Allgemeine Informationen über den Verfahrensstand zur Einführung der getrennten

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Transkript:

Allgemeine Informationen über den Verfahrensstand zur Einführung der getrennten Abwassergebühr Die Gemeinden Amöneburg, Kirchhain und Wohratal haben einen Vertrag über die Zusammenarbeit bei der Einführung der getrennten Abwassergebühr unterzeichnet. Das Stadtbauamt der Stadt Kirchhain wird die Arbeiten zur Einführung der getrennten Abwassergebühr in den drei Gemeinden koordinieren und ausführen. Im Auftrag der drei Gemeinden wurden die Gemeindegebiete überflogen und die Bebauung als Luftbild dokumentiert. Dies ist die Grundlage für die Ermittlung der überbauten und versiegelten Flächen, die künftig eine weitere Bemessungsgrundlage sind, um Ihre Abwassergebühren zu berechnen. Dazu wird Ihnen ein Fragebogen, ein sogenannter Selbstauskunftsbogen übersendet. Damit bitten wir Sie um Ihre Mitarbeit bei der Ermittlung Ihrer überbauten und versiegelten Flächen. Wie sieht der Selbstauskunftsbogen in der Regel aus? Jeder Anlieger erhält einen Selbstauskunftsbogen. In diesem ist infolge der Auswertung der Luftbilder das Grundstück mit seiner Bebauung und den versiegelten Flächen dargestellt. Die Gesamtfläche des Grundstückes ist unterteilt in Einzelflächen. Einzelflächen können beispielhaft sein: Dachfläche Hofeinfahrt Gründach des Carportes Gartenterrasse Gartenhütte Rasenfläche etc. Den Flächen ist anhand der Überfliegungsergebnisse eine ermittelte Flächengröße zugeordnet. Diese gilt es zu überprüfen und Angaben darüber zu machen, ob diese Fläche bzw. das darauf anfallende Niederschlagswasser in die städtische Abwasseranlage eingeleitet wird. Wie können sich die Bürgerinnen und Bürger informieren oder Fragen stellen? Vor dem vorgesehenen Versand der Selbstauskunftsbogen werden Informationsveranstaltungen im Rahmen von Bürgerversammlungen stattfinden.

Nach dem Versand der Selbstauskunftsbogen hat jede Grundstückseigentümerin und jeder Grundstückseigentümer die Möglichkeit, sich über eine zusätzlich eingerichtete Hotline zu informieren. Auskunft erteilen dann die Mitarbeiter des beauftragten Dienstleiters ADN. Es handelt sich hierbei um Mitarbeiter, die bereits die Luftbildauswertung und die Erstellung der Selbstauskunftsunterlagen vorgenommen haben und später auch die Angaben der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer in eine Datenbank einarbeiten werden. Darüber hinaus besteht auch die Gelegenheit, diesbezügliche Fragen den Mitarbeitern des Stadtbauamtes, Fachdienst Tiefbau, Frau Geisler und Herr Stey, direkt zu stellen. Zu den Terminen der Bürgerversammlungen und wann die Hotline zur Verfügung steht wird gesondert eingeladen bzw. hingewiesen. Können falsche Angaben der Bürgerinnen und Bürger festgestellt werden? Der beauftragte Dienstleiter ADN wird anhand einer Übersicht besonders große Abweichungen zwischen der aus dem Luftbild ermittelten versiegelten Fläche und der von den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern als einleitend angegebenen und versiegelten Flächen überprüfen. Dabei spielt die Möglichkeit zur Versickerung aufgrund der lokalen Gegebenheiten eine wichtige Rolle. Zudem werden stichprobenartige Überprüfungen vor Ort durchgeführt. Was können die Bürgerinnen und Bürger tun, um Geld zu sparen? Die Niederschlagswassergebühr ist für alle Flächen zu entrichten, die in die städtische Abwasseranlage einleiten. Die Niederschlagswassergebühr ist auch dann zu entrichten, wenn eine versiegelte Fläche auf eine Straße entwässert und das Niederschlagswasser erst dann in die städtische Abwasseranlage gelangt. Wenn die örtlichen Voraussetzungen für eine Versickerung von Niederschlagswasser auf dem Grundstück gegeben sind (Bodenverhältnisse und Ausschluss von Schäden an Nachbargrundstücken), sollte diese genutzt werden. Vollversiegelte Flächen werden zu 100 % berechnet (Erhebungsfaktor 1,0). Jedoch wird für Gründächer und befestigte Flächen aus versickerungsfähigen Materialien (teilversiegelte Flächen) auf der Grundlage der festgelegten Erhebungsfaktoren nur eine Teilfläche berechnet. Außerdem sind auf versickerungsfähigem Untergrund verlegte Pflaster- oder Plattenbeläge mit offenen Fugen von mindestens 10 mm oder mehr teilversiegelte Flächen. Dazu gehören auch wassergebundene Flächen (z.b. Kies- und Schotterflächen), die wasserdurchlässig sind. Die Stadtverordnetenversammlung bzw. die Gemeindevertretungen haben nachstehende Erhebungsfaktoren beschlossen: Dachflächen: Flachdächer und geneigte Dächer; Erhebungsfaktor 1,0 Hier besteht die Oberfläche infolge der Anforderung an die Dichtigkeit aus einem geschlossenen Gefüge der Baustoffe. Diese können beispielhaft Materialien aus Beton- oder Tondachsteinen, Dachziegel, Schiefersteine, Blechdacheindeckungen oder Bitumen- und Polymerbahnen sein.

Kiesdächer / Gründächer; Erhebungsfaktor 0,5 Hier besteht die Oberfläche infolge der Anforderung an die Dichtigkeit aus einer Dachabdichtung die zusätzlich eine Dränschicht zur Wasserrückhaltung aufweist. Das Gründach ist zudem im Regelfall extensiv begrünt. Befestigte Grundstücksflächen: Beton-, Schwarzdecken, Pflasterflächen mit Fugendichtung und sonstige wasserundurchlässige Flächen; Erhebungsfaktor 1,0 Hier besteht die Oberfläche aus einer Beton- oder Asphaltbetondecke mit einem frostsicheren Unterbau aus einem Mineral- oder Schottergemisch. Pflasterflächen mit einer dichten Fuge sind ebenfalls mit einem frostsicheren Unterbau aus einem Mineral- oder Schottergemisch ausgebildet. Kies-/Splittdecke; Erhebungsfaktor 0,5 Hier besteht die Oberfläche aus Kies und Splitt mit einer mittleren Körnung. Aufgebracht werden Kies- und Splittdecken auf einem durchlässigen Unterbau. Alternativ können runde Flusskiesel ausgebracht werden. Kies- und Splittdecken eignen sich für Stellplätze, Zufahrten und Gartenwege. Flächen mit grobkörnigen Steinmaterial (Schotterrasen); Erhebungsfaktor 0,2 Beim Schotterrasen wird Rasen in ein Gemisch aus Humus, Sand und Schotter eingesät. Dadurch ist diese Fläche strapazierfähiger, als ein normaler Rasen. Er ist für nicht allzu häufig befahrene Zufahrten und Stellplätze sowie für Gartenwege geeignet Rasengittersteine; Erhebungsfaktor 0,2 Diese Betonsteine besitzen rechteckige oder wabenförmige Öffnungen, die mit Mutterboden befüllt und mit Gräsern bewachsen sind. Für Hauptfußwege sind die Steine weniger, für Zufahrten und Stellplätze eher geeignet. Rasenfugenpflaster; Erhebungsfaktor 0,2 Rasenfugenpflaster wird aus Pflastersteinen mit 1-2 cm breiten Fugen verlegt. Die Fugen werden mit Muttererde verfüllt und mit Rasen eingesät. Verwendet werden die Pflaster für Gehwege, Stellflächen, Parkplätze und stärker frequentierte Fahrwege.

Porenpflaster; Erhebungsfaktor 0,2 Porenpflaster bestehen aus großporigen, wasser- und luftdurchlässigen Betonsteinen. Geeignet sind die Pflaster für Fußwege, Zufahrten oder Stellplätze. Wie werden Regenwasserzisternen oder Regenwassernutzungsanlagen berücksichtigt? Bei Verwendung von Regenwasserzisternen oder ähnlichen Vorrichtungen für das Sammeln von Niederschlagswasser sind die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer verpflichtet, genaue Angaben zu deren Anschluss und Volumen zu machen und anzugeben, welcher Verwendung das gesammelte Niederschlagswasser zugeführt wird. Werden auf dem Grundstück Regenwasserzisternen ohne Anschluss an die städtische Abwasseranlage genutzt, ist für die daran angeschlossenen versiegelten oder teilversiegelten Flächen keine Niederschlagswassergebühr zu zahlen. Wenn eine Regenwasserzisterne mit Anschluss zur städtischen Abwasseranlage betrieben wird und zur alleinigen Gartenbewässerung dient, verringert sich die zu berücksichtigende angeschlossene Fläche. Die nicht zu berücksichtigende Fläche ergibt sich aus der Division der Zisternengröße (in Kubikmeter) durch 0,10. Wenn das Wasser aus Regenwasserzisternen als Brauchwasser (z.b. Toilettenspülung etc.) verwendet wird, ergibt sich eine andere Berechnung. Die nicht zu berücksichtigende Fläche ergibt sich aus der Division der Zisternengröße (in Kubikmeter) durch 0,05. Wird zusätzlich Niederschlagswasser zur Gartenbewässerung benutzt, erhöht sich die nicht zu berücksichtigende Fläche um 10 %. Die Verwendung von Niederschlagswasser als Brauchwasser muss duch einen privaten, fest installierten und geeichten Wasserzähler gemessen werden. Die gemessene Wassermenge wird zum Trinkwasserverbrauch auf dem Grundstück zur Berechnung der Schmutzwassergebühr hinzu gerechnet. Muss nach der Einführung der getrennten Gebühr mehr bezahlt werden? Durch die Einführung der Getrennten Abwassergebühr, in eine Niederschlagswasser- und Schmutzwassergebühr, wird die Verteilung der Kosten für die Entwässerung neu geregelt. Die neue Gebührenregelung wird nicht auf die jetzige Abwassergebühr draufgesetzt. Wie hoch die Niederschlagswassergebühr pro Quadratmeter einleitender, versiegelter Fläche angesetzt werden muss, kann erst nach Kenntnis der Größe der insgesamt einleitenden Flächen ermittelt werden. Diese ergibt sich nach Auswertung der Selbstauskunftsbogen.

Die Schmutzwassergebühr wird weiterhin über den Frischwasserverbrauch sowie ggf. zzgl. Brauchwasserverbrauch ermittelt. Die Höhe der jeweiligen Gebührenart hängt im Wesentlichen davon ab, wie sich die Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers aufteilen werden. Über den weiteren Fortgang der Einführung der Getrennten Abwassergebühr werden wir rechtzeitig informieren. Mit freundlichen Grüßen Jochen Kirchner Bürgermeister