu begründen. Denn die zugesprochene Entschädigung ist namhaft und nimmt somit eine reelle Abgeltung der anwaltlichen Bemühungen vor. Den vorliegenden Besonderheiten und dem Verhältnismässigkeitsprinzip trägt der vorinstanzliche Entscheid innerhalb des Pauschalensystems Rechnung, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird. Zusammenfassend verletzte die Vorinstanz, indem sie von einer Anwendung von Art. 3 HonO absah, somit kein Recht. 4. 4.1 Für die Beurteilung einer konkreten Honorarfestsetzung entwickelte das Bundesgericht im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde folgende Grundsätze. Zunächst ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen (BGE 118 Ia 133 E. 2b m.w.h.), mithin insbesondere auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Sache sowie auf die damit für den Anwalt verbundene Verantwortung und die von ihm in gebotener Weise aufgewendete Zeit (Urteil des Bundesgerichts 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009 E. 5.4; BGE 117 Ia 22 E. 3a; 122 I 1 E. 3a). Obwohl die Entschädigung des amtlichen Anwalts gesamthaft gesehen angemessen sein muss, darf sie tiefer angesetzt werden als bei einem privaten Rechtsanwalt (BGE 132 I 201 E. 7.3.4 S. 209; 122 I 1 E. 3a). Sie ist allerdings so zu bemessen, dass es den Rechtsanwälten möglich ist, einen bescheidenen - nicht bloss symbolischen - Verdienst zu erzielen (BGE 132 I 201 E. 8.5ff.). Bei allfälligen Kürzungen des Honorars der amtlichen Verteidigung ist Zurückhaltung angezeigt, da im Interesse der Rechts- und Waffengleichheit eine wirksame Verteidigung notwendig ist (HAEFELIN, Die amtliche Verteidigung im Strafprozess, Zürich/St. Gallen 2010 S. 296). In Fällen, in denen das Sachgericht den vom Anwalt in Rechnung gestellten Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt, schritt das Bundesgericht unter seiner Praxis zur staatsrechtlichen Beschwerde nur ein, wenn das Sachgericht Bemühungen nicht honorierte, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören, und wenn die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten stand (vgl. BGE 122 I 1 E. 3a; 118 Ia 133 E. 2b, d; Urteil des Bundesgerichts 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009 E. 5.4). Die eidgenössische Strafprozessordnung schaffte eine landesweit einheitliche Nachprüfung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers, soweit sie durch eine zweite kantonale Instanz angeordnet wurde (Art. 135 Abs. 3 lit b StPo i.v.m. Art. 393 Abs. 2 StPO). Dem föderalen Staatsaufbau wurde damit Rechnung getragen, dass in diesen Fällen die Entschädigung nach kantona-

- 6 - lem Recht festgesetzt wird (Art. 135 Abs. 1 StPO). Demzufolge prüft die Beschwerdekammer die Entschädigung mit uneingeschränkter Kognition und berücksichtigt dabei eine etablierte kantonale Praxis. 4.2 Für die Bemessung des Honorars im Kanton St. Gallen ist Art. 31 Abs. 1 und 3 AWG und damit eine Bemessung nach Art und Umfang der Bemühungen, nach der Schwierigkeit des Falles und nach dem Streitwert massgebend. Die im Kanton St. Gallen aufgestellten Pauschalen stellen für die Bemessung des Verteidigerhonorars auf die Arbeitsweise eines erfahrenen Strafverteidigers ab, der aufgrund seiner besonderen Fachkenntnisse und längerer Praxis von Anfang an zielgerichtet ein Mandat führt und sich auf die für die Verteidigung notwendigen Massnahmen beschränkt (so das Urteil des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. September 2000, in GVP [St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis] 2000 Nr. 56 S. 145f.). 4.3 Dem verteidigten Angeklagten wurden schwere Sexualdelikte vorgeworfen. Auch ist die gegen ihn ausgesprochene Strafe von 6 Jahren schwer. Es ist demgegenüber auf die Einschätzung des Sachgerichts abzustellen, dass sich keine besonders schwierigen Tat- oder Rechtsfragen stellten (act. 1.2, act. 5 S. 2). Nach denselben Feststellungen ist dieser Fall nicht ausserordentlich umfangreich. Rechnung zu tragen ist dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung erst nach dem erstinstanzlichen Urteil übernahm. Den Besonderheiten des Falles hat die Vorinstanz durch Verzicht auf die Honorarkürzung im Rechtsmittelverfahren (wie sie Art. 26 lit. b HonO vorsieht) Rechnung getragen. Damit steht die zugesprochene Pauschale in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten; ebenso wird eine Bemessung nach Art und Umfang der Bemühungen sowie nach der Schwierigkeit des Falles vorgenommen. 5. Zusammenfassend liegt kein krasses Missverhältnis vor, welches die Anwendung von Art. 3 HonO erheischen würde, und die Bemessung der Entschädigung ist nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind auf Fr. 1'500.-- festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

- 7 - Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. Bellinzona, 14. Dezember 2012 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Zustellung an - Rechtsanwalt A. - Kantonsgericht des Kantons St. Gallen Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.